Urteil
8 S 2515/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0427.8S2515.13.0A
2mal zitiert
20Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Festsetzung eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) in einem Bebauungsplan verstößt gegen § 1 Abs 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihr insoweit verfolgtes städtebauliches Konzept bereits während der Planaufstellung dadurch aufgibt, dass sie ihr Einvernehmen zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung nur von Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken im Mischgebiet erteilt.(Rn.25)
Tenor
Der Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung“ der Gemeinde Dornstadt vom 25. Oktober 2012 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) in einem Bebauungsplan verstößt gegen § 1 Abs 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihr insoweit verfolgtes städtebauliches Konzept bereits während der Planaufstellung dadurch aufgibt, dass sie ihr Einvernehmen zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung nur von Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken im Mischgebiet erteilt.(Rn.25) Der Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung“ der Gemeinde Dornstadt vom 25. Oktober 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Normenkontrollanträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurden innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich sind die Antragsteller i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngemäß - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abwägung eigener (Anlieger-)Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Offen bleiben kann daher, ob auch die unter Hinweis auf die Rechtsstellungen als Eigentümer von Anliegergrundstücken des Spatzenwegs behaupteten Verletzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG möglich erscheinen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 41, juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2000 - 3 S 422/99 - juris Rn. 17 m.w.N.). Antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wer durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem eigenen Belang negativ betroffen wird, der bei der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen war (st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Belang zum notwendigen Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehört, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der in der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind geringwertige Interessen sowie solche, auf deren Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Welche Belange eines außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4). Gemessen daran gehören die von den Antragstellern vorgebrachten (Anlieger-)Belange als Eigentümer von Grundstücken, die zwar außerhalb des Gebiets der angegriffenen Planänderung liegen, aber durch den in diesem Gebiet liegenden Spatzenweg erschlossen werden, zum Abwägungsmaterial. Diese Belange haben in der konkreten Planänderungs-Situation einen städtebaulich relevanten Bezug und sind schutzwürdig. Wenn Ziel einer Planänderung auch eine veränderte verkehrsrechtliche Situation ist - hier durch Festsetzung der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" für den Spatzenweg ,- so ist eine Beschränkung der verkehrlichen Erreichbarkeit von Anliegergrundstücken grundsätzlich abwägungserheblich (BVerwG, Beschluss vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2014 - 1 C 11164.13 - BauR 2015, 616, juris Rn. 19). Der Umstand, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht im Gebiet der Planänderung liegen, ist insoweit unerheblich. Der Spatzenweg diente und dient nicht allein der Erschließung von Grundstücken im Gebiet der Planänderung, sondern auch weiterer Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans "Obsteig" vom 05.02.1987. Die von den Antragstellern geltend gemachten Anlieger-Belange sind auch nicht nur geringfügig oder unwesentlich betroffen. Zwar sind die Grundstücke der Antragsteller auch nach der Planänderung rechtlich wie tatsächlich über den Spatzenweg erschlossen und insbesondere mit Kraftfahrzeugen erreichbar und befahrbar. Auch bleibt die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche des Spatzenwegs im Gebiet der Planänderung unverändert bei 5 m. Die neu hinzu kommende besondere Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" bewirkt indes eine für die gewerbliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller nachteilige und nicht nur geringfügige Änderung der Widmung (vgl. § 5 Abs. 6 StrG). Denn damit sind zwangsläufig verkehrsrechtliche Einschränkungen (Schrittgeschwindigkeit, zusätzliche Rücksichtnahmepflichten, vgl. die Ge-/Verbote zu Zeichen 325.1 in Nr. 12 der Anlage 3 zur StVO) verbunden. Zwar dürfte die Benutzung der Zufahrten und Zugänge der Grundstücke der Antragsteller dadurch nicht i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG "erheblich erschwert" werden. Die verkehrlichen Einschränkungen sind für den gewerblichen Anliegerverkehr von und zu den Grundstücken der Antragsteller aber jedenfalls ein mehr als geringfügiger Nachteil und daher abwägungsbeachtlich (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. Rn. 8). II. Die Normenkontrollanträge sind begründet. Der Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung" vom 25.10.2012 ist unwirksam. Die Festsetzung des Mischgebiets auf den Flächen des bisherigen Gewerbegebiets (Flst. Nrn. 185/1 und 185/4) verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da sie nicht i. S. dieser Vorschrift für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (1.). Dieser Rechtsverstoß führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (2.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere was die Nutzungsausschlüsse im Mischgebiet nach Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen und was die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Festsetzung des Spatzenwegs als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" (vgl. dazu u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O.) angeht. 1. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Gebot gilt nicht nur für Anlass und Zeitpunkt der Planung, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1988 - 4 NB 1.88 - NVwZ 1989, 664, juris Rn. 54, und Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 183, juris Rn. 31, sowie vom 26.03.2009 - 4 C 21.01 -BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17). Was i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB "erforderlich" ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O. m.w.N.). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415, juris Rn. 11). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne oder Festsetzungen ohne positive Planungskonzeption im Sinne eines groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffs (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Das gilt etwa für Festsetzungen die nicht dem "wahren" Willen der Gemeinde entsprechen, weil sie in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung nicht gewollt und erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 , juris Rn. 29). Insoweit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine strikt bindende Schranke, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung oder einzelner Festsetzungen, nicht aber Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.). Spätester Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Verstößt eine Festsetzung in diesem Zeitpunkt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ist sie von Anfang an unwirksam. Denn Planerhaltungsvorschriften kommen insoweit nicht in Betracht und auch eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Festsetzung nicht wieder "zum Leben erwecken" (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229, juris Rn. 27 und 33). b) Gemessen daran ist die Festsetzung des Mischgebiets im angegriffenen Bebauungsplan nicht i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Sie findet zwar formal ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 6 BauNVO. Sie wird jedoch durch diese Vorschriften nicht auch materiell gedeckt, weil sie ihrem Inhalt nach bei Inkrafttreten der Satzung durch ortsübliche Bekanntmachung am 07.12.2012 offensichtlich nicht dem "wahren" planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprach und sich daher als grober planerischer Missgriff erweist. Denn sie war in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der betreffenden Flächen des Plangebiets tatsächlich nicht - mehr - "gewollt". Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). In der sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung der zwei Hauptnutzungsarten "Wohnen" und "Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören" liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 , juris Rn. 128 und Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Die Festsetzung eines solchen Gebietstyps ist zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung mithin nicht erforderlich, wenn die Gemeinde ihr insoweit verfolgtes städtebauliches Konzept bereits während der Planaufstellung dadurch aufgibt, dass sie in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) das Einvernehmen zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung nur von Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken im Mischgebiet erteilt. Das ist hier der Fall. Die Begründung zum Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung" deutet zwar auf eine positive städtebauliche Planungskonzeption im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO, soweit es darin heißt, die Umnutzung der Flächen des bisherigen Gewerbegebiets solle "als gemischte Bebauung mit Wohn-und Gewerbegebäuden erfolgen" und es sollten dort "neben Wohngebäuden auch nicht störende Gewerbebetriebe sowie Geschäfts-und Bürogebäude zulässig sein". Diese ursprünglich verfolgte städtebauliche Konzeption hatte die Antragsgegnerin jedoch schon während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans aufgegeben und daran hatte sich auch bis zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan nichts mehr geändert. Denn die Antragsgegnerin hatte mit der Erteilung ihres Einvernehmens für die Errichtung von acht Wohnhäusern auf allen Baugrundstücken im Gebiet der Planänderung in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) verbindlich dokumentiert, dass sie die für ein Mischgebiet typische Durchmischung der zwei Hauptnutzungsarten "Wohnen" und "Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören", in Wahrheit nicht - mehr - anstrebt. An dieser Sachlage hatte sich auch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nichts mehr geändert. Vielmehr wurde in der Beschlussvorlage Nr. 67/2012 für die Gemeinderatssitzung am 25.10.2012, in welcher der Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung" beschlossen wurde, in der einleitenden "Sachdarstellung" ausdrücklich auf die Erteilung der Baugenehmigungen für die Wohnhäuser im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin und darauf hingewiesen, dass die dagegen eingelegten Widersprüche eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hätten, weshalb mit den Bauarbeiten begonnen werden könnte. Die in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl beschlossene Festsetzung eines Mischgebiets kann danach nur als offensichtlicher grober planerischer Missgriff verstanden werden, weil die Antragsgegnerin eine Durchmischung von Wohnnutzung mit gewerblicher Nutzung im Gebiet der Planänderung danach erkennbar nicht - mehr - realisieren wollte. Bei Verwirklichung der mit ihrem Einvernehmen genehmigten Bauvorhaben wäre das Mischgebiet vielmehr in kürzester Zeit funktionslos geworden. Der Umstand, dass es dazu nur deshalb nicht mehr kommen konnte, weil zwei Baugenehmigungen auf Widersprüche eines Dritten aufgehoben worden sind, ändert an dem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichts. Zum einen lässt die Aufhebung von Baugenehmigungen durch das Landratsamt keine Rückschlüsse auf - geänderte - planerische Absichten der Antragsgegnerin zu. Zum anderen ist dies erst nach dem für die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit des Bebauungsplans spätesten Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bebauungsplans geschehen, weshalb diese spätere Änderung die Mischgebiets-Festsetzung nicht wieder "zum Leben erwecken" kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014, a.a.O.). 2. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung "Mischgebiet“ und damit zur Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans "Obsteig, 1. Änderung". Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). Hier ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Der Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung" kann ohne die Mischgebiets-Festsetzung für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken. Denn mit der Festsetzung einer Gebietsart trifft die Gemeinde eine planerische Grundaussage, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gehen daher jedenfalls in - wir hier - detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Beschluss vom 22. April 2015 Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,00 Euro festgesetzt (30.000,00 Euro je Antragsteller im Hinblick auf ihr Alleineigentum an je einem gewerblich genutzten Grundstück, in Anlehnung an den Rahmen nach Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und unter Berücksichtigung des jeweiligen gewerblichen Interesses). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Änderung des Bebauungsplans "Obsteig" vom 05.02.1987. Der Bebauungsplan "Obsteig" vom 05.02.1987 setzt im Ortsteil Bollingen der Antragsgegnerin auf Flächen westlich der Fasanenstraße ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Mischgebiet sowie Verkehrsflächen fest, insbesondere für den am Südrand des Plangebiets von der Fasanenstraße abzweigenden 5 m breiten Spatzenweg. Mit Satzung vom 01.10.1992 wurden für Flächen im Nordwesten des Plangebiets die Art der baulichen Nutzung in ein allgemeines Wohngebiet geändert und ein Zufahrtsverbot aufgehoben. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Mischgebiet des Bebauungsplans "Obsteig" vom 05.02.1987 gelegenen und mit gewerblichen Betriebsgebäuden bebauten Grundstücke Flst. Nr. 186/2 und 186/4. Beide Grundstücke werden über ein südlich angrenzendes Wegegrundstück Flst. Nr. 185/3 der Antragsteller, das zum Spatzenweg führt, erschlossen. Der von den Antragstellern angegriffene Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung" vom 25.10.2012 ändert die Festsetzungen für die östlich der Grundstücke der Antragsteller gelegenen Flächen des Gewerbegebiets (Flst. Nr. 185/1, 185/4) und für den Spatzenweg. Er setzt anstelle des Gewerbegebiets ein Mischgebiet unter Ausschluss verschiedener Nutzungsarten und für den Spatzenweg eine 5 m breite Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" fest: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste den Aufstellungsbeschluss für die Planänderung im beschleunigten Verfahren am 27.10.2011. Der Beschluss wurde am 04.11.2011 öffentlich bekannt gemacht. Während der öffentlichen Auslegung eines ersten Planentwurfs, der den Spatzenweg noch nicht einbezog, rügten die Antragsteller, Wohnnutzung anstelle gewerblicher Nutzung führe wegen zu geringer Breite des Spatzenwegs zu Konflikten mit gewerblichem Anliegerverkehr aus dem Mischgebiet, insbesondere von ihren Grundstücken. Am 15.02.2012 beschloss der Gemeinderat, den Spatzenweg in die Planänderung einzubeziehen. Während der öffentlichen Auslegung des zweiten Planentwurfs wiederholten und vertieften die Antragsteller ihre Einwendungen. Am 25.10.2012 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan "Obsteig 1. Änderung" nebst örtlichen Bauvorschriften als Satzung. In der zugleich beschlossenen Begründung zum Bebauungsplan wird zu "Anlass und Ziel der Planung, Planerfordernis" u.a. dargelegt (Nr. 2): "Das Flurstück Nr. 185/1 Gemarkung Bollingen ist mit einer gewerblichen Produktionshalle (ehemaliges U. Backhaus) bebaut und steht bereits seit einigen Jahren leer. Die Umnutzung des ungenutzten Grundstücks soll als gemischte Bebauung mit Wohn-und Gewerbegebäuden erfolgen. ... Zur Arrondierung des teilweise gewerblichen Standortes sollen innerhalb der Mischgebietsfläche neben Wohngebäuden auch nicht störende Gewerbebetriebe sowie Geschäfts-und Bürogebäude zulässig sein. Die vorgesehene Entwicklung mit einer gemischten Wohn-und Gewerbebebauung ist aufgrund der Festsetzungen im rechtsgültigen Bebauungsplan "Obsteig" nicht zulässig. Daher ist eine Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung erforderlich..." Der Satzungsbeschluss wurde in den "Dornstadter Nachrichten" vom 07.12.2012 öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 30./31.07.2012 hatte das Landratsamt Alb-Donaukreis Baugenehmigungen zur Errichtung von acht Wohnhäusern - zwei Doppelhäuser und vier Reihenhäuser - auf allen Baugrundstücken im Gebiet der Planänderung nach § 33 BauGB erteilt. Die Antragsgegnerin hatte ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben erteilt (Beschluss des Ausschusses für Bau, Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 29.03.2012): Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle südlich des Plangebiets erhob gegen die Baugenehmigungen Widersprüche. Auf seinen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen Ende September 2013 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche u.a. mit der Begründung an, die Baugenehmigungen könnten das Gebot der Rücksichtnahme verletzen, weil das Mischgebiet "kippe". Das Landratsamt legte Beschwerde ein, hob auf Anträge des Bauherrn zwei Baugenehmigungen auf und änderte eine dritte Baugenehmigung. Mit Beschluss vom 23.06.2014 - 8 S 2208/13 - stellte der erkennende Senat das Beschwerdeverfahren teilweise ein, änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit ab. Mit Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 02.12.2013, eingegangen am 04.12.2013, machten die Antragsteller Abwägungsmängel beim Erlass des Bebauungsplans "Obsteig, 1. Änderung" geltend und rügten, die Festsetzung des Mischgebiets sei ein Etikettenschwindel, da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zu Baugenehmigungen nur für Wohnhäuser erteilt habe. Am 05.12.2013 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt, zu deren Begründung sie ihre Einwendungen wiederholen und vertiefen. Sie seien antragsbefugt, da die Festsetzung des Spatzenweges als "Spielstraße" den Verkehr von und zu ihren gewerblich genutzten Grundstücken erheblich beeinträchtige und die Vermietbarkeit ihrer Anwesen erschwere. Dies verletze ihre Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die durch die Einbeziehung des Spatzenweges und dessen Festsetzung als "Spielstraße" verschärften Konflikte seien planerisch ungelöst. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zu 1 angegeben, er sei Alleineigentümer des Flst. Nr. 186/4 (Spatzenweg …), die Antragstellerin zu 2 sei Alleineigentümerin des Flst. Nr. 186/2 (Spatzenweg …) und das Flst. Nr. 185/3 gehöre beiden Antragstellern gemeinsam. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Obsteig, 1. Änderung" der Antragsgegnerin vom 25.10.2012 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie verweist auf die Behandlung der Einwendungen in einem vom Gemeinderat beschlossenen Abwägungsvorschlag, auf die Planbegründung und den Senatsbeschluss vom 23.06.2014 - 8 S 2208/13 -. Der Gemeinderat habe sich mit dem Verkehrsaufkommen auf dem Spatzenweg hinreichend auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin hat zu Fragen des Straßenbaus und der Verkehrsbelange Stellungnahmen des Dipl. Ing. Z. vom 09.01.2015 und des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 29.01.2015 vorgelegt. Dem Senat liegen die Verfahrensakten zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans, zwei Ausfertigungen des Bebauungsplans "Obsteig" sowie die Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren 8 S 2208/13 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.