Beschluss
8 S 1811/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0116.8S1811.24.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein „von Grund aus erstellter Vorbau“, der in seiner Höhenausdehnung nicht deutlich hinter der Außenwand des Gebäudes zurückbleibt, noch ein „Bauteil“ sein kann, dessen Hervortreten über eine Baugrenze i. S. des Art. 11 Abs. 4 Württ. BO (juris: BauO WÜ) nach Art. 34 Abs. 4 u. 3 gestattet werden kann.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2024 - 6 K 7058/24 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein „von Grund aus erstellter Vorbau“, der in seiner Höhenausdehnung nicht deutlich hinter der Außenwand des Gebäudes zurückbleibt, noch ein „Bauteil“ sein kann, dessen Hervortreten über eine Baugrenze i. S. des Art. 11 Abs. 4 Württ. BO (juris: BauO WÜ) nach Art. 34 Abs. 4 u. 3 gestattet werden kann.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2024 - 6 K 7058/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass. 1. Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 03.09.2024, gegen deren Sofortvollzug sich die Antragstellerin wendet, erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren - unter Gewährung verschiedener Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen von ihrer Ortsbausatzung vom 25.06.1935 - eine Baugenehmigung für die „Sanierung und Erweiterung eines Wohnhauses“. Gegen diese Baugenehmigung erhob die Antragstellerin als Eigentümerin des gegenüberliegenden Wohngrundstücks am 08.10.2024 rechtzeitig Widerspruch. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 04.11.2024 mit der Begründung abgelehnt, dass die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen von der Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften verstoße, die gerade (auch) dem Schutz der Antragstellerin dienten. Zwar berufe sie sich zu Recht auf eine nachbarschützende Wirkung der im übergeleiteten „Stadtbauplan für die Gewande Galgen, Galgenweinberg und Hochstraßäcker“ (1936/24) festgesetzten „hinteren“ Baugrenze, durch die die jenseits gelegenen Flächen von einer Bebauung grundsätzlich ausgeschlossen seien (Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung (Württ. BO) v. 28.07.1910, RegBl. S. 333 i. d. F. v. 27.07.1935, RegBl. S. 181), jedoch dürften die Voraussetzungen für deren Überschreitung durch den genehmigten „Vorbau“ vorliegen. Denn bei ihm handle es sich um ein „Bauteil“, welches nach Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 u. 4 Württ. BO i.V.m. § 23 Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. III, 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung (VVzBO) vom 10.05.1911, RegBl. S. 77 i.d.F. v. 05.09.1930, RegBl. S. 286) regelmäßig auch über die hintere Baugrenze hervortreten dürfe. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. 2. Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies vom Senat zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung weiterhin Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Denn auch nach Auffassung des Senats spricht einstweilen mehr dafür, dass -entgegen der Auffassung der Antragstellerin - die Voraussetzungen für ein zulässiges Hervortreten des „Vorbaus“ über die Baugrenze vorliegen (a). Hinzukommt, dass hinsichtlich des auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten „Gewächshauses“ die Voraussetzungen für ein zulässiges Hervortreten aller Voraussicht nach nicht vorliegen, was bei der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist, weil die Berufung auf den geltend gemachten Verstoß vor diesem Hintergrund gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen könnte (b). a) Soweit die Beschwerde geltend macht, die Voraussetzungen für eine zulässige Überschreitung der „hinteren“ Baugrenze lägen nicht vor, da das Verwaltungsgericht mit seiner Auslegung den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. III, 2 VVzBO „überspannt“ habe, trifft dies voraussichtlich nicht zu. Jedenfalls vermögen die von ihr dafür angeführten Gründe nicht zu überzeugen. Nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BO ist die Errichtung von Bauten, u. a. aller Arten von (selbständigen) Gebäuden (vgl. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Württ. BO), womit entgegen der Beschwerde nicht unmittelbar deren unselbständige Teile angesprochen sind, innerhalb eines durch Baugrenzen festgesetzten Bauverbots ausgeschlossen oder „nur unter beschränkenden Bestimmungen“ gestattet. Auf solche Baugrenzen finden die für Baulinien geltenden Vorschriften des Art. 34 Abs. 3 Württ. BO entsprechende Anwendung (vgl. Art. 34 Abs. 4 Württ. BO), sodass sie (jedenfalls) mit den für die Grundmauern erforderlichen Mauerabsätzen unter dem Boden überschritten werden dürfen (Satz 1) und darüber hinaus auch das Hervortreten „anderer Bauteile“ unter oder über dem Boden durch Ortsbausatzung insoweit gestattet werden kann, als dies mit den Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr auf den Straßen vereinbar und nicht für die Nachbargrundstücke mit erheblichen Nachteilen verbunden ist (Satz 2). Ohne solche Bestimmungen können sie - abgesehen im Einzelfall von der Baupolizeibehörde - auch durch Verordnung getroffen werden, mithin durch die Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung (Satz 4). Danach kommt zwar von vornherein nur ein Hervortreten von „Bauteilen“ und nicht von ganzen „Bauten“ in Betracht, so dass deren Hervortreten - insgesamt oder doch in wesentlichen Teilen - auch nicht entsprechend Art. 34 Abs. 3 Satz 2 u. 4 Württ. BO gestattet werden kann. Denn ansonsten liefe das Bauverbot des Art. 11 Abs. 4 Württ. BO weitgehend leer. Dies kommt auch in dem entsprechend anzuwendenden Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Württ. BO zum Ausdruck, wonach nur unter dem Boden hervortretende Mauerabsätze der Grundmauern (jedenfalls) zulässig sind. Ob es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild noch um ein bloßes Hervortreten von abgrenzbaren „Bauteilen“ oder bereits um ein Hervortreten von wesentlichen, nicht mehr nur untergeordneten Teilen des Baus bzw. Gebäudes und damit des Hauptbaus selbst handelt, ist durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Württembergischen Bauordnung und der zu ihrem Vollzug erlassenen, nach § 23 Satz 2 VVzBO entsprechend anzuwendenden (Regel-)Vorschriften der §§ 20 Nr. 3 u. 4, § 21 Abs. 1 Nr. III, Abs. 2 u. 3 VVzBO zu entscheiden, die als untergesetzliche Normen allerdings im Lichte der Bestimmungen der Württembergischen Bauordnung, insbesondere entsprechend den dortigen Begrifflichkeiten, und nicht allein nach Wortlaut und Systematik der (Regel-)Vorschriften auszulegen sind, wie dies im Beschluss des Verwaltungsgerichts anzuklingen scheint (vgl. BA, S. 8). Soweit die Beschwerde meint, bereits aus dem entsprechend anzuwendenden Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Württ. BO ergebe sich, dass Gebäudeteile, worunter sie im Anschluss an die Kommentierung von Haeffner/Burger wohl „Teile des Hauptbaus selbst“ versteht (vgl. Haeffner/Burger, Württembergische Bauordnung, 4. A. 1931, Art. 34 Anm. 9), jedenfalls keine „Bauteile“ sein könnten, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Denn aus Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Württ. BO, wonach mit den für die Grundmauern erforderlichen Mauerabsätzen (jedenfalls) die Baugrenze überschritten werden darf, ergibt sich gerade, dass durchaus auch Teile des (Haupt-)Baus bzw. - bei Gebäuden (vgl. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Württ. BO) - Teile des Gebäudes „andere Bauteile“ i. S. des Art. 34 Abs. 3 Satz 2 Württ. BO sein können. Inwiefern die Württembergische Bauordnung sonst zwischen „Bauteilen“ (von Gebäuden) einerseits und „Teilen der Gebäude“ andererseits unterschiede und wie sie dann voneinander abzugrenzen wären, zeigt die Antragstellerin ebenso wenig auf. Den Vorschriften der Württembergischen Bauordnung dürfte vielmehr zu entnehmen sein, dass grundsätzlich alle unselbständigen, baulich abgrenzbaren Teile eines (selbständigen) Baus bzw. Gebäudes (vgl. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Württ. BO), zu denen insbesondere „Vorbauten“ (vgl. Art. 80 Württ. BO) gehören (vgl. Art. 55 Württ. BO), „Bauteile“ i. S. des Art. 34 Abs. 3 Satz 2 u. 4 Württ. BO sein können, sofern sie - dem äußeren Erscheinungsbild nach - keine wesentlichen Teile des Baus bzw. Gebäudes, sondern ihm untergeordnete Teile darstellen. Soweit die Beschwerde in Anknüpfung an die von ihr angeführte Kommentierung solche von Grund aus ausgeführten Teile des (Haupt-)Baus von vornherein vom Anwendungsbereich der Vollzugsvorschrift ausgenommen wissen will, die sich vom Boden bis unters Dach über die gesamte Gebäudewand erstrecken (vgl. zu einem solchen Vorbau indes die Figur 22 zu § 40 Abs. 1 VVzVO), zeigt sie für eine derart einschränkende Auslegung des Begriffs „Vorbauten“ keine überzeugenden Gründe auf. Denn wie sich aus Art. 80 Abs. 2 Württ. BO ergibt, können auch „Vorbauten“ durchaus die Umfassungswand des Gebäudes ganz oder teilweise ersetzen oder gar sein Dach erreichen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Württ. BO). Insofern trifft die Auffassung der Beschwerde, wonach auch nur von Grund aus ausgeführte Wände grundsätzlich keine bloßen „Bauteile“ mehr sein könnten, nicht zu. Bei den in der angeführten Kommentierung (Haeffner/Burger, a.a.O., Art. 34 Rn. 9) genannten Beispielen - „etwa eine Ecke, eine g a n z e Seitenwand oder ein sog. Avantkorps“ -, bei denen es sich schon um keine abgrenzbaren „Bauteile“ handeln dürfte, stehen ersichtlich wesentliche Teile des (Haupt-)Baus in Rede, deren Hervortreten auch nach der Vollzugsverfügung nicht regelmäßig zulässig wäre. Den Vorschriften der Württembergischen Bauordnung (etwa den Artt. 55, 80 und 84 Württ. BO) lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Begriff der „Vorbauten“ von vornherein nur „niedrige“ (vgl. § 21 Abs.1 Nr. III, VVzBO) oder solche „von Grund aus erstellte“ Vorbauten (vgl. § 21 Abs.1 Nr. III, 2 VVzBO) erfasste, die - entsprechend dem (durch eine Novellierung ohnehin überholten, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.09.1996 - 5 S 2049/96 -, VBlBW 1997, 144, juris Rn. 2) Begriffsverständnis zu § 6 Abs. 4 Satz 6 LBO a. F. - nicht nur in der Breite, sondern auch in der Höhenausdehnung deutlich hinter den Maßen der Hauptwand zurückbleiben (vgl. VGH Bad. Württ., Beschl. v. 22.06.1993 - 3 S 379/93 -, juris Rn. 3 m. N.). Auch wenn mit den heutigen baurechtlichen Vorschriften vielfach an die entsprechenden Vorgängervorschriften der „Neuen allgemeinen Bauordnung für das Königreich Württemberg“ vom 06.10.1872 und der Württembergischen Bauordnung von 28.07.1910 angeknüpft wird und dabei dieselben Begriffe („Gebäudeteile“ bzw. „Vorbauten“) verwendet werden, können diese, zumal im Detail, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, durchaus unterschiedlich zu verstehen sein. Auch der Regelvorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. III, 2 VVzBO selbst lässt sich die von der Beschwerde gewünschte Einschränkung für von Grund aus erstellte „Vorbauten“ nicht entnehmen. Soweit die Beschwerde die von ihr für zutreffend gehaltene Auslegung - entgegen ihren Ausführungen, mit denen sie den unter § 21 Abs. 1 Nr. III, 2 VVzBO aufgeführten Vorbauten noch eine Aufenthaltsqualität zugemessen hat - (ergänzend) mit funktionalen Gesichtspunkten zu begründen versucht, vermag dies einstweilen ebensowenig zu überzeugen. Zwar handelt es sich bei den in der Württembergischen Bauordnung und in der Vollzugsverfügung beispielhaft angeführten „Teilen der Gebäude“ bzw. „Vorbauten“ typischerweise um Bauteile, die allenfalls eine geringfügige Erweiterung der Hauptnutzungsfläche ermöglichen. Da jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch obere Stockwerke oder größere Teile von solchen als „Bauteile“ angesehen werden (in diesem Sinne auch die von der Antragstellerin wiederholt bemühte Kommentierung, a.a.O., Art. 34 Anm. 9), die gegebenenfalls auch über eine straßenseitige Baulinie - und damit erst recht auch über eine ein Bauverbot begründende Baugrenze - hervortreten dürfen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. II, 2 VVzBO; auch § 40 Abs. 1 b VVzBO), dürfte die mit einem „Vorbau“ verbundene, nicht unerhebliche Erweiterung der Wohnfläche eines Wohngebäudes - wie sie hier in Rede steht - noch nicht dazu führen, dass es sich um kein bloßes „Bauteil“ mehr handeln könnte. Offenbar versucht die Beschwerde die Regelvorschrift auf irgendeine Weise so auszulegen, dass sie einerseits die Unzulässigkeit des „Vorbaus“ der Beigeladenen begründet, anderseits die Zulässigkeit ihres eigenen eingeschossigen „Vorbaus“ („Gewächshaus“) unberührt lässt. Dass die Vollzugsverfügung hinsichtlich oberer Stockwerke über die Ermächtigungsgrundlage des Art. 34 Abs. 3 Satz 4 Württ. BO hinausgriffe (vgl. Art. 1 Abs. 2 Württ. BO), vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Nach alledem spricht einstweilen mehr dafür, dass ein von Grund aus erstellter Vorbau auch dann noch unter die Regelvorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. III, 2 VVzBO fallen kann, wenn er - wie hier - teilweise die Außenwand ersetzt und in seiner Höhenausdehnung nicht deutlich hinter der - hier durch den Anbau gebildeten - Außenwand des Gebäudes - zurückbleibt, sofern er nur - wie hier - nicht mehr als den dritten Teil der Gebäudelänge einnimmt und höchstens 3 m über die Baugrenze hervortritt. Denn auch dann stellte er nach dem voraussichtlich allein maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild noch ein baulich abgrenzbares „Bauteil“ des (Haupt-)Baus dar. b) Hinzukommt, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin mit dem „Gewächshaus“ ein von Grund aus erstellter „Vorbau“ erstellt ist, der schon aufgrund seiner mehr als den dritten Teil, nämlich mehr als die Hälfte der Gebäudelänge einnehmenden Länge nicht mehr ein bloßes „Bauteil“ darstellen dürfte. Darauf, ob es tatsächlich - wie von der Antragstellerin behauptet - nicht zu Aufenthaltszwecken (als Wintergarten) genutzt wird, dürfte es dabei nicht ankommen. Inwiefern diesem voraussichtlich vorliegenden Verstoß gegenüber einem etwaigen Verstoß der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes jedenfalls geringeres Gewicht zukäme, erschließt sich einstweilen nicht, zumal auch der „Vorbau“ der Beigeladenen die Grenzen des nach § 23 Satz 2 VVzBO entsprechend anzuwendenden § 21 Abs. 2 VVzBO einhält. Insofern könnte es der Antragstellerin aber nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein verwehrt sein, sich überhaupt auf den geltend gemachten Verstoß der Beigeladenen gegen das im Ortsbauplan festgesetzte Bauverbot zu berufen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, VBlBW 2006, 279, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, juris Rn. 25). c) Soweit die Beigeladenen freilich meinen, jederzeit zu einer Unterkellerung auch ihres neu genehmigten „Vorbaus“ berechtigt zu sein (vgl. § 20 Nr. 3 VVzBO), dürfte ihre Einschätzung fehlgehen. Denn damit entfiele jedenfalls die Privilegierung ihres „Vorbaus“, da er nicht mehr nur „von Grund aus erstellt“ wäre (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. III Nr. 2 VVzBO). Insofern handelte es sich nicht mehr um ein „Bauteil“, dessen Hervortreten entsprechend § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 u. 4 Württ. BO gestattet werden könnte. Vielmehr träte dann der Hauptbau insgesamt in einem wesentlichen Teil über die Baugrenze hervor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.7.1 u. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013) und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.