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Urteil

5 S 532/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1015.5S532.25.00
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Leitsätze
§ 15 Abs. 1 StrG (juris: StrG BW) ist nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass ein Grundstück keine Zufahrt von einer öffentlichen Straße besitzt, wenn es zwar an einer als öffentliche Straße gewidmeten Fläche liegt, diese aber keinen Anschluss an das übrige öffentliche Straßennetz hat.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2024 - 2 K 3992/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 Abs. 1 StrG (juris: StrG BW) ist nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass ein Grundstück keine Zufahrt von einer öffentlichen Straße besitzt, wenn es zwar an einer als öffentliche Straße gewidmeten Fläche liegt, diese aber keinen Anschluss an das übrige öffentliche Straßennetz hat.(Rn.25) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2024 - 2 K 3992/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat zulässig. Sie wurde fristgerecht begründet und enthält sowohl einen bestimmten Antrag als auch die Darlegung der Berufungsgründe (§ 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). B. Sie ist aber nicht begründet, denn die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die erforderliche Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor, denn es ist nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach § 15 Abs. 2 StrG zusteht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schaffung eines angemessenen Ersatzes für die Zufahrt zur Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 nach § 15 Abs. 2 StrG besteht nicht (1.). Gleiches gilt für den von ihm in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Anspruch auf Folgenbeseitigung (2.). 1. Nach § 15 Abs. 1 StrG haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger), zwar keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG hat der Träger der Straßenbaulast aber einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Soweit dies nicht zumutbar ist, hat er eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. a) Bei wörtlichem Verständnis von § 15 Abs. 1 StrG hatte das erst im Jahr 1978 gebildete Grundstück Flst.-Nr. 521 von Anfang an eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße, die nach wie vor besteht (aa)). Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vorschrift - auf die es hier ankommt - bestand hingegen von Anfang an keine Zufahrt, sodass auch keine Zufahrt entzogen oder wesentlich erschwert werden konnte (bb)). aa) Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 519 vom 29. März 1977 „Teilgebiet: Innenstadt Ausschnitt: Westseite Waisenhausplatz“, den der Gemeinderat beschlossen hat, um die Errichtung des Gebäudes auf dem seinerzeit durch Grundstückszusammenlegungen und -teilungen noch zu bildenden Grundstück Flst.-Nr. 521 zu ermöglichen. In ihm sind noch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grundstücksgrenzen und Flurstücknummern wiedergegeben. Er sieht an seiner nördlichen, südlichen und östlichen Seite eine Baugrenze vor, die mit einer blauen unterbrochenen Linie gekennzeichnet ist. An die Baugrenze schließt umlaufend eine Gehwegfläche an. An der Ostseite ist zudem die geplante Zufahrt zu erkennen, die (nachrichtlich) durch zwei außerhalb des Plangebiets eingezeichnete Pfeile gekennzeichnet ist. An dieser Stelle schließt an die Baugrenze zunächst eine Gehwegfläche mit einer Tiefe von 4,5 m sowie daran eine Fahrbahnfläche mit einer Tiefe von 1,5 m an. Durch die Festsetzung der 1,5 m tiefen Fahrbahnfläche im Bebauungsplan und die Überlassung der Fläche für den Verkehr gilt sie nach § 5 Abs. 6 StrG als für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die 1,5 m tiefe Fahrbahnfläche hat allerdings in östlicher Richtung keinen Anschluss an eine weitere Straße, sondern nur an das spätere Grundstück Flst.-Nr. 526, dessen Fläche im fraglichen Bereich zu keinem Zeitpunkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde (s. dazu bb)). Auch ein gesichertes Überfahrtsrecht besteht nicht. Bei wörtlicher Auslegung des § 15 Abs. 1 StrG ist dies aber ohne Belang, denn die „Insellage“ der Fahrbahnfläche ändert nichts daran, dass das Grundstück eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße hatte. Die 1,5 m tiefe Fahrbahnfläche wurde nach dem Bau der Theatertiefgarage „tiefergelegt“, um über das Überfahrtbauwerk von der Theatertiefgarage in die private Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 zu gelangen und umgekehrt. Die „Tieferlegung“ hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Qualität der Fläche als öffentliche Straße. Auch die Art, wie man auf die Fahrbahnfläche gelangt, hat sich nicht geändert. Nach wie vor erreicht man sie nur, indem man das nicht gewidmete Grundstück Flst.-Nr. 526 befährt, nun aber unterirdisch und nicht oberirdisch. Das hat zur Folge, dass mangels Unterbrechung oder wesentlicher Erschwerung der Zufahrt kein Anspruch aus § 15 Abs. 2 StrG bestehen kann. bb) Die wörtliche Auslegung erfasst den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht sachgerecht. Denn der 1,5 m tiefe Fahrbahnstreifen vermittelt keinen Zugang zum restlichen Straßennetz, sondern liegt wie eine Insel isoliert zwischen einer Gehwegfläche im Westen, die an eine Baufläche grenzt, und einem nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstück im Osten. Dieser Fall wird vom Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 1 StrG nicht erfasst. Wie sich aus der Zusammenschau mit § 15 Abs. 2 StrG ergibt, soll die Rechtsstellung der Straßenanlieger nur geschützt sein, soweit ihre Anliegergrundstücke erschlossen sind und über eine öffentliche Straße auch tatsächlich erreicht werden können (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Bad.-Württ., 3. Aufl. 2013, Rn. 225). Das gilt insbesondere, wenn es um die Zufahrt von einer öffentlichen Straße geht, die straßenrechtlich ohnehin nur insoweit geschützt ist, als es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2016 - 5 S 531/13 - VBlBW 2016, 382, juris Rn. 26). § 15 Abs. 1 StrG ist daher nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass ein Grundstück keine Zufahrt von einer öffentlichen Straße besitzt, wenn es zwar an einer als öffentliche Straße gewidmeten Fläche liegt, diese aber keinen Anschluss an das übrige öffentliche Straßennetz hat. Diese Auslegung hat hier zur Folge, dass das Grundstück Flst.-Nr. 521 zu keiner Zeit eine straßenrechtliche Zufahrt hatte, sodass sie durch den Umbau der Rampe zu einem Überfahrtbauwerk auch nicht unterbrochen oder erheblich erschwert worden ist. (1) Öffentliche Straßen, von denen eine Zufahrt hätte bestehen können, existierten im fraglichen Bereich der Zufahrtsrampe nicht und existieren nach dem Umbau zum Überfahrtbauwerk bis heute nicht. Die an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 519 vom 29. März 1977 angrenzende Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 526 ist jedenfalls im Bereich der Rampe nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. (aa) Die Flurstücke, aus denen das Grundstück Flst.-Nr. 526 hervorgegangen ist, waren mit Ausnahme der L…straße auf Flst.-Nr. 457/1 und des S…-…weges auf Flst.-Nr. 524 keine Straßen. Der frühere S…weg verlief südlich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 521. Deshalb konnte von ihm nicht über die Rampe auf das Grundstück Flst.-Nr. 521 zugefahren werden. Die L…straße durchschnitt die Grenze der heutigen Grundstücke Flst.-Nr. 521 und 526 unmittelbar südlich der später errichteten Zufahrtsrampe zum Grundstück Flst.-Nr. 521 und verlief dann weiter in nordwestliche Richtung, das Grundstück Flst.-Nr. 521 diagonal schneidend. Wegen ihrer Lage und ihres Verlaufs war die L…straße daher ebenfalls nicht geeignet, um von ihr über die Rampe auf das Grundstück Flst.-Nr. 521 zu fahren. Im Übrigen dürfte die L…straße auf Flst.-Nr. 475/1 aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 420 „Marktplatz und Umgebung“ vom 8. Oktober 1964 und der anschließenden Bebauung nach § 7 Abs. 5 StrG als eingezogen gelten. Ebenso wie die Widmung kann auch die Einziehung einer Straße durch Bebauungsplan erfolgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.1.1994 - 5 S 3099/93, NVwZ 1995, 610). In einem solchen Fall gilt die Straße dann nach § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 StrG als eingezogen, sobald sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 StrG dürften hier vorliegen. Im Bebauungsplan Nr. 420 vom 8. Oktober 1964 ist die Straße mit einer dunkelblauen Linie gekennzeichnet, die nach der Zeichenerklärung eine aufzuhebende Straßenbegrenzungslinie darstellt. Darin dürfte die Verfügung der Einziehung der L…straße zu sehen sein. Diese Annahme wird bestätigt durch die Festsetzung einer aufzuhebenden Baulinie entlang der L…straße und die Festsetzung einer neu festzustellenden Baulinie, welche die L…straße durchschneidet. Dort war ein Parkhaus vorgesehen. Die Errichtung eines Parkhauses wäre nur möglich gewesen nach Einziehung der L…straße. Die Planung eines Parkhauses wurde zwar aufgegeben. Jedoch beschloss der Gemeinderat am 29. März 1977 für diesen Bereich den Bebauungsplan Nr. 519, der die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses ermöglichte, in dessen Untergeschoss sich die Tiefgarage mit den Stellplätzen des Klägers befindet. Es ist zwar nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die Fläche der L…straße dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen war. Darauf kommt es hier jedoch wegen des oben geschilderten Verlaufs der L…straße nicht an. Ebenfalls nicht feststellbar ist, ob der Zeitpunkt, zu dem die L…straße als eingezogen galt, öffentlich bekannt gemacht wurde, wie dies § 7 Abs. 5 Halbsatz 2 StrG vorsieht. Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 unverändert geblieben. Auf die Bekanntmachung kommt es hier nicht an, da sie nicht konstitutiv ist (Schumacher, StraßenG für Bad.-Württ., 3. Aufl. 2020, § 7 Rn. 14) und eine fehlende Bekanntmachung die Einziehung zwar anfechtbar, aber nicht nichtig macht (vgl. Lorenz/Will, StraßenG Bad.-Württ., 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 35). (bb) Neue Straßen, die nach § 5 Abs. 6 StrG mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als für den öffentlichen Verkehr gewidmet gelten könnten, setzt der Bebauungsplan Nr. 420 vom 8. Oktober 1964 im Bereich der Rampe nicht fest. (2) Ein gesichertes Überfahrtsrecht über das Grundstück Flst.-Nr. 526 besteht ebenfalls nicht. Die Zufahrt zur Tiefgarage wurde zwischen der Beklagten und der A. KG nur im Gestattungsvertrag aus dem Jahr 1983 schuldrechtlich geregelt. Der Bebauungsplan Nr. 519 sieht zwar eine Zufahrt von Osten vor. Da die Fläche des (späteren) Grundstücks Flst.-Nr. 526 mit Ausnahme eines schmalen, von Nord nach Süd verlaufenden Streifens, auf dem sich die „isolierte“ Fahrbahnfläche und ein Teil der Gehwegfläche befinden, aber nicht in seinem Geltungsbereich liegt, kann er für diese keine Festsetzungen treffen. (3) Die Bezeichnung des Grundstücks Flst.-Nr. 526 im Gestattungsvertrag von 1983 als „öffentliches Straßengrundstück Flst.-Nr. 526 (Waisenhausplatz)“ hat mit Blick auf die Widmung des Grundstücks keine Aussagekraft. Sie bedeutet nicht, dass es tatsächlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Bezeichnung im Grundbuch. Die Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 526 wurde zwar nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten als öffentlicher Parkplatz genutzt. Das belegen auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 vorgelegten Straßenpläne, die nach Angaben der Beklagten die Situation im Jahr 1974 und in den Jahren 1982/1983 wiedergeben. Auf den Straßenplänen ist jeweils im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 526 - gekennzeichnet durch ein „P“ auf blauem Grund - ein Parkplatz eingezeichnet. Die tatsächliche Nutzung als Parkplatz ersetzt jedoch nicht die förmliche Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr, an der es fehlt. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht entgegen dessen in der mündlichen Verhandlung geäußerter Auffassung auch nicht in Form eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Er zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 B 14.15 - juris Rn. 8) oder eines gleichwertigen Zustands, falls die identische Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erforderlich machen würde (VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 22.3.2016 - 5 S 531/13 - VBlBW 2016, 382, juris Rn. 21 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht zwar ein rechtswidriger Zustand, weil die Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 keine Zufahrt von einer öffentlichen Straße besitzt. Es fehlt aber an einem hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht. Die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 dürfte zwar rechtswidrig sein, weil sie ein Vorhaben genehmigte, das baurechtlich (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) nicht erschlossen ist. Darin liegt jedoch kein Eingriff in ein subjektives Recht des seinerzeitigen Eigentümers und erst recht nicht in ein Recht des Klägers als dessen Rechtsnachfolger. Denn der zur Genehmigung gestellte Bauantrag hätte wohl abgelehnt werden müssen. Ein subjektives Recht auf Ablehnung eines nicht genehmigungsfähigen Bauantrags gibt es jedoch nicht. Daher kann eine gleichwohl erteilte Baugenehmigung nicht in ein subjektives Recht eingreifen. Die Zufahrt über die Rampe an der östlichen Grundstücksgrenze entsprach zwar der im Bebauungsplan vorgesehenen. Sie war jedoch nicht alternativlos, weil das Grundstück im Norden an die Z...straße grenzt und der Bebauungsplan eine Zufahrt von dort nicht ausschließt. Selbst, wenn man dies angesichts der textlichen Festsetzung B. 4 anders sehen wollte, änderte sich nichts am Ergebnis. Nach dieser Festsetzung ist die Zufahrt zu den unterirdischen Garagen über eine Rampe an der Ostseite des Gebäudes herzustellen sowie später unter Wegfall der Rampe ein direkter Anschluss an die Tiefgarage unter dem Waisenhausplatz. Der Bebauungsplan begegnet erheblichen Bedenken gegenüber seiner Wirksamkeit, weil die Festsetzung der „isolierten“ Fahrbahnfläche nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und eine Rechtsgrundlage für die bauordnungsrechtliche Festsetzung B. 4. zweifelhaft sein dürfte. Ein subjektives Recht auf Erlass eines rechtswirksamen Bebauungsplans existiert jedoch nicht. Darüber hinaus ist der Folgenbeseitigungsanspruch nach seiner Rechtsfolge auch nicht geeignet, dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch zu verschaffen. Er ist auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands gerichtet. Erblickt man die rechtswidrige hoheitliche Handlung in der Erteilung der Baugenehmigung, wäre der ursprünglich rechtmäßige Zustand nur durch ihre Aufhebung zu erreichen. Erblickt man die rechtswidrige hoheitliche Handlung bereits in dem Erlass des Bebauungsplans, könnte der rechtmäßige Zustand nur durch seine Aufhebung wiederhergestellt werden. Denn dann würde die Rechtslage auf die mit dem Bebauungsplan Nr. 420 geschaffene zurückfallen. In beiden Fällen würde dem Kläger jedoch nicht die erstrebte Zufahrt von einer öffentlichen Straße verschafft werden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 15. Oktober 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm die ungehinderte Zufahrt zu seinen Stellplätzen in einer Tiefgarage zu gewährleisten. Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohnungen eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 der Gemarkung der Beklagten, die er in den Jahren 2004 und 2005 zusammen mit dem Sondereigentum an jeweils einem Stellplatz in der Tiefgarage unterhalb des Gebäudes erworben hat. An der östlichen Seite des Grundstücks grenzt das Grundstück Flst.-Nr. 526 an, das im Eigentum der Beklagten steht und auf dem sich das Theater der Beklagten sowie darunter eine Tiefgarage (im Folgenden: Theatertiefgarage) befindet. Die Theatertiefgarage ist an einen privaten Betreiber verpachtet. Die Zufahrt zur Tiefgarage unter dem Grundstück Flst.-Nr. 521 erfolgte nach dem Bau des Gebäudes auf diesem Grundstück in den 1980er Jahren zunächst über eine Rampe von dem Grundstück Flst.-Nr. 526 aus, das seinerzeit als öffentlicher Parkplatz genutzt wurde. Hierzu wurde im Jahr 1983 zwischen dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 521, der A… GmbH & Co. KG (im Folgenden A. KG), und der Beklagten ein Gestattungsvertrag geschlossen. Unter Nr. 2 des Vertrages gestattete die Beklagte der A. KG die Errichtung einer provisorischen Rampe auf dem Grundstück Flst.-Nr. 526, um die Tiefgarage unter dem Grundstück Flst.-Nr. 521 vor dem Bau des Theaters samt Theatertiefgarage nutzen zu können. Darüber hinaus gestattete die Beklagte der A. KG unter Nr. 1 des Vertrages die Herstellung eines Überfahrtsbauwerks (Verbindungstunnel) innerhalb des Grundstücks Flst.-Nr. 526 als Verbindung zwischen der geplanten Theatertiefgarage und der Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521, und zwar als Abfahrt von der öffentlichen Straße über die Theatertiefgarage der Stadt zur Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 und umgekehrt. Im Zuge des Baus der Theatertiefgarage wurde das Überfahrtsbauwerk hergestellt. Seit der Eröffnung des Theaters im Jahr 1990 erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 ausschließlich von der öffentlichen Straße Am Waisenhausplatz unterirdisch über die Theatertiefgarage. Die Zufahrt zur Theatertiefgarage wird durch eine Schranke geregelt. Der Kläger kann die Zufahrt ohne Zahlung eines Entgelts nutzen. Hierfür erhielt er in der Vergangenheit zwei Codekarten. Nach einer technischen Umrüstung erfolgt die Zufahrt durch Scannen des Kfz-Kennzeichens oder einer Karte mit QR-Code. Zwischen der Theatertiefgarage und der Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 befindet sich keine Schranke. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Überlassung einer begrenzten Zahl kostenfreier Fahrttickets - neben den ihm bereits zur Verfügung stehenden beiden Codekarten. Damit wollte er erreichen, dass ein zweites Motorrad auf einem seiner beiden Stellplätze abgestellt werden kann. Außerdem sollte die Zufahrt zur Tiefgarage beispielsweise für Lieferanten ermöglicht werden, um schwere Pakete mit dem Aufzug zu seinen Räumen zu befördern, wenn seine beiden Stellplätze bereits besetzt sind. Diese Bitte lehnte die Beklagte ab. Auch die weitere Bitte des Klägers um Überlassung zweier weiterer Codekarten mit Schreiben vom 29. Juni 2023 lehnte die Beklagte ab. Am 22. September 2023 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgerichts Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nach dem Straßengesetz sowie dem Grundgesetz einen Anspruch auf ungehinderten Zugang zur öffentlichen Straße sowie darauf, dass die private Tiefgarage jederzeit für die Nutzer der Stellplätze und für die Andienung erreichbar sei. In der Vergangenheit habe es immer wieder Probleme mit der Schranke gegeben. Er wolle vier unentgeltliche Codekarten; der QR-Code funktioniere nicht reibungslos. Das Verwaltungsgericht hat die allgemeine Leistungsklage mit Urteil vom 19. Juni 2024 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine Verletzung des Anliegergebrauchs schon nicht im Ansatz geltend gemacht habe. Die vom Kläger geschilderten Zufahrtserschwernisse berührten kein vom Anliegergebrauch umfasstes Recht. Sie seien der besonderen örtlichen Lage bzw. der situationsbedingten Vorbelastung des Grundstücke Flst.-Nr. 521 geschuldet. Es sei vollständig grenzständig bebaut und verfüge deshalb über keine eigene Zufahrt zur Tiefgarage von einer öffentlichen Straße aus, sondern könne nur über die Theatertiefgarage erreicht werden. Der Kern des Anliegergebrauchs werde offensichtlich gewährt. Die Modalitäten, wie der Kläger seine Stellplätze in der Tiefgarage erreichen könne, seien keine Fragen des Anliegerrechts. Erst recht gewähre § 15 StrG keinen Anspruch auf Nutzung eines fremden Grundstücks. Deshalb könne auch von einem Anspruch gegenüber der Beklagten auf Verschaffung der Zufahrt im Wege der Einwirkung auf Dritte keine Rede sein. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2025 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen, weil das Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen habe, ob der Kläger einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 StrG in Form eines Ersatzes für eine auf Dauer unterbrochene ursprüngliche Zufahrt habe. Der Beschluss wurde dem Kläger am 25. März 2025 zugestellt. Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung am 22. April 2025 begründet. Er trägt zusammengefasst vor, die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast habe nach § 15 Abs. 2 StrG einen angemessenen Ersatz für die weggefallene Rampe als Zufahrt zur Tiefgarage zu schaffen. Der Ersatz sei nur dann angemessen, wenn die Zufahrt in die private Garage und die Abfahrt aus der Garage keinerlei Einschränkungen unterworfen sei. Die derzeitigen Einschränkungen seien ihm nicht zumutbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2024 - 2 K 3992/23 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, einen angemessenen Ersatz für die entzogene Zufahrt zur Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 der Gemarkung der Beklagten zu schaffen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, die Zufahrt zur Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 521 sei von vornherein nur als bautechnisch bedingte Zwischenlösung für eine Interimszeit bestimmt gewesen. Dem Kläger sei keine ursprüngliche Zufahrt von einer öffentlich gewidmeten Straße durch dauernde Unterbrechung oder wesentliche Erschwerung der Zufahrt entzogen worden. Das Verlangen des Klägers Jahrzehnte nach Fertigstellung der Zufahrt über die Theatertiefgarage sei abwegig bzw. nicht schutzwürdig und stehe im Widerspruch zu den zuvor mit dem Grundstückseigentümer und Bauherrn getroffenen vertraglichen Abreden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG entstehe die Verpflichtung auf Schaffung eines angemessenen Ersatzes für die Zufahrt nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besäßen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhten. Hier seien beide Varianten gegeben. Ein etwaiger Anspruch wäre jedenfalls bereits erfüllt worden. Denn der Zugang sei von vornherein über die nördlich angrenzende Z…straße gegeben gewesen. Von dort hätte eine Zufahrt erstellt werden können. Außerdem sei durch die Zufahrt über die Theatertiefgarage eine angemessene Ersatzzufahrt körperlich geschaffen und durch die Übergabe zweier Codekarten auch faktisch dauerhaft ermöglicht worden. Darin liege eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegende Akte der Beklagten, die Akte des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 K 2992/23 sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Bebauungspläne der Beklagten Nr. 420 „Marktplatz und Umgebung“ vom 8. Oktober 1964 und Nr. 519 vom 29. März 1977 „Teilgebiet: Innenstadt Ausschnitt: Westseite Waisenhausplatz“ sowie die Bauakte für das Grundstück Flst.-Nr. 521 beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.