Beschluss
9 S 903/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:0523.9S903.22.00
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Leitsätze
Das von einem Schüler in der nächsthöheren Klasse bereits dokumentierte Leistungsniveau kann bei einer auf der Grundlage von Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22.03.2021 (juris: CoronaVPrüfV BW 20/21) zunächst ausgesetzten Versetzungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ersetzt die aufgrund der Leistungen des vorangegangenen Schuljahres anzustellende Prognoseentscheidung.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. März 2022 - 4 K 461/22 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das von einem Schüler in der nächsthöheren Klasse bereits dokumentierte Leistungsniveau kann bei einer auf der Grundlage von Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22.03.2021 (juris: CoronaVPrüfV BW 20/21) zunächst ausgesetzten Versetzungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ersetzt die aufgrund der Leistungen des vorangegangenen Schuljahres anzustellende Prognoseentscheidung.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. März 2022 - 4 K 461/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie (weiterhin) vorläufig am Unterricht der siebten Klasse des K.-Gymnasiums in … teilnehmen zu lassen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Dem steht das Fehlen des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Antrags nicht entgegen, da das Rechtsschutzziel auch ohne förmlichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 146 VwGO Rn. 13c). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -). Nach der Rechtsprechung des Senats reichen zur Geltendmachung des gegenständlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Versetzung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung grundsätzlich nicht aus, sondern es muss jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht werden, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung die begehrte Versetzung aussprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.01.2015 - 9 S 2233/14 -, vom 15.12.2011 - 9 S 3135/11 -, juris, vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, juris, und vom 21.10.1998 - 9 S 2494/98 -, juris; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen. 1. Rechtliche Grundlage der begehrten Versetzung ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat vom 30.01.1984 (GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2020 (GBl. S. 577 - VersO-Gym). Danach werden solche Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Diese Voraussetzungen liegen gemäß § 1 Abs. 2 VersOGym vor, wenn im Jahreszeugnis der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist (Nr. 1), der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist (Nr. 2), die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note „ungenügend“ bewertet sind (Nr. 3) und die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind (Nr. 4); trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. 2. Ausgehend hiervon genügten die in der Halbjahresinformation vom 01.02.2022 festgestellten Leistungen der Antragstellerin voraussichtlich nicht für ihre Versetzung in die siebte Klasse. Die Versetzung dürfte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits daran scheitern, dass die Antragstellerin in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erzielt hat. Da die Antragstellerin in drei für die Versetzung relevanten Fächern (Mathematik, Physik und Aufbaukurs Informatik) die Note „mangelhaft“ erzielt hat, ist ihr gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 1. Hs. VersOGym ein Ausgleich von vornherein verwehrt. Überdies kann sie die mit „mangelhaft“ bewertete Leistung im Kernfach Mathematik aller Voraussicht nach auch nicht durch die insoweit mindestens erforderliche Note „gut“ in einem anderen Kernfach ausgleichen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2b) VersOGym. Sie erreichte in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils die Note „befriedigend“ und im Fach Französisch die Note „ausreichend“. Dass das von ihr bislang gezeigte Leistungsniveau ausweislich der Halbjahresinformation vom 01.02.2022 den Anforderungen der siebten Klasse nicht entsprach, zieht die Antragstellerin selbst nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, maßgeblich für die gemäß Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22.03.2021 ausgesetzte Versetzungsentscheidung könnten nur die - von ihr erfüllten - Leistungsanforderungen der niedrigeren sechsten Klasse sein. Diesem Vorbringen ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat entschieden, bei der nachgeholten Versetzungsentscheidung seien gemäß § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VersOGym und in analoger Anwendung von § 1 Abs. 2 VersOGym auch die Benotungen der siebten Klasse im Schuljahr 2021/2022 zu berücksichtigen. Weder die Versetzungsordnung Gymnasien noch die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 enthielten Vorgaben dafür, welche Maßstäbe an die nach der erfolgten Aussetzung zu treffende Versetzungsentscheidung anzulegen seien. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VersOGym gehe ersichtlich von dem Regelfall aus, dass anhand der Leistungen am Ende eines Schuljahres der jeweils niedrigeren Klasse (Feststellung) darauf zu schließen sei, ob ein Schüler den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sei (Prognose). Dies ergebe sich durch den Verweis der Vorschrift auf den Begriff des „Jahreszeugnisses“, welches gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Notenbildungsverordnung vom 05.05.1983 - NVO - legaldefiniert sei als Zeugnis über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahres. Im Fall einer ausgesetzten und nach einem Schulhalbjahr nachgeholten Versetzungsentscheidung liege eine derartige Entscheidungsgrundlage indes nicht vor, da für die niedrigere Klasse kein Jahreszeugnis ausgestellt werde. Weiter hat das Verwaltungsgericht angenommen, in Fällen wie dem hier vorliegenden bestehe für die von der Klassenkonferenz zu treffende Versetzungsentscheidung eine mit § 1 Abs. 2 VersOGym vergleichbare Interessenlage. Als Rechtsfolge einer Aussetzung sehe § 3 Abs. 1 Satz 3 VersOGym vor, dass ein Schüler bis zur endgültigen Entscheidung am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnehme. Damit würden in diesem Zeitraum auch dessen Leistungen festgestellt und nach Ablauf des Schulhalbjahres in der Halbjahresinformation festgehalten (§ 4 Abs. 1 NVO). Durch die Leistungen in derjenigen Klassenstufe, in welche der betroffene Schüler versetzt werden solle, könne er unter Beweis stellen, dass er das Leistungsniveau der sechsten Klasse erreicht habe und dass er den Anforderungen der siebten Klasse gewachsen sei. Anders als bei üblichen Versetzungsentscheidungen könne somit aufgrund der erbrachten Leistungen der schon besuchten höheren Klassenstufe ermittelt werden, ob der Schüler den Anforderungen dieser Klasse gewachsen sei. Diese schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen hat die Beschwerde nicht erschüttert. Die Antragstellerin betrachtet im Wesentlichen die negativen Konsequenzen einer vorläufigen Nichtversetzung mit dem Hinweis, dass die analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 VersOGym sie „doppelt bestrafe“. Würde sie nicht (weiterhin) vorläufig in die siebte Klasse versetzt, stellte dies eine erhebliche Erschwerung ihrer endgültigen Versetzung dar. Sie wiederholte dann bereits das zweite Mal die sechste Klasse und müsste bei einer erneuten Nichtversetzung am Schuljahresende dauerhaft vom Gymnasium gehen. Ferner habe das Verwaltungsgericht Absatz 6 des § 1 VersOGym übersehen. Ohne Erfolg versucht die Antragstellerin, einen Versetzungsanspruch unter Ausblendung der von ihr im ersten Schulhalbjahr der siebten Klasse gezeigten Leistungen herzuleiten. Gemäß § 1 Abs. 1 VersOGym werden nur solche Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und (Hervorhebung nur hier) die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Die Versetzung erfordert mithin nicht nur ein ausreichendes Leistungsniveau im abgeschlossenen Schuljahr, sondern setzt darüber hinaus grundsätzlich die Prognose voraus, dass aufgrund der gezeigten Leistungen zu erwarten ist, dass auch die Leistungsanforderungen der nächsthöheren Klasse erfüllt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Besonderheit der vorliegenden Konstellation zutreffend darin gesehen, dass das Bedürfnis einer Prognoseentscheidung durch die aufgrund der Aussetzung nach Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22.03.2021 ausnahmsweise bereits tatsächlich erbrachten Leistungen der Schülerin obsolet geworden ist. Der regelmäßig anzustellenden Prognose, die auf den in der vorangegangenen Klassenstufe gezeigten Leistungen basiert, bedarf es dann nicht, wenn bereits eine Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse stattgefunden hat und entsprechende Leistungsnachweise vorliegen. Ein Schüler soll nur dann versetzt werden, wenn absehbar ist, dass er auch in der nächsthöheren Klasse den Leistungsanforderungen gewachsen sein wird (vgl. § 1 Abs. 1 VersOGym). Damit soll sichergestellt werden, dass der Schüler auch im nächsten Schuljahr eine seiner individuellen Begabung und Leistung entsprechende - und damit geeignete - Beschulung erhält (vgl. hierzu die sich aus Art. 11 Abs. 1 LV, § 1 Abs. 1, § 88 Abs. 2 SchG ergebenden Wertungen; zum Gewährleistungsgehalt des Art. 11 LV vgl. ferner Senatsbeschluss vom 17.12.2020 - 9 S 4070/20 -, juris). Ob der Schüler auch in der nächsten Klassenstufe den gestellten Leistungsanforderungen gerecht werden wird, kann im Grundsatz mangels anderweitiger Möglichkeit nur im Wege der Prognose ermittelt werden. Ist der Schüler indes ausnahmsweise, wie hier aufgrund der pandemiebedingten Aussetzung der Versetzungsentscheidung, vorläufig in die nächsthöhere Klasse versetzt worden und hat dort bereits tatsächliche Leistungen erbracht, treten diese real gezeigten Leistungen an die Stelle einer prognostischen Einschätzung. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund sachgerecht, dass ein bereits dokumentiertes Leistungsniveau naturgemäß aussagekräftiger ist als eine wertende Prognose. Die an eine Versetzungsentscheidung zu stellende Voraussetzung, einen Schüler (nur) dann zu versetzen, wenn er auch in der nächsthöheren Klasse leistungs- und begabungsgerecht beschult werden kann, würde - wie auch die umgekehrte Situation einer gezeigten Leistungssteigerung verdeutlichen dürfte - vereitelt, wenn die in der höheren Klasse schon gezeigten Leistungen unberücksichtigt blieben. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 VersOGym, auf der Grundlage der Leistungen des vergangenen Schuljahres die gegenwärtig gezeigten Leistungen auszublenden und eine durch die Realität bereits widerlegte Prognose abzugeben. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 6 VersOGym rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies gilt bereits mit Blick darauf, dass diese Bestimmung die für einen Zeitraum von etwa vier Wochen erfolgende Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse - und keine pandemiebedingte Aussetzung der Versetzungsentscheidung für ein Schulhalbjahr auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22.03.2021 - betrifft. Ungeachtet dessen kann ihr jedoch auch nicht entnommen werden, dass Maßstab einer nach der Probezeit vorgenommenen Versetzung allein das Leistungsniveau des vorangegangenen Schuljahres unter Außerachtlassung der probeweise schon gezeigten Leistungen der nächsthöheren Klasse sein soll. Vielmehr erstreckt sich die nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 3 VersOGym zum Ende der Probezeit vorzunehmende schriftliche und mündliche Prüfung nach § 1 Abs. 6 Satz 4 VersOGym, deren Ergebnis die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses ersetzt (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 5 VersOGym), ausdrücklich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres (Hervorhebung nur hier). Nach alledem hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung in die siebte Klasse nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich ihrer im ersten Halbjahr gezeigten Leistungen dürfte sie den Leistungsanforderungen der siebten Klasse gegenwärtig (noch) nicht gewachsen sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.12.2019 - 9 S 3332/19 - und vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 -). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).