Beschluss
8 S 576/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die in Art. 60 WürttBauO enthaltenen Regelungen zum erforderlichen Waldabstand nehmen weder auf Art. 101 WürttBauO Bezug, der bestimmte „Bauarbeiten“ (lediglich) von einer baupolizeilichen Genehmigung freistellt, noch auf Art. 81 WürttBauO. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Art. 60 WürttBauO nicht daneben Anwendung finden sollte.(Rn.4)
2. Eine Ausnahme vom in § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgeschriebenen Waldabstand kann regelmäßig nur dann gestattet werden, wenn eine atypische Gefahrensituation gegeben ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2016 - 2 K 2219/14 -, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 60 WürttBauO enthaltenen Regelungen zum erforderlichen Waldabstand nehmen weder auf Art. 101 WürttBauO Bezug, der bestimmte „Bauarbeiten“ (lediglich) von einer baupolizeilichen Genehmigung freistellt, noch auf Art. 81 WürttBauO. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Art. 60 WürttBauO nicht daneben Anwendung finden sollte.(Rn.4) 2. Eine Ausnahme vom in § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgeschriebenen Waldabstand kann regelmäßig nur dann gestattet werden, wenn eine atypische Gefahrensituation gegeben ist.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2016 - 2 K 2219/14 -, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 [140]). Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, juris, Rn. 3). a) Hinsichtlich des Hauptantrags sind diese Voraussetzungen jedenfalls insofern nicht erfüllt, als das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage selbständig tragend auch damit begründet hat, dass sich die materielle Rechtmäßigkeit der Errichtung und Nutzung der Hütte des Klägers nicht feststellen lasse. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fand die Vorschrift des Art. 60 Satz 1 Hs. 1 der Württembergischen Bauordnung (WürttBauO) Anwendung. Es lasse sich nicht feststellen, dass der danach erforderliche Abstand zu Waldungen von wenigstens 20 m bei Errichtung der Hütte eingehalten worden sei. Aus dem Vergleich vom Kläger vorgelegter Kartenauszüge und einer neuen Karte ergebe sich kein Fortschreiten der Bewaldung. Gegenwärtig halte die Hütte einen Waldabstand von 17,2 m im Süden und 10 m im Osten ein. An der Richtigkeit dieser Ausführungen ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger wendet zunächst ein, aus seiner Sicht spreche manches für die Nichtanwendbarkeit von Art. 60 WürttBauO, wenn wie hier die Voraussetzungen des Art. 81 WürttBauO erfüllt seien. Andernfalls stünden Garten- und Feldhäuschen, die die Dimensionen des Art. 81 WürttBauO einhalten, schlechter als die ebenfalls in Art. 101 WürttBauO privilegierten unbedeutenden Gebäude. Ernstliche Zweifel ergeben sich daraus nicht. Die in Art. 60 WürttBauO enthaltenen Regelungen zum erforderlichen Waldabstand nehmen weder auf Art. 101 WürttBauO Bezug, der bestimmte „Bauarbeiten“ (lediglich) von einer baupolizeilichen Genehmigung freistellt, noch auf Art. 81 WürttBauO. Nach dieser Vorschrift können „unbedeutende Gebäude“ mit bestimmter geringer Größe ohne Einhaltung von Gebäude- und Grenzabständen gestattet werden, wenn und solange mit ihnen keine besondere Feuergefahr verbunden ist. Es ist jedoch weder ein Grund dargelegt noch ersichtlich, warum Art. 60 WürttBauO nicht daneben Anwendung finden sollte. Neben der fehlenden Bezugnahme auf Art. 81 und 101 WürttBauO spricht auch dessen Stellung in einem anderen - dem zweiten - Kapitel der WürttBauO für dessen eigenständige Bedeutung und kumulative Anwendbarkeit. Von einer Schlechterstellung kann insofern keine Rede sein. Hinsichtlich der Frage, wie groß der Waldabstand bei Errichtung der Hütte gewesen sei, setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Der bloße Verweis auf seine detaillierte Darstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt nicht den Darlegungsanforderungen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus einem Vergleich der vom Kläger vorgelegten Kartenauszüge mit einer neuen Karte zu dem Ergebnis kommt, die Bewaldung sei nicht fortgeschritten. Es hätte zumindest einer genaueren Bezeichnung bedurft, woraus (insbesondere also aus welchem Kartenausschnitt) sich gleichwohl ein Zurückbleiben ergeben soll. Auf die nur ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts, wie wahrscheinlich ein Zurückbleiben der Bewaldung hinter der Grundstücksgrenze trotz der damaligen wirtschaftlichen Nutzung war, kommt es danach nicht mehr an. Ebenso wenig ist noch von Bedeutung, ob die vom Kläger (für ein Berufungsverfahren) angeregte Beweiserhebung zur Bestimmung des Alters der Bäume überhaupt ein geeignetes Beweismittel wäre. Dagegen spricht freilich, dass ein jüngeres Alter der am nächsten stehenden Bäume nicht ausschlösse, dass diese lediglich nach einem zwischenzeitlich erfolgten Kahlschlag nachgewachsen waren. Dafür, dass seinerzeit bereits eine Ausnahme zugelassen worden wäre, fehlt es schließlich an konkreten Anhaltspunkten. b) Die Berufung ist auch nicht hinsichtlich des ersten Hilfsantrags zuzulassen, mit dem der Kläger eine Ausnahmezulassung vom grundsätzlich erforderlichen Waldabstand auch für die Nutzung seiner baulichen Anlage als Wochenendhaus begehrt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer derartigen Ausnahmezulassung verneint, da § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO auch dem Schutz von baulichen Anlagen und deren Nutzern vor anderen Gefahren seitens des Waldes als Waldbrand diene und eine Ausnahme daher bei Wochenendhäusern nicht in Betracht komme; ihre Gefahrenlage sei eher jener bei Gebäuden zum Daueraufenthalt angenähert. Soweit der Kläger auf die festgestellte formelle Rechtmäßigkeit der Hütte und die zahlreichen für die materielle Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände verweist, berücksichtigt er nicht, dass sich eine materielle Rechtmäßigkeit gerade nicht hat feststellen lassen. Es ist nicht ersichtlich, warum sich trotz der von ihm zu tragenden Feststellungslast zu seinen Gunsten auswirken sollte, dass die Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen des Zeitraums seit Errichtung der Hütte schwierig sein mag. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aufgrund des Verweises auf eine Kommentierung zu § 4 LBO, wonach geringere Waldabstände zugelassen werden könnten bei Gebäuden, die - wie Wochenendhäuser - nicht dem Daueraufenthalt von Menschen dienen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Ausnahme vom in § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgeschriebenen Waldabstand regelmäßig nur dann gestattet werden, wenn eine atypische Gefahrensituation gegeben ist. Diese kann sich entweder aus der Topographie ergeben oder wenn sich die vom Wald durch Baumsturz ausgehenden Gefahren nicht bis zum jeweiligen Bauvorhaben auswirken können, weil die dort wachsenden Bäume standortbedingt keine entsprechende Größe erreichen (Senatsurteile vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 -, juris, Rn. 45 und vom 08.10.1993 - 8 S 1578/93 -, juris, Rn. 20). Eine topographische Situation, die nach der Rechtsprechung des Senats eine Ausnahme zuließe, wäre gegeben, wenn das Baugrundstück höher läge als der Wald. Der Kläger trägt aber ausdrücklich vor, dass Grundstück, Wald und Hütte nahezu in einer Ebene stünden. Auch hat der Senat nicht darauf abgehoben, ob eine bauliche Anlage dem Daueraufenthalt von Menschen dienen soll. Vielmehr hat er die Nichterteilung einer Ausnahme für eine Reithalle für gerechtfertigt angesehen, da sich auch in ihr Menschen aufhalten sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass Menschen in einem Wochenendhaus geringer gefährdet wären. Hinzu kommt die erhebliche Unterschreitung des grundsätzlich erforderlichen Abstands, der im Süden kaum mehr als die Hälfte und im Osten nur ein Drittel der von § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgeschriebenen 30 m beträgt. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache - etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.1997 - 5 S 1079/97 -, VBlBW 1997, 421; Urteil vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298). Dies ist hier nicht der Fall. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich nicht daraus, dass der Sachverhalt wegen des langen Zeitraums seit Errichtung der Hütte nicht mehr zuverlässig aufgeklärt werden könne. Vielmehr führt der Umstand, dass nur wenige Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung bestehen, verbunden mit der Feststellungslast des Klägers eher zu geringeren Schwierigkeiten. Zu § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO besteht eine gefestigte, in ihrer Anwendung keine Schwierigkeiten bereitende Rechtsprechung. Die zahlreichen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Art. 81, 101 WürttBauO sind nicht entscheidungserheblich. Keinerlei Indiz für die Schwierigkeit eines Verfahrens ist die Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.