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Urteil

9 S 770/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0317.9S770.16.0A
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Leitsätze
Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur unabhängigen Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen (Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39/12 -, NVwZ-RR 2013, 44) können nicht auf die im Wege eines kollegialen Zusammenwirkens erfolgende Bewertung von Lehrproben nach § 21 Abs. 1, § 18 Abs. 3 APrOGymn (juris: GymAPO BW) übertragen werden.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 - 12 K 5153/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur unabhängigen Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen (Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39/12 -, NVwZ-RR 2013, 44) können nicht auf die im Wege eines kollegialen Zusammenwirkens erfolgende Bewertung von Lehrproben nach § 21 Abs. 1, § 18 Abs. 3 APrOGymn (juris: GymAPO BW) übertragen werden.(Rn.26) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 - 12 K 5153/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts - Außenstelle des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium Stuttgart - vom 15.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 24.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsteils "Lehrprobe (Oberstufe)" (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien aufgrund des Nichtbestehens dieses Prüfungsteils - auch in der Wiederholungsprüfung - insgesamt nicht bestanden (vgl. § 17 Nr. 4, § 21, § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 4 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004, GBl. S. 181, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 08.03.2015, GBl. S. 182 - APrOGymn -). Damit ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Nichtbestehensbescheid nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsverstößen; die von ihr gegen die Bewertung der Wiederholungsprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO) und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend: 1. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, von einer Bewertung im unmittelbaren Anschluss an die Prüfungslehrprobe könne nicht die Rede sein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 6 APrOGymn wird die vom Studienreferendar gezeigte Leistung im unmittelbaren Anschluss an die Prüfungslehrprobe unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars mit einer Note nach § 23 APrOGymn bewertet. Diese Anforderungen sind hier gewahrt. Die Prüfungskommission hat den Bewertungsprozess unmittelbar nach der Lehrprobe begonnen, allerdings aufgrund einer besonders sorgfältigen Analyse der Lehrprobe erst nach ca. zwei Stunden abgeschlossen. Damit ist die Bewertung rechtskonform unmittelbar nach der Prüfung erfolgt. Die APrOGymn macht keine Vorgaben, wie lange der Bewertungs- und Beratungsprozess längstens dauern darf; dies wäre auch, wie der Beklagte zu Recht bemerkt, sinnwidrig. Mit der Vorgabe einer Bewertung "im unmittelbaren Anschluss" an die Unterrichtsstunde oder -sequenz bezweckt § 21 Abs. 1 Satz 6 APrOGymn, dass die Prüfungskommission bei der Bewertung noch einen unmittelbaren Eindruck von der Prüfung hat. Dies ist hier ersichtlich der Fall gewesen. Eine gemeinsame Bewertung und der Versuch einer Einigung über die Note im Sinne des § 23 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 APrOGymn ist ohne einen Austausch der Prüfer über ihre jeweiligen Notenvorstellungen - also eine Beratung der Note von kürzerer oder längerer Dauer - nicht möglich, schon gar nicht bei einer Kollegialentscheidung wie im vorliegenden Fall. 2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht die in § 18 Abs. 3 Satz 2 - 4 APrOGymn (i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 7 APrOGymn) enthaltene Bewertungsregel verkannt hätte. Die Klägerin macht geltend, dass aus § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn, wonach im Falle abweichender Einzelbewertungen der Prüfer und dem Scheitern einer Einigung das arithmetische Mittel aus ihnen zu bilden sei, folge, dass die beiden Prüfer die vom Studienreferendar gezeigte Leistung zunächst selbständig und unabhängig bewerten müssten. Damit dringt sie nicht durch. Dass die Prüfer im Anschluss an die Lehrprobe nicht unabhängig voneinander ihr Ergebnis schriftlich niedergelegt haben, widerspricht weder der maßgeblichen Prüfungsordnung noch der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr ist nach § 16 Satz 2 Nr. 5 APrOGymn in die Niederschrift insoweit lediglich die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe aufzunehmen. Von einer getrennten Dokumentation der tragenden Gründe im Anschluss an die Lehrprobe durch die beiden Prüfer ist dort nicht die Rede. Auch § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn statuiert kein zwingendes Erfordernis einer zu dokumentierenden unabhängigen Bewertung und sieht keine Vergabe von Einzelnoten vor. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Regelung für den Fall differierender Bewertungen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44) nicht folgt, dass auch bei Lehrproben immer zunächst eine selbständige und unabhängige Bewertung durch die beiden Prüfer erfolgen muss. Die Grundsätze zu schriftlichen Prüfungsleistungen lassen sich insoweit nicht auf die streitgegenständliche Bewertung einer Lehrprobe übertragen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 16.12.2014 - 9 S 1171/14 - (zur Bewertung einer mündlichen Prüfung nach der Realschullehrerprüfungsordnung I) ausgeführt: "Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts können nicht uneingeschränkt auf die hier vorliegende Prüfung Anwendung finden (ebenso bereits Senatsbeschluss vom 20.01.2014 - 9 S 115/13 - zur Bewertung einer Lehrprobe nach der RPO II). Denn Ausgangspunkt für dessen Auffassung, dass das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung auch im Stadium des Überdenkensverfahrens gilt, war die rechtliche Situation im dortigen Verfahren, wonach die schriftlichen Prüfungsleistungen bereits im vorangegangenen Ausgangsverfahren von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten waren. An diesem Ausgangspunkt fehlt es im vorliegenden Fall, in dem normativ explizit der Prozess eines kollegialen Zusammenwirkens der Prüfer(innen) bei der Notengebung vorgegeben ist: Nach den hier einschlägigen Bestimmungen der Realschullehrerprüfungsordnung I gibt es bei der Bewertung der mündlichen Prüfung keine Unterscheidung zwischen einem Erst- und einem Zweitprüfer. Vielmehr entscheidet der Prüfungsausschuss in erster Linie gemeinsam, indem er sich auf eine bestimmte Note einigt, und nur hilfsweise, indem er sich mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für eine Note entscheidet, weiter hilfsweise, indem das Ergebnis gleichgewichtig aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet wird (§ 15 Abs. 6 Satz 2 RPO I). Diese Bewertungsweise spiegelt sich im Überdenkensverfahren wider, in dem entsprechend der gemeinsam vergebenen Note eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben wurde. Der Normgeber geht hier jedenfalls nicht davon aus, dass ein Prüfer bereits mit einer abschließenden und endgültigen persönlichen Auffassung in die Beratung geht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, Juris). Schreibt die Prüfungsordnung mithin ein derartiges Beratungsverfahren bei der Notenbildung vor, nimmt sie nicht nur in Kauf, sondern setzt sie geradezu voraus, dass der Austausch zwischen den Prüfern ihre noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung beeinflusst. Hebt das Prüfungsrecht aber bereits im ersten Bewertungsdurchgang auf die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs ab und erlaubt insoweit gewisse Modifikationen des Gebots der eigenständigen und unabhängigen Beurteilung der Prüfungsleistung, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb dies im Stadium des Überdenkensverfahrens anders sein sollte (zu diesem Zusammenhang vgl. auch BVerwG, Be-schluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 -, a.a.O.)" Diese Grundsätze sind auch auf die hier vorliegende Prüfung zu übertragen (vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.2015 - 2 LB 276/14 -, juris). Denn auch hier ist in § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn der Prozess eines kollegialen Zusammenwirkens bei der Notengebung normativ vorgegeben und fehlt es an einer Vorgabe, dass die Prüfungsleistung von beiden Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten ist. Abgesehen davon weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es in der Natur der Sache liegt, dass bei Kollegialentscheidungen, in denen eine gemeinsame Note auf Basis einer Einigung zu vergeben ist, sich jeder Prüfer zunächst eigene Gedanken über die in Frage kommende Bewertung macht und diese in den gemeinsamen Bewertungsprozess einbringt. Auch wenn sich im Zuge der gemeinsamen Beurteilung sehr schnell herausstellt, dass sich die Prüfer einig darüber sind, dass die Prüfung nicht bestanden ist, impliziert dies, dass sie sich vorher eigene Gedanken über die Bewertung gemacht haben. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Prüfer haben nach der Unterrichtsstunde beraten und sich zunächst über die unabhängig voneinander getroffenen übereinstimmenden Einschätzungen "mangelhaft" ausgetauscht. Sodann haben sie die Bewertung ausführlich erörtert, ohne zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dies ist nicht zu beanstanden. 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der Annahme aus, dass ihre grundsätzliche Eignung als Lehrkraft keine tragende Rolle bei der Bewertung der Lehrprobe spiele. Die Zweite Staatsprüfung soll in ihrer Gesamtheit darüber Auskunft geben, ob ein Studienreferendar bzw. eine Studienreferendarin als Lehrkraft eingesetzt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 APrOGymn erweitern und vertiefen die Studienreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, sodass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Damit wird auch eine Feststellung über die grundsätzliche Eignung einer Studienreferendarin als Lehrkraft getroffen. Dementsprechend wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APrOGymn die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule in der Ausbildung ständig reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und -referendare während der Ausbildung an der Schule (Satz 2). Vor diesem Hintergrund bestimmt die APrOGymn, auf welche Art und Weise die abschließende Eignungsfeststellung getroffen wird. Sie sieht dazu die Absolvierung der in § 17 genannten und gesondert zu bewertenden Prüfungsteile vor, die sodann mit einer bestimmten Gewichtung zu einem Gesamtergebnis der Prüfung (§ 24 APrOGymn) zusammengefasst werden. Deshalb liefert die Beurteilung der Lehrprobe (nur) einen Beitrag zu der abschließenden Feststellung, ob eine Referendarin insgesamt die Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien erfüllt. Die APrOGymn sieht hingegen nicht vor, dass bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile ein von der konkreten einzelnen Prüfungsleistung losgelöstes, gesondertes Bewertungskriterium "Lehrerpersönlichkeit" zu berücksichtigen wäre. Ebenso wenig ergibt sich aus der APrOGymn, dass bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung die generelle Einschätzung "grundsätzlich als Lehrkraft geeignet" - etwa als abstraktes prüfungsunabhängiges Korrekturkriterium - eine Rolle spielen sollte. Die Eignung als Lehrkraft, die auch die Lehrerpersönlichkeit umfasst, ergibt sich vielmehr aus dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung insgesamt. Dabei ist auch die Schulleiterbeurteilung von Bedeutung (vgl. § 17 Nr. 6, § 13 Abs. 5 APrOGymn), die sich auf einen längeren Zeitraum bezieht, nämlich den gesamten bis zum Beurteilungszeitraum geleisteten Vorbereitungsdienst. In der Lehrprobe (vgl. § 21 APrOGymn) kommt es hingegen in erster Linie darauf an festzustellen, ob die Studienreferendarin über die notwendigen unterrichtspraktischen Fähigkeiten verfügt. Dies ist auch mit Blick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden. Denn ersichtlich ist auch die Lehrprobe geeignet, zur Erfüllung des mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien verfolgten Zwecks, nämlich den Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die dem Berufsbild der Lehrerin/des Lehrers nach ihrer Qualifikation nicht genügen, beizutragen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1). Die Bewertung der unterrichtspraktischen Fähigkeiten der Klägerin haben die Prüfer in beurteilungsfehlerfreier Weise vorgenommen. In der Niederschrift vom 14.07.2015 haben sie als tragende Gründe für die Nichtbestehensentscheidung vermerkt: "Zu geringer fachlicher Input; Material nicht ausreichend zur Beantwortung der Arbeitsaufträge; Unterrichtsphasen kurzschrittig, additiv; Stundenergebnisse überwiegend trivial". Diese Gründe haben sie in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2015 im Verfahren des Überdenkens im Einzelnen erläutert und vertieft. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Prüfer - auch soweit sie auf den fehlenden Lernzuwachs verweisen - Leistungen untergeordneter Bedeutung übergewichtet oder bedeutsame Leistungen untergewichtet hätten. Dies gilt auch mit Blick auf ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Prüfer haben dargelegt, dass sie die Stunde aus vielerlei Perspektiven betrachtet und sehr gründlich und sehr lange überlegt hätten. Sie seien dann zur Überzeugung gelangt, dass dies keine oberstufengemäße Prüfung gewesen sei. Sie hätten selbstverständlich alle Facetten mit beachtet. Der Prüfer B. hat angegeben, dass der Hauptmangel der Stunde für ihn gewesen sei, dass bei diesem recht schmalen Thema der Wärmeinsel für die Schülerinnen und Schüler recht wenig herausgekommen sei. Zusammenfassend könne er vielleicht sagen, dass die Klägerin viel mehr fachlichen Input hätte geben müssen, damit die Schülerinnen und Schüler im Ergebnis dann zu neuen Erkenntnissen gekommen wären. Die Prüferin W. hat erklärt, dass es vor allem um die Wissensvermittlung und um den Lernzuwachs gehe. Der Lernzuwachs sei zu gering gewesen. Sie hätten sich weiter gefragt, wie es dazu gekommen sei. Dann seien die einzelnen Punkte gekommen, dass z.B. das Material unzureichend gewesen sei für die einzelnen Schritte, d.h. den fachlichen Input. Oder dann didaktische Punkte, dass die Atlaskarte zu komplex gewesen sei. Die von den Prüfern angeführten Gesichtspunkte betreffen den Kern der unterrichtspraktischen Fähigkeiten der Studienreferendarin und sind erkennbar sachgerecht. Die Benennung der Hauptmängel führt auch vor dem Hintergrund der Vielzahl der dargelegten weiteren Mängel nicht zu einer Fehlgewichtung. Auch darüber hinaus sind Beurteilungsfehler nicht zu erkennen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 17. März 2017 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die Klägerin bestand die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an der Johann Wolfgang Goethe Universität in Frankfurt am Main mit den Sachfächern Deutsch und Erdkunde am 24.04.2013 mit der Note "Gut bestanden (2,20)". Vom 07.01.2014 bis 21.07.2015 absolvierte sie in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien. Die Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung wurden wie folgt bewertet: Schul- und Beamtenrecht (sehr gut bis gut); Dokumentation im Fach Deutsch (sehr gut bis gut); Lehrprobe in Geographie/Unterstufe (gut); Lehrprobe in Deutsch/Oberstufe (befriedigend); Lehrprobe in Geographie/Oberstufe (mangelhaft); Didaktisches Kolloquium in Deutsch (gut); Didaktisches Kolloquium in Geographie (sehr gut); Pädagogik/Psychologie (gut); Beurteilung der Schule (gut). Mit Bescheid vom 18.05.2015 teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien aufgrund der Lehrprobe in Geographie nicht bestanden habe. Nach Beratung und Belehrung durch das Seminar entschied sich die Klägerin für eine Wiederholung dieser Lehrprobe noch im laufenden Prüfungsverfahren ohne Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die am 14.07.2015, auf Wunsch der Klägerin wiederum in der Klasse 10a, von 9:50 - 10:37 Uhr durchgeführt wurde. Geprüft wurde sie von StD'in W. und (erneut) StD B. Die Lehrprobe mit dem Thema "Stadtklima als Herausforderung - Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas - aufgezeigt an einem ausgewählten Beispiel" wurde von beiden Prüfern mit "5 - mangelhaft" bewertet. Mit Bescheid vom 15.07.2015 teilte das Landeslehrerprüfungsamt der Klägerin mit, dass sie damit die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Eine nochmalige Wiederholung dieses Prüfungsteils sei nach der Prüfungsordnung nicht möglich. Am 12.08.2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und begründete diesen näher. Zu den Einwänden der Klägerin gaben beide Prüfer unter dem 09.09.2015 eine gemeinsame Stellungnahme ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2015 wies das Kultusministerium den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Überdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Prüfer hätten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums fehlerfrei ausgeführt, warum die Leistung der Klägerin mangelhaft gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.09.2015 zugestellt. Am 29.10.2015 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts - Außenstelle des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium Stuttgart - vom 15.07.2015 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 24.09.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie zu einer Wiederholung des Prüfungsteils "Lehrprobe in Geographie/Oberstufe" zuzulassen sowie das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Mit Urteil vom 01.03.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Vortrag der Klägerin, die streitgegenständliche Lehrprobe falle völlig aus dem Rahmen ihrer ansonsten ansprechenden Prüfungsleistungen und die Stellungnahme aus dem Überdenkensverfahren äußere sich nur zu fachlichen Einwänden, insbesondere aber nicht zu ihrer Eignung als Lehrkraft, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es treffe zu, dass die Klägerin bis auf die streitgegenständliche Lehrprobe in Geographie/Oberstufe sehr ansprechende Prüfungsleistungen erbracht habe. Es treffe weiter zu, dass sich die Stellungnahme aus dem Überdenkensverfahren im Wesentlichen nicht mit der Frage auseinandersetze, ob die Klägerin als Lehrkraft gut geeignet sei. Dies sei rechtlich jedoch nicht gefordert. Nach § 21 Abs. 1 Sätze 5 - 7 APrOGymn habe sich die Bewertung der Lehrprobe ausschließlich auf die Unterrichtsstunde oder -sequenz in Verbindung mit der schriftlichen Unterrichtsplanung dieser Stunde oder Sequenz in Verbindung mit der eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars zu beziehen. Auch laut Niederschrift der Prüfungslehrprobe vom 14.07.2015 habe die Klägerin im konkreten Fall Gelegenheit gehabt, zur Unterrichtsstunde Stellung zu nehmen. Bewertung und Notengebung durch die beiden Prüfer W. und B. hätten sich mithin nach dem Gesetz auf die von 9:50 - 10:37 Uhr in der Klasse 10a abgehaltene Unterrichtsstunde unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung der Klägerin, die der Niederschrift beigefügt sei, sowie der anschließenden Reflexion zu beziehen gehabt. Nach Aktenlage sowie den Aussagen der beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung habe dies im Wesentlichen so stattgefunden. Die Prüfer hätten, trotz zweistündiger Diskussion im Rechtssinne noch "in unmittelbarem Anschluss" bewertet und dabei auch Unterrichtsplanung und Reflexion hinreichend in ihre Bewertung einfließen lassen, selbst wenn sie den Schwerpunkt auf die Unterrichtsstunde selbst gelegt hätten. Dies sei zulässig und im Übrigen auch sachdienlich, weil von Planungen abgewichen werden dürfe und die Reflexion nach Aussagen von Prüferin W. hier keine besonderen positiven Ergebnisse erbracht habe. Die sonstigen Leistungen der Klägerin in den anderen Prüfungsfächern oder Lehrproben oder ihre grundsätzliche Eignung als Lehrkraft hingegen hätten nicht zum Gegenstand dieser geforderten Bewertung gehört und seien deshalb auch von den beiden Prüfen rechtmäßig unberücksichtigt gelassen worden. Für das Überdenkensverfahren gelte nichts anderes. Das Bewertungs- bzw. Überdenkungsverfahren sei auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die beiden Prüfer die Leistungen der Klägerin in der Lehrprobe nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Sätze 2 - 4 APrOGymn zunächst selbständig und unabhängig bewertet und die Endnote dann über den rechnerischen Durchschnitt ermittelt hätten. Denn diese Regelung greife gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn nur für den Fall, dass die Bewertungen der Prüfer voneinander abwichen und sie sich nicht einigen könnten. Eine solche Konstellation sei hier jedoch nicht gegeben gewesen. Die beiden Prüfer seien sich vielmehr völlig einig in der Notengebung "mangelhaft" gewesen, sodass es nach der Prüfungsordnung keiner offengelegten und auch besonders zu dokumentierenden Einzelbewertungen bedurft habe. Wie die Prüfer in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hätten, hätten sich beide nach der Unterrichtsstunde zusammengesetzt und sich zunächst über die unabhängig voneinander getroffenen übereinstimmenden Bewertungen "mangelhaft" ausgetauscht, mit denen beide aus der Stunde gekommen seien. Sodann hätten sie aufgrund der Bedeutung dieser Benotung für die Klägerin rund zwei Stunden lang im Detail hin und her überlegt, ob es nicht irgendwo "eine Türe zum ausreichend" geben könnte. Dabei seien offenbar insbesondere sämtliche Aspekte der Stunde sowie die verschiedenen Eindrücke und Einzelbewertungen diskutiert sowie zuletzt das Ergebnis bestätigt worden, dass eine "mangelhafte" Leistung vorgelegen habe und es hier deshalb auch bei der Note "mangelhaft" bleiben solle. In dieser Konstellation sei es nicht zur Sondersituation von § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn gekommen. Anders als die Klägerin annehme, folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu schriftlichen Prüfungsleistungen nicht etwa, dass im Lichte des Verfassungsrechts immer zunächst eine selbständige und unabhängige Bewertung durch die beiden Prüfer erfolgen müsse. Denn die Grundsätze zu schriftlichen Prüfungsleistungen ließen sich nicht auf die Bewertung einer Lehrprobe übertragen. Dies habe insbesondere das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 19.08.2015 - 2 LB 276/14 -) ausführlich und überzeugend dargelegt. Vor diesem Hintergrund vermöge auch der Vortrag der Klägern, die Prüfer hätten in ihren Bewertungen nicht nach den einzelnen Prüfungsteilen (Stundenplanung, Durchführung, Reflexion) angemessen gewichtet bzw. diese Gewichtungen nicht hinreichend offen gelegt, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn weder aus § 21 oder anderen Normen der APrOGymn noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe sich die Pflicht, die jeweilige Gewichtung von Stundenplanung, Durchführung und Reflexion im Einzelnen darzustellen bzw. offenzulegen. Auch aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 08.03.2012 - 6 B 36.11 -) ergebe sich dies nicht. Dieser beziehe sich vielmehr im Wesentlichen auf schriftliche Prüfungsbewertungen, nicht aber auf Lehrprobenbewertungen. Im Lichte von Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses, d.h. dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen, seien die von den Prüfern im vorliegenden Fall mitgeteilten Bewertungen in der Niederschrift vom 14.07.2014 sowie der Stellungnahme vom 09.09.2015 auch ausreichend. Die Prüfer hätten hier in der nötigen Klarheit ausgeführt, warum sie welche Teile der Lehrprobenplanung als "mangelhaft" ansähen. Auf dieser Grundlage hätte die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt, diese Bewertungen als falsch anzugreifen, was sie jedoch - nachvollziehbar - nicht getan habe. Nachvollziehbar, weil die Prüfer auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei den hier vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügten, der der gerichtlichen Kontrolle, anders als bei Fachfragen, im Wesentlichen entzogen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob die zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wie angenommen auf § 21 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Sätze 2 - 4 APrOGymn übertragbar sei, von landesweiter Relevanz sei und grundsätzliche Bedeutung habe. Die Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass für die Prüfer ihre grundsätzliche Eignung als Lehrkraft bei der Bewertung der Lehrprobe keine Rolle gespielt habe. Dies sei aber nicht zu beanstanden, da nur die konkrete Leistung in der Unterrichtsstunde in Verbindung mit deren Planung und mit einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars zu bewerten sei. Diese die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Annahme sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zunächst werde verkannt, dass die Prüfungslehrprobe insgesamt darüber Aufschluss geben solle und müsse, ob der Studienreferendar als Lehrkraft eingesetzt werden könne. Wenn die Prüfungslehrprobe eine entsprechende Aussage nicht liefern könnte, dürfte sie überhaupt gar nicht Bestandteil der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien sein. Die Prüfungsschranke dürfe nämlich insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Sie wäre aber ungeeignet, wenn die Prüfung Elemente enthalte, die keinerlei Aussagekraft für die Berufseignung des Kandidaten hätten. Möglicherweise habe das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen aber auch nur ihren Einwand aus dem Widerspruchsverfahren bescheiden wollen, wonach es in der Bewertungsbegründung an Einschätzungen der Prüfer zu ihrem erzieherischen, fachlichen und didaktischen Können fehle und sei dies auch nur in einer zusammenfassenden Aussage zu ihrer Lehrerpersönlichkeit. Aber auch die Annahme, dass die Lehrerpersönlichkeit bei der Bewertung der Lehrprobe keine Rolle spiele, wäre rechtlich unhaltbar. Denn in § 1 Abs. 2 APrOGymn werde im Rahmen der Beschreibung des Ziels der Ausbildung die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an Gymnasien ausdrücklich herausgestellt. Aufgrund der notwendigen Korrespondenz zwischen Ausbildungsziel und Prüfungszweck müsse daher auch die Lehrerpersönlichkeit in allen Prüfungsteilen und damit auch bei der Bewertung der in der Studienlehrprobe gezeigten Leistungen gebührend berücksichtigt werden. Für die APrOGymn a.F. habe die dazugehörige Verwaltungsvorschrift dementsprechend bestimmt, dass die Bewertung der in der Lehrprobe gezeigten Leistung das erzieherische, fachliche und didaktische Können in einer Aussage über die Lehrerpersönlichkeit zusammenfassen müsse. Weiter führe der VGH Mannheim (Urteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -) aus, dass der Zweck der Prüfungslehrprobe darin bestehe, festzustellen, ob der Studienreferendar in der Lage sei, einen vernünftigen Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. [...]. "Entscheidend ist hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Studienreferendars, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist". Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die streitgegenständliche Bewertung der von ihr in der Prüfungslehrprobe gezeigten Leistung dem Gebot der rationalen Abwägung gerecht werde. So habe Frau W. nämlich bekundet, dass bei der Gewichtung der Leistungsaspekte für sie und Herrn B. die Lehrerpersönlichkeit am wenigstens schwer gewogen habe und es ihnen vor allem um die Wissensvermittlung und den Lernzuwachs gegangen sei. Weiter habe die Prüferin ausgeführt, dass sie, die Klägerin, ihre didaktisch-methodischen Fähigkeiten durchaus gezeigt habe. Aus den Aussagen von Frau W. und Herrn B. ergebe sich eindeutig, dass der wesentliche Grund für das Nichtbestehen der Lehrprobe der angeblich fehlende Lernzuwachs bei den Schülern gewesen sei. Soweit somit das Kriterium "fehlender bzw. nicht hinreichender Lernzuwachs" ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei, liege im Hinblick auf den aufgezeigten Abwägungsrahmen eine abstrakte Fehlgewichtung dieses Abwägungskriteriums vor. Insbesondere sei ihre Lehrerpersönlichkeit im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 APrOGymn normierte Gewichtungsvorgabe nur unzureichend im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Aussage von Frau W., dass sie ihrer Einschätzung nach eine gute Lehrerin sei. Weiter liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor, soweit ihr didaktisch-methodische Fähigkeiten attestiert worden seien, gleichwohl aber allein wegen des angeblich fehlenden Lernzuwachses bei den Schülern die Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet worden sei. Daraus könne letztlich nur geschlossen werden, dass ihre anerkannten methodisch-didaktischen Fähigkeiten nicht mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in der Beurteilung der Frage der Lehrereignung berücksichtigt worden seien. Insgesamt betrachtet sei nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb es ihr allein aufgrund des fehlenden Lernzuwachses in der konkret gezeigten Stunde an der erforderlichen Eignung als Lehrkraft fehlen solle, obwohl sie dafür auch nach der Einschätzung der Prüfer im Übrigen alle erforderlichen Fähigkeiten mitbringe. Hier sei nochmals zu betonen, dass im Hinblick auf die Relevanz der anderen Abwägungsgesichtspunkte eine Übergewichtung des Abwägungskriteriums Lernzuwachs vorliege und damit eine Abwägungsdisproportionalität. Das Verwaltungsgericht gehe weiter zu Unrecht davon aus, dass das Bewertungs- und Überdenkungsverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei. Das Bewertungsverfahren richte sich nach § 21 Abs. 1 Satz 4 APrOGymn, § 21 Abs. 1 Satz 5 APrOGymn i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 - 4 APrOGymn. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 APrOGymn werde die vom Studienreferendar gezeigte Leistung im unmittelbaren Anschluss an die gezeigte Prüfungslehrprobe mit einer Note nach § 23 APrOGymn bewertet. Von einer solchen Bewertung "im unmittelbaren Anschluss" könne im vorliegenden Fall nicht mehr die Rede sein. Bei der Konkretisierung des Merkmals "im unmittelbaren Anschluss" könne man sich an der Definition der Unmittelbarkeit im Sinne des § 22 StGB orientieren. Hiernach liege ein unmittelbares Ansetzen vor bei Handlungen des Täters, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führten. Daran angelehnt sei zu fordern, dass die Bewertung der vom Studienreferendar gezeigten Leistung mit einer Note nach § 23 APrOGymn ohne wesentliche Zwischenschritte erfolgen müsse. Vorliegend hätten die Prüfer aber erklärt, dass sie nach der von der Klägerin gezeigten Prüfungslehrprobe zwei Stunden lang über die Bewertung diskutiert hätten, bevor sie letztlich die Note "mangelhaft" vergeben hätten. Von einer Bewertung "im unmittelbaren Anschluss" könne angesichts dessen erkennbar nicht mehr die Rede sein. Weiter missverstehe das Verwaltungsgericht die in § 18 Abs. 3 Satz 2 - 4 APrOGymn getroffene Bewertungsregel, die über § 21 Abs. 1 Satz 5 APrOGymn zur Anwendung komme. Bereits erstinstanzlich habe sie geltend gemacht, dass aus § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn, wonach im Falle abweichender Einzelbewertungen der Prüfer und dem Scheitern einer Einigung das arithmetische Mittel aus ihnen zu bilden sei, folge, dass die beiden Prüfer die vom Studienreferendar gezeigte Leistung zunächst selbständig und unabhängig bewerten müssten. Mit dieser Rechtsmeinung setze sich das Verwaltungsgericht letztlich überhaupt gar nicht auseinander. Es führe nur aus, dass es entgegen ihrer Meinung einer Offenlegung und Dokumentation der Einzelnoten und der arithmetischen Mittelwertbildung nicht bedurft hätte, weil sich die Prüfer in der Notengebung "mangelhaft" völlig einig gewesen seien. Zunächst einmal werde sie hier missverstanden, denn sie habe eine arithmetische Mittelwertbildung gar nicht gefordert, sondern nur die Notwendigkeit der zunächst selbständigen und unabhängigen Bewertung der gezeigten Leistung durch die beiden Prüfer betont. Soweit das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht annehme, dass sich die Prüfer in der Notengebung "mangelhaft" völlig einig gewesen seien, sei zu betonen, dass nach den Aussagen der beiden Prüfer keiner von ihnen im unmittelbaren Anschluss die Note "mangelhaft" nach § 23 APrOGymn vergeben habe. Man habe sich nur dahin ausgetauscht, dass es wohl nicht gereicht habe, und allein insoweit habe Einigkeit bestanden. Da aber vor der abschließenden Bewertung der von ihr gezeigten Leistung ein intensiver, zweistündiger Austausch zwischen den Prüfern stattgefunden habe, seien entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 APrOGymn offenkundig gerade keine selbständigen und unabhängigen Einzelnoten vergeben worden. Die Frage, ob und inwieweit der Prüfling einen Anspruch auf die Bekanntgabe der von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vergebenen Einzelnoten habe, stelle sich im vorliegenden Fall überhaupt gar nicht, weil feststehe, dass sich die beiden Prüfer entgegen den Bestimmungen der APrOGymn von vornherein auf eine gemeinsame Note geeinigt hätten. Daher sei das Bewertungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Für das Überdenkungsverfahren gelte Entsprechendes. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. März 2016 - 12 K 5153/15 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landeslehrerprüfungsamts - Außenstelle des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium Stuttgart - vom 15.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 24.09.2015 zu verpflichten, sie zur Wiederholung des Prüfungsteils "Lehrprobe in Geographie/Oberstufe" zuzulassen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die Zweite Staatsprüfung in ihrer Gesamtheit solle in der Tat darüber Auskunft geben, ob ein Studienreferendar bzw. eine Studienreferendarin als Lehrkraft eingesetzt werden könne, insofern werde - insgesamt gesehen - auch eine Feststellung über die grundsätzliche Eignung einer Studienreferendarin als Lehrkraft getroffen. Jedoch bestimme die APrOGymn, auf welche Art und Weise diese Feststellung getroffen werden solle, nämlich durch Absolvierung verschiedener gesondert zu bewertender Prüfungsbestandteile, die am Ende mit einer bestimmten Gewichtung zu einem Gesamtergebnis der Prüfung (§ 24 APrOGymn) zusammengetragen würden. Insofern liefere die Beurteilung der Lehrprobe einen Beitrag zur Feststellung, ob eine Referendarin insgesamt die Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien erfülle. Die APrOGymn sehe hingegen nicht vor, dass bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile ein von der konkreten einzelnen Prüfungsleistung losgelöstes Bewertungskriterium "Lehrerpersönlichkeit" im Hintergrund mitschweben und die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile beeinflussen solle. Es sei auch durch die APrOGymn nicht vorgesehen, dass bei der Festlegung der Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung quasi als abstraktes prüfungsunabhängiges Korrekturkriterium die generelle Einschätzung "grundsätzlich als Lehrkraft geeignet" eine Rolle spielen solle. Eine solche "Gesamtschau" nehme die Schulleiterbeurteilung vor. In der Lehrprobe gem. § 21 APrOGymn komme es in erster Linie darauf an festzustellen, ob die zu prüfende Person in einem bestimmten Fach in einer konkreten Unterrichtssituation über notwendige unterrichtspraktische Fähigkeiten verfüge. In die Beurteilung einer Lehrprobe fänden verschiedenste Aspekte Eingang und es liege im Beurteilungsspielraum der Prüfer, sie zu gewichten. Bei der Formulierung der tragenden Gründe der Bewertung, im Überdenkensverfahren und in der mündlichen Verhandlung sei in rechtlich zulässiger und sinnvoller Weise herausgearbeitet worden, welches die - zentralen - Gründe für die Note "mangelhaft" gewesen seien, ohne dass explizit auf die "grundsätzliche Eignung als Lehrkraft" als eigenes Bewertungskriterium eingegangen worden sei. Eine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums sei nicht zu erkennen. Die Prüfungskommission habe den Bewertungsprozess unmittelbar nach der Lehrprobe begonnen, allerdings aufgrund einer besonders sorgfältigen Analyse der Lehrprobe erst nach ca. zwei Stunden abgeschlossen. Damit sei die Bewertung rechtskonform unmittelbar nach der Prüfung erfolgt. Es liege auch in der Natur der Sache, dass bei Kollegialentscheidungen, in denen eine gemeinsame Note auf Basis einer Einigung gegeben werden könne, sich jeder Prüfer zunächst eigene Gedanken über die in Frage kommende Bewertung mache und diese in den gemeinsamen Bewertungsprozess mit einbringe. Auch wenn sich im Zuge der gemeinsamen Beurteilung sehr schnell herausstelle, dass die Prüfer völlig einig darüber seien, dass eine Note im mangelhaften Bereich liege, impliziere dies, dass sie sich vorher eigene Gedanken über die Bewertung gemacht hätten. So sei es im vorliegenden Fall - und in vielen anderen Prüfungen - geschehen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Prüfungsakte der Klägerin vor. Ergänzend wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.