Urteil
8 S 1471/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0528.8S1471.23.00
1mal zitiert
25Zitate
34Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 34 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Ermittlung und Bewertung eines (qualifizierten) Wohnraumbedarfs, der geeignet ist, sich im Rahmen der Abwägung gegen den Boden- und Klimaschutz durchzusetzen. (Rn.52)
Tenor
Der Bebauungsplan „Mönchsroth“ der Gemeinde Rot an der Rot vom 12. September 2022 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermittlung und Bewertung eines (qualifizierten) Wohnraumbedarfs, der geeignet ist, sich im Rahmen der Abwägung gegen den Boden- und Klimaschutz durchzusetzen. (Rn.52) Der Bebauungsplan „Mönchsroth“ der Gemeinde Rot an der Rot vom 12. September 2022 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die allein gegen den Bebauungsplan - und nicht auch gegen die gleichzeitig beschlossene Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften - gerichteten Normenkontrollanträge sind zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, am 08.09.2023 und damit noch innerhalb der am 15.09.2023 endenden, einjährigen Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Normenkontrollanträge sind auch sonst zulässig. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen die Grundstücke der Antragstellerin zu 2 und der Holzverarbeitungsbetrieb als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 1 außerhalb des Plangebiets, jedoch können sie sich jedenfalls auf eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). Als ein in der Bauleitplanung abwägungserheblicher privater Belang, der hier nicht hinreichend berücksichtigt sein könnte, kommt das grundsätzlich abwägungserhebliche Interesse der Antragstellerinnen in Betracht, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen (Wohn-)Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder zukünftige Führung eines Holzverarbeitungsbetriebs auf den dem Plangebiet benachbarten Grundstücken gefährden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1971 - IV C 66.67 -, BauR 1971, 100; Beschl. v. 02.12.2013 - 4 BN 44.13 -, ZfBR 2014, 377; Senatsbeschl. v. 09.05.1980 - VIII 2214/79 -, juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 19.10.2017 - 8 S 2433/16 -, BA S. 5). Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es zu planbedingten Einschränkungen des benachbarten Holzverarbeitungsbetriebs kommen kann. Denn von ihm gehen Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen aus, die sich im Plangebiet, weil sie das nach der gegebenen Situation dort zumutbare Maß überschreiten könnten, als erheblich belästigend und damit als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen könnten. Zwar liegen Untersuchungen vor, die insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen 6,5 m hohen Lärmschutzwand zum gegenteiligen Ergebnis kommen. Jedoch haben die Antragstellerinnen gegen einen Teil dieser Untersuchungen Einwendungen erhoben, die sich nicht von vornherein von der Hand weisen lassen. Hinzukommt, dass hierbei das Interesse der Antragstellerinnen an einer betrieblichen Erweiterung bzw. Änderung des Betriebs nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnte. Zwar waren hier nicht sämtliche im „Entwicklungskonzept Holzwerk Schilling 2020 - 2030“ bezeichneten, eher mittel- bis langfristigen, noch wenig konkreten Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen, doch könnte immerhin ein Teil dieser Maßnahmen noch nicht ausreichend in den Blick genommen worden sein. Zu den Belangen der Wirtschaft i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB zählen auch die spezifischen Belange eines (Gewerbe-)Betriebs, zu denen auch das Bedürfnis nach einer Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung gehört, etwa nach einer oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendigen Erweiterung der Kapazitäten und Modernisierung der Anlagen, nicht jedoch die unverbindliche Absicht, einen Betrieb in einer bestimmten Weise weiterzuentwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1971, a.a.O.; Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99; Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.1 § 35 BauGB Nr. 344). Zu einer normalen Betriebsentwicklung in diesem Sinne gehören danach zwar die Anpassung der Lagerkapazitäten für Rundholz und Sägerestholz sowie die Erweiterung der Trocknungsmöglichkeiten, nicht jedoch die mittel- bis langfristig in Betracht gezogenen weiteren Maßnahmen. Darunter fiel auch nicht die zunächst nur unverbindlich beabsichtigte Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zur Herstellung von Holzpellets, mit der der bisherige Holzverarbeitungsbetrieb eine andere Ausrichtung erhielte. Jedoch haben die Antragstellerinnen vor Satzungsbeschluss noch einen beim Landratsamt gestellten Antrag auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Kenntnis gebracht, sodass auch dieses nicht von vornherein unrealistisch erscheinende Betriebsänderungsvorhaben abwägungsbeachtlich war. Mit welchem Gewicht das noch nicht in jeder Hinsicht konkretisierte Vorhaben in der Abwägung zu berücksichtigen war, ist freilich eine andere Frage. 2. Den Antragstellerinnen kann auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die Antragsgegnerin die beanstandete Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets anscheinend nicht mehr umzusetzen beabsichtigt. Denn der - weder aufgehobene noch geänderte - Bebauungsplan ist nach wie vor geltendes Planungsrecht. II. Davon ausgehend haben die Anträge auch Erfolg, da der Bebauungsplan jedenfalls an verschiedenen, jeweils für sich genommen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden (3.) beachtlichen formellen Fehlern (1. a, b, c, d, e (1)) leidet. 1. a) Der Bebauungsplan leidet bereits an einem jedenfalls beachtlichen Verkündungsmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), da die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die vom Bebauungsplan Betroffenen auch von der (trotz ihrer Einführung als Technische Baubestimmung nach § 73a LBO) nicht öffentlich zugänglichen DIN-Vorschrift 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (in der bei Erlass des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung von 2018) verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503; Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29; Senatsurt. v. 04.05.2022 - 8 S 2499/20 -). Die Kenntnis dieser DIN-Vorschrift ist hier erforderlich, weil Nr. 2.6.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Bereich der Immissionsschutz-Festsetzung 2 in der 3. Geschossebene schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sowie im 1. Obergeschoss des Baufelds 37 öffenbare Fenster von solchen Räumen mit Orientierung zur Westfassade ausschließt. Zudem gibt die Festsetzung Nr. 2.6.3 verbindlich vor, dass für die Umfassungsbauteile grundsätzlich die Anforderungen der DIN 4109 gelten, deren Einhaltung im Freistellungs- und Genehmigungsverfahren nachzuweisen sei. Danach bestimmt erst die in Bezug genommene, nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift abschließend, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind. Dann ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde - wie hier - den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Vielmehr müssen die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, was eine Gemeinde dadurch bewirken kann, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf bereits in der Bebauungsplanurkunde oder doch in der Schlussbekanntmachung hinweist. Solches war hier nicht der Fall. b) Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan an einem - von den Antragstellerinnen auch gerügten - Begründungsmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), weil es an dem zu erstellenden Umweltbericht als gesondertem Teil der Begründung fehlt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a Satz 2 Nr. 2a u. Satz 3 BauGB). Denn ein beschleunigtes Verfahren, das ein Absehen von einem Umweltbericht nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 4 Satz 1 BauGB gerechtfertigt hätte, war schon deshalb nicht zulässig, weil sich die ein solches Verfahren ermöglichende Vorschrift des § 13b BauGB inzwischen als unionsrechtswidrig erwiesen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 -, BVerwGE 179, 348). c) Wegen des unzulässigen beschleunigten Verfahrens liegt auch ein - von den Antragstellerinnen auch geltend gemachter - Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung vor, da weder die Auslegungsbekanntmachung vom 07.05.2020 noch die vom 17.03.2022 Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). d) Es liegt ferner ein von den Antragstellerinnen auch gerügter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vor, da der ausgelegte Entwurf vor der Schlussbekanntmachung nochmals ergänzt und geändert wurde und dies unter einem der von den Antragstellerinnen angeführten Gesichtspunkte auch nicht offensichtlich nicht zu einer Berührung von Belangen führte (vgl. dazu die Abwägungsvorschläge, S. 215 f.). (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen folgt dies allerdings nicht daraus, dass der in den Festsetzungen unter Nr. 2.6.1 (Gewerbelärm) verwendete Begriff „Aufenthaltsräume“ durch den Begriff „schutzbedürftige Räume nach DIN 4109“ ersetzt wurde. Denn bei der insoweit gebotenen materiellen Betrachtung handelte es sich lediglich um eine Klarstellung bzw. „Präzisierung“, dass selbstverständlich nur schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemeint sind. (2) Soweit die maximalen Oberkanten des in den Festsetzungen zur Gebäudehöhe unter Nr. 8.2 als unterer Bezugspunkt in Bezug genommenen Rohfußbodens im Erdgeschoss nicht mehr auf 0,30 m über der fertigen Straßenoberkante, sondern jeweils auf bestimmte Höhen über NN begrenzt wurden, handelt es sich nicht mehr um eine bloße Klarstellung, sondern um eine inhaltliche Änderung, da sich letztlich andere Gebäudehöhen ergeben können. Gleiches gilt für die neu aufgenommenen Bezugspunkte für die Höhe der Schallschutzwand und die unter Nr. 2.6.1 ergänzend getroffene Festsetzung zur 3. Geschossebene (5,75 m über ROK; vgl. dazu den Abwägungsvorschlag, S.184). Denn auch insoweit können sich inhaltliche Änderungen ergeben, zumal im Hinblick auf den „direkten Zusammenhang der maximalen Gebäudehöhen mit der einzuhaltenden Schirmhöhe der Schallschutzwand“. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass mit der Änderung auch den Bestimmtheitsbedenken der Antragstellerinnen Rechnung getragen wurde. Denn dies schloss nicht aus, dass sich die jeweiligen Bezugshöhen im Einzelnen für sie nachteilig erweisen konnten. e) Ferner wurden abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB). (1) So wurden die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sowie der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Denn um eine Neuausweisung eines Wohngebiets auf bisher landwirtschaftlicher Fläche im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB mit einem zu deckenden örtlichen Wohnraumbedarf rechtfertigen zu können, mussten sie im Hinblick auf die in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltenen Planungsleitlinien, die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB und die Ziele und Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB, Plansätze Nrn. 3.1.9 (Z) und Nr. 3.2.2 (G) des Landesentwicklungsplans 2002; auch Plansatz Nr. B III 1 G (5) des seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplans Donau-Iller vom 05.12.2023) umfassend ermittelt werden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB) und für sich genommen bereits ein entsprechend hohes Gewicht aufweisen. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin zu diesem Zwecke beauftragte, zum 01.08.2022 fortgeschriebene „Wohnraumbedarfsanalyse“ nicht gerecht, woran auch nichts ändert, dass Bedarfsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 -, juris Rn. 71). Denn dies gilt nur für den prognostischen Teil der Analyse, der - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - keinen Bedenken begegnet. Die „Wohnraumbedarfsanalyse“ bedient sich im Grundsatz der empfohlenen Berechnungsmethode des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg für eine „Plausibilitätsprüfung der Bedarfsnachweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §§ 6 und 10 Abs. 2 BauGB“ vom 15.02.2017. Ohne dass dies zu beanstanden wäre, wird aus einem weiteren Rückgang der Belegungsdichte (weniger Einwohner pro Wohneinheit, mehr Wohnfläche pro Einwohner) zunächst ein fiktiver Einwohnerzuwachs EZ1 und sodann die prognostizierte Einwohnerentwicklung EZ2 ermittelt. Beides zusammengerechnet ergibt bei einem (angemessenen) Planungszeitraum von 15 Jahren für das Prognosejahr 2037 ein Einwohnerzuwachs von 435,9 Einwohnern. Dass als „Startjahr“ nicht das Jahr 2022, sondern das Jahr 2020 gewählt wurde, wird in der Analyse nachvollziehbar damit begründet, dass für dieses Jahr von allen Daten Zahlen der amtlichen Statistik vorgelegen hätten. Dies kann nicht beanstandet werden, wenn dieser Ansatz konsequent weiterverfolgt wird. Ausgehend von dem prognostizierten Einwohnerzuwachs ergibt sich bei dem ministeriell empfohlenen Orientierungswert von 60 Einwohnern/ha für eine aufgrund der angeführten Planungsleitlinien, der Bodenschutzklausel und der Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu erreichende (angemessene) Einwohnerdichte für Kleinzentren ein absoluter Flächenbedarf von 7,27 ha. Obwohl auch die Antragsgegnerin nach der Raumstrukturkarte des Regionalplan Donau-Iller 1987 ein Kleinzentrum ist, kommt die Analyse zu einem Flächenbedarf von 12,11 ha, weil sie meint, sie könne aufgrund örtlicher Besonderheiten einfach eine gleichbleibende durchschnittliche Bruttowohndichte der gesamten Gemeinde von 36 Einwohnern/ha zugrunde legen. Damit wird jedoch ein die vorgenommene Ausweisung eines neuen Wohngebiets auf landwirtschaftlicher Fläche ggf. rechtfertigender Wohnraumbedarf nicht aufgezeigt. Zwar handelt es sich um keinen verbindlichen Orientierungswert. Auch sind bereits nach der ministeriellen Empfehlung - bei entsprechender Darlegung - durch regionale Besonderheiten - etwa bei Teilorten im ländlichen Raum mit besonders geringer Dichte - bedingte Abweichungen zu berücksichtigen. Jedoch wird das Anliegen der auch von der Antragsgegnerin angewandten Methode, mit einer den gesetzlichen Vorgaben des Klima- und Bodenschutzes angemessenen Bruttowohndichte einen entsprechenden durchsetzungsfähigen Wohnraumbelang zu ermitteln, jedenfalls verfehlt, wenn für den Hauptort einfach die bisherige, auch die Teilorte einbeziehende Bruttowohndichte zugrunde gelegt wird, ohne besondere städtebauliche Gründe aufzuzeigen, warum gerade im Plangebiet eine geringere Bruttowohndichte angemessen wäre. Bei Anwendung der empfohlenen Bruttowohndichte ergäbe sich nach Abzug der in der Analyse angesetzten tatsächlich mobilisierbaren Potential- und Reserveflächen von 6,69 ha und 1,10 ha ein negativer Bedarfssaldo von -0,52 ha. Selbst wenn aufgrund regionaler Besonderheiten eine geringere Bruttowohndichte - etwa von lediglich 50 Einwohnern/ha wie bei allen übrigen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion - angesetzt werden könnte, ergäbe sich bei weitem nicht der in der Analyse angenommene (bereinigte) zusätzliche Wohnraumbedarf von 4,32 ha. Inwiefern die empfohlene Berechnungsmethode zur Ermittlung eines für die nachfolgende Abwägung qualifizierten Wohnraumbedarfs von vornherein nicht sachgerecht wäre, wird weder in der Analyse aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Darüber hinaus begegnet die Analyse aber auch hinsichtlich der Richtigkeit der nach der empfohlenen Berechnungsmethode von dem absoluten zusätzlichen Flächenbedarf in Abzug zu bringenden, vorhandenen Wohnbauflächenpotentiale (Potential- und Reserveflächen) erheblichen Zweifeln. Zwar will die Analyse zur Ermittlung der Innenentwicklungspotenziale auch den aktuellen Flächennutzungsplan mit allen Änderungen sowie sämtliche rechtsverbindlichen Bebauungspläne einschließlich der jüngst rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne „Tannheimer Straße“, „Schildäcker 2“ sowie „Berg IV“, Ortsteil Ellwangen „überprüft“ haben. Warum sich dann aber im Falle des „Bebauungsplans „Tannheimer Straße“ „ein Einbezug in die Bedarfskalkulation erübrigt“ haben sollte, weil „die Grundstücke entweder bereits verkauft oder zum größten Teil bereits bebaut“ seien, erschließt sich nicht. Denn insoweit wurde der seit 2020 (als „Startjahr“) ermittelte Wohnflächenbedarf bereits gedeckt. Inwiefern die im Bebauungsplan „Schildäcker 2“ vorgesehenen neuen Wohnbauflächen überhaupt in Abzug gebracht wurden, bleibt unklar, nachdem die Analyse darauf abhebt, dass dieser es „alleine nicht schaffe, dem Wohnraumbedarf zukunftsweisend zu decken“ (S. 15). Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum das Vorhandensein von Baulücken, obwohl diese das weitaus größte Entwicklungspotential unter den Potentialflächen der Gemeinde darstellten (S. 8), ungeachtet der nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB zugrunde zu legenden Ermittlungen einfach damit abgetan wurde, die Gemeinde habe aufgrund nicht vorhandenen Eigentums keine Zugriffsmöglichkeiten (S. 9; „privat, verkauft nicht“). Abgesehen davon, dass der ermittelte Bedarf im Planungszeitraum möglicherweise - teilweise - auch mit den als „familienbezogene Baureserve“ (S. 9) vorgehaltenen Flächen gedeckt werden soll, wurden Möglichkeiten städtebaulicher Gebote nach den §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 u. 2, 176a BauGB überhaupt nicht ermittelt, obwohl der von der Antragsgegnerin angenommene „dringende Wohnbedarf“ dies durchaus nahegelegt hätte. Warum hier keine weiteren Ermittlungen angestellt wurden, lässt sich der Analyse nicht entnehmen. Bei einem Prognosehorizont von 15 Jahren bedarf es auch keiner kurzfristigen Verfügbarkeit aller Flächen. Inwiefern der Bedarf im Ergebnis gleichwohl noch im Wesentlichen zutreffend ermittelt wäre, weil im Gemeindegebiet schon lange keine Wohngebiete mehr ausgewiesen worden seien (S. 15), kann der Analyse nicht entnommen werden. Ihr zufolge stand einem Zuwachs von 165 Einwohnern von 2010 bis 2020 (S. 3) ein Wohnungszuwachs von 118 Wohnungen von 2010 bis 2021 (S. 5) gegenüber. Inwiefern vor diesem Hintergrund noch ein „Nachholbedarf“ bestünde und ein solcher bei dem aktuell zu prognostizierenden absoluten zusätzlichen Flächenbedarf zu berücksichtigen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der ermittelte Bedarf lässt sich auch nicht (nachträglich) mit - im Einzelnen nicht nachvollziehbaren - „umfangreichen Anfragen einheimischer Bewerber“ und „temporär aufgestellten Protestschildern von Einwohnern beim Kreisverkehr am östlichen Ortseingang“ und der neueren Presseberichterstattung (v. 01.02.2024) rechtfertigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten „dezentralen Entwicklungsstrategie“ gerechtfertigt, für jeden Ortsteil Bauflächen in ausreichendem Maße anbieten zu können. Denn diese kann in der Summe keinen - zumal derart - höheren absoluten zusätzlichen Flächenbedarf für die gesamte Gemeinde begründen. Schließlich geht aus der „Wohnraumbedarfsanalyse“ auch nicht hervor, warum gerade für die von der Antragsgegnerin aufgrund der bauplanerischen Vorgaben in erster Linie angestrebte Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern, zumal nach Wegfall der ursprünglichen Fläche für Mehrfamilienhäuser entlang der L 300, noch ein derart großer Bedarf bestehen sollte, der den gewählten Flächenumgriff nachvollziehbar erscheinen ließe. Ein solcher erscheint umso weniger nachvollziehbar, als die „als potentielle Hausbesitzer bzw. -käufer in Betracht kommende Bevölkerungsgruppe (20 - 40- bzw. 40 - 60-Jährige)“ bis 2037 eine leicht rückläufige Tendenz zeige (S. 4). All diese, aus der Analyse ohne Weiteres ersichtlichen Mängel waren auch offensichtlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss. Denn die Annahme eines erheblichen (qualifizierten) Wohnbauflächenbedarfs, der eine zusätzliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 4,57 ha bzw. 3,04 ha reine Bauflächen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche rechtfertigen könnte, war bereits im Hinblick auf die in der Abwägung zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange des Boden- und Klimaschutzes von erheblicher Bedeutung. (2) Dagegen dürften die verschiedenen Umweltwirkungen, denen die vorgesehene Wohnbebauung ausgesetzt wäre, nicht in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sein. Allein daraus, dass die gebotene Umweltprüfung unterblieb, folgt jedenfalls noch kein solcher Verfahrensfehler. Die Antragstellerinnen übersehen, dass es sich bei der Umweltprüfung um einen formalisierten, unionsrechtlich vorgegebenen Verfahrensschritt handelt, dessen Unterlassen keineswegs dazu führen muss, dass die auch nach nationalem Recht abzuwägenden Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet wurden. Vor dem Hintergrund der hier zu den wesentlichen Umweltwirkungen eingeholten Gutachten liegt solches auch fern. Die Antragstellerinnen tragen dazu auch nichts weiter vor. Sie machen im Wesentlichen nur geltend, die Geruchs- und Staubimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, was jedoch nicht zutreffen dürfte. Soweit sie beanstanden, dass die Rechengebiete zu klein gewählt und den (2022 fortgeschriebenen) „Lufthygienischen Untersuchungen“ unzutreffende Rahmenbedingungen zugrunde gelegt worden seien, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen keine beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennen. (a) Inwiefern die Rechengebiete (entgegen der TA Luft) zu klein gewählt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Da nur Einwirkungen auf das Plangebiet zu beurteilen waren, lag es vielmehr nahe, die Rechengebiete nur auf dieses zu erstrecken (vgl. dazu auch die Abwägungsvorschläge, S. 196, 203). Warum im vorliegenden Bebauungsplanverfahren dennoch größere Rechengebiete zu wählen gewesen wären, erschließt sich nicht. Umweltwirkungen außerhalb des Plangebiets waren nur insoweit von Bedeutung, als sie die von dem Holzverarbeitungsbetrieb ausgehenden Immissionen von vornherein begrenzten. Inwiefern die Gerüche und Stäube im Plangebiet insofern fehlerhaft ermittelt (überschätzt) worden sein könnten, erschließt sich ebenso wenig. (b) Hinsichtlich der Geruchsimmissionen sehen die Antragstellerinnen unzutreffende Rahmenbedingungen darin, dass in der entsprechenden Untersuchung angenommen wurde, dass die Spänehalle, in der u. a. (Holz-)Schnitzel gelagert werden, lediglich zu den Betriebszeiten geöffnet sei. Tatsächlich verfüge diese aber über kein Tor. Da der Untersuchung zufolge die gelagerten (Holz-)Schnitzel während der geöffneten Tore Gerüche emittierten, die über die Öffnungsflächen (50 m2) abgegeben würden, blieben zwar die außerhalb der Betriebszeit emittierten Gerüche unberücksichtigt. Auf eine in wesentlichen Punkten unzutreffende Ermittlung und Bewertung dürfte dies jedoch kaum führen. Denn der Emissionsfaktor betrug nach dem Gutachten lediglich 7 GE/s (S. 18). Würden die zusätzlich außerhalb der Betriebszeit - mithin über einen geringeren Zeitraum (10 Stunden an jedem Werktag, 14 Stunden am Samstag und 24 Stunden am Sonntag) - emittierten Gerüche berücksichtigt, dürfte sich zwar ein weiterer Emissionsfaktor (< 7 GE/s) ergeben, der jedoch vor dem Hintergrund der nördlich und südlich davon gelegenen Emissionsquellen (südlich und nördlich des Spänelagers mit 161 bzw. 100 GE/s (S. 18) kaum ins Gewicht fallen dürfte, zumal die Spänehalle offenbar nach Westen geöffnet ist (S. 19; dazu auch den Abwägungsvorschlag, S. 202). Hinzukommt, dass eine durchgehend offene Halle kaum mit den Betreiberpflichten vereinbar sein dürfte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, § 3 Abs. 1 7. BImSchV bzw. § 5 BImSchG). Auch der weitere Hinweis, dass in den Untersuchungen zu Unrecht von einer Bebauung lediglich „mit bis zu zwei Geschossen“ ausgegangen worden sei (S. 7), lässt keinen beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennen. Denn die Berechnungsebene für die Gerüche liegt in der untersten Rasterebene mit einer Zellenhöhe von 3 m über Gelände, wobei der Wert in 1,5 m über Gelände der Rückgabewert der Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit sei (S. 12), was, worauf die Vertreterin der Antragsgegnerin hinweist (S. 8), darauf zurückzuführen sein dürfte, dass dort eben die höchsten Werte zu erwarten sind. Inwiefern sich die beanstandete Annahme auf die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeiten ausgewirkt haben könnte, erschließt sich daher nicht. Abgesehen davon sind in einem dem Holzverarbeitungsbetrieb benachbarten 80 m tiefen Streifen des Plangebiets („Immissionsschutz-Festsetzung 2“ unter Nr. 2.6.1), der allenfalls erheblich betroffen sein könnte, schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 ohnehin unzulässig. Inwiefern eine Geruchsbelastung im Bereich eines nicht schutzwürdigen Raums auf der dritten Geschossebene auf das Ergebnis des Verfahrens irgendwie von Einfluss gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Warum die Ermittlungen schließlich in wesentlichen Punkten unzutreffend sein sollten, weil, wie die Antragstellerinnen in ihrem gesonderten Rügeschreiben geltend machen, die Trockenkammern (als nachrangige Emittenten) nicht weiter berücksichtigt wurden, erschließt sich vor dem Hintergrund der hierzu im Gutachten gemachten Ausführungen ebenso wenig. Denn danach handelt es sich bei den Trockenkammern dem Grunde nach um geschlossenen Systeme, bei denen überhaupt nur bei sporadischer Öffnung der Lüftungsklappen Emissionen in Betracht kommen (vgl. S. 17 sowie den Abwägungsvorschlag, S. 201 f.). Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die im Gutachten als Abhilfemaßnahme (vgl. dazu auch den Abwägungsvorschlag, S. 199) lediglich in Betracht gezogene Abdeckung der südlich der Spänehalle gelegenen offenen Rotten mit Planen wenden, erschließt sich nicht, inwiefern dies auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler führen sollte. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Vorgaben des § 3 der 7. BImSchV auf die Lagerung von Hackschnitzeln Anwendung finden. Inwiefern der bestehende Holzverarbeitungsbetrieb nebst Lagerflächen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollte, erschließt sich im Übrigen nicht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich bei dem Sägewerk um einen nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Betrieb handeln sollte (vgl. dazu Nr. 6 der 4. BImSchV). Auch wenn dies nach der - erst in der jüngsten Vergangenheit erfolgten - Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks (dazu auch den Abwägungsvorschlag, S. 152) anders zu beurteilen sein sollte (vgl. dazu Nr. 1.1 u. 1.2 der 4. BImSchV), führte dies nicht dazu, dass die Lagerung der Hackschnitzel nunmehr ordnungsgemäß wäre bzw. dem Stand der Technik entspräche. Denn vergleichbare Anforderungen ergäben sich auch für genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 5 BImSchG). (c) Warum schließlich der unter Nr. 9 der die Staubimmissionen betreffenden Untersuchung angesetzte Material- und Mengenfluss auf die Werktage aufzuteilen gewesen sein sollte, ist nicht zu erkennen, nachdem als Immissionswerte jeweils über das (ganze) Jahr gemittelte Werte maßgeblich sind (vgl. TA Luft Nr. 4.3.1.1). Dass die Untersuchung nicht erkennen ließe, mit welcher Staubungsneigung gerechnet worden sei, trifft bereits nicht zu (vgl. Nr. 8: Staubneigung / Emissionsansätze, S. 14). Was letztlich mit der Rüge aufgezeigt werden sollte, dass nach der TA Luft 2021 mit Niederschlag zu rechnen sei, ist nicht zu erkennen. Anzusetzender Niederschlag führte ersichtlich zu einer geringeren Staubungsneigung. Aus den oben unter (2) genannten Gründen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Annahme einer Bebauung lediglich „mit bis zu zwei Geschossen“ in der die Staubimmissionen betreffenden „Lufthygienischen Untersuchung“ auf das Verfahren von Einfluss gewesen sein sollte (vgl. dazu auch S. 11 Nr. 6.4 der Untersuchung). (3) Die betrieblichen Belange des Holzwerks dürften aber auch unabhängig von den die Umweltwirkungen betreffenden Rügen nicht in wesentlichen Punkten unzutreffend bewertet worden sein. Die Antragstellerinnen meinen, dass ihre betrieblichen Entwicklungsinteressen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insoweit nehmen sie Bezug auf das im Planaufstellungsverfahren vorgelegte „Entwicklungskonzept 2020 - 2030“. Inwiefern aufgrund der darin enthaltenen eher vagen Angaben weitere Ermittlungen und - über die Bewertungen in den Abwägungsvorschlägen hinaus (S. 19 f., 49, 59, 120, 135, 142, 155 ff., 168, 170, 209) - ggf. andere Bewertungen vorzunehmen gewesen wären, zeigen sie nicht auf. In diesen wurde darauf abgehoben, dass vor dem Hintergrund, dass die Immissionsrichtwerte noch nicht vollständig ausgeschöpft seien, Erweiterungen grundsätzlich möglich blieben und nicht wesentlich eingeschränkt würden. Es ist indes nicht Aufgabe des Plangebers von sich aus zu ermitteln, inwieweit sich nur allgemein bezeichneten Erweiterungsvorhaben künftig noch verwirklichen ließen. Dass es zu Einschränkungen kommen kann, hat die Antragsgegnerin unterstellt. Es wäre ggf. Sache der Antragstellerinnen gewesen, im dafür vorgesehenen Planaufstellungsverfahren aufzuzeigen, inwiefern aus ihrer Sicht konkrete, notwendige betriebliche Erweiterungen letztlich an der heranrückenden Wohnbebauung scheitern würden. Inwiefern der Vorbescheidsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen eine andere Bewertung erfordert hätte, als sie in der Abwägungstabelle vorgenommen wurde (S. 47, 160 a u. b, 168, 179, 183, 208), erschließt sich ebenso wenig, zumal die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots lediglich damit begründet wurde, die Anlage bliebe mit ihren Lärmauswirkungen gegenüber der Bestandsbebauung unter der Irrelevanzschwelle. Dem entsprechend genügten auch hier entsprechende Abschätzungen, die die Antragsgegnerin mit ihrer worst-case-Betrachtung in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. Demgegenüber hatte sie nicht vorab die künftige Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf das neu ausgewiesene Wohngebiet zu untersuchen. (4) Eigenständige Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Belange des Boden- und Klimaschutzes sind ebenso wenig zu erkennen. Soweit in der Antragsbegründung auf Seite 26 unter d) gerügt wird, der Boden- und Klimaschutz sei entgegen der Stellungnahme des Landratsamts nicht mit hinreichendem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, betreffen die hierzu gemachten Ausführungen ersichtlich die Gewichtung dieser Belange in der Abwägung mit den gegenläufigen Belangen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere mit dem Belang eines qualifizierten Wohnraumbedarfs, mithin einen materiell-rechtlichen Fehler. Im Wesentlichen wiederholen die Antragstellerinnen auch nur ihre Rügen hinsichtlich des von der Antragsgegnerin vorgezogenen Belangs, die Voraussetzungen für dringend benötigte Wohnflächen zu schaffen. Dass die Belange des Boden- und Klimaschutzes für sich genommen nicht zutreffend bewertet worden wären, lässt sich indes weder der Antragsbegründung noch den beiden Rügeschreiben entnehmen. Auch die Abwägungsvorschläge lassen solches nicht erkennen. 2. Der Bebauungsplan dürfte darüber hinaus an keinen - eigenständig rügefähigen - materiellen Mängeln leiden. a) Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) lässt sich der Bebauungsplan, insbesondere die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - nicht beanstanden. Denn für seine Aufstellung wurden von der Antragsgegnerin grundsätzlich tragfähige städtebauliche Gründe, insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) sowie die Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ins Feld geführt. Ob sich diese Belange letztlich gegenüber den gegenläufigen Belangen durchsetzen, ist hingegen eine Frage der gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende, lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließende Schranke. Dem entsprechend hängt die Planungsbefugnis auch nicht von dem Nachweis ab, dass für den angeführten Bedarf an zusätzlichem Wohnraum ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil etwa seitens der örtlichen Bevölkerung ein spürbarer Nachfragedruck bestünde. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nämlich nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt gleichwohl dann, wenn die Planung aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände oder anderer naturschutzrechtlicher Verbote ein Vollzugshindernis bestünde, bestehen nicht. Zwar hat die artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung (Stand: 18.06.2018) hierzu nur wenig Erhellendes hervorgebracht. Jedoch wurde dieser Mangel mit den Abwägungsvorschlägen vom 04.05.2020 (S. 25 - 29) und der FFH-Vorprüfung vom 12.03.2020 behoben, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, dass eine Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls nicht an artenschutzrechtlichen oder sonstigen naturschutzrechtlichen Verboten scheitern würde. Hinweise, dass die Antragsgegnerin nicht von einer gesicherten Erschließung hätte ausgehen dürfen, lassen sich dem insoweit nur vagen Antragsvorbringen ebenso wenig entnehmen. b) Der Bebauungsplan dürfte auch noch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein. Ein Verstoß gegen den auch materiell ein verbindliches Ziel darstellenden Plansatz Nr. 3.1.9 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002, wonach die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sind, dürfte nicht vorliegen. Ziel ist - im Interesse des Freiraumschutzes und eines möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden - eine bestandsnahe Siedlungsentwicklung (vgl. Senatsurt. vom 27.11.2018 - 8 S 286/17 -, VBlBW 2019, 297, juris Rn. 109 m. N.). Damit erscheint jedoch eine „lückenlose“ Erweiterung des Siedlungsgebiets in den Außenbereich - wie sie hier noch in Rede stehen dürfte - durchaus noch vereinbar, zumal der Plansatz ausdrücklich auch eine „Arrondierung“ als Möglichkeit in Betracht zieht. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidbare zu beschränken ist. Denn in Anspruch genommen wird hier „nur“ landwirtschaftliche Fläche der Vorrangflur II (vgl. dazu Senatsurt. v. 01.07.2020 - 8 S 2280/16 -, ZfBR 2021, 171, juris Rn. 75 f.). c) Ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB ist schon nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - innerhalb der Jahresfrist gerügt worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Insofern mag hier dahinstehen, ob durch die fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung in seinem Geltungsbereich beeinträchtigt worden sein könnte. d) Auch Festsetzungsfehler dürften der Antragsgegnerin nicht unterlaufen sein. (1) Soweit die Antragstellerinnen die unter Nr. 2.7 getroffene sonstige Festsetzung zu der von Bebauung freizuhaltenden Fläche für unbestimmt halten, weil nicht erkennbar sei, ob die zunächst für unterirdische Garagen (TG) sowie deren Zufahrten getroffene Ausnahmereglung nach deren Streichung weiterhin Bestand habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn mit der eindeutigen Streichung steht fest, dass sie nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans ist. (2) Auch gegen die zum Lärmschutz getroffene Festsetzung unter Nr. 2.6.3, wonach für die Umfassungsbauteile grundsätzlich die Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, gelten, dürften für sich genommen keine Bestimmtheitsbedenken bestehen. Es versteht sich von selbst, dass hier im Zweifel nur die aktuelle, bei Erlass des Bebauungsplans geltende DIN 4109:2018 gemeint sein kann. Anderes folgt auch nicht aus dem Abwägungsvorschlag (S. 187), der rechtsirrig annimmt, es gelte „dem Grunde nach immer die Fassung, die zum Zeitpunkt des Bauantrags gültig ist“. Abwägungsvorschläge können, auch wenn sie beschlossen sind, nicht zur Auslegung eines Bebauungsplans herangezogen werden. Der Abwägungsvorschlag verkennt im Übrigen, dass die zum Lärmschutz vorgesehenen Anforderungen aus dem Plan selbst hervorgehen müssen und nicht von Voraussetzungen abhängen können, die außerhalb des Plans liegen, was „dynamische Verweisungen“ ausschließt. Dies ändert freilich nichts daran, dass nach § 73a Abs. 1 Satz 2 LBO ggf. auch noch weitergehende Anforderungen aus einer später in Kraft tretenden Fassung der DIN 4109 zu beachten wären. Soweit die Antragstellerinnen Bestimmtheitsbedenken daraus herzuleiten versuchen, dass die Anforderungen nur „grundsätzlich“ gelten sollen, geht auch dies fehl. Da keine Ausnahme vorgesehen ist (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB), hat es bei den Anforderungen der DIN 4109:2018 sein Bewenden, wenn hiervon nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit wird. Auch der Hinweis in der Festsetzung Nr. 2.6.3, dass die entsprechenden Beurteilungspegel der schalltechnischen Untersuchung vom Januar 2022 entnommen werden könnten, womit die in den Gebäudelärmkarten (Anlagen 3.1 u. 3.2 zu dieser Untersuchung) dargestellten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr gemeint sein dürften, führt für sich genommen auf keinen Bestimmtheitsmangel, da sich das mit den Außenbauteilen zu erreichende Schutzniveau (im Innern) allein anhand der für maßgeblich erklärten DIN 4109:2018 bestimmen lässt (vgl. insbes. Tabelle 7), freilich nur dann, wenn den Planbetroffenen von deren Inhalt auch Kenntnis verschafft wird. Soweit es in der Festsetzung noch heißt, dass die Einhaltung der Anforderungen im Freistellungs- bzw. Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dürfte es sich freilich um einen bloßen Hinweis handeln; eine Rechtsgrundlage für eine bauplanerische Festsetzung ist jedenfalls nicht ersichtlich. e) Soweit die Antragstellerinnen schließlich die beanstandete Abwägung schon deshalb für fehlerhaft halten, weil der Wohnraumbedarf fehlerhaft ermittelt worden sei, sodass das Gewicht der gegen die Planung sprechenden Belange verkannt worden sei, lässt dies noch keinen selbständig rügefähigen Abwägungs(vorgangs)fehler erkennen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch mit ihren Ausführungen, wonach die Antragsgegnerin ihre betrieblichen Interessen mit dem zentralen Rechtfertigungselement „weggewogen“ und hierfür den geltend gemachten Wohnraumbedarf als zentrales Rechtsfertigungselement herangezogen und ihm ein höheres Gewicht als ihren betrieblichen Interessen an uneingeschränkten Betriebserweiterungen eingeräumt habe, wird ein solcher Fehler nicht aufgezeigt. So lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, inwiefern auch ohne den geltend gemachten und auch vorliegenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich eines qualifizierten Wohnraumbedarfs von einer Disproportionalität des Abwägungsvorgangs hinsichtlich ihrer betrieblichen Interessen auszugehen sein könnte. Denn vor dem Hintergrund der zu den von ihrem Betrieb ausgehenden Immissionen eingeholten Untersuchungen kann nicht von einer Bestandseinschränkung, sondern allenfalls von einer Einschränkung ihrer Erweiterungsinteressen ausgegangen werden, von deren unverhältnismäßigen Zurücksetzung vor dem Hintergrund der in den Untersuchungen gewählten Ansätze und der noch nicht abschätzbaren Emissionen nicht die Rede sein kann. Im Hinblick auf die bereits aktuelle Erweiterung der Rundholzlagerung haben sie im Planaufstellungsverfahren ohnehin betont, dass keine Hinweise für eine Immissionserhöhung vorlägen. Hinzukommt, dass bei Satzungsbeschluss keineswegs davon auszugehen war, dass insbesondere die nunmehr beabsichtigte Pelletieranlage ohne den Bebauungsplan so wie geplant - auch mit einer denkmalschutzrechtlich möglicherweise problematischen Höhe von 12 m - jedenfalls genehmigungsfähig gewesen wäre. (2) Auch die sich aus dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ergebende Abwägungsdirektive führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn bei einem entsprechend nachgewiesenen Wohnraumbedarf könnte - wie geschehen - die erforderliche Trennung an sich unverträglicher Nutzungen auch durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen hergestellt werden, um so dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238, juris Rn.14). (3) Dass die Belange des Klima- und Bodenschutzes unabhängig von dem von der Antragsgegnerin zu Unrecht angenommenen qualifizierten Wohnraumbedarf - mit der Folge eines Abwägungsvorgangsfehlers - unverhältnismäßig zurückgesetzt worden wären, könnte zwar noch sinngemäß den Ausführungen auf S. 26 f. und dem Rügeschreiben vom 19.10.2022 zu entnehmen sein. Denn dort wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 28.04.2022 beanstandet, dass die zulässige Grundflächenzahl (überwiegend) auf 0,3 herabgesetzt worden sei, was zu deutlich weniger möglicher Wohnfläche führe und dem Ziel der Flächeneinsparung entgegenlaufe. Auch die zwischenzeitlich im Ortsinnern ausgewiesenen Bauflächen für Mehrfamilienhäuser hätten jedenfalls zu einer Reduzierung der Wohnbaufläche führen müssen. Dem Abwägungsvorschlag (S. 12 f.) lasse sich auch nicht entnehmen, warum der angebliche Bedarf an Wohnbauflächen eine derart aufgelockerte Bebauung erfordern sollte (vgl. das Rügeschreiben v. 19.10.2022). Jedoch dürfte auch dies auf keinen eigenständigen beachtlichen Abwägungsvorgangsfehler führen, da die Hinwegsetzung über die Gebote sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB; auch Plansatz Nr. 3.2.4 (G) Satz 2 LEP 2002) maßgeblich auf dem zu Unrecht angenommenen qualifizierten Wohnraumbedarf beruhte. Zwar läuft auch die weit überwiegende Festsetzung einer Grundflächenzahl von lediglich 0,30 dem Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zuwider, da sie das Ausmaß der Umnutzung landwirtschaftlicher Böden mitbestimmt. Jedoch dürfte auch dafür letztlich die - aufgrund eines Bewertungsfehlers - zu hoch angesetzte Bruttowohndichte maßgeblich gewesen sein, sodass für eine darüberhinausgehende Disproportionalität des Abwägungsvorgangs wenig spricht. (4) Auch ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot ist nicht zu erkennen. Ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass im Hinblick auf die ermittelte Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit um 2 % am Südostrand des Plangebiets auf die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme (Abdeckung der offenen Rotte mit Planen) sowie darauf verwiesen wurde, dass die offene Lagerung ohnehin unzulässig sei (vgl. § 3 7. BImSchV bzw. § 5 BImSchG). Denn diese Erwägungen trafen ohne Weiteres zu. Darauf, ob die Genehmigung der Freiluftlagerung eine solche Abhilfemaßnahme vorsah, kommt es dabei nicht an (vgl. § 22 BImSchG). Im Hinblick auf mit den beabsichtigten Erweiterungsvorhaben künftig möglicherweise verbundenen, derzeit indes noch nicht näher abschätzbaren Immissionen, konnte die Antragsgegnerin auf die dazu durchzuführenden Genehmigungsverfahren verweisen. Es ist nicht Aufgabe eines Bebauungsplans, allen potentiellen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass etwaige künftige Konflikte bereits jetzt planerisch bewältigt werden. Entgegen ihren im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Lösung von bereits durch die Planung hervorgerufenen Konflikten auf das wieder aufgenommene Bebauungsplanverfahren „Beim Weiher“ verlagert werden sollte. In diesem Verfahren soll ersichtlich nur der Rahmen für eine weitere Entwicklung des Betriebs gesetzt werden, was nicht Aufgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans sein konnte. (5) Auch für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Abwägungsergebnisfehler ist nichts ersichtlich, denn ein solcher setzte voraus, dass im Ergebnis schlechterdings nicht - also auch nicht bei entsprechender Abwägung - so hätte geplant werden können (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 - BauR 2017, 508, juris Rn. 16). Davon, dass - wie von den Antragstellerinnen im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht - im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse nicht zu gewährleisten wären, kann vor dem Hintergrund der festsetzten aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen jedenfalls nicht ausgegangen werden. 3. Bereits die oben festgestellten Verfahrensfehler führen jeweils für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da sie den gesamten Plan und nicht etwa nur einen abtrennbaren Teil desselben betreffen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 28. Mai 2025 Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Mönchsroth“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 2 ist seit 2021 Eigentümerin u. a. des unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. xxx. Auf diesem und den westlich angrenzenden, zwischen Rot und Haslach gelegenen Grundstücken Flst. Nrn. xxxx, xxx und xxxxxx führt die Antragstellerin zu 1 seit 1990 einen genehmigten Holzverarbeitungsbetrieb. Der Betrieb ist auf die Herstellung von Holzpaletten und Bauholzlamellen für die Holzständerbauweise spezialisiert. Am östlichen Rand des an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgrundstücks ist ein ca. 3 m hoher, begrünter Wall geschüttet. Das nördlich des Hauptorts der Antragsgegnerin, südlich und westlich der L 300 gelegene, ca. 4,57 ha große unbebaute Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. An seinem westlichen Rand - angrenzend an das Betriebsgrundstück Flst. Nr. xxx - verläuft in Nord-Südrichtung die im Wesentlichen dem Radverkehr dienende Birkenstraße. Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Rot an der Rot/Tannheim i. d. F. der 2. Änderung vom 23.03.2017 stellt das Plangebiet als „Fläche für den Gemeinbedarf (Sportgelände)“ dar. Der angegriffene Bebauungsplan sieht ein Allgemeines Wohngebiet, öffentliche Verkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen vor. Zum Schutz gegen Gewerbelärm ist entlang der Birkenstraße eine 6,5 m hohe Schallschutzwand vorgesehen. Schutz vor Verkehrslärm der L 300 sollen gegebenenfalls passive Lärmschutzmaßnahmen und der Ausschluss ebenerdiger Außenwohnbereiche und Balkone bieten. Auch sollen die Anforderungen der DIN 4109 gelten. Bereits am 07.05.2018 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Mönchsroth“ im Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen, um „zur dringenden Deckung des örtlichen Bedarfs an Wohnraumflächen“ ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Dieses soll über eine Ringerschließung östlich an die L 300 angeschlossen werden. Neben Einzel- und Doppelhäusern (mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten auf ca. 45 Bauplätzen) war im nordöstlichen Teilbereich - an der L 300 - zunächst noch bedarfsabhängig Geschosswohnungsbau vorgesehen. Nach einer am 18.06.2018 durchgeführten artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung wurde vom 02.12. bis 20.12.2019 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie ab 28.11. bis 20.12.2019 eine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die Antragstellerin zu 1, die zuvor bereits Bedenken gegen eine Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Sägewerks geäußert hatte, nahm unter dem 19.12.2019 dahin Stellung, dass ihre betrieblichen Belange nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Dabei habe eine von ihr eingeholte „Schalltechnische Begutachtung der Lärmimmissionen“ die Unverträglichkeit beider Nutzungen bestätigt. Einschränkungen für ihren, zudem entwicklungsbedürftigen Betrieb würden nicht hingenommen. Zudem seien unvermeidliche Geruchsbelästigungen zu besorgen. Hinzukomme eine erhebliche Verkehrslärmbelastung durch die Landesstraße. Gesunde Wohnverhältnisse ließen sich im Plangebiet nicht gewährleisten. Der Bedarf an Wohnraum werde auch nicht begründet, obwohl mit Grund und Boden sparsam umzugehen sei. Möglichkeiten einer Innenentwicklung seien nicht ausgeschöpft worden. Gleichwohl plane die Antragsgegnerin schon jetzt weitere Baugebiete. Ein beschleunigtes Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Unter dem 09.01.2020 nahm das Landratsam Biberach dahin Stellung, dass für die Ausweisung des geplanten allgemeinen Wohngebiets keine Bedarfsnachweise vorgelegt worden seien. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzguts „Boden“. Potentielle Auswirkungen auf das 90 m nördlich gelegene FFH-Gebiet Nr. 7825-311 „Rot, Bellamonter Rottum und Dürnach“ seien noch abzuklären. Bei 35 nachgewiesenen Vogelarten sei die erstellte Potentialanalyse ungenügend. Da auch Flächen der Vorrangflur II möglichst nicht umgewidmet werden sollten, müssten zunächst innerörtliche Baulücken geschlossen werden. Im Hinblick auf den Regionalplanentwurf werde eine verdichtete Bebauung angeregt. Zur Vermeidung von Verkehrslärmproblemen seien die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 einzuhalten. Nach Einholung einer „Schalltechnischen Untersuchung“ und Vorlage eines Entwurfs einer „Wohnraumbedarfsanalyse“ sowie Durchführung einer FFH-Vorprüfung billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den überarbeiteten Plan-entwurf (Stand: 04.05.2020) nebst Planbegründung und beschloss die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Dies wurde am 07.05.2020 öffentlich bekanntgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass von der Umweltprüfung, einem Umweltbericht und von der Angabe umweltbezogener Informationen abgesehen werde. Der Planentwurf nebst Begründung liege vom 14.05. bis 26.06.2020 vor dem Rathauseingang zur Einsicht aus, könne aber auch auf der Homepage der Antragsgegnerin abgerufen werden. Unter dem 12.05.2020 wurden die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebeten, sich ebenfalls bis zum 26.06.2020 zur Planung zu äußern. Die Antragstellerin zu 1 wiederholte am 26.06.2020 im Wesentlichen ihre Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Ihre betrieblichen Interessen würden einseitig zurückgestellt. Bewusst werde in Kauf genommen, dass ihr Betrieb durch die zu gewärtigenden Einschränkungen im Bestand gefährdet und durch wegfallende, indes zwingend erforderliche Erweiterungsmöglichkeiten und Umstrukturierungen seine Existenzgrundlage verliere. Dessen Entwicklung solle offenbar erst im Zuge der am 30.09.2019 beschlossenen Weiterführung des vor Jahrzehnten abgebrochenen Bebauungsplanverfahrens „Beim Weiher“ gesichert werden. Der bereits jetzt hervorgerufene Nutzungskonflikt könne nicht durch Festsetzungen eines nachfolgenden Bebauungsplans gelöst werden. Um die Möglichkeiten zur Rundholzlagerung auf ihrem Grundstück Flst. Nr. xxx zu verbessern, habe sie bereits eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragt, für die die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen ungeachtet dessen verweigere, dass keine Anhaltspunkte für höhere Immissionen bestünden. Inzwischen habe sie ein Konzept zur betrieblichen Weiterentwicklung auf ihren verschiedenen Grundstücken erarbeiten lassen (NEUeStandards Unternehmensberatungs-GmbH v. 26.03.2020). U. a. sei auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx für 2023 eine Erweiterung des Sägerestholzlagers und 2028 eine zusätzliche Holzfeuerungsanlage geplant. Die „Schalltechnische Untersuchung“ beruhe auf unzutreffenden Annahmen. Offen sei, ob aufgrund der nun schon seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage im Hinblick auf die Umgebung Zwischenwerte anzusetzen wären. Da die Immissionen nicht schon durch das reine Wohngebiet im Osten begrenzt würden, müsste eine noch höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Nutzungskonflikte durch Staub und Gerüche seien unberücksichtigt geblieben. Das vorhandene Nachverdichtungspotential sei nicht erhoben worden. Auch das Landratsamt Biberach wiederholte unter dem 26.06.2020 seine bisherigen Bedenken. Der veranschlagte Bedarf von angeblich 2,72 ha werde durch die laufenden Bebauungsplanverfahren bei weitem überschritten. Da auf dem Betriebsgelände auch Hackschnitzel gelagert und umgeschlagen würden, müssten auch etwaige Staubimmissionen untersucht werden. Der „Schalluntersuchung“ sei nicht zu entnehmen, ob die Arbeitsvorgänge tatsächlich hinreichend berücksichtigt worden seien. Als problematisch könne sich der Rundholzlagerplatz auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx erweisen. Schließlich sei der Plansatz 3.1.9 (Z) des LEP 2002 nicht beachtet worden. Da innerorts inzwischen zusätzliche Flächen für Mehrfamilienhäuser ausgewiesen worden waren und die Linksabbiegerspur geändert worden war, wurde der Planentwurf überarbeitet. Entlang der Landesstraße, die nun teilweise in das Plangebiet einbezogen wurde, ist nur mehr eine Bebauung mit Einzelhäusern vorgesehen. Anstelle einer Bebauung der aufgrund des Gewerbelärms ohnehin problematischen südwestlichen Grundstücke wurde eine öffentliche Grünfläche vorgesehen. Zudem wurden noch die Staub- und Geruchsimmissionen untersucht (em plan „Lufthygienische Untersuchung - Staubimmissionen aus einem Holzverarbeitungsbetrieb“ v. 22.01.2022; „Lufthygienische Untersuchung - Geruchsimmissionen aus einem Holzverarbeitungsbetrieb“ v. 22.01.2022), die „Schalltechnische Untersuchung“ aktualisiert und um einen „Messbericht“ ergänzt sowie ein Geotechnischer Bericht eingeholt. Im Hinblick auf die „Wiedereinführung“ des § 13b BauGB „erneuerte“ der Gemeinderat der Antragsgegnerin sodann am 07.03.2022 seinen Aufstellungsbeschluss, billigte den geänderten Planentwurf (Stand: 07.03.2022) und beschloss eine erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht sollte weiterhin abgesehen werden. Die neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung wurde vom 25.03. bis 29.04.2022 durchgeführt. Darauf sowie auf den Umstand, dass von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht (weiterhin) abgesehen werde, wurde mit amtlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 17.03.2022 hingewiesen. Die Unterlagen könnten sowohl auf ihrer Homepage als auch im Rathaus eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist könnten Stellungnahmen abgegeben werden; nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten unberücksichtigt bleiben. Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurden die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gebeten, etwaige Bedenken, Anregungen oder Hinweise bis zum 29.04.2022 vorzubringen. Das Landratsamt Biberach führte in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 28.04.2022 noch aus: Die „Lufthygienischen Untersuchungen“ seien nach der neuen TA Luft zu erstellen. Die Flächenannahmen hinsichtlich der Spänelager müssten überprüft werden. Das Ziel schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden werde kaum noch berücksichtigt. Bei einer Grundflächenzahl von 0,30 werde deutlich weniger Wohnfläche ermöglicht, sodass der Landwirtschaft noch weniger Fläche zur Verfügung stehe. Aufgrund der anderweitigen Ausweisung von Bauflächen für Mehrfamilienhäuser sei die Planung zumindest zu reduzieren. Die Antragstellerinnen wiederholten unter dem 29.04.2022 im Wesentlichen die Einwendungen der Antragstellerin zur 1. Über die zu gewärtigenden Betriebsbeschränkungen könnten auch die unzureichenden und fehlerhaften Untersuchungen nicht hinwegtäuschen. Auch im ländlichen Raum dürften Vorbelastungen nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Nutzungskonflikte könnten nicht einem nachfolgenden Verfahren überlassen werden. Die Betriebsbeschränkungen ließen sich auch nicht mit der Schaffung zusätzlichen Wohnraums rechtfertigen. Die „Wohnraumbedarfsanalyse“ erfülle nicht die ministeriellen Kriterien vom 15.02.2017 für eine Plausibilitätsprüfung von Bedarfsflächennachweisen. Es werde nur eine geringe Bruttowohndichte erreicht. Das Plangebiet eigne sich auch im Hinblick auf die vorhandene Verkehrslärmbelastung nicht für eine Wohnbebauung. Die Erschließung sei finanziell nicht gesichert; auch die Niederschlagswasserbeseitigung sei ungeklärt. Dabei sehe der Flächennutzungsplan geeignetere Wohnbauflächen in den Gewannen „Hebsack“ und „Schweinplatz“ vor. Die Festsetzungen zur Rohfußbodenhöhe seien unbestimmt. Verschiedene Erweiterungsabsichten aus ihrem „Entwicklungskonzept 2020 - 2030“ hätten sich inzwischen konkretisiert. Dabei gehe es zunächst um die beabsichtigte Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Holzpellets aus Sägerestholz. Trotz hierdurch entstehender Emissionen sei letztlich mit einer Reduzierung der Immissionen an der östlichen Bestandsbebauung zu rechnen. Aufgrund einer unzureichenden Abschirmwirkung der 6,5 m hohen Schallschutzwand werde sie allerdings Auswirkungen auf im Plangebiet liegende Immissionsorte haben. In Zusammenhang mit jener Anlage stehe auch die geplante Erweiterung der bestehenden Heizanlage. Außerdem gehe es um die Errichtung einer Halle, einer Werkstatt für Fahrzeuge und Geräte sowie um ausreichende Mitarbeiterparkplätze auf den Grundstücken Flst. Nrn. xxxxx und xxxxx. Die eingeholten Gutachten seien unzureichend, weil sie die geplante Erweiterung um eine Pelletieranlage mit höher gelegenen Schallquellen nicht berücksichtigten. Die „Lufthygienischen Untersuchungen“ seien nicht nach der neuen TA Luft erstellt worden. Vorbelastungen seien nicht berücksichtigt worden. In Aufbau und Dokumentation entsprächen sie nicht den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3783. Emissionen aus gefassten Quellen (Kaminen) seien unberücksichtigt geblieben. Die Geruchsimmissionswerte würden teilweise erheblich überschritten. Eine Abdeckung mit Planen sei nicht zumutbar. Nach Fortschreibung der „Wohnraumbedarfsanalyse“ zum 01.08.2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.09.2022, nachdem er den Abwägungs- und Beschlussempfehlungen zu den eingegangenen Stellungnahmen zugestimmt hatte, den Bebauungsplan „Mönchsroth“ als Satzung. Dies wurde am 15.09.2022 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin amtlich bekannt gemacht, wobei (ordnungsgemäß) auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen wurde. Unter dem 19.10.2022 erhoben die Antragstellerinnen die nachstehenden Einwendungen: Da der Bebauungsplan nach der letzten öffentlichen Auslegung noch inhaltlich geändert worden sei, erweise er sich schon deshalb als verfahrensfehlerhaft. In der „Immissionsschutz-Festsetzung 2“ und in der das Grundstück 37 betreffenden Festsetzung sei der Begriff „Aufenthaltsräume“ durch „schutzwürdige Räume nach DIN 4109“ ersetzt worden. Auch seien nunmehr Höhen für die Rohfußbodenoberkanten angegeben und hierzu weitere Regelungen - auch zur 3. Geschossebene - getroffen worden. Auch zur Höhe der Schallschutzwand seien weitere Regelungen aufgenommen worden. Hierbei habe es sich nicht mehr um bloße redaktionelle Klarstellungen, sondern um zusätzliche Anforderungen an Bauwerke gehandelt, die zu erheblichen Aufwendungen führten und auch den Schutz vor Immissionen änderten. Schließlich sei der Bebauungsplan fehlerhaft bekanntgemacht worden, da einzelne Festsetzungen auf die nicht allgemein zugängliche DIN 4109 verwiesen. Die Festsetzungen zu den Schallschutzanforderungen unter Nr. 2.6.3 seien unbestimmt, da sich aus ihnen nicht ergebe, welche „entsprechenden Beurteilungspegel“ aus der schalltechnischen Untersuchung in Bezug genommen würden. Aufgrund der Streichungen sei auch die Festsetzung Nr. 2.7 unbestimmt. Im Hinblick auf die „weggewogene“ Bodenschutzklausel liege ein Abwägungsvorgangsfehler vor. Inwiefern der Bedarf an Wohnbauflächen eine aufgelockerte Bebauung erfordern solle, erschließe sich nicht. Im Hinblick auf den beantragten Vorbescheid liege ein Abwägungsausfall vor. Die die Anlage konkretisierenden Unterlagen hätten bei Satzungsbeschluss vorgelegen. Gleichwohl habe sich die Antragsgegnerin auf eine worst-case-Betrachtung beschränkt. Unter dem 08.09.2023 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen noch weitere Rügen: Der Bebauungsplan sei auch deshalb rechtswidrig, weil er aufgrund der unionsrechtswidrigen Vorschrift des § 13b BauGB erlassen worden sei. Insofern sei zu Unrecht von der Erstellung eines Umweltberichts und einer Veröffentlichung umweltbezogener Informationen abgesehen worden. Auch würde die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt. Weil der Bebauungsplan in zentralen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zum Immissionsschutz, von dem zuletzt ausgelegten Planentwurf abweiche, liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Auch sei er fehlerhaft bekanntgemacht worden. Im Hinblick auf die Festsetzungen in Nr. 2.7 und Nr. 2.6.3 lägen Bestimmtheitsmängel vor. Offenbar solle die DIN 4109 in einer noch nicht gültigen Fassung und auch nur grundsätzlich maßgeblich sein. Da es den angesprochenen Wohnraumbedarf nicht gebe, sei der Bebauungsplan nicht erforderlich. Besondere örtliche Verhältnisse wie auch das vorhandene Nachverdichtungspotential seien nicht berücksichtigt worden. Der Ansatz einer Bruttowohndichte von nur 36 Einwohnern/ha widerspreche den ministeriellen Vorgaben. Insofern habe sich der Wohnraumbedarf in der Abwägung auch nicht gegenüber den gegenläufigen Belangen durchsetzen können. Schließlich seien die von dem Holzverarbeitungsbetrieb ausgehenden Stäube und Gerüche unzutreffend ermittelt worden, da die betrieblichen Rahmenbedingungen fehlerhaft angesetzt worden seien. Da die Lagerungsvorgaben des § 3 der 7. BImSchV keine Anwendung fänden, sei das Konfliktbewältigungsgebot verletzt. Den Ausbreitungsrechnungen liege auch ein zu kleines Rechengebiet zugrunde. Nicht ersichtlich sei, mit welcher Staubungsneigung (Nr. 5.2.3.1 TA Luft) gerechnet worden sei. Auch wäre mit auftretendem Niederschlag zu rechnen gewesen. Die Untersuchungen unterstellten zudem, dass lediglich eine Bebauung bis zur 2. Geschossebene zulässig sein solle. Ihr Interesse an einer Ausweitung und Entwicklung des Betriebs sei unzureichend berücksichtigt worden. Gleichzeitig haben die Antragstellerinnen beim erkennenden Gerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Ihre Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der zugelassenen immissionsempfindlichen Wohnnutzung müssten sie mit belastenden Auflagen zu Lasten des mit erheblichen Emissionen verbundenen Holzverarbeitungsbetriebs rechnen, die seinen Bestand beeinträchtigen könnten. Der Bebauungsplan hätte schon nicht in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Insofern fehle es am erforderlichen Umweltbericht und an der Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen. Dies führe jedenfalls auf einen beachtlichen Begründungsmangel. Aufgrund der gerügten nachträglichen inhaltlichen Änderungen des Planentwurfs in zentralen Punkten hätte es nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einer erneuten Auslegung bedurft. Da eine Konkretisierung der Bezugspunkte zur Höhenberechnung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Immissionsschutz-Festsetzungen erforderlich gewesen sei, hätten sie als Betroffene gehört werden müssen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit folge schon daraus, dass keine Umweltprüfung erfolgt sei. Darüber hinaus sei der Wohnraumbedarf unzutreffend ermittelt worden. Die fortgeschriebene Wohnraumbedarfsanalyse widerspreche bereits der ursprünglichen Analyse, wo ausgehend von der empfohlenen Bruttowohndichte von 60 Einwohner/ha noch von einem Wohnflächenbedarf von lediglich 2,73 ha ausgegangen worden sei. Berücksichtige man die tatsächlich mobilisierbaren Potential- und Reserveflächen von 7,79 ha ergäbe sich tatsächlich ein „negativer“ Wohnraumbedarf. Hinzukomme, dass die Antragsgegnerin - ebenfalls auf der Grundlage eines lediglich behaupteten Wohnraumbedarfs - weitere Bebauungspläne aufgestellt („Tannheimer Straße“ vom 10.08.2020, „Am Berg IV“ vom 18.10.2021 und „Schildäcker 2“ vom 18.10.2021) und aufzustellen beschlossen habe („An der Heusteige“ am 18.11.2019 und „Im Ösch 2 Änderung und Erweiterung“ am 31.01.2022). Neben der Herabsetzung der Bruttowohndichte sei auch der Prognosezeitraum um zwei Jahre erweitert worden. Den Bedarf mindernde Faktoren sowie das innerörtlich geschaffene Angebot für Mehrfamilienhäuser seien dabei unberücksichtigt geblieben. Auch die „dezentrale Entwicklungsstrategie“ ändere nichts, da der Flächenbedarf nicht teilortsbezogen ermittelt worden sei. Die für den Hauptort angesetzte Bruttowohndichte lasse sich nicht mit einer sich aus der dörflichen Struktur der Teilorte ergebenden „tatsächlichen Wohndichte“ begründen. Auch die Geruchs- und Staubimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da den „Lufthygienischen Untersuchungen“ unzutreffende betriebliche Rahmenbedingungen zugrunde lägen. Die Spänehalle verfüge über kein Tor. Warum von einer vorgesehenen Bebauung „mit bis zu zwei Geschossen“ ausgegangen werde, erschließe sich nicht. Es werde nicht erläutert, warum im Gutachten zu den Staubimmissionen der Materialanfall und Mengenfluss auf 365 Tage und nicht nur auf die Werktage aufgeteilt werde. Auch seien ihre Entwicklungsinteressen verkannt worden. Es seien nicht nur konkret beabsichtigte, sondern alle bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsinteressen zu berücksichtigen. Offensichtlich fehlgewichtet seien sie hinsichtlich der Pelletieranlage, für die am 30.08.2022 ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid beantragt worden sei. Insoweit seien Einschränkungen für möglich gehalten worden und auf die notwendige Konkretisierung im Genehmigungsverfahren verwiesen worden. Dabei seien ihre aufgrund der topografischen Situation begrenzten Möglichkeiten sowie die zunehmend beschränkte Möglichkeit einer anderweitigen Ausweisung von Gewerbeflächen zu berücksichtigen gewesen. Auch der Boden- und Klimaschutz sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich sei der Bebauungsplan fehlerhaft bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan sei wegen eines fehlenden Wohnraumbedarfs auch nicht erforderlich. Denn die bereits bestehenden Wohnraumangebote reichten aus, um die lokale Nachfrage zu decken. Auch leide die Planung an den gerügten Bestimmtheitsmängeln. Die abzuwägenden gegenläufigen Belange seien nicht ausgeglichen, sondern pauschal weggewogen worden, nachdem sich die Antragsgegnerin auf das Plangebiet und ein Verfahren nach § 13b BauGB festgelegt und den angeblichen Wohnraumbedarf als zentrales Rechtfertigungsargument bemüht habe. Insbesondere werde die Verpflichtung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden missachtet, womit den Belangen des Boden- und Klimaschutzes nicht Rechnung getragen werde. Es fehlten Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin überhaupt erwogen hätte, innerörtliche Potentiale zu nutzen oder die Planung zu reduzieren. Gegenläufige Belange seien ausgeblendet worden. Es sei gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Konflikte seien unzulässig verlagert worden. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan „Mönchsroth“ der Gemeinde Rot an der Rot vom 12. September 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Hierzu führt sie aus: Der Bebauungsplan weise keine Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 13b BauGB werde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Da Bedarfsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen, sei die Wohnbedarfsanalyse nicht zu beanstanden. Sie bediene sich der empfohlenen ministeriellen Methode, wobei die Datensätze des Statistischen Landesamts herangezogen worden seien. Es sei von einer spezifischen gemeindebezogenen Bruttowohndichte ausgegangen worden. Die tatsächlich mobilisierbaren Potential- und Reserveflächen seien berücksichtigt worden. Die für Kleinzentren vorgesehene Wohndichte von 60 Einwohnern/ha würde nahezu eine Verdoppelung der bestehenden Wohndichte bedeuten, was das charakteristische Siedlungsbild erheblich stören würde. Der negative Saldo entspreche nicht dem sich aus Anfragen und der Presseberichterstattung ergebenden tatsächlich hohen Nachfragedruck. Es müsse ein der örtlichen Situation entsprechender Bedarf auf Basis einer der Siedlungsstruktur entsprechenden Einwohnerdichte ermittelt werden. Danach ergebe sich ausgehend von einer tatsächlichen Bruttowohndichte von 4.588 Einwohner/127 ha = 36 Einwohner/ha ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 4,32 ha. Der hohe Nachfolgedruck sei auch darauf zurückzuführen, dass über viele Jahre gar keine Wohngebiete ausgewiesen worden seien. Das angenommene Bevölkerungswachstum werde aus der Vergangenheit abgeleitet. Dem entspreche, dass die Bevölkerungsprognose für 2037 nun auch von einem Zuwachs von 202 anstatt von 120 ausgehe. Auch die im Normenkontrollantrag angeführten Bebauungspläne seien berücksichtigt worden. Beim Bebauungsplan „Tannheimer Straße“ seien die Grundstücke jedoch schon verkauft bzw. bebaut worden, sodass sich ein Einbezug in die Bedarfskalkulation erübrigt habe. Nur ungenutzte Flächenpotentiale seien in Ansatz zu bringen. Auch die angeführten innerörtlichen Flächen seien geprüft worden. Teilweise seien jedoch noch keine Nachnutzungspläne bekannt gewesen. Der weggefallene Bedarf an Flächen für Mehrfamilienhäuser, der im Baugebiet „Tannheimer Straße“ gedeckt worden sei, habe keinen Einfluss auf die planerische Überlegung gehabt, stattdessen Einzelhäuser vorzusehen. Es werde das Ziel verfolgt, für jeden Ortsteil ausreichende Bauflächen anbieten zu können; ein lokaler Bedarf werde in der amtlichen Statistik nicht berücksichtigt. Auch die Geruchs- und Staubemissionen seien zutreffend ermittelt worden. Die Spänehalle stelle keine wesentliche Geruchsquelle dar, so dass eine dauerhaft geöffnete Halle an der Gesamtbeurteilung nichts ändere. Auch die angenommene Bebauung „bis zu zwei Geschossen“ sei nicht von Bedeutung, da die Geruchskonzentration in 1,5 m über Gelände angegeben werde, wo die höchsten Werte zu erwarten seien. Da die Beurteilung auf Jahresmittelwerte abstelle, sei auf das Jahr gerechnet worden. Im Übrigen seien alle Massen entsprechend den betrieblichen Wünschen maximiert und auch noch mit einem Sicherheitszuschlag versehen worden. Insofern handle es sich um sehr konservative Prognosen. Die Belange der Antragstellerinnen seien nicht verkannt worden. Deren Erweiterungsabsichten seien im Rahmen der Geruchs- und Staubprognose berücksichtigt und mit Zuschlägen versehen worden. Dem entsprechend habe am 23.11.2023 auch für die Erweiterung um eine Pelletieranlage ein positiver Vorbescheid erteilt werden können. Die Interpretation der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 28.04.2022 könne nicht nachvollzogen werden, da „bei planmäßiger Durchführung“ keine Bedenken mehr erhoben worden seien. Ein Hinweis, wo die DIN 4109 eingesehen werden könne, werde im Zuge des noch durchzuführenden ergänzenden Verfahrens erfolgen. Erforderlich sei eine Bauleitplanung auch dann, wenn die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollten, die es ermöglichten, einer sich erst für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden. Einer konkreten Bedarfsanalyse bedürfe es nicht. Das Ausgabedatum der DIN 4109 sei für die Bestimmtheit nicht erforderlich, da sie ohnehin zu Einsichtnahme bereitzuhalten sei. Es habe auch eine ausreichende Konfliktbewältigung stattgefunden. Soweit die „Lufthygienische Untersuchung“ bei den seit Jahrzehnten vorhandenen südlichen offenen Spänelagern von einer Ortsüblichkeit ausgegangen sei, sei dies nicht zu beanstanden. Die Antragstellerinnen haben daraufhin noch geltend gemacht: Ein erteilter Vorbescheid belege noch kein fehlerfreies Abwägungsergebnis. Abgesehen davon, dass das Vorhaben im Hinblick auf den noch existenten Bebauungsplan kleiner dimensioniert worden sei, seien die Geruchs- und Staubemissionen ohnehin nicht Gegenstand der Beurteilung gewesen. Solche würden eine Realisierung des Vorhabens jedenfalls erheblich erschweren. Warum nach der „Wohnraumbedarfsanalyse“ verkaufte und bebaute Flächen nicht mehr in Ansatz zu bringen sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Inzwischen genutzte Flächenpotentiale müssten auf der Bedarfsseite als schon befriedigter Bedarf berücksichtigt werden. Bemühungen um eine Nachverdichtung ließen sich jedenfalls den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Mobilisierungsstrategien zur Aktivierung von Flächenpotenzialen und deren Ergebnisse seien darin nicht aufgezeigt worden. Unberücksichtigt geblieben seien auch Leerstände und bereits bebaute Flächen, die ein Nachverdichtungspotenzial aufwiesen. Soweit sich die Antragsgegnerin durch „umfangreiche Anfragen“ bestätigt sehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Tatsächlich zeige die Entwicklung im Baugebiet „Schildäcker 2“, dass die Nachfrage hinter dem Angebot zurückbleibe. Die Prognose berücksichtige auch nicht, dass der Zuwachs in großem Umfang auf Schutz suchende Personen zurückzuführen sei, die einen besonderen oder auch minderen Bedarf begründeten, der besonders zu ermitteln und zu berücksichtigen gewesen wäre. Bemerkenswert sei, dass es zu den Erwägungen, die ein Abweichen von den ministeriellen Vorgaben rechtfertigen sollten, keinerlei Vermerke, Protokolle oder Aktennotizen gebe. Vielmehr lasse das Schreiben des Planungsbüros vom 01.04.2020 erkennen, dass die Analyse einem vorab festgelegten Planungsergebnis gefolgt sei. Die Antragsgegnerin hat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch telefonisch mitteilen lassen, dass an dem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr festgehalten werden solle. Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten vor. Auf diese sowie auf die Senatsakten, insbesondere die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.