Beschluss
6 S 433/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0610.6S433.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) oder c) WaffG (juris: WaffG 2002) besitzt eine Person die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist oder eine solche unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG (juris: WaffG 2002) genannten Bestrebungen verfolgt hat.(Rn.12)
2. Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 - und OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -).(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2024 - 5 K 5913/23 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2023 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1, 2 und 3 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) oder c) WaffG (juris: WaffG 2002) besitzt eine Person die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist oder eine solche unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG (juris: WaffG 2002) genannten Bestrebungen verfolgt hat.(Rn.12) 2. Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 - und OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -).(Rn.15) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2024 - 5 K 5913/23 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2023 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1, 2 und 3 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,-- EUR festgesetzt. I. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.02.2024 hat Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2023, soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, anzuordnen. 1. Mit vorgenanntem Bescheid hat die Antragsgegnerin – gemäß § 45 Abs. 5 WaffG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar – die Erlaubnis des Antragstellers zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition in Form der Waffenbesitzkarte Nr. xxxx sowie die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in Form des Kleinen Waffenscheins Nr. xxx widerrufen (Ziffer 1). Weiter hat sie – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 6; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) – den Antragsteller dazu aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden unverzüglich, spätestens bis zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzugeben (Ziffer 2) und die auf der in Ziffer 1 genannten Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Antragsgegnerin zu führen (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Ziffer 3 hat die Antragsgegnerin die Sicherstellung durch die Waffenbehörde (Ziffer 4) und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht (Ziffer 5). 2. Das Verwaltungsgericht hat den auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.08.2023 gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs könnten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei dem Vollzugsinteresse Vorzug zu geben. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wobei der Wegfall der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG in Betracht komme. Der Antragsteller sei bis zu seinem Austritt am 21.12.2021 und damit in den letzten fünf Jahren Mitglied der Vereinigung „U.“ gewesen, die voraussichtlich als eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG anzusehen sei. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch diese Vereinigung feststehe. Es genüge vielmehr ein tatsachenbegründeter Verdacht. Ausreichend sei demnach, wenn konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis existierten, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuteten. Dies ergebe sich in erster Linie im Wege der historischen Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Mit der neu eingeführten Anknüpfung an die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung in Form einer kollektiven Betrachtung sei vom Gesetzgeber ein „bereits risikovermeidender Ansatz“ verfolgt worden, wobei ausdrücklich bereits der tatsachenbegründete Verdacht versagungsbegründend sein solle. Dies beziehe sich nicht allein auf die Mitgliedschaft, sondern auch auf den Nachweis des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen, da die Begründung in diesem Kontext ausdrücklich auf das bereits bisher erforderliche Verfolgen der aufgezählten Bestrebungen abhebe. Damit werde auf die vorangegangene Gesetzesänderung Bezug genommen, die zum verbesserten Schutz der Allgemeinheit die tatsachenbasierte Annahme eingeführt und damit bereits Zuverlässigkeitszweifel für „erlaubnisschädlich“ erklärt habe. Zudem werde in der Gesetzesbegründung der vorangegangenen Gesetzesänderung (Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 05.07.2017) ausdrücklich darauf abgestellt, dass aufgrund des mit der fehlenden abschließenden Aufklärbarkeit des Sachverhalts verbundenen Risikos eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und der daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben eine Absenkung der Anforderungen an die Annahme einer Unzuverlässigkeit geboten sei. Diese Erwägungen lägen auch der hier relevanten Gesetzesänderung zugrunde. Zudem sprächen Sinn und Zweck der Norm für dieses Verständnis, nachdem es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken. Eine Differenzierung hinsichtlich der erforderlichen Tatsachendichte in Fällen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung und dem Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen als Einzelner würde dem nicht gerecht. Schließlich lasse der Wortlaut dieses Verständnis zu, nachdem sich der Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG „Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass…“ als Relativsatz auf alle unter a) bis c) genannten Varianten beziehe. Ein solcher tatsachenbegründeter Verdacht des Verfolgens von gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen könne für „U.“ im maßgeblichen Zeitraum der vergangenen fünf Jahre angenommen werden. Die Tatsache der Beobachtung von „U.“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz seit Juni 2020 stelle wegen der Vergleichbarkeit der rechtlichen Anforderungen in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG hierfür ein starkes Indiz dar. Dieses ließe sich mangels Vorliegens weiterer Erkenntnisse über „U.“ im vorliegenden Eilverfahren zwar nicht weiter erhärten, aber auch nicht widerlegen. Eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit liege im Fall des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, was allerdings nicht abschließend zu beurteilen sei. Es fehle an einer glaubhaften Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung „U.“. Die bloße Kündigung der Mitgliedschaft genüge hierfür nicht, zumal der Antragsteller seinen eigenen Angaben nach gerade kein „bloßes Mitglied auf dem Papier“ gewesen sei, sondern selbst an der Vernetzung von Fachkräften in seinem Bezirk mitgewirkt und „tolle Abende veranstaltet“ habe. Schließlich lasse sich auch dem vorgelegten fachpsychologischen Gutachten vom Juli 2022 eine hinreichende Distanzierung nicht entnehmen. Dieses beschäftige sich lediglich mit der damaligen Sichtweise des Antragstellers und lasse erkennen, dass er seine Mitgliedschaft für unproblematisch gehalten habe. Auf die Frage, ob die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Chatgruppe „W.“ den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG genüge, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG oder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) bis c) WaffG entfallen sei, erscheine nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht wahrscheinlich. Für die in den Ziffern 2 und 3 getroffenen Anordnungen gelte im Ergebnis dasselbe. Die Pflicht zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden ergebe sich aus § 46 Abs. 1 WaffG und § 52 LVwVfG, die Pflicht zur Überlassung an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Eine abschließende Würdigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs sei auch insoweit nicht möglich. Die vorzunehmende Abwägung der sonstigen Interessen ergebe ein Überwiegen des Vollzugsinteresses. Für dieses streite vorliegend vor allem das besondere Bedürfnis der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Waffen und Munition. Dem komme wegen des Schutzgutes von Leben und Gesundheit gegenüber den in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu verortenden Interessen des Antragstellers, auch derzeit Waffen zu besitzen und zur Jagd verwenden zu können, höheres Gewicht zu. 3. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Denn an deren Rechtmäßigkeit bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats durchgreifende Bedenken. a) Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.08.2023 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach dem hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (lit. a), oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (lit. b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (lit. c). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil bzw. solange eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers aussteht (vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.), der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats. aa) Die unstreitige frühere Mitgliedschaft des Antragstellers in der Vereinigung „U.“ (bis März 2020: „U. e.V.“) genügt bei Zugrundelegung der bisherigen Erkenntnisse nicht für die Annahme, der Antragsteller sei nicht mehr als hinreichend zuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) oder c) WaffG anzusehen. (1) Hierfür wäre neben der Mitgliedschaft bzw. der Unterstützung, für deren Feststellung eine tatsachenbasierte Annahme genügt, erforderlich, dass die Vereinigung „U.“ während der Mitgliedschaft des Antragstellers nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Vereinigung verfolge derartige Bestrebungen oder habe solche verfolgt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10). Dies ergibt bereits die am Wortlaut orientierte Auslegung. Der Einleitungshalbsatz des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG („… bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren …“) bezieht sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar grundsätzlich auf jede der Tatbestandsvarianten a) bis c), hinsichtlich der Variante b) aber allein auf die Mitgliedschaft des Betroffenen in der Vereinigung und hinsichtlich der Variante c) auf die Unterstützung einer Vereinigung und nicht auf die Feststellung des Verfolgens von Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG. Für die Tatbestandsvariante b) ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Satzbau. Der Einleitungshalbsatz ist der Tatbestandsvoraussetzung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung vorangestellt, während die Bezugnahme auf die Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG sich in einem an das Substantiv „Vereinigung“ anknüpfenden Relativsatz befindet (hierzu ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; wie hier auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Einleitungshalbsatz den Überzeugungsmaßstab sowohl für die Feststellung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung bzw. der Unterstützung als auch für die Feststellung der von dieser Vereinigung verfolgten Bestrebungen herabzusetzen bestimmt ist, er somit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) und c) WaffG letztlich zweimal zur Anwendung kommen soll, lässt sich der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber dem Einleitungshalbsatz eine solche Bedeutung beimessen wollen, hätte es einer entsprechenden sprachlichen Ausgestaltung der Regelung bedurft, was unschwer möglich gewesen wäre (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Dieses nach grammatischer Auslegung angezeigte Verständnis der Vorschrift wird durch die historische Auslegung bestätigt. Mit der hier maßgeblichen Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch Art. 1 Nr. 3a lit a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und anderer Vorschriften vom 17.02.2020 (BGBl. I, S. 166) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, eine bestehende Regelungslücke zu schließen. Diese hat er darin erkannt, dass nach der zuvor gültigen Fassung der Regelung zwar die Mitgliedschaft in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen oder mit einem unanfechtbaren Betätigungsverbot belegten Verein oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) sowie das Verfolgen oder Unterstützen bestimmter verfassungsfeindlicher Ziele durch den Betroffenen individuell oder als Mitglied einer Vereinigung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.) der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig entgegenstand, es aber nicht genügte, wenn der Betroffene zwar Mitglied in einer solchen, nicht bereits verbotenen, Vereinigung war, über seine dortigen Aktivitäten aber keine nachweislichen Erkenntnisse vorlagen. Daher sollte künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Dem Gesetzgeber war mithin daran gelegen, die Abhängigkeit der Regelunzuverlässigkeit von den dem Betroffenen individuell nachweisbaren Aktivitäten (individuelle Betrachtung) loszulösen und das Verfolgen verfassungsfeindlicher Ziele der Vereinigung, deren Mitglied er ist oder die er unterstützt, ausreichen zu lassen (kollektive Betrachtung). Hinweise auf die Absicht, das erforderliche Überzeugungsmaß bezüglich der von der Vereinigung verfolgten Bestrebungen herabzusetzen, lassen sich dem nicht entnehmen. Ein dahingehender Wille lässt sich der Gesetzesbegründung auch im Übrigen nicht entnehmen. Ausdrücklich zum herabgesetzten Maßstab der tatsachenbasierten Annahme verhält sich diese lediglich an einer Stelle (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Dort heißt es: „Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachenbegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz).“ Diese Erwägung knüpft unmittelbar an die im voranstehenden Satz getroffene Einschätzung an, die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung sei zumindest ebenso zur Begründung von Zweifeln am verantwortungsvollen Umgang mit Waffen geeignet, wie die bloße Unterstützung von außen. Etwaige Bestrebungen der Vereinigung werden in diesem Satz nicht erwähnt, weshalb sich die Formulierung „zu ihrem Nachweis“ einzig auf die mitgliedschaftliche Einbindung beziehen kann. Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „zu ihrem Nachweis“ an die einen weiteren Satz zuvor erwähnten verfassungsfeindlichen Ziele anknüpfen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 56 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis darauf, dass dies „bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen“ gelte. Hiermit nimmt der Gesetzgeber Bezug auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1a lit. d) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und anderer Vorschriften vom 30.06.2017 (BGBl. I, S. 2133). Danach war vom Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen auszugehen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren unterstützt hatten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet waren oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet haben. Zuvor waren danach nur entsprechende Bestrebungen des Betroffenen selbst zur Begründung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit geeignet, wobei der tatsachenbegründete Verdacht ausreichte. Damit bezog sich nach der bisherigen Rechtslage der verringerte Überzeugungsmaßstab zwar (auch) auf das Verfolgen entsprechender Bestrebungen im Rahmen der rein individuellen Betrachtung. Eine Aussage dazu, dass dieser Maßstab nun auf das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen der kollektiven Betrachtung in den Tatbestandsvarianten b) und c) übertragen werden sollte, findet sich jedoch nicht. Nach dem in der Gesetzesbegründung artikulierten Willen des Gesetzgebers unterfallen dem Begriff der „Vereinigung“ als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Dabei soll der geänderte § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch solche Parteien einschließen, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde. Dass die Mitgliedschaft in einer Partei bereits unterhalb dieser Schwelle der festgestellten Verfassungswidrigkeit die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auslösen soll, wird in der Gesetzesbegründung nicht ausgeführt. Das Abstellen auf entsprechende Feststellungen durch das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht vielmehr, dass im Hinblick auf Parteien bloße tatsachenbasierte Annahmen gerade nicht ausreichend sein sollen. Dies erscheint verfassungsrechtlich auch geboten, nachdem das sog. Parteienprivileg das Recht der Parteien einschließt, Mitglieder zu haben und zu werben. Dieses Recht würde faktisch eingeschränkt, wenn Mitgliedern allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer nicht erweislich verfassungswidrigen Partei Nachteile entstehen würden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ; BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). Zwar darf Art. 21 GG – wie jede andere Verfassungsvorschrift – nicht isoliert betrachtet werden und muss dieser aus dem Gesamtgefüge des Grundgesetzes heraus mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Verfassung ausgelegt werden, weshalb insbesondere die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber grundsätzlich auch berechtigen kann, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (so zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F., wonach waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel anzunehmen war bei Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hatten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet waren: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). Allerdings erscheint fraglich, ob ein jedenfalls faktischer Eingriff in diese aus Art. 21 GG folgenden Rechte durch das Anknüpfen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit an die bloße Mitgliedschaft in einer Partei gerechtfertigt ist, wenn allein der – tatsachenbegründete – Verdacht besteht, diese Partei könnte verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. In diesem Fall wäre weder erforderlich, dass der Betroffene selbst derartige Bestrebungen verfolgt oder jedenfalls die dahingehende Annahme begründet ist noch, dass von der Partei nachweislich solche Bestrebungen verfolgt werden. Für einen faktischen Eingriff in Art. 21 GG würde es mithin bereits ausreichen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Mitglied einer Partei ist, bezüglich derer wiederum Tatsachen die Annahme rechtfertigen, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Von einer konkreten oder konkretisierbaren Gefahr für andere Verfassungsgüter dürfte in einem solchen Fall kaum auszugehen sein. Jedenfalls hätte es einer hinreichend normenklaren Regelung bedurft, wollte der Gesetzgeber eine tatsachenbasierte Annahme auch für die Bestrebungen der Partei ausreichen lassen (vgl. zu Letzterem: BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ). Dies spricht, nachdem der Gesetzesbegründung wie auch dem Wortlaut nicht entnommen werden kann, dass eine unterschiedliche Behandlung von Parteien einerseits und Vereinen andererseits, also eine Binnendifferenzierung innerhalb der Oberbegriffs „Vereinigung“ gewollt wäre, gegen die Annahme, das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG müsse auch bei anderen Vereinigungen als Parteien nicht feststehen. Des Weiteren spricht gegen das Ausreichen eines tatsachenbegründeten Verdachts des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen der zum Abschluss der auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bezogenen Gesetzesbegründung gegebene Hinweis, die zuständige Waffenbehörde könne bei der Beurteilung der Frage, ob ein (noch) nicht nach dem Vereinsgesetz verbotener oder mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolge, die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Nach Auffassung des Gesetzgebers obliegt der zuständigen Waffenbehörde damit die Beantwortung der Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden und nicht bloß, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derartige Bestrebungen verfolgt werden. Jedenfalls an dieser Stelle der Gesetzesbegründung hätte sich eine Klarstellung, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht ausreichen soll und es gerade keiner Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bedarf, aufgedrängt, wenn der Gesetzgeber diesen Maßstab hätte anlegen wollen. Dass er dies gleichwohl – wie auch ansonsten in der Gesetzesbegründung – unterlassen hat, lässt erkennen, dass eine auf Tatsachen beruhende Annahme des Verfolgens von Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG gerade nicht ausreichen soll (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 79). Dem sich nach alledem aufdrängenden Verständnis, dass zur Verwirklichung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) oder c) WaffG die tatbestandliche Voraussetzung einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung zur Überzeugung des Rechtsanwenders feststehen muss, stehen auch gesetzessystematische Gesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere erweist es sich nicht als widersprüchlich, dass im Anwendungsbereich der Tatbestandsvariante a) der tatsachenbegründete Verdacht des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit genügt, während im Falle der Tatbestandsvarianten b) und c) das Verfolgen derartiger Bestrebungen feststehen muss. Vielmehr führt dieses Verständnis allein dazu, dass dem Betroffenen eigenes Verhalten (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft, Unterstützung) nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden muss, während eine Zurechnung des Verhaltens Dritter (Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch andere Mitglieder der Vereinigung) nur zugerechnet wird, wenn es feststeht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 42). Schließlich gebieten Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bzw. des Waffengesetzes insgesamt kein anderes Verständnis. Mit den Regelungen des Waffengesetzes im Allgemeinen und den in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geregelten Tatbeständen der Regelunzuverlässigkeit im Speziellen wird der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern bezweckt, indem das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko minimiert und nur bei Personen hingenommen wird, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr.; vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). Diesem Zweck entsprechend sollte, wie bereits dargelegt, eine Regelungslücke geschlossen werden. Dem wird das aufgezeigte Verständnis der Neuregelung gerecht, da der bisher nicht erfasste Fall der bloßen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung auch dann zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen kann, wenn in Bezug auf den Betroffenen kein tatsachenbegründeter Verdacht vorliegt, dass er selbst derartige Bestrebungen verfolgt. Dass eine weitergehende Regelung, die dem Verständnis des Verwaltungsgerichts entspricht, einen noch größeren Schutz vor den Gefahren bieten würde, steht dem nicht entgegen, zumal es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die Vorschrift entsprechend anzupassen, hätte er sie nicht in einer dem verfolgten Zweck vollumfänglich genügenden Weise formuliert (vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 83; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 41). (2) Dass „U.“ während der Mitgliedschaft des Antragstellers Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG verfolgt hat, kann den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnommen werden. Insbesondere genügt die bloße Beobachtung von „U.“ durch Verfassungsschutzbehörden und die Einstufung als rechtsextremistischer Verdachtsfall, wie sie sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2020 ergibt (abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6; abgerufen am 10.06.2025, dort S. 99 f.) hierfür nicht. Die Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bringt lediglich zum Ausdruck, dass dieses vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen ausgeht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Satz 5 BVerfSchG). Dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich verfolgt werden, ist für die Einstufung als Verdachtsfall nicht erforderlich (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 89 ff. m.w.N.). Nichts anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg geltend gemachte, zwischenzeitlich zum 31.01.2024 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgte Einstufung der Vereinigung „U.“ als gesichert extremistische Bestrebung im Phänomenbereich Rechtsextremismus. Im Zeitpunkt der dem zugrunde liegenden Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz, der bisherige bloße Verdacht habe sich zur Gewissheit verdichtet, war der Antragsteller nicht mehr Mitglied der Vereinigung. Dass die Erkenntnisse, die zu dieser Neubewertung geführt haben, sich auch auf Zeiträume vor der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Antragsteller erstrecken und etwa rückblickend die Feststellung des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen ermöglichen, wurde weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. bb) Die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Chatgruppe „W.“ führt ebenfalls nicht zur Annahme fehlender Zuverlässigkeit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dieser Chatgruppe überhaupt um eine „Vereinigung“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) oder c) WaffG handelt. Denn jedenfalls bedarf es des Vorliegens von Tatsachen, aus denen sich das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergibt. Derartige Tatsache liegen indes nicht vor. Insbesondere genügen die wiederholt geäußerten Einschätzungen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zuletzt im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 18.04.2024, wonach es sich bei „W.“ um eine extremistische Kleingruppe unter Führung des Antragstellers handle, deren Ziel unter anderem die Vorbereitung auf ein „Tag X-Szenario“ gewesen sei und die die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie das staatliche Gewaltmonopol ablehne, zur Begründung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ebenso wenig wie der Verweis auf das Logo von „W.“. Ist – wie hier – nicht nachvollziehbar, worauf das Landesamt für Verfassungsschutz seine Einschätzung stützt, weil es die dieser zugrunde liegenden Erkenntnisse (bisher) nicht offengelegt und damit nicht einmal eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht hat, erweist sich die Einschätzung nicht als hinreichende Anknüpfungstatsache für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zur Einstufung eines Betroffenen als „Reichsbürger“: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024 - 6 S 1171/23 -, VBlBW 2024, 289 ). Nichts anderes würde im Übrigen dann gelten, wenn bereits die tatsachenbegründete Annahme des Verfolgens solcher Bestrebungen als ausreichend angesehen würde, da auch insoweit Tatsachen gefordert werden, die hier nicht vorliegen. cc) Schließlich fehlt es bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im waffenrechtlichen Sinn. Auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte dafür, dass er im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit a) WaffG Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die etwa gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Insbesondere dürften die Ausführungen des Landeskriminalamts in seinem Abschlussbericht im polizeirechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, wonach die Ermittlungen den Verdacht, der Antragsteller plane eine Gewalttat, nicht hätten erhärten können und zudem keinerlei extremistische Tendenzen bei ihm hätten festgestellt werden können, einer solchen Annahme entgegenstehen. Über die vom Landeskriminalamt bereits berücksichtigten hinausgehende Erkenntnisse, die eine abweichende Einschätzung nahelegen könnten, sind dem Senat nicht bekannt. dd) Liegen damit zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vor, erweist sich der Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins als voraussichtlich rechtswidrig, so dass dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Widerrufsverfügung einzuräumen ist. b) Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids auferlegten Rückgabepflicht betreffend die Erlaubnisurkunden sowie der in Ziffer 3 des Bescheids verfügten Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Abgabe der Waffen an einen Berechtigten ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ebenfalls anzuordnen. Bei diesen auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützten Regelungen handelt es sich um Folgeanordnungen, denen mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins die Grundlage entzogen wurde. Insoweit sind mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332 vom 30.10.2024) vorgenommenen Änderungen des Waffengesetzes, die gemäß Artikel 12 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten sind, zu berücksichtigen. Nach § 46 Abs. 6 WaffG in der ab dem 31.10.2024 geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen gemäß § 46 Abs. 1 bis 5 WaffG getroffene Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung mehr. Die auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützten Folgeanordnungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 09.08.2023 sind somit nunmehr – ebenso wie der Widerruf der Waffenbesitzkarte – kraft Gesetzes sofort vollziehbar, ohne dass es noch einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bedarf. Diese geht nunmehr ins Leere. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1, 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten als Streitwert der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Danach erhöht sich hier der Auffangstreitwert wegen der sechs weiteren eingetragenen Waffen um 4.500,-- EUR (6 x 750,-- EUR) auf 9.500,-- EUR. Hinzu tritt ein Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 S 315/19 -, juris). Der sich danach ergebende Streitwert in Höhe von 17.000,-- EUR ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die ebenfalls angegriffenen waffenrechtlichen Nebenentscheidungen wirken sich mangels eigenständiger Bedeutung neben dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht streitwerterhöhend aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).