Beschluss
9 S 1315/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1125.9S1315.24.00
3mal zitiert
20Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Beschränkung der Fahrschulerlaubnis infolge eines vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis dahingehend, dass der Fahrschulbetrieb nur fortgesetzt werden kann, wenn eine für die Leitung des Ausbildungsbetriebs verantwortliche Person bestellt wird, sieht das Fahrlehrergesetz nicht vor.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 10.065,03 €, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 10.065,03 €, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000,00 € festgesetzt. A. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. I. Sie richtet sich ausweislich des gestellten Antrags gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - nur soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis (Ziff. 1 des Bescheides vom 18.07.2024) und die Aufforderung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins (Ziff. 3 des Bescheides vom 18.07.2024) abgelehnt wurde. Soweit der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Gebührenentscheidung (Ziff. 7 des Bescheides vom 18.07.2024) und die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins und der Fahrschulerlaubnisurkunde im Wege unmittelbaren Zwangs (Ziff. 6 des Bescheides vom 18.07.2024) abgelehnt wurde, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Sollte der Antragsteller seine Beschwerde auch hierauf erstreckt sehen wollen, erschöpft sich sein Vorbringen in der Behauptung, „vorliegend“ sei „nur noch der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung nebst Zwangsandrohung und Gebühren streitig“ und entbehrt jeder Begründung. Insoweit wäre sie daher unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO). II. Die auf den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und die Rückgabe des Fahrlehrerscheins bezogene Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sowie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Auch kann dem Antragsteller nicht mit Blick auf den von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 8 K 4769/24 am 09.09.2024 geschlossenen Vergleich - der lediglich den zunächst begehrten Erlass einer Zwischenentscheidung erübrigt - das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde abgesprochen werden. Der Antragsteller hat zur einvernehmlichen Beilegung des im Wesentlichen gegen die mit Bescheid vom 26.08.2024 erfolgte nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis (Ziff. 2 des Bescheides vom 18.07.2024) und der Aufforderung zur Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde (Ziff. 4 des Bescheides vom 18.07.2024) gerichteten Rechtsstreits 8 K 4769/24 in Bezug auf den Gegenstand seiner Beschwerde u.a. erklärt, keinerlei Tätigkeit als Fahrlehrer mehr auszuüben (§ 1). Das Widerspruchsverfahren wurde bis zum 30.06.2026 zum Ruhen gebracht und zum 01.07.2026 der Widerspruch des Antragstellers zurückgenommen (§ 3). Die Beteiligten haben jedoch ausdrücklich mit Schriftsätzen vom 05. und 09.09.2024 keine Rücknahme ihrer Beschwerden vereinbart. Im Zusammenhang mit der Regelung in § 7, wonach bei einem Verstoß des Antragstellers gegen § 1 der Vergleich mit Ausnahme von § 4 und § 6 für die Zukunft unwirksam wird, ist damit erkennbar, dass die Regelung unter § 1 auf den nur bis zu einer ggf. abweichenden Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers hingenommenen Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der Aufforderung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins bezogen ist. III. Die mit der Beschwerde des Antragstellers dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 18.07.2024 zu Unrecht abgelehnt hat. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse des Antragstellers den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides sei formell rechtmäßig ergangen. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs dokumentiere, dass sich der Antragsgegner der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen sei. Anhand der ausführlich dargelegten Gründe sei der Antragsteller auch in der Lage gewesen, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betreffe, komme es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der benannten und dokumentierten Gründe hingegen nicht an. Dies greift die Beschwerde ohne Erfolg an. Soweit der Antragsteller hierzu die Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs referiert, wird schon nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht diese verkannt haben soll. Die Behauptung des Antragstellers, die Begründung des Sofortvollzugs sei floskelhaft, textbausteinartig und für eine beliebige Anzahl von Fällen austauschbar und lasse nicht erkennen, welches wichtige Gemeinschaftsgut durch seine weitere Fahrlehrertätigkeit konkret gefährdet sein solle, lässt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen und findet auch in dem streitgegenständlichen Bescheid, der zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung das konkrete Fehlverhalten des Antragstellers und die daraus abzuleitende Prognose für die Sicherheit der Fahrschüler und anderer Verkehrsteilnehmer im Einzelnen darlegt, keine Stütze. Soweit der Antragsteller die Behauptung, er habe nach dem 02.12.2022 Berufskraftfahrerqualifizierungslehrgänge durchgeführt und entsprechende Bescheinigungen erteilt, als unzutreffend rügt, ist sein Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. 2. Zur materiellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht zog für die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers maßgeblich die Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 10.08.2023 - 2 Ds 36 Js 10496/21 - heran, mit dem der Antragsteller wegen Beihilfe zur mittelbaren schweren Falschbeurkundung in zwölf Fällen durch die Ausstellung von unrichtigen Teilnahmebescheinigungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG im Zeitraum März 2019 bis März 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Sichere Anzeichen für einen Einstellungswandel seien nicht erkennbar, vielmehr weise die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tübingen vom 27.11.2023 - St 8 Cs 35 Js 25431/23 - geahndete Steuerhinterziehung in fünf Fällen durch die Unterlassung von Umsatzsteuervoranmeldungen als Fahrschulinhaber für April 2022 bis August 2022 auf eine nachlässige Einstellung des Antragstellers zu Rechtsordnung hin. Ergänzend sei festzustellen, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2019 seinen Zahlungsverpflichtungen in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie seinen abgaberechtlichen Pflichten nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Außerdem gebe es Anhaltspunkte für eine weitere Nachlässigkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Fahrlehrer und Fahrschulerlaubnisinhaber, da er mit E-Mail vom 09.07.2024 dem Landratsamt mitgeteilt habe, Unterricht für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach § 2 Abs. 2 BKrFQG zu geben, tatsächlich aber seit dem 02.12.2022 (vgl. § 30 Abs. 1 BKrFQG) nicht mehr über die erforderliche Anerkennung als Ausbildungsstätte verfüge. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde sinngemäß geltend, auf die steuerlichen Pflichtverletzungen habe der Antragsgegner nicht abgestellt. Steuerschulden würden fortlaufend getilgt. Nach seiner Verurteilung und insbesondere nach Zugang des angegriffenen Bescheides habe er bislang alle festgesetzten Steuerschulden bereinigt, alle Steuererklärungen bis zum Jahr 2022 dem Finanzamt vorgelegt und im Oktober 2023 dem Finanzamt einen Pauschalbetrag von 45.000 € zur Tilgung von Steuerschulden überwiesen und die ausstehenden Umsatzsteuererklärungen bis März 2023 am 29.08.2024 vorgelegt. Die Versäumnisse bei der Abführung von Sozialabgaben beträfen die Beiträge des Antragstellers zu seiner eigenen gesetzlichen Sozialversicherung, der AOK seien inzwischen alle Steuerklärungen vorgelegt worden und der Antragsteller zahle derzeit monatlich 250 € auf diese Beiträge. Die ihm vorgeworfenen Versäumnisse beträfen nur den Zeitraum zwischen 2019 und 2022, während er im Übrigen seit 1998 als Fahrlehrer und seit 2000 als Fahrschulinhaber beanstandungsfrei tätig gewesen sei; die ausschließliche Einbeziehung eines in naher Vergangenheit liegenden kurzen Zeitraums führe zu einer Fehlprognose. Der Vorwurf, nach dem 17.10.2023 Schulungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz durchgeführt zu haben, sei unzutreffend. Er habe in Unkenntnis der neuen Rechtslage ab Dezember 2022, zuletzt am 17.10.2023, gelegentliche Berufskraftfahrerschulungen durchgeführt. Als er im März 2024 Kenntnis erlangt habe, dass er dies nicht mehr dürfe, habe er die Schulungen eingestellt. Die strafrechtlichen Verurteilungen belegten nicht seine Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, da weder die falsche Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG noch seine steuerlichen Verfehlungen einen Verstoß gegen Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz darstellten. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG führende Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann gegeben, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Neben diesem speziellen, nach dem eindeutigen Wortlaut aber nicht abschließenden Unzuverlässigkeitstatbestand können auch andere Umstände die Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers begründen, sofern sich die Prognose gerade auch auf die Ausbildung von Fahrschülern bezieht, wenn also der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2018 - 8 B 717/18 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N.). Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 10.08.2023 - 2 Ds 36 Js 10496/21 - mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten geahndete Beihilfe zur mittelbaren schweren Falschbeurkundung in zwölf Fällen, die nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Berufspflichten als Fahrlehrer. Der Antragsteller hat im Zeitraum März 2019 bis März 2021 mindestens zwölf Lkw-Fahrern Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG ausgestellt, damit die Lkw-Fahrer diese bei der jeweils zuständigen Führerscheinstelle vorlegen und so die gewünschte Eintragung der Schlüsselnummer 95 in ihren Führerschein und damit die Erlaubnis zum gewerblichen Transport von Gütern auf der Straße erlangen konnten. Hierzu übermittelte die Verkehrsleiterin einer Transportfirma dem Antragsteller via WhatsApp Lichtbilder des jeweiligen Führerscheins, damit dieser die notwendigen Informationen zur Ausstellung der Weiterbildungsbescheinigung erhielt, und zahlte dem Antragsteller 450 € je Bescheinigung. Der Antragsteller stellte sodann die Bescheinigungen aus, obwohl er wusste, dass die Lkw-Fahrer die hierzu notwendigen Weiterbildungsstunden nicht absolviert hatten. Er hat damit nicht nur seine Pflichten als Leiter der in jener Zeit als Fahrschule anerkannten Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG vom 14.08.2006 in der Fassung vom 30.06.2017 bzw. des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 BKrFQG vom 26.11.2020 verletzt. Die Bescheinigung bezieht sich gerade auf die durch das Lehrpersonal durchgeführte Weiterbildung und die Straftaten entsprechen in jeder Hinsicht einer Verletzung der Pflichten des Antragstellers als Fahrlehrer, die Fahrschüler gewissenhaft, d.h. gründlich, umfassend, in jeder Hinsicht korrekt, sorgfältig und verantwortungsbewusst auszubilden (vgl. § 12 Satz 1 FahrlG) und den der Ausstellung der Bescheinigung durch den Inhaber der Fahrschule vorgelagerten Abschluss der Ausbildung erst vorzunehmen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat (vgl. § 6 FahrschAusbO 2012, s.a. § 10 Abs. 2 und 3 BKrFQG). Der Antragsteller hat sich damit aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen aller Voraussicht nach als unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG erwiesen. Dass aus fernerer Vergangenheit keine für eine Unzuverlässigkeit des seit 1998 als Fahrlehrer tätigen Antragstellers sprechenden Umstände bekannt sind, lässt angesichts der zwischen 2019 und 2021 begangenen Straftaten nicht auf ein Gesamtbild des Verhaltens des Antragstellers schließen, wonach er Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrlehrer bietet. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird aller Voraussicht nach nicht selbständig tragend begründet - wovon auch der Bescheid ausgeht -, aber dadurch erhärtet, dass er jedenfalls bis zum 17.10.2023 Berufskraftfahrerschulungen durchführte, obwohl er nach dem 02.12.2022 aufgrund der nur bis zu diesem Tag geltenden Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 BKrFQG nicht mehr dazu berechtigt war. Am 09.07.2024 teilte der Antragsteller dem Landratsamt in einer E-Mail Folgendes mit: „Da ich derzeit Beschleunigte berufsfahrer Quali. ausbilde brauche ich dringend Registrierung bei der KBA, was mus ich tun, wie geht es weiter?“. Diese E-Mail legt den Schluss nahe, dass der Antragsteller noch im Sommer 2024 Berufskraftfahrerschulungen durchführte. Soweit er im Widerspruchsschreiben vom 23.07.2024, mit Schriftsatz vom 31.07.2024 gegenüber dem Verwaltungsgericht und in der Beschwerdebegründung vom 19.09.2024 mitteilen ließ, „Weiterbildungen zur Grundqualifikation“ bzw. „Berufskraftfahrerqualifizierungslehrgänge“ nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz seien eingestellt und auch keine entsprechenden Bescheinigungen nach dem 02.12.2022 erteilt worden, der Antragsteller habe erfahren, dass hierfür weitere Voraussetzungen notwendig seien und in diesem Zusammenhang sei seine E-Mail zu verstehen, ist seinem Vorbringen nicht die Aussage zu entnehmen, nach dem 02.12.2022 keine Berufskraftfahrerschulungen mehr durchgeführt zu haben. Denn der Antragsteller, der geltend macht, er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nach dem 02.12.2022 keine Berufskraftfahrerschulungen durchführen dürfe, räumt in den Schriftsätzen vom 31.07.2024 und 26.08.2024 an das Verwaltungsgericht und in seiner Beschwerdebegründung ein, in Unkenntnis der neuen Rechtslage ab Dezember 2022, zuletzt am 17.10.2023, weiterhin Berufskraftfahrerschulungen durchgeführt zu haben, erst im März 2024 im Zusammenhang mit der Anmeldung von Schülern für die Berufskraftfahrerausbildung von einem Landratsamt zufällig erfahren zu haben, dass er hierzu nicht berechtigt sei, und daraufhin keine Schulungen mehr durchgeführt zu haben. Es ist damit unstreitig, dass der Antragsteller fast zwei Jahre nach Erlass der bereits am 26.11.2020 gefassten Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 BKrFQ und fast ein Jahr nach Ablauf der dort normierten, bis zum 02.12.2022 geltenden Übergangsregelung noch Berufskraftfahrerschulungen durchführte und im Übrigen nach der fortgesetzten Werbung weiterhin entgegen § 9 Abs. 4 BKrFQG anbietet. Zwar ist die seit dem 03.12.2022 fehlende Qualifizierung der Fahrschule als gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne von § 9 BKrFQG ein Mangel, der zuvörderst den Antragsteller als Fahrschulinhaber angeht. Die Nachlässigkeit, die der Antragsteller als Fahrschulinhaber im Umgang mit verkehrsrechtlichen Regelungen zeigt, stellt jedoch auch die Erfüllung seiner Pflichten als Fahrlehrer in Frage, die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern (§ 12 Satz 1 und 2 FahrlG). Ob die Versäumnisse des Antragstellers in Bezug auf Steuerschulden und Sozialabgaben und die von ihm begangene strafrechtlich geahndete Steuerhinterziehung in fünf Fällen nur seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber betreffen - wovon ersichtlich die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides ausgeht - oder wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - angenommen, auf eine nachlässige Einstellung des Antragstellers zur Einhaltung der Rechtsordnung hinweisen und gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs sprechen, kann nach alledem dahingestellt bleiben. 3. Zu dem für die materielle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung weiter erforderlichen besonderen Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens lasse konkrete Gefahren für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr als ein wichtiges Gemeinschaftsgut befürchten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Fahrschüler unzureichend für die Teilnahme am Straßenverkehr ausbilde und diese dann eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer seien. Die Folgen des Sofortvollzugs für den Antragsteller seien voraussichtlich weitgehend reparabel, nicht aber die Folgen für das durch eine fortwährende Berufsausübung des Antragstellers als Fahrlehrer vor allem gefährdete Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs, etwa im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen seiner Fahrschüler. Der Antragsteller wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Behauptungen in der Begründung des Bescheides zur Sofortvollzugsanordnung zur Berufskraftfahrerausbildung seien unzutreffend und die steuerlichen Pflichtverletzungen hätten dem Antragsgegner nicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Die Behörde habe sich im Rahmen der aus nur einem Satz bestehenden Interessenabwägung nicht damit auseinandergesetzt, dass wegen des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG besondere Maßstäbe an die Entscheidung zum Sofortvollzug anzulegen seien, und auch kein wichtiges, durch eine vorerst weitere Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer konkret gefährdetes Gemeinschaftsgut benannt. Es sei unklar, welches Fehlverhalten zu unterlassen, er keine Anstrengungen unternommen haben soll. Erwägungen betreffend die Fahrschülerausbildung enthalte die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Zu berücksichtigen seien auch sein Verhalten nach seiner Verurteilung und insbesondere nach Zugang des angegriffenen Bescheides sowie wiederum seine frühere vorbildliche Tätigkeit als Fahrlehrer seit 1998. Wie vom Antragsteller gefordert, hat auch das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung als einen selbständigen, in seinen Wirkungen über diejenigen des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis hinausgehenden erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG gesehen, der ihn auch in seiner privaten Lebensführung erheblich beeinflusst. Es hat jedoch, wie zuvor der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid, in nicht zu beanstandender Weise konkrete Gefahren für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr bei einer auch nur vorläufig fortgesetzten Berufstätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer gesehen. Die vielfach in Bereicherungsabsicht wiederholte und mit einer Freiheitsstrafe geahndete Ausstellung von unrichtigen Teilnahmebescheinigungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG im Zeitraum März 2019 bis März 2021 steht, wie dargestellt, im unmittelbaren Zusammenhang zu den Pflichten, die dem Antragsteller auch als Fahrlehrer zukommen. Schon dieses gravierende Fehlverhalten lässt konkrete Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr durch eine unzureichende Ausbildung von Fahrschülern durch den Antragsteller erwarten. Die Pflichtverletzungen liegen zeitlich noch nicht so lange zurück, dass sie schon deshalb nur eingeschränkt in die Gefahrenprognose einzustellen wären. Auch sind aus der jüngeren Vergangenheit keine Umstände festzustellen, die eine positivere Prognose rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Antragsteller zumindest bis Mitte Oktober 2023 unberechtigt Berufskraftfahrerschulungen durchgeführt und damit seit Dezember 2022 geltende verkehrsrechtliche Bestimmungen fortwährend ignoriert. Ob er die Schulungen aufgrund seiner im März 2024 eher zufällig erlangten Informationen eingestellt hat oder, wie in seiner Mail vom 09.07.2024 angegeben, noch im Sommer 2024 Berufskraftfahrerschulungen veranstaltet hat, ist für die Gefahrenprognose unerheblich. Das gilt ebenso für die Bemühungen des Antragstellers um Ausgleich der jeweils nach Aktenlage zum 03.09.2024 in Höhe von 61.273,40 € bestehenden Beitragsrückstände bei der AOK und zum 20.11.2024 in Höhe von 95.439,57 € bestehenden Steuerrückstände. Für die Gefahrenprognose nicht relevant sind auch die zu den fehlenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom Antragsteller am 29.08.2024 eingereichten Dokumente für die Voranmeldungszeiträume Januar bis März 2023 bei weiterhin fehlenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit April 2023. Offenbleiben kann schließlich, ob die Missachtung des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis nach Zustellung des Bescheides vom 18.07.2024 durch die im Juli 2024 fortgeführte Ausbildung von Fahrschülern auf einem Beratungsfehler seines damaligen Prozessbevollmächtigten beruhte. 4. Damit bleibt auch die Beschwerde gegen die vom Antragsteller nicht spezifisch angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins (Ziff. 3 des Bescheides vom 18.07.2024) ohne Erfolg und ist die Beschwerde des Antragstellers vollumfänglich zurückzuweisen. B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. Die gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Ziff. 2 des Bescheides vom 18.07.2024) und gegen die Regelungen zur Aufhebung der Vollziehung dieses Widerrufs im Beschluss vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - gerichtete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sowie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Dem Antragsgegner ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Antragsgegners durch den von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 09.09.2024 geschlossenen Vergleich nicht berührt. Der Antragsgegner hat sich zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtstreits um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin nachträglich mit Bescheid vom 26.08.2024 angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis und der Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde unter anderem verpflichtet, diese Sofortvollzugsanordnung nebst Nebenentscheidungen aufzuheben (§ 2 Abs. 1) und das die Fahrschulerlaubnis betreffende Widerspruchsverfahren bis zum 30.06.2026 zum Ruhen zu bringen (§ 3 Abs. 1). Er hat weiter zugesagt, auch für den Fall des Erfolgs seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - an dem Vergleich festzuhalten, wenn nicht veränderte Umstände nach § 2 Abs. 2 des Vergleichs vorliegen (§ 6 Abs. 2). Die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Regelungen zur Aufhebung der Vollziehung dieses Widerrufs sind damit nicht Gegenstand des Vergleichs. 2. Dem Antragsgegner ist bezogen auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis und die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung dieses Widerrufs in Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit Blick auf die Begründung seiner Beschwerde abzusprechen, mit der die Richtigkeit der getroffenen Feststellung gerade nicht in Abrede gestellt und ein Vollzug des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis bestritten wird. Der Antragsgegner rügt zum einen die Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrags, den das Verwaltungsgericht im Wege der sachgerechten Auslegung als gestellt angesehen hat. Er macht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Antragsteller - geltend, das Rechtsschutzziel des Antragstellers sei nicht auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrschulerlaubnis gerichtet und dessen Begehren keiner entsprechenden Auslegung zugänglich gewesen. Es habe auch keine Uneinigkeit über die aufschiebende Wirkung bestanden. Der Antragsgegner habe vielmehr im Schreiben vom 25.07.2024 und im Schriftsatz vom 14.08.2024 an das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Zum anderen sei ein Feststellungsantrag auch nicht begründet, da der Antragsgegner mit der Forderung, eine verantwortliche Person zur Leitung der Fahrschule zu bestellen, nicht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis vollziehe. Die formelle Beschwer des Antragsgegners liegt darin begründet, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Anträge insoweit nicht entsprochen hat. Ebenso wenig fehlt es an seiner materiellen Beschwer (zur Maßgeblichkeit der materiellen Beschwer vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 22.06.1999 - NC 9 S 10/99 u.a. -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 124 Rn. 28 f.). Materiell ist die Beschwer, wenn die anzufechtende Entscheidung unmittelbar oder präjudiziell zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers führen kann, zulasten des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner etwas zuspricht, rechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.08.2016 - 9 B 54.15 -, juris Rn. 6, und vom 18.02.2016 - 3 B 10.15 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2022 - 2 A 276/19 -, juris Rn. 21; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 124 Rn. 2). Dies ist gegeben. Missachtet die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, ist dieser zwischen den Beteiligten umstritten oder droht der behördliche Vollzug, kann dem Anliegen des Betroffenen, Vollzugsmaßnahmen zu verhindern, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung Rechnung getragen werden, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 13.08.2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 - 6 S 346/16 -, juris Rn. 2). Mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis nimmt daher auch die verwaltungsgerichtliche Annahme eines prozessualen Anspruchs des Antragstellers auf diese Feststellung und die in den Gründen der Entscheidung dargelegte Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Antragsgegner an der Bindungswirkung der Entscheidung teil. 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners steht entgegen der Auffassung des Antragstellers bezogen auf die in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - getroffenen Anordnungen zur Bearbeitung von Anträgen und zur Information von Prüfstellen auch nicht dadurch in Zweifel, dass der Antragsgegner diesen Verpflichtungen aus dem Beschluss u.a. durch E-Mails vom 20.08.2024 an die technischen Prüfstellen und das Landratsamt Böblingen bereits nachgekommen ist. Dem Antragsgegner wurde vorläufig aufgegeben, die Bearbeitung der von den in der Fahrschule des Antragstellers ausgebildeten Fahrschülern gestellten Erstanträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederaufzunehmen und für diese Anträge Prüfaufträge bei der zuständigen technischen Prüforganisation zu erteilen und den genannten Stellen, denen der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass keine Prüfungen mehr von Fahrschülern der genannten Fahrschule oder unter Begleitung von Fahrlehrern dieser Fahrschule abgenommen werden dürften, vorläufig darüber zu informieren, dass ab sofort wieder entsprechende Prüfungen abgenommen werden dürfen. Im Falle eines Erfolgs seiner Beschwerde wäre es dem Antragsgegner möglich, Prüfaufträge bei der zuständigen technischen Prüforganisation für von der Fahrschule des Antragstellers ausgebildete Fahrschüler nicht zu erteilen und die Mitteilungen, dass keine Prüfungen mehr von diesen Fahrschülern oder unter Begleitung von Fahrlehrern dieser Fahrschule abgenommen werden dürften, zu wiederholen. II. Die nach alledem zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. 1. Sie ist bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrschulerlaubnis begründet. Die prozessualen Voraussetzungen für diese Feststellung sind nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024, überschrieben als „Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO)“, beantragte der Antragsteller, „die aufschiebende Wirkung des Bescheides“ herzustellen und wandte sich im Wesentlichen gegen die aus seiner Sicht extrem kurze Frist, womit nur die für die Rückgabe von Fahrlehrerschein und/oder Fahrschulerlaubnisurkunde gesetzte Frist zum 01.08.2024 gemeint sein konnte. Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 präzisierte der Antragsteller sein Begehren und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 18.07.2024 wiederherzustellen, hilfsweise die Vollziehungsanordnung aufzuheben, und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 des Bescheides anzuordnen. Weiter beantragte er in Bezug auf diese Anträge im Rahmen einer Zwischenentscheidung, die aufschiebende Wirkung vorläufig anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner Vollzugs-, Vollstreckungs- und Zwangsmaßnahmen zu untersagen, und - ergänzt durch Schriftsatz vom 09.08.2024 - weiter hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, die Bearbeitung der Anträge der von seiner Fahrschule ausgebildeten Fahrschüler auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wieder aufzunehmen und für diese Prüfaufträge zu erteilen und den Stellen, denen der Antragsgegner mitgeteilt habe, dass keine Prüfungen mehr von Fahrschülern der Fahrschule des Antragstellers oder unter Begleitung von Fahrlehrern dieser Fahrschule abgenommen werden dürfen, mitzuteilen, dass solche Prüfungen wieder abgenommen werden dürfen. Der Wortlaut der Rechtsschutzanträge ist somit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht auf den Widerruf der Fahrschulerlaubnis und die Aufforderung zur Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde in Ziffern 2 und 4 des Bescheides bezogen. Nichts anderes ergibt sich aus deren Begründung. In der Sache wandte sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und die im streitgegenständlichen Bescheid vom 18.07.2024 geäußerte, auf § 18 Abs. 2 FahrlG gestützte Auffassung des Antragsgegners, eine Fortführung der Fahrschule sei nur möglich, wenn eine natürliche Person zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werde. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin seit dem 25.06.2024 keine Anträge von ehemaligen Fahrschülern des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mehr bearbeitet, einem Fahrschüler mitgeteilt, dass die Fahrschule geschlossen sei, und Fahrerlaubnisprüfern des TÜV mitgeteilt, dass in der Fahrschule des Antragstellers ausgebildete Fahrschüler nicht mehr geprüft werden dürften. Diese Maßnahmen des Antragsgegners verstand der Antragsteller ausweislich der Antragsstellung, der rechtlichen Begründung und schließlich auch nach seinen Ausführungen zum Streitwert als im Zusammenhang mit dem Widerruf der Fahrlehr-erlaubnis stehend und nicht als Vollzug des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis. Dieses Verständnis entspricht auch der Intention des Antragsgegners. Im Bescheid vom 18.07.2024, der den Sofortvollzug nur für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und die Anordnung der Rückgabe des Fahrlehrerscheins anordnet, wird in der Begründung zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis auf die Fortführung der Fahrschule nur mit einem bestellten verantwortlichen Leiter hingewiesen. Entsprechend äußerte sich der Antragsgegner auch im Bescheid vom 29.07.2024 zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dahingehend, dass sich der Sofortvollzug nur auf die Fahrlehrerlaubnis und nicht auf die Fahrschulerlaubnis beziehe und der Antragsteller einen geeigneten Verantwortlichen benennen könne, um den Fahrschulbetrieb aufrecht zu erhalten. Auch mit Schreiben vom 07.08.2024 wies der Antragsgegner darauf hin, dass aktuell kein Fahrschulbetrieb stattfinden dürfe, weil die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers sofort vollziehbar widerrufen worden sei und eine Fahrschulerlaubnis das Innehaben einer Fahrlehrerlaubnis voraussetze. Mit dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sei eine Fortführung der Fahrschule nur unter der Voraussetzung des § 18 FahrlG möglich. In gleicher Weise erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Verwaltungsgericht im Schriftsatz vom 14.08.2024, die sofortige Vollziehung sei nur betreffend den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis angeordnet worden, dem Widerspruch gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis komme aufschiebende Wirkung zu und der zunächst pauschal gegen den Bescheid formulierte Wiederherstellungsantrag sei sachdienlich ausgelegt als nur gegen Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 18.07.2024 zu verstehen. 2. Ist somit für eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrschulerlaubnis kein Raum, weil ein Vollzug des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis gerade nicht vom Antragsgegner intendiert und ein Suspensiveffekt des Widerspruchs gegen die Fahrschulerlaubnis nicht vom ausdrücklichen oder sinngemäßen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers umfasst ist, kann auch die Aufhebung der Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis nicht angeordnet werden. 3. Die vom Verwaltungsgericht zur Beseitigung von Vollzugsfolgen des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis getroffenen Regelungen sind gleichwohl als solche nicht zu beanstanden. Das Handeln des Antragsgegners, das mit den Regelungen vorläufig unterbunden werden soll, stellt sich nicht, wie von diesem beabsichtigt, als Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis da, der nach obigen Ausführungen (vgl. A. III.) vom Antragsteller hinzunehmen wäre (dazu a). Das Begehren des Antragstellers in Bezug auf den Fahrschulbetrieb, dem das Verwaltungsgericht mit den getroffenen Regelungen entsprochen hat, ist bei sachgerechter Auslegung nicht auf Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis beschränkt, sondern umfassender zu verstehen (dazu b). Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Regelungen sind daher zwar nicht zur Vollzugsfolgenbeseitigung, aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sachgerecht (dazu c). Einer Entscheidung über den Antrag, im Wege einer Zwischenentscheidung die dem Antragsgegner in Ziffer 2 des Beschlusses vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - auferlegten Verpflichtungen vorläufig auszusetzen, bedarf es nicht. a) Als Vollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis finden die im gerichtlichen Verfahren näher begründeten Hinweise des Antragsgegners in den Schreiben an den Antragsteller vom 29.07.2024 und 07.08.2024, „dass aktuell kein Fahrschulbetrieb durch die Fahrschule , in jeglicher Form, stattfinden“ dürfe und der weitere Fahrschulbetrieb die Bestellung einer Person als verantwortliche Leitung voraussetze, und die auf dieser Grundlage erfolgten Mitteilungen vom 26.07.2024 und 31.07.2024 an den TÜV, die Fahrschule sei zum 20.07.2024, dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 18.07.2024, geschlossen und es dürften keine Prüfungen mehr abgenommen werden, keine gesetzliche Grundlage. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG setzt die Erteilung der Fahrschulerlaubnis voraus, dass der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt. Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten eines Fahrschulinhabers nach § 29 FahrlG, dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 12 FahrlG entspricht, die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler sachgerecht anzuleiten und zu überwachen, Fragen aufwirft, wenn der Fahrschulinhaber selbst sofort vollziehbar nicht mehr als Fahrlehrer tätig sein darf, weil er für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheint. § 18 FahrlG enthält jedoch keine Regelungen, welche Folgen der Wegfall einer der dort genannten Erteilungsvoraussetzungen für den Fortbestand der bereits erteilten Fahrschulerlaubnis hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entzieht der nachträgliche Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung der Fahrschulerlaubnis nicht die Grundlage; allein aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist die Fahrschulerlaubnis nicht weggefallen. Wie auch bei anderen begünstigenden Verwaltungsakten bedarf es hierfür spezialgesetzlicher Regelungen bzw. eines behördlichen Vorgehens nach § 49 VwVfG. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ruht die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 StVG oder nach § 44 StGB besteht, der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Der bestandskräftige oder sofort vollziehbare Widerruf der Fahrlehrerlaubnis führt nach dieser Norm nicht zu einem Ruhen der Fahrschulerlaubnis. Auswirkungen des Wegfalls der Fahrlehrerlaubnis auf die Fahrschulerlaubnis regeln nur § 33 Abs. 2 FahrlG und § 34 Abs. 2 FahrlG. Gemäß § 33 Abs. 2 Alt. 2 FahrlG erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person, wenn dem Inhaber die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird. Gemäß § 34 Abs. 2 FahrlG ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG weggefallen ist. Ein Erlöschen der Fahrschulerlaubnis tritt damit nicht schon bei einem angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis, sondern erst dann ein, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ob § 34 Abs. 2 FahrlG einen unanfechtbaren Widerruf voraussetzt (siehe dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.10.2021 - 11 CS 21.1967 -, juris Rn. 24) und welcher Gehalt der Norm insoweit dann neben § 33 Abs. 2 Alt. 2 FahrlG zukäme, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Betrachtung, da die Fahrschulerlaubnis gerade nicht sofort vollziehbar widerrufen wurde. Eine Beschränkung der Fahrschulerlaubnis infolge eines vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis sieht das Fahrlehrergesetz somit nicht vor. Eine vom Antragsgegner sinngemäß angenommene Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu § 33 Abs. 1 FahrlG dahingehend auszufüllen wäre, dass bei einem solchen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Fahrschulbetrieb nur fortgesetzt werden kann, wenn ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird, ist nicht gegeben. Das Fahrlehrergesetz hat vielmehr ausdrücklich die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Fahrschulerlaubnis erlischt oder ruht und dabei ausdrücklich auch den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis in den Blick genommen. Dem Fahrlehrergesetz ist damit die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass ein nicht bestandskräftiger Widerruf der Fahrlehrerlaubnis die Fahrschulerlaubnis unberührt lässt. Darüber hinaus wäre mit der vom Antragsgegner vorgenommenen Analogie auch ein Wertungswiderspruch verbunden. Eine für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person ist nach dem Fahrlehrergesetz erforderlich, wenn der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist (§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG). Die Bestellung einer für die Leitung des Ausbildungsbetriebs verantwortlichen Person ist darüber hinaus auch bei bestimmten, in der Person des Erlaubnisinhabers begründeten Hinderungsgründen für die Fortführung der Fahrschule vorgesehen, etwa nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers (§ 28 Abs. 2 FahrlG), bei einem Ruhen seiner Fahrschulerlaubnis (§ 33 Abs. 1 Satz 3 FahrlG), bei geistigen oder körperlichen Mängeln des Inhabers nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Mangels (§ 34 Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Fahrlehrergesetz der uneingeschränkte Betrieb der Fahrschule vorübergehend ohne einen geeigneten Erlaubnisinhaber oder einen verantwortlichen Leiter hingenommen wird und nur bei einer Untersagung, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs sofort die Bestellung einer Person als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs voraussetzt. Auch ein Erst-recht-Schluss zu den Regelungen in § 33 Abs. 1 FahrlG ist nicht angezeigt. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, an den Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis würden weit höhere Anforderungen gestellt als an den Inhaber einer Fahrerlaubnis, so dass das Ergebnis widersinnig sei, dass in den Fällen, in denen die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werde - und somit von ihr nicht nur vorübergehend kein Gebrauch gemacht werden dürfe -, von der Fahrschulerlaubnis weiter Gebrauch gemacht werden dürfe. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade die höheren Anforderungen, die an den Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis gestellt werden, die gesetzliche Wertung nachvollziehbar erscheinen lässt, die Fahrschulerlaubnis eines Fahrlehrers, der diesen hohen Anforderungen nicht mehr genügt, nicht mit dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ohne Weiteres zum Ruhen zu bringen, wohl aber die Fahrschulerlaubnis einer Person, die aus den in § 33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG genannten Gründen nicht einmal berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Überdies lässt ein bestandskräftiger Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG die Fahrschulerlaubnis sehr wohl erlöschen; die vorliegende Konstellation der (bloßen) sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis bedeutet gerade nicht, dass von ihr auf Dauer kein Gebrauch gemacht werden kann, denn der Sofortvollzug regelt nur den Interimszeitraum bis zur Bestandskraft bzw. Aufhebung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erscheint es auch nicht widersprüchlich, wenn nur ein Fahrschulinhaber ohne angestellte Fahrlehrer im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis von seiner Fahrschulerlaubnis keinen Gebrauch machen könne. Jeder Fahrschulinhaber hat das Risiko zu tragen, dass die der Fahrschule zur Verfügung stehenden Fahrlehrer nicht mehr als solche tätig werden. Ob mehrere Fahrlehrer für die Fahrschule tätig werden und bei Bedarf ggf. weitere beschäftigt werden, liegt allein in der unternehmerischen Verantwortung des Fahrschulinhabers. b) Die Handlungen, die das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig aufgegeben hat, dienen damit zwar nicht der Beseitigung von Vollzugsfolgen, entsprechen aber dennoch dem umfassender zu verstehenden Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Dessen - (nur) im Rahmen einer Zwischenentscheidung und hilfsweise geltend gemachtes - Rechtsschutzbegehren, vor einer Entscheidung über seinen gegen die Ziffern 1, 3, 6 und 7 des Bescheides gerichteten Rechtsschutzantrag dem Antragsgegner Vollzugs-, Vollstreckungs- und Zwangsmaßnahmen zu untersagen und ihm die oben genannten vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die Fortsetzung des Fahrschulbetriebs aufzugeben, ist auslegungsbedürftig und -fähig. Gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Antrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar eine gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9.22 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 23.11.2022 - 6 B 22.22 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 9 S 1004/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das gilt insbesondere, wenn wie hier streitgegenständliche Maßnahmen von der Behörde in einen rechtlichen Zusammenhang gestellt werden, der tatsächlich nicht besteht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Antragsgegners, eine Fortführung des Fahrschulbetriebs setze aufgrund des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis die Bestellung einer natürlichen Person zur verantwortlichen Leitung voraus. Schon die rechtliche Argumentation des Antragstellers, darüber hinaus aber auch das tatsächliche Begehren, den Fahrschulbetrieb ohne eine solche Bestellung fortsetzen zu können, lässt erkennen, dass das Rechtsschutzbegehren nicht ausschließlich auf die - lediglich durch die entsprechende Rechtsauffassung des Antragsgegners intendierte - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gerichtet ist, sondern entgegen den formulierten Anträgen, die gegenwärtige Beschränkung des Fahrschulbetriebs durch Maßnahmen des Antragsgegners vorläufig unterbunden werden soll. c) Bildet der nicht zu beanstandende Sofortvollzug der Fahrlehrerlaubnis keine Grundlage für die genannten Maßnahmen des Antragsgegners in Bezug auf die Fahrschulerlaubnis, ist die verwaltungsgerichtliche Regelung als somit vom Rechtsschutzbegehren des Antragstellers umfasste einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsanspruch für die vom Verwaltungsgericht unter Ziffer 2 Satz 2 lit. a des Beschlusses vom 16.08.2024 - 8 K 3952/24 - getroffene vorläufige Anordnung, die Bearbeitung von Erstanträgen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederaufzunehmen und Prüfaufträge zu erteilen, ist nicht durch die Behauptung des Antragsgegners in Frage gestellt, bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt zu haben, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit derzeit acht Wochen betrage und eine Ungleichbehandlung nicht vorliege. In dem in Bezug genommenen Schriftsatz hat der Antragsgegner erklärt, dass von (ehemaligen) Fahrschülern der Fahrschule des Antragstellers gestellte Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nicht „in einem Zusammenhang zum hiesigen Rechtsstreit stehen“ in den üblichen achtwöchigen Bearbeitungsfristen bearbeitet würden. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Regelung wird damit nicht in Frage gestellt, denn unstreitig wurden vom Antragsgegner nach dem 20.07.2024 Fahrschüler, die die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt und die Fahrschule des Antragstellers als Ausbildungsfahrschule benannt haben, darüber informiert, dass diese geschlossen sei und zur Erteilung eines Prüfauftrags an die zuständige technische Prüfstelle eine andere Ausbildungsfahrschule benannt werden müsse. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurde, wirkt sich dies mit Blick auf die verbleibende Beschwer des Antragsgegners für ihn nicht kostengünstig aus. Die veränderte Quotierung steht allein im Zusammenhang mit der vom Senat neu vorgenommenen Streitwertbestimmung. Der Streitwert für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns und beträgt mindestens 15.000 € (Senatsbeschluss vom 24.09.2024 - 9 S 960/24 -, juris), ein Betrag, von dem mangels anderer Anhaltspunkte auch vorliegend auszugehen ist. Eine Differenzierung nach der Anzahl der die Fahrlehrerlaubnis umfassenden Klassen erfolgt dabei nicht (Senatsbeschluss vom 12.08.2024 - 9 S 548/24 -). Im Eilverfahren ist der Wert nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Bezogen auf die Fahrschulerlaubnis hält der Senat in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes 10.000 € als Streitwert vorschlägt, hiervon ein Viertel für angemessen, da die Fahrschulerlaubnis nur insoweit in Streit steht, als die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Antragsteller müsse einen geeigneten Verantwortlichen benennen, um den Fahrschulbetrieb aufrechterhalten zu können, und es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Hieraus ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von 10.065,03 € und für das Beschwerdeverfahren von 10.000 €. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).