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Beschluss

8 S 361/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0607.8S361.17.0A
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Leitsätze
1. Für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz genügt, dass das Urteil objektiv von einer Entscheidung der in § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO aufgeführten Gerichte abweicht; einer bewussten Abweichung bedarf es nicht.(Rn.4) 2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i. S. des § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO entfällt nicht ohne Weiteres schon dann, wenn die mit ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts einer anderen Gerichtsbarkeit geklärt ist (hier: die Frage, ob über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt werden muss).(Rn.5)
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz genügt, dass das Urteil objektiv von einer Entscheidung der in § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO aufgeführten Gerichte abweicht; einer bewussten Abweichung bedarf es nicht.(Rn.4) 2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i. S. des § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO entfällt nicht ohne Weiteres schon dann, wenn die mit ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts einer anderen Gerichtsbarkeit geklärt ist (hier: die Frage, ob über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt werden muss).(Rn.5) Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete sowie auch sonst zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, da jedenfalls einer der beiden in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO aufgeführten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verfahren wirft entscheidungserheblich die von der Beklagten sinngemäß bezeichnete Frage auf, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 1 VwGO auch über den Fristbeginn belehren muss. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Sie sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte noch nicht geklärt. Soweit ersichtlich, lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen. Ob dieser - wie die Beklagte vorträgt - eine gegenteilige Ansicht entnommen werden kann, muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. Neben den bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigten Entscheidungen dürfte dabei auch von Bedeutung sein, dass das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht entscheidungstragend - bereits 1961 entschieden hat, dass eine „Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb fehlerhaft (ist), weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält“ (BVerwG, Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 - NJW 1962, 1218 [1219]), und selbst - unter Verweis auch auf vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidungen - der Auffassung ist, in „der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, daß es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedarf“ (BVerwG, Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 - juris, Rn. 3). Sollte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden haben, dass eine Belehrung über den Fristbeginn nicht von § 58 Abs. 1 VwGO gefordert ist, folgt die Zulassung der aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da für eine Zulassung wegen Divergenz unerheblich ist, ob die Abweichung bewusst erfolgt; sie muss lediglich objektiv vorliegen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z - DVBl 2014, 600 [603]; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 44, Stand: Oktober 2015). Sollte dagegen noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, folgt die Zulassung der Berufung stattdessen aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit die grundsätzliche Bedeutung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen verneinen, weil sie in der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs geklärt sein mag. Zwar ist die Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtswegbezogen und kann „ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich auf Grund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt“ (BVerwG, Beschluss vom 04.05.2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 8 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hier ist jedoch aufgrund der oben wiedergegebenen sowie der weiteren, vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass es der Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof folgen würde. Ob die Rechtsfrage wegen des (nahezu) gleichen Wortlauts der Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung in Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz und Finanzgerichtsordnung gleich gelagert ist, kann daher offen bleiben (verneinend für das Verhältnis von sozial- und verwaltungsgerichtlichem Verfahren BSG, Beschluss vom 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B -, juris, Rn. 6). Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).