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Urteil

5 S 707/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0605.5S707.24.00
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Leitsätze
1. Ein Bescheid ohne Angabe der Rechtsgrundlage kann nur im Ausnahmefall dann hinreichend begründet sein, wenn diese für die Betroffenen und das nachprüfende Gericht aus der Begründung im Übrigen erkennbar wird oder offenkundig ist.(Rn.43) 2. Zur straßenrechtlichen Widmung eines zwischen der Straßenfläche und einem Gebäude verlaufenden privaten Grundstücksstreifens kraft unvordenklicher Verjährung (hier verneint). (Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 27. Juli 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid ohne Angabe der Rechtsgrundlage kann nur im Ausnahmefall dann hinreichend begründet sein, wenn diese für die Betroffenen und das nachprüfende Gericht aus der Begründung im Übrigen erkennbar wird oder offenkundig ist.(Rn.43) 2. Zur straßenrechtlichen Widmung eines zwischen der Straßenfläche und einem Gebäude verlaufenden privaten Grundstücksstreifens kraft unvordenklicher Verjährung (hier verneint). (Rn.49) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 27. Juli 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 - hat Erfolg. I. Sie ist mit Beschluss des Senats vom 30. April 2024 zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 fristgerecht eingelegt und formgerecht begründet. II. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht als unzulässig abgewiesen (dazu unter 1.). Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen abzuweisen, da sie zulässig und begründet ist. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO, dazu unter 2.). 1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin ist als Adressatin einer sie belastenden Verfügung klagebefugt. a) Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist derjenige klagebefugt, der geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Insoweit zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Klagebefugnis nicht aus den Vorschriften über das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt. Die Klagebefugnis von Wohnungseigentümern in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten, die im Gemeinschaftseigentum wurzeln, wird durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306), eingeschränkt. Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Gemeinschaftliche Ansprüche sowie Klagen gegen Störungen des Gemeinschaftseigentums sind daher von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt zu verfolgen. Wohnungseigentümer allein können nur die sich aus ihrem jeweiligen Sondereigentum ergebenden Abwehransprüche geltend machen; auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH, Urteil vom 11.6.2021 - V ZR 41/19 - juris Rn. 13; HambOVG, Urteil vom 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 46 f.). Vorliegend dürfte sich die Klagebefugnis nicht bereits aus einer solchen Befugnis aus dem Sondereigentum heraus ergeben. Die Nutzung des maßgeblichen Grundstücksstreifens zwischen Gebäudezugang und Straße betrifft das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Grundstücksstreifen ist nach § 1 Abs. 5 WEG gemeinschaftliches Eigentum, da insofern kein Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder Eigentum Dritter begründet worden ist. Zwar ist durch den - unterstellten - eingeschränkten Zugang zum Gebäude zugleich die Nutzung des Sondereigentums tangiert. Das Sondereigentum ist aber nicht in einer Weise betroffen, die der Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums entspricht, wie es etwa bei Geräuscheinwirkungen der Fall wäre. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich jedoch daraus, dass sie Adressatin einer sie belastenden Verfügung ist. Sie macht keinen Anspruch auf ein Recht geltend, den die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganze verfolgen müsste, sondern sie wendet sich gegen eine nur sie belastende Verfügung. Insofern ergibt sich ein Unterschied zwischen der vorliegenden Anfechtungssituation gegen eine Verbotsverfügung und einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Genehmigung. Das WEG schließt nicht Anfechtungsklagen gegen einen Wohnungseigentümer persönlich belastende Bescheide aus. Der angefochtene Bescheid richtet sich nur an die Klägerin persönlich und nicht die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Adressatentheorie ist der inhaltliche Adressat eines belastenden Verwaltungsakts klagebefugt (BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 1 A 23.85 - NJW 1988, 2752), da Art. 2 Abs. 1 GG den umfassenden Schutz der Freiheitssphäre gewährleistet. Wer Inhalts- und Regelungsadressat einer rechtswidrigen Verfügung ist, die ein Gebot (oder Verbot) enthält, ist damit zugleich materiell beeinträchtigt und in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Aufl. 23, § 42 Rn. 69). Bei der Frage, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, kann rechtlich zwischen dem Inhaltsadressaten und dem Bekanntgabeadressaten unterschieden werden. Erstere sind die Personen, denen gegenüber eine Regelung ergeht oder die von dem Verwaltungsakt betroffen sind, also diejenigen, welche durch den Verwaltungsakt tatsächlich berechtigt oder verpflichtet werden. Bekanntgabeadressaten sind die Personen, denen gegenüber die Bekanntgabe erfolgen soll, also die Empfänger der behördlichen Erklärung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.3.2022 - 24 ZB 22.62 - juris Rn. 20; Schoch/Schneider, 2024, § 41 VwVfG, Rn. 38 ff.). Wer im konkreten Fall Inhalts- und wer Bekanntgabeadressat des Verwaltungsaktes ist, ist durch Auslegung des Bescheides anhand der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11.1.2000 - 11 VR 4.99 - juris m. w. N., und vom 3.1.2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 9). Gemessen daran war die Klägerin sowohl Bekanntgabe- als auch Inhaltsadressatin. Der Bescheid vom 26. März 2020 ist ausschließlich an die Klägerin adressiert. Auch seinem Inhalt nach richtet er sich allein an die Klägerin ("erlaube mir jedoch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft […] per Durchschrift ebenfalls über dieses Schreiben zu informieren"). Der weitere Gang des Verwaltungsverfahrens bestätigt, dass stets nur die Klägerin als Adressatin des Bescheids angesehen wurde. So wurde der "Widerspruch" des Bruders der Klägerin separat behandelt und auch weitere Schreiben künden davon, dass die Klägerin und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft eigenständig gesehen wurden (auszugsweise: "[…] habe ich ihr dies untersagt […] Gleichzeitig habe ich die Miteigentümer (Geschwister) über meine Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Dies ehrlich gesagt hauptsächlich in der Hoffnung, dass die Geschwister Frau ... ... wieder einfangen"). Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Bescheide gegenüber der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht nur der Klägerin erlassen worden wären. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid des Landratsamt Freudenstadt vom 27. Juli 2022. Zwar hat das Landratsamt den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil die Klägerin als Wohnungseigentümerin nicht allein widerspruchsbefugt gewesen sei, der Widerspruch vom Bruder unzulässig und die Erbengemeinschaft gar keinen Widerspruch eingelegt habe. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch (folgerichtig) an die Klägerin persönlich adressiert. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte der Klägerin das Setzen der Randsteine auf ihrem Grundstück untersagt habe. Auch das Landratsamt ging somit davon aus, dass die Klägerin Adressatin des belastenden Bescheids war. b) Der hier verfolgten Anfechtungsklage fehlt dabei auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage allein ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsakts hat die Klägerin bereits ein grundsätzliches Interesse daran, die sie in Anspruch nehmende Entscheidung aufheben zu lassen. Auch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Verbotsverfügung der Klägerin nicht weiterverhelfen würde. Vorbehaltlich privatrechtlicher Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft wäre die Klägerin anschließend befugt, die begehrten Randsteine zu setzen. Einer Genehmigung zur Nutzung ihres privaten Eigentums bedarf sie nicht. Die Aufhebung der Verbotsverfügung kann damit ihre Rechtsstellung verbessern. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Untersagungsbescheid der Beklagten vom 26. März 2020 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 27. Juli 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. a) Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 ist bereits formell rechtswidrig, da die Begründung keine Rechtsgrundlage für die Untersagung angibt. Gemäß § 39 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). In rechtlicher Hinsicht muss die Begründung die Normen nennen, auf denen sie beruht (Senatsurteil vom 28.8.2006 - 5 S 2497/05 - juris Rn. 29), da sie die Entscheidung der Behörde programmiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn für die Betroffenen ansonsten unklar bleibt, auf welche rechtlichen Gründe sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 50). Dementsprechend kann ein Bescheid ohne Angabe der Rechtsgrundlage nur im Ausnahmefall hinreichend begründet sein, wenn die einschlägige Grundlage für die Betroffenen und das nachprüfende Gericht aus der Begründung im Übrigen erkennbar wird oder wenn die Rechtsgrundlage offenkundig ist (Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 6. EL November 2024, VwVfG § 39 Rn. 58). Eine unrichtige Begründung führt zwar nicht automatisch zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG als Verfahrensnorm auf die Sicht der Behörde abstellt, und jedenfalls selbst keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung aufstellt (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 - NVwZ-RR 2016, 557). Das gilt auch für die Angabe der falschen Rechtsgrundlage (BVerwG, Beschluss vom 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113, Rn. 24). Ob ein Bescheid, der eine unzutreffende Rechtsgrundlage angibt, Bestand haben kann, ist damit regelmäßig eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gem. § 113Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrundeliegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 29.7.2019 a. a. O.). Vorliegend gibt der Bescheid vom 26. März 2020 jedoch nicht eine falsche, sondern gar keine Rechtsgrundlage an. Diese ergibt sich auch nicht schlüssig aus der sonstigen Begründung. Denn letztere verweist sowohl darauf, dass es sich um eine öffentliche Straße aufgrund unvordenklicher Verjährung handele, als auch darauf, dass die Fläche von Straßennutzern als Straße wahrgenommen werde, die Baulast eine Veräußerungspflicht begründe und Probleme mit dem Winterdienst bestehen könnten ("für Schäden an Bordsteinen z.B. durch den gemeindlichen Winterdienst [wird] keinerlei Haftung übernommen"). Diese Punkte betreffen jedoch jeweils Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen (siehe dazu unten unter b)). Die Angabe der Rechtsgrundlage war vorliegend auch nicht entbehrlich, weil sie offensichtlich auf der Hand gelegen hätte. Dementsprechend unklar blieb im gesamten Verfahren, auf welcher Grundlage die Untersagung ergangen sein sollte, ob deren Voraussetzungen vorlagen und welche Behörde bzw. Widerspruchsbehörde zuständig gewesen sein sollte. Die insoweit fehlende Begründung wurde im nachfolgenden Verfahren auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt. Insbesondere dem Widerspruchsbescheid kann eine solche heilende Wirkung nicht entnommen werden, da dieser den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und sich mit der Frage der Rechtsgrundlage nicht weiter auseinandergesetzt hat. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte schriftsätzlich maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klage unzulässig und die Straße kraft unvordenklicher Verjährung gewidmet sei. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nachdem zur Frage der ausreichenden Begründung verhandelt worden ist, hat die Beklagte geäußert, für sie sei entscheidend zu wissen, ob der Senat von der Öffentlichkeit der Straße ausgehe. Eine Ergänzung des Bescheids kann hierin nicht gesehen werden. b) Die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind zudem materiell rechtswidrig, weil das Verbot des Setzens von Randsteinen - jenseits der fehlenden Nennung in den angefochtenen Bescheiden - auch tatsächlich auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Die Beklagte war weder nach § 12 StrG (dazu unter aa)), noch nach § 32 StVO (dazu unter bb)) oder §§ 1, 3 PolG (dazu unter cc)) zur Aussprache des Verbots befugt. aa) Die Verbotsverfügung kann nicht auf § 12 Straßengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 26) - StrG - gestützt werden, da es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstücksstreifen des klägerischen Grundstücks nicht um einen Teil der Straße "..." handelt. Gemäß § 12 Abs. 1 StrG steht dem Träger der Straßenbaulast, der nicht Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist, die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kann es dabei grundsätzlich erfordern, die Straße von Hindernissen freizuhalten. Voraussetzung für den bestehenden Gemeingebrauch ist, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG). Die Widmung erfolgt gemäß § 5 StrG als dinglicher Verwaltungsakt und setzt grundsätzlich voraus, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist. Diese Voraussetzung gilt auch dann, wenn eine Straße nachträglich verbreitert wird, § 5 Abs. 7 StrG. An einer solchen ausdrücklichen Widmung fehlt es vorliegend, da die Straße "..." unstreitig nie durch formellen Akt im Sinne des § 5 StrG als Straße gewidmet wurde. Die Widmung des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücksstreifens erfolgte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung. Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den in der Zeit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes vom 20. März 1964 (GBl. S. 127, ber. GBl. 1965, S. 78) am 1. Juli 1964 förmlich gewidmeten Straßen auch solche damals vorhandenen Straßen, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren. Nach dem vorherigen Wegerecht konnte die Widmung durch einen Nachweis über die tatsächliche Nutzung des Wegs seit unvordenklicher Zeit, das heißt seit mindestens zwei Generationen, ersetzt werden. Nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gilt der Nachweis danach als erbracht, wenn der Weg seit Menschengedenken als öffentlicher tatsächlich besteht und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts begangen worden ist. Dabei muss das Recht seit 40 Jahren - zurückgerechnet vom Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahr 1964 - ständig ausgeübt worden sein und darf eine gegenteilige Erinnerung aus den vorangegangenen 40 Jahren nicht bestehen. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Eigentümers gelten für den Nachweis der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung allerdings hohe Anforderungen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - juris Rn. 31; Senatsurteil vom 23.11.2016 - 5 S 2577/15 - juris Rn. 20 f.). Gemessen daran führt über die streitgegenständliche Fläche des klägerischen Grundstücks keine öffentliche Straße, da die Fläche nicht Teil einer vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straße war. Die von den Beteiligten vorgelegten Pläne und Lichtbilder belegen zwar, dass es den "........." als solchen in der Vergangenheit bereits gab, nicht aber, dass der Straßenverlauf unter Beteiligung des klägerischen Grundstücks erfolgte. Die Beklagte hat Pläne aus den Jahren 1836, ca. 1900 und ca. 1950 sowie Bauunterlagen aus den Jahren 1922 und 1962 vorgelegt, die zeigen, dass bereits seit dieser Zeit der "........." am klägerischen Grundstück vorbeiführte. Bei dem "........." handelt es sich um die heutige Straße "...". Auf dem Plan aus dem Jahr 1836 lässt sich erkennen, dass das klägerische Grundstück zum damaligen Zeitpunkt unbebaut war. Zwischen den übrigen Gebäuden und der Straßengrenze liegt bereits ein schmaler Geländestreifen. Bis zum Jahr 1900 wurde das klägerische Grundstück bebaut, wobei ebenfalls ein schmaler Randstreifen zwischen dem Gebäude und dem öffentlichen Wegegrundstück ausgespart wurde. Weitere 50 Jahre später wird der Straßenverlauf im Wesentlichen unverändert dargestellt, verspringt jedoch auf Höhe des klägerischen Grundstücks leicht in Richtung Osten, wie die zwei eng beisammen liegenden Grenzpunkte zeigen. Die Beklagte hat damit zwar die Existenz der Straße "..." bzw. des "........." für den erforderlichen Zeitraum nachgewiesen, nicht aber die konkrete Straßenführung auf dem klägerischen Grundstück. Vielmehr lässt sich den Plänen entnehmen, dass der schmale Randstreifen zwischen der Bebauung und der Straße stets dem klägerischen Grundstück zugeschrieben wurde. Insbesondere der Versprung der Straßenführung, der bis zum Jahr 1950 erfolgte, bestätigt, dass vor der Bebauung des Grundstücks der Klägerin ein Grundstücksstreifen zur Straße hin frei und im Eigentum des Grundstücksbesitzers bleiben sollte. Die Beklagte hält dem ohne Erfolg entgegen, gerade der Versprung zeige, dass die Straße nicht dem Grundstücksverlauf entspreche, da er optisch nicht wahrnehmbar sei. Das allein belegt aber nicht, dass der klägerische Grundstücksstreifen Teil des Straßenkörpers ist und dies vor allem schon in den Jahren 1924 bis 1964 gewesen wäre. Die Klägerin hat darüber hinaus Lichtbilder vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der fragliche Grundstücksstreifen nicht nur im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers stand, sondern auch tatsächlich nicht der Straßennutzung zugeführt worden war. So zeigen die Lichtbilder eine bauliche Trennung des .........x und des klägerischen Grundstücks durch einen Randstreifen bzw. Pflasterung sowie eine private Nutzung des Grundstücksstreifens durch das Aufstellen einer Bank und das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dass der Grundstücksstreifen zum damaligen Zeitpunkt durch den öffentlichen Verkehr genutzt wurde, ist nicht ersichtlich und auch nicht nach allgemeiner Erfahrung aufgrund der geringen Breite der Straße anzunehmen. Es ist nicht erwiesen, dass die Straße für damalige Nutzungszwecke - mit tendenziell schmaleren Fahrzeugen - nicht breit genug gewesen wäre. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei der erkennbaren baulichen Unterteilung auch um die Abgrenzung des Fußwegs handeln könne. Aus den Fotos könne ferner nicht vermessen werden, wie breit der Grundstücksstreifen gewesen sei. Davon abgesehen, dass es bereits unwahrscheinlich ist, dass zum damaligen Zeitpunkt zwar ein Gehweg, nicht aber der Straßenkörper selbst ausgebaut war, der unstreitig noch den Zustand eines Feldwegs aufwies, hätte dieser Ausbau auch im weiteren Straßenverlauf erfolgen müssen, um einen Gehweg darstellen zu können. Die Lichtbilder lassen jedoch erkennen, dass sich die Pflasterung des Randstreifens nur auf das klägerische Grundstück beschränkte. Im Übrigen müssten für die Annahme der unvordenklichen Verjährung durchgreifende Indizien für eine öffentliche Straße sprechen. An solchen fehlt es. Darüber hinaus zeigt auch das Bestehen der eingangs zitierten Baulast in Zusammenschau mit dem hierzu ergangenen Erläuterungsschreiben, dass der Grundstücksstreifen nicht bereits einer öffentlichen Straße angehörte. Mit der Baulast aus dem Jahr 1962 erklärte sich der Rechtsvorgänger der Klägerin bereit "im Falle eines Ausbaues des ...Weges Nr. xx zu einem Ortsweg die notwendige Fläche entlang seiner Grundstücke, Gebäude Z...x und Parzelle ..., an die Gemeinde Baiersbronn zu veräußern". Offensichtlich gingen zum damaligen Zeitpunkt sowohl der Rechtsvorgänger als auch die Beklagte davon aus, dass "die notwendige Fläche" nicht bereits dem "........." zuzurechnen war, sondern nur für den Fall des Ausbaus des damaligen Feldwegs zu einem Ortsweg für den Straßenausbau veräußert werden sollte. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass damit lediglich eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse gemeint gewesen sei. Tatsächlich komme es häufiger vor, dass Eigentümer Vorbehalte hätten, sich von ihrem Eigentum zu trennen, selbst wenn darüber eine öffentliche Straße verlaufe. Vorliegend zeigt jedoch das die Notwendigkeit der Übernahme der Baulast erläuternde Schreiben der Beklagten vom 3. August 1962, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass die Veräußerung nur bei einer Verbreiterung der Straße notwendig werden sollte. Es wird explizit darauf verwiesen, dass der Rechtsvorgänger "bei einer künftigen Verbreiterung des ...Weges xx die erforderliche Straßenfläche an die Gemeinde" verkaufen solle. Zugleich enthält das Schreiben die Angabe, dass das Gebäude damals einen Abstand von etwa 1,90 m von der Straße aufwies. Das entsprach und entspricht auch heute dem Abstand zur Grundstücksgrenze. Wäre die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes, bereits davon ausgegangen, dass auch der Grundstücksstreifen der öffentlichen Straße zuzurechnen gewesen wäre, hätte für die Übernahme der Baulast kein Anlass bestanden (vgl. für einen ähnlichen Fall: VG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2006 - 4 K 1996/04 - juris Rn. 33). Andere Anhaltspunkte dafür, dass der "........." tatsächlich auch auf dem klägerischen Grundstücksstreifen verlaufen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der nach der Verwaltungsakte der Beklagten erfolgten Bewohnerbefragung des Ortsteils nicht entnehmen, dass Zeugen den konkreten Straßenverlauf auf dem klägerischen Grundstück bezeugen könnten. Danach habe die Befragung zweier älterer Bürger ergeben, dass "die Straße seit dem Beginn der Kartierung (1836) im Prinzip bis zum heutigen Tag unverändert verlaufen" sei. Außer Acht lassend, dass die befragten Bürger aufgrund ihres späteren Geburtsdatums zum Straßenverlauf zurückreichend bis ins Jahr 1924 ohnehin keine Angabe machen konnten, beweist diese Aussage nicht, dass dabei der klägerische Grundstücksstreifen in Anspruch genommen wurde. Vielmehr dürfte die Aussage, dass der Straßenverlauf unverändert bestanden habe, grundsätzlich stimmen. Jedenfalls bis zum Jahr 1962 wurde dabei der Grundstücksstreifen jedoch nicht durch die Öffentlichkeit genutzt. Die hohen Anforderungen des Nachweises über die Existenz eines öffentlichen Wegs auf dem klägerischen Grundstück konnten damit seitens der Beklagten nicht erbracht werden. bb) Auch auf § 32 StVO i.V.m. §§ 1, 3 PolG kann die Untersagungsverfügung nicht gestützt werden. Nach § 32 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen. Die erforderliche Befugnisnorm zur Durchsetzung der Pflicht aus § 32 StVO ergibt sich dabei nicht aus der Straßenverkehrsordnung selbst, sondern aus der landesrechtlichen polizeirechtlichen Generalklausel (BVerwG, Urteil vom 20.10.2015 - 3 C 15.14 - BVerwGE 153, 140 Rn. 8, 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.2014 - 1 S 1010/13 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann die Errichtung von erhöhten Randsteinen grundsätzlich durchaus unter § 32 StVO fallen. Maßgeblich ist insofern, was Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist und nicht, was die Klägerin tatsächlich plant. In dem Bescheid heißt es, die Abgrenzung des Hofs gegenüber der Straßenfläche mit "erhöhten Randsteinen" werde untersagt. Erhöhte Randsteine inmitten eines Straßenkörpers können "Gegenstände auf Straßen" darstellen, die geeignet sind, den Verkehr zu gefährden oder jedenfalls zu erschweren. Unerheblich ist damit, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, lediglich abgesenkte Bordsteine errichten zu wollen, zumal in ihrem Ankündigungsschreiben vom 20. Februar 2020 von "erhöhten Randsteinen" die Rede ist. § 32 StVO kann zudem auch in bestimmten Fällen auf straßenrechtlich nicht gewidmete Straßen - sogenannte tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen - anwendbar sein (dazu (1)). Eine solche tatsächlich-öffentliche Straße liegt jedoch nicht vor (dazu (2)). (1) Der Begriff der "Straße" in § 32 StVO umfasst nicht nur den öffentlichen Verkehr auf nach Straßenrecht gewidmeten Flächen, sondern auch Straßen und Plätze, die der Allgemeinheit ohne Beschränkung auf bestimmte Personenkreise zu Verkehrszwecken offenstehen (BVerwG, Urteil vom 18.1.1974 - VII C 25.71 - juris Rn. 10 - 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.2014 - 1 S 1010/13 - juris Rn. 23). Aufgabe des Straßenverkehrsrechts ist es, den allgemeinen Verkehr unter den Aspekten der Sicherheit und Ordnung zu schützen und zu lenken mit der Folge, dass es auch für Straßenverkehrsflächen gilt, die tatsächlich für den allgemeinen Verkehr genutzt werden. Eine Straße ist damit tatsächlich-öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. In einem solchem Fall gilt auch für eine - nicht öffentlich gewidmete - Privatstraße das Straßenverkehrsrecht. Für das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Freigabe durch den Berechtigten kommt es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände an. Die für die tatsächliche Öffentlichkeit eines Weges notwendige Zulassung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten liegt in jedwedem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, dass die Straßenbenutzung nicht gegen den ernstlichen Willen des Verfügungsberechtigten verstößt; auch die bloße Duldung kann daher eine Zulassung sein. Von einer stillschweigenden Duldung der Benutzung und damit einer Freigabe für den öffentlichen Verkehr kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verfügungsberechtigte seinen entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht (vgl. zum Ganzen Herber in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 4 Rn. 52; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 1 Rn. 33, jeweils m. w. N.). Tatsächlich-öffentliche Straßen sind etwa Parkhäuser, das Gelände von Tankstellen, Stellplätze eines Einkaufszentrums, privat befahrbare Wohnwege zur inneren Erschließung oder auch Wald- und Forstwege (vgl. Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl., Rn. 35). Will der Eigentümer zukünftig die öffentliche Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Verkehrsfläche unterbinden, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45). Dies wird in der Regel etwa durch die Aufstellung einer entsprechenden Beschilderung ("Durchgang/Durchfahrt verboten") oder einer tatsächlichen Absperrung (Einfriedung, Poller, Kette) erfolgen. Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Widerruf nicht ausgeschlossen ist. Der Grundstückseigentümer ist allerdings selbst dann, wenn er die Zustimmung widerruft, nicht ohne Weiteres berechtigt, den Weg zu beseitigen oder zu sperren. Dies würde eine unzulässige Selbsthilfe (§ 229 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen. Er hat vielmehr zur Wahrnehmung seiner Rechte die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel zu ergreifen. Statthaft kann insofern eine Klage zur Feststellung der Berechtigung der Sperrung sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 46; VG Würzburg, Beschluss vom 21.1.2013 - W 5 S 13.29 - juris). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Grundstücksstreifen der Klägerin nicht als tatsächlich öffentliche Straße einzuordnen. Das Überfahren des klägerischen Grundstücks ist zunächst nicht mit anderen Fällen tatsächlich öffentlicher Straßen vergleichbar. Denn für den Verkehrsteilnehmer ist nicht offensichtlich, dass der fragliche Bereich zur Straßennutzung freigegeben wäre. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Fläche vor ihrem Haus immer wieder durch die Öffentlichkeit benutzt werde. Dass der Bereich mit stillschweigender Duldung für die Nutzung durch die Öffentlichkeit freigegeben wäre, folgt daraus allein jedoch nicht. Nach den Lichtbildern in der Akte ist der fragliche Bereich optisch vom Straßenkörper getrennt. Nicht nur fällt eine unterschiedliche Asphaltierung ins Auge, auch sind ebenerdige Randsteine gesetzt, wenngleich die Klägerin diese erst kürzlich vor Beginn dieses Rechtsstreits ergänzt hat. Sie hat dazu allerdings - unbestritten - vorgetragen, dass es in der Vergangenheit stets eine optische Trennung gegeben habe. Vor allem ragt am nördlichen Grundstücksende eine Mauer in die asphaltierte Fläche hinein und weist deshalb hinreichend deutlich darauf hin, dass es sich bei dem unmittelbar dahinterliegenden Bereich nicht um eine öffentliche Straße handeln soll. Schließlich werden auch die Fahrzeuge auf dem klägerischen Grundstück so geparkt, dass sie ebenfalls teilweise auf der Asphaltfläche stehen. Damit hat die Klägerin insgesamt sogar ihren entgegenstehenden Willen zur öffentlichen Nutzung deutlich erkennbar gemacht. cc) Die Untersagungsverfügung findet auch nicht - unabhängig von § 32 StVO - ihre Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel der §§ 1, 3 PolG. Es steht nicht hinreichend fest, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegend in einer Weise bedroht wären, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin gerechtfertigt werden könnte. Zwar macht die Beklagte geltend, dass die Straße nicht mehr durch Räum- und Rettungsfahrzeuge genutzt werden könne, sollte die Klägerin die beabsichtigten Randsteine setzen. Dies hat sie jedoch bereits nicht hinreichend belegt. Obwohl nachvollziehbar ist, dass sich der Straßenkörper im Winter bei entsprechenden Schneemengen weiter verengen kann mit der Folge, dass ein üblicher Schneepflug mit einer Breite von etwa 3,50 m vor Problemen an der Engstelle stehen kann, resultiert daraus allein keine hinreichende Gefahr. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass sie auch über Fahrzeuge mit einem schmäleren Schneepflug verfügt. Es ist nicht erkennbar, dass die Straße "..." damit nicht geräumt werden könnte. Der Umstand, dass die Straße "... ........." bisher nicht auf der Route dieser kleineren Fahrzeuge liegt, genügt nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb der Schneeräumplan nicht entsprechend angepasst werden könnte. Abgesehen davon ist die Inanspruchnahme der Klägerin im streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat unwidersprochen darauf verwiesen, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Hang auf die Straße abgerutscht sei. Die Straße habe sich dadurch um bis zu 0,58 m verengt. Die von der Klägerin vorgelegten Vermessungsunterlagen belegen, dass die Straße an der engsten Stelle nur noch eine Breite von etwa 2,80 m aufweist, während sie im Übrigen 3,40 breit ist. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. Es lässt sich den vorgelegten Akten bereits nicht entnehmen, dass sich die Beklagte mit diesem Umstand auseinandergesetzt hätte. In der mündlichen Verhandlung hat sie zwar berichtet, dass sie versucht habe, zur Straßenverbreiterung Grundstücksteile des gegenüberliegenden Grundstücks zu erwerben, was fehlgeschlagen sei. Dass die Beseitigung des auf die Straßenfläche abgerutschten Hangs erwogen worden wäre, lässt sich jedoch weder dem Bescheid noch dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren entnehmen. Die Beklagte dürfte insofern gehalten sein, vor einer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks die Sicherung des gegenüberliegenden Hangs zu prüfen und die Straße gegebenenfalls vom Erdreich frei zu räumen bzw. unter Inanspruchnahme des dortigen Eigentümers frei räumen zu lassen. Dass dies nicht möglich wäre, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ermittelt. Dies ist vor dem Hintergrund wenig nachvollziehbar, dass durchschnittliche Rettungs- und auch die Räumfahrzeuge der Beklagten bei Freilegung des verschütteten Straßenteils in der Lage sein dürften, die Straße zu passieren. Mit einer Breite von 3,40 m ist die Straße "..." für die Nutzung von Rettungs- und Räumfahrzeugen im übrigen Verlauf ausreichend breit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 5. Juni 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin ist Eigentümerin von Eigentumswohnungen in dem Anwesen "... ..." auf der Gemarkung der Beklagten (Flst.-Nr. ...). Die Brüder der Klägerin sowie die Erbengemeinschaft, die die Geschwister bilden, sind Eigentümer weiterer Wohnungen in dem Gebäude. Sie bilden zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Straße "...", die von Norden nach Süden am klägerischen Grundstück vorbeiführt, ist im gesamten Straßenverlauf schmal. Auf Höhe des klägerischen Grundstücks verengt sie sich weiter und ist derzeit etwa 3 Meter breit. Der Hang des gegenüberliegenden Grundstücks ist unstreitig teilweise auf die Straße abgerutscht und bedeckt diese auf einer Fläche bis zu 58 cm. Die zum Grundstück gehörende, asphaltierte Fläche unmittelbar vor dem Wohnhaus wird wegen der geringen Breite der Straße "..." deshalb von durchfahrenden Kraftfahrzeugen genutzt. Etwa im Jahr 2020 brachte die Klägerin ebenerdige Randsteine an, um den Verlauf der Grundstücksgrenze zu markieren. Diese weisen einen Abstand von etwa 5 cm zur Grundstücksgrenze auf. Am Nordende des Grundstücks ist im Jahr 1964 eine Mauer errichtet worden, die parallel zur nördlichen Grenze des Grundstücks und damit im rechten Winkel zum Straßenkörper verläuft. Das Ende der Mauer reicht bis nah an die Grundstücksgrenze heran und unterteilt die asphaltierte Fläche. Für das Grundstück der Klägerin ist im Baulastenverzeichnis der Beklagten eine Baulast aus dem Jahr 1962 eingetragen, die wie folgt lautet: "Anordnung der Baupolizeibehörde vom 2. August 1962 Anlässlich des Antrags auf Erteilung der Genehmigung zur Erstellung eines Um- und Erweiterungsbaues, Gebäude ......, hat sich ......, Elektromeister, Mitteltal, bereiterklärt, im Falle eines Ausbaues des ...... zu einem Ortsweg die notwendige Fläche entlang seiner Grundstücke, Gebäude ...... und Parzelle ..., an die Gemeinde Baiersbronn zu veräußern. Auf den Bau- und Lageplan wird Bezug genommen. Dies wird im Baulastenbuch vermerkt." Im die Baulast erläuternden Schreiben der Beklagten heißt es zudem wie folgt: "Wie ich Ihnen schon fernmündlich mitgeteilt habe, wird die Genehmigung Ihres Bauvorhabens davon abhängig gemacht, daß Sie sich bereit erklären, bei einer künftigen Verbreiterung des ...Weges xx die erforderliche Straßenfläche an die Gemeinde zu verkaufen. Der ...Weg xx ist sehr schmal (etwa 3,50 m), Ihr derzeitiger Gebäudeabstand beträgt 1,90 m. […]" Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Februar 2020 mit, sie werde unmittelbar an der Grundstücksgrenze erhöhte Randsteine setzen, um Überfahrten durch Dritte zukünftig zu verhindern. Mit dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 26. März 2020 untersagte die Beklagte der Klägerin als Straßenverkehrsbehörde, die Hoffläche vor dem Gebäude "......" mit erhöhten Randsteinen abzugrenzen. Sie begründete die Untersagung damit, dass es sich bei der klägerischen Fläche um einen Teil der Straße handele. Die Straße sei kraft unvordenklicher Verjährung gewidmet. Der Grundstücksbereich der Klägerin werde von der Öffentlichkeit als Teil der Straße wahrgenommen. Es werde darauf hingewiesen, dass für etwaige Schäden durch den Winterdienst keine Haftung übernommen werde. Nachdem über den von der Klägerin am 8. April 2020 eingelegten Widerspruch bis dahin nicht entschieden war, hat sie am 24. März 2021 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 11 K 1063/21 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 27. Juli 2022 wies das Landratsamt Freudenstadt den Widerspruch zurück, weil die Klägerin als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft alleine nicht widerspruchsbefugt gewesen sei. Nachdem die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst beantragt hatte, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. März 2020 festzustellen, dass über das Grundstück "......", Baiersbronn, Flst.-Nr. ..., keine öffentliche Straße führt, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 2023 den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 27. Juli 2022 aufzuheben. Begründend hat sie darauf verwiesen, dass die Benutzung ihres Grundstücks durch den fließenden Verkehr ihre Eigentumsrechte verletze. Der Randstreifen ihres Grundstücks sei niemals als Straße gewidmet worden. Auch nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung könne keine Straßennutzung erkannt werden. So sei auch in der Vergangenheit stets eine Abgrenzung des Grundstücks zur Straße hin erfolgt, wie im Verfahren vorgelegte Lichtbilder zeigten. Die Baulast sei ihr unbekannt gewesen, weshalb sie nicht gegen sie als Rechtsnachfolgerin gelten dürfe. Sie sei zudem zu unbestimmt und daher unwirksam. Auf der gegenüberliegenden Seite der Straße habe sich der Hang abgesenkt, sodass sich die Fahrbahn um 0,58 m verengt habe. Es bestünden Zweifel an der Zuständigkeit des Landratsamts als Widerspruchsbehörde, weshalb der Widerspruchsbescheid aufzuheben sei. Sie könne als Adressatin der Verfügung die Aufhebung im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage beantragen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass die Straße bereits seit dem Jahr 1836 genutzt werde und unverändert fortbestanden habe. Die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung lägen daher vor. Zudem könne die Klägerin als Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht allein gegen den Bescheid vorgehen. Für eine Anfechtungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da allein die Aufhebung des Bescheids der Klägerin nicht nützen würde. Mit Urteil vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 -, zugestellt am 12. Mai 2023, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung legt es dar, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Das geltend gemachte Eigentumsrecht stehe der Klägerin nicht alleine, sondern nur gemeinschaftlich mit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zu, da die Klägerin kein Sondereigentumsrecht geltend mache. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 9. Juni 2023 die Zulassung der Berufung beantragt und vorgetragen, dass sie als Adressatin des Bescheids berechtigt sei, diesen anzufechten. Sowohl aus dem Bescheid als auch der Verwaltungsakte der Beklagten ergebe sich, dass die Verfügung allein ihr gegenüber erlassen worden sei. Nach der Adressatentheorie sei sie somit klagebefugt. Aufgrund dessen bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und dieses weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Adressatentheorie ab. Mit Beschluss vom 30. April 2024 - 5 S 1008/23 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Klagebefugnis der Klägerin zugelassen. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie trägt ergänzend vor, dass sie nach der Adressatentheorie klagebefugt sei. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Untersagung des Setzens von Randsteinen auf dem Grundstück. Das ergebe sich auch bereits aus den Verwaltungsakten, in denen das Landratsamt auf diesen Umstand hingewiesen habe. Die Frage der Grundstücksnutzung sei eine privatrechtliche Frage. Die Widmung der Straße müsse seitens der Beklagten bewiesen werden. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine öffentliche Straße handele. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 27.02.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ergänzt begründend, dass die Verfügung rechtmäßig sei, da die beabsichtigte Abgrenzung mit Randsteinen in eine öffentliche Verkehrsfläche eingreifen würde. Die Straße sei kraft unvordenklicher Verjährung gewidmet. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin allein oder zusammen mit den anderen Erben berechtigt wäre, die Randsteine zu setzen. Beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ist eine weitere Klage anhängig, in der die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Feststellung darauf klagt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche nicht um eine öffentliche Straße handelt. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (ein Band) und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Landratsamts Freudenstadt vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Akten des Senats einschließlich der Akte über das Zulassungsverfahren 5 S 1008/23 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.