Beschluss
5 S 1701/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0222.5S1701.23.00
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Leitsätze
1. Über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit Alternativenprüfung zu entscheiden. Aus dem Merkmal „nicht entgegenstehen“ in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG (juris: WaldG BW) ergibt sich vielmehr, dass vergleichbar der Rechtslage bei § 35 Abs. 1 BauGB eine sogenannte nachvollziehende Abwägungsentscheidung zu treffen ist.(Rn.15)
2. Auch wenn danach eine Alternativenprüfung nicht vorzunehmen ist, so schlagen doch die für die befristete Waldumwandlung sprechenden öffentlichen Interessen umso stärker zu Buche, je mehr der Vorhabenträger auf den von ihm ausgewählten Trassenverlauf angewiesen ist.(Rn.27)
3. Die zum Planungsrecht entwickelten Grundsätze, dass sich eine Gemeinde gegenüber einer Fachplanung nicht nur auf eine bereits verbindliche Bauleitplanung, sondern auch auf eine in sonstiger Weise - etwa in einem Bebauungsplanentwurf - verfestigte Planung berufen kann, kommen auch bei der Entscheidung über eine (befristete) Waldumwandlungsgenehmigung zur Anwendung. Darüber hinaus ist auch bei dieser Entscheidung auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde insoweit Rücksicht zu nehmen, als ihr konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden dürfen. (Rn.29)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2023 - 10 K 3097/23 - werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils auf sich.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit Alternativenprüfung zu entscheiden. Aus dem Merkmal „nicht entgegenstehen“ in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG (juris: WaldG BW) ergibt sich vielmehr, dass vergleichbar der Rechtslage bei § 35 Abs. 1 BauGB eine sogenannte nachvollziehende Abwägungsentscheidung zu treffen ist.(Rn.15) 2. Auch wenn danach eine Alternativenprüfung nicht vorzunehmen ist, so schlagen doch die für die befristete Waldumwandlung sprechenden öffentlichen Interessen umso stärker zu Buche, je mehr der Vorhabenträger auf den von ihm ausgewählten Trassenverlauf angewiesen ist.(Rn.27) 3. Die zum Planungsrecht entwickelten Grundsätze, dass sich eine Gemeinde gegenüber einer Fachplanung nicht nur auf eine bereits verbindliche Bauleitplanung, sondern auch auf eine in sonstiger Weise - etwa in einem Bebauungsplanentwurf - verfestigte Planung berufen kann, kommen auch bei der Entscheidung über eine (befristete) Waldumwandlungsgenehmigung zur Anwendung. Darüber hinaus ist auch bei dieser Entscheidung auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde insoweit Rücksicht zu nehmen, als ihr konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden dürfen. (Rn.29) Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2023 - 10 K 3097/23 - werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils auf sich. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Beigeladene zu 2 beschloss am 24. Juli 2018 die Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs „Dietenbach“ (Entwicklungssatzung) als Grundlage für die Schaffung des neu geplanten Stadtteils Dietenbach zwischen den Stadtteilen Rieselfeld im Süden und Lehen im Norden. Die Beigeladene zu 1 betreibt zur Gewährleistung der überregionalen Energieversorgung zwischen Weier und Lörrach eine Erdgashochdruckleitung, die sogenannte Rheintalsüdleitung 2 (RTS 2). Diese verläuft bislang im Bollerstaudenweg am Westrand des Stadtteils Rieselfeld, knickt dann im rechten Winkel nach Osten ab, verläuft in der Mundenhofer Straße am Nordrand des Stadtteils Rieselfeld bis zur Carl-von-Ossietzky-Straße, um dann wiederum im Winkel von etwas mehr als 90° nach Norden abzubiegen. Auf ihrem Weg weiter zur Tel-Aviv-Yafo-Allee durchquert sie bislang das Gebiet des geplanten neuen Stadtteils Dietenbach. Dieser Trassenverlauf ist ein Hindernis für die Schaffung des neuen Stadtteils Dietenbach. Denn die Technischen Regeln - Arbeitsblatt DVGW G 463 (A) - für Gashochdruckleitung aus Stahlrohren für einen Auslegungsdruck von mehr als 16 bar des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V sehen für die vorliegende Gashochdruckleitung mit einem Durchmesser von 300 mm einen 6 m breiten Schutzstreifen vor, in dem u.a. keine Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 vereinbarten deshalb vertraglich, die RTS 2 sei so umzulegen, dass sie der geplanten Bebauung im neuen Stadtteil nicht mehr entgegenstehe. Die Weiterführung der RTS 2 in der Mundenhofer Straße bis zur Tel-Aviv-Yafo-Allee kam für die Beigeladenen nicht in Betracht. Bei dieser Lösung hätte die RTS 2 zwar vor der Tel-Aviv-Yafo-Allee nach Norden abknicken und dann zwischen dieser und dem Gebiet des neu geplanten Stadtteils ohne wesentliche Eingriffe in Natur und Landschaft weiterlaufen können. In der Mundenhofer Straße sollen jedoch noch mehrere andere Leitungen zur Versorgung des neuen Stadtteils verlegt werden, weshalb dort für die RTS 2 nicht mehr ausreichend Platz zur Verfügung steht. Die RTS 2 soll deshalb vom Bollerstaudenweg aus zunächst nach Norden weiterlaufen, um dann am Nordrand des nördlich der Mundenhofer Straße geplanten Sport- und Bewegungsparks West in Richtung Osten abzubiegen und im Bereich zwischen der Bebauung des neu geplanten Stadtteils und des Sport- und Bewegungsparks West bis zur Tel-Aviv-Yafo-Allee weitergeführt zu werden. Bei dieser Trassenführung muss die RTS 2 das Langmattenwäldchen durchqueren, das nördlich an die Mundenhofer Straße angrenzend in unterschiedlicher Breite von West nach Ost verläuft. Um die damit verbundenen naturschutzfachlichen Probleme zu bewältigen, wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt und Gutachten eingeholt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bauvorhaben „Gashochdruckleitung Dietenbach“ vom 17. Mai 2023 (LBP) stellte die ..., ..., ... Planungsgesellschaft zwei mögliche Trassenführung gegenüber. Sie kam zu dem Ergebnis, die Variante 1 sei die bessere Lösung, weil sie nur eine kleinere Waldfläche in Anspruch nehme. Diese sieht vor, dass die RTS 2 in der Verlängerung des Bollerstaudenwegs die Mundenhofer Straße überquert, im Langmattenwäldchen ein kurzes Stück weitergeführt wird, anschließend - im Langmattenwäldchen - jeweils im rechten Winkel zunächst nach Osten und dann wieder nach Norden abknickt, um dann in Höhe des Bereichs zwischen dem geplanten Sport- und Bewegungspark West und der Bebauung des geplanten Stadtteils Dietenbach erneut nach Westen verschwenkt zu werden und zwischen dem südlichen Rand der geplanten Bebauung und dem nördlichen Rand des Sport- und Bewegungsparks West bis zur Tel-Aviv-Yafo-Allee weiterzulaufen. Zur Durchführung der für die Verlegung der RTS 2 im Langmattenwäldchen erforderlichen Arbeiten stellte die Beigeladene zu 1 am 31. Mai 2023 beim Regierungspräsidium Freiburg (Forstdirektion) den Antrag auf Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung nach § 11 LWaldG für die Trassenführung gemäß Variante 1. Mit auf den 2. Juni 2023 datiertem Schreiben stellte sie den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung, denn die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sei zur Deckung des großen Bedarfs an Wohnungen der Beigeladenen zu 2 dringlich und das Fällen der Bäume zum Schutz der Haselmaus und der Vögel nur im Oktober möglich. Mit Bescheid vom 31. August 2023 erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen zu 1 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Genehmigung zur befristeten Umwandlung von Wald gemäß § 11 LWaldG auf den unter Punkt 1.1 im einzelnen bezeichneten Grundstücken entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Plänen. Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, hat dagegen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren 10 K 3096/23 Klage erhoben und am 29. September 2023 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 10 K 3097/23 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei nach § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt, denn er mache geltend, die befristete Waldumwandlungsgenehmigung sei unter Verletzung der umweltbezogenen Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 1 LWaldG erteilt worden. Der zulässige Antrag sei auch begründet. Zwar habe das Regierungspräsidium das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechend den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Jedoch überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers das Interesse der Beigeladenen zu 1, von der erteilten Genehmigung sofort Gebrauch machen zu können. Denn die befristete Waldumwandlungsgenehmigung erweise sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig. Wie sich aus dem Verweis in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG auf § 9 Abs. 2 LWaldG ergebe, könne auch eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung nur im Rahmen einer umfassenden Abwägungsentscheidung erteilt werden, obwohl § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG selbst keine solche verlange. Die Formulierung „nicht entgegenstehen“ in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG verdeutliche nur, dass den für den Walderhalt sprechenden öffentlichen Interessen bei der Entscheidung über eine nur befristete Waldumwandlungsgenehmigung lediglich ein geringeres Gewicht zukomme. Denn die betroffene Fläche werde nur zeitweilig anders genutzt und bleibe daher - anders als bei einer dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung - Wald i.S. des § 2 Abs. 2 LWaldG. Ebenso wie im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB, wo ebenfalls die Formulierung „nicht entgegenstehen“ gebraucht werde, sei die Kollision zwischen den entgegenstehenden Interessen durch eine sogenannte nachvollziehende Abwägung zu bewältigen, die gerichtlich uneingeschränkt kontrolliert werden könne. Ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum stehe der Behörde dabei nicht zu. Allerdings bestehe ein öffentliches Interesse i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG an der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der betroffenen Waldfläche. Denn die RTS 2 müsse verlegt werden, weil sie in ihrem bisherigen Verlauf den Geltungsbereich der Entwicklungssatzung so quere, dass die Erreichung des damit verfolgten Ziels, neuen Wohnraum zu schaffen, gefährdet wäre. Denn im Bereich der RTS 2 müsse ein 6 m breiter Schutzstreifen freibleiben und könne deshalb nicht mit Gebäuden bebaut werden. Auch der nur befristeten Waldumwandlung sei als öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG jedoch der in § 1 Nr. 1 LWaldG normierte Grundsatz der Walderhaltung entgegenzusetzen. Auch eine nur befristete Waldumwandlung führe zu einem jedenfalls vorübergehenden Verlust der Waldfunktionen. Der 6 m breite Schutzstreifen gelte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG zwar rechtlich weiterhin als Wald, die Bewaldung dort gehe gleichwohl endgültig verloren. Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung sei als Teil der (planerischen) Abwägung auch zu prüfen, ob eine Alternativtrasse weniger in das Langmattenwäldchen eingreife. § 15 Abs. 1 BNatSchG stehe dem nicht entgegen. Die sich aus dieser Norm für den Verursacher ergebenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflichten setzten erst nach der Auswahl der Trasse ein. Aus alle dem folge, dass sich die Entscheidung, ob sich für die Verlegung eine mit einem geringeren Eingriff verbundene Trasse hätte finden lassen, allein nach dem Landeswaldgesetz, insbesondere dessen § 11 Abs. 1 Nr. 2 richte. Dabei stehe der Forstbehörde kein Beurteilungsspielraum und kein planerisches Ermessen zu. Nach dem bisherigen Stand der Erkenntnis spreche viel dafür, dass die RTS 2 nicht wie genehmigt auf einer Länge von 120 m durch das Langmattenwäldchen geführt werden müsse. Zwar dürfte die RTS 2 nach Norden verlegt werden müssen, weil in der Mundenhofer Straße für ihre Weiterführung nicht genügend Raum vorhanden sei. Die vom Antragsteller vorgeschlagene, aber im Genehmigungsverfahren nicht geprüfte Trassenführung führe dazu, dass sich die im Bescheid vom 31. August 2023 genannte Eingriffsfläche von 2.988 m² um mindestens ein Drittel verringere. Danach werde die RTS 2 zwar auch über die Mundenhofer Straße - entsprechend der genehmigten Trasse - zunächst in das Langmattenwäldchen hineingeführt und knicke dann alsbald im rechten Winkel nach Osten ab. Sie verlaufe dann jedoch so lange geradeaus weiter, bis sie das Langmattenwäldchen wieder verlassen habe, um erst dann wieder rechtwinklig nach Norden verschwenkt zu werden. Sie verlaufe in der Folge entlang des Waldrandes, um dann wieder auf den genehmigten Trassenverlauf zu stoßen (dort, wo die Trasse in östlicher Richtung zwischen der geplanten Bebauung und dem Sport- und Bewegungspark West verlaufen soll). Der Alternativtrasse könne nicht entgegengehalten werden, dass sie teilweise dort verlaufe, wo nach der Planung der Beigeladenen zu 2 der Sport- und Bewegungspark West vorgesehen sei. Denn der entsprechende Bebauungsplanentwurf habe noch nicht die Planreife i.S. des § 33 BauGB erreicht. Ungeachtet dessen stehe der Sport- und Bewegungspark der Alternativtrasse nicht entgegen. Die RTS 2 könne auch unter einer Sportfläche verlaufen. Nicht durchdringen könne die Beigeladene zu 2 mit dem Argument, im Falle von Reparaturarbeiten an der RTS 2 bestünden für den Schul- und Vereinssport keine Ausweichmöglichkeiten. Der Antragsgegner und die Beigeladenen hätten nicht einmal ansatzweise dargetan, mit welcher Häufigkeit und in welchem Umfang hier überhaupt mit Einschränkungen zu rechnen sei. Unerheblich sei auch, dass Teile der von der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung betroffenen Fläche in der Zukunft möglicherweise dem neuen Stadtteil weichen müssten. Einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan dazu gebe es noch nicht. Dementsprechend sei auch noch keine dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG beantragt worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die gerodete Waldfläche wieder aufgeforstet werden könne, wenn sich die befristete Waldumwandlungsgenehmigung in der Hauptsache als rechtswidrig erweise. Denn auf eine endgültige Waldumwandlung sei die verfahrensgegenständliche Genehmigung ohnehin nicht gerichtet. Gegen diesen Beschluss richten sich die vom Antragsgegner am 25. Oktober 2023 und von der Beigeladenen zu 2 am 27. Oktober 2023 eingelegten und am 14. November 2023 (Beigeladene zu 2) bzw. am 15. November 2023 (Antragsgegner) begründeten Beschwerden, mit denen sie übereinstimmend beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2023 zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der dagegen vom Antragsteller erhobenen Klage abzulehnen. Im Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Langmattenwäldchen werde die Umwandlung von Wald über eine Länge von 120 m befristet genehmigt, nicht zutreffen kann. Auf die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Beteiligten sowie die vorliegenden Behördenakten nimmt der Senat ergänzend Bezug. II. Den gemäß §§ 146, 147 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 - deren Beschwerdebefugnis resultiert aus der Berufung auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht - bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Aus den von den Beschwerdeführern jeweils fristgerecht dem Beschwerdegericht vorgelegten, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Beschwerdebegründungen ergibt sich allerdings, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Beschwerdeführer haben die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen zu 1 mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 31. August 2023 erteilte befristete Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil eine „waldschonendere“ Alternativtrasse möglich sei, durchgreifend in Frage gestellt. Damit ist eine sogenannte „Vollprüfung“ vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die befristete Waldumwandlungsgenehmigung zwar voraussichtlich rechtmäßig ist, das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung aber gleichwohl überwiegt. Denn es steht nicht fest, dass die Beigeladene ihr Ziel, die Trasse der RTS 2 - wie geplant - zu verlegen, bereits auf der Grundlage der erteilten befristeten Waldumwandlungsgenehmigung mit ihrem konkreten Umfang erreichen kann. 1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung ist keine Abwägungsentscheidung mit Alternativenprüfung vorzunehmen. a) Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die Forstbehörde müsse vor Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung eine Abwägungsentscheidung treffen. Diese habe zum Nachteil der Beigeladenen zu 1 ausfallen müssen, weil eine alternative Trassenführung zur Verfügung stehe, die nur in geringerem Umfang in das Langmattenwäldchen eingreife. b) Die Beigeladene zu 2 und der Antragsgegner halten dem entgegen, bei der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung sei keine umfassende Abwägung der Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers einerseits und der Belange der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen. Im Wortlaut des § 11 LWaldG sei im Unterschied zu § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG für die dauerhafte Waldumwandlung eine solche Abwägung nicht vorgeschrieben. Der Verweis in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG auf § 9 Abs. 2 LWaldG beziehe sich nur auf die dort in Satz 2 genannten, für die Erhaltung des Waldes sprechenden Belange, dagegen nicht auf die in Satz 1 normierte Abwägung. Anderenfalls wäre § 11 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG überflüssig. Zwar könne der Formulierung „nicht entgegenstehen“ in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG durchaus entnommen werden, dass auch bei der Entscheidung über die befristete Waldumwandlung eine Abwägung vorzunehmen sei. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine planerische Abwägungsentscheidung, sondern um eine nachvollziehende Abwägung wie bei der Entscheidung über die Zulassung eines privilegierten Vorhabens i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich. Eine Alternativenprüfung sei danach nicht vorgeschrieben. Ebenso wie im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB die Baubehörde sei auch die Forstbehörde bei der nachvollziehenden Abwägung an das vom Bauherrn beantragte Vorhaben am konkreten Standort gebunden. Für eine Auslegung des § 11 Abs. 1 LWaldG in dem Sinne, dass der „waldschonenderen“ Alternative der Vorzug zu geben sei, fehle es an einem tatbestandlichen Anknüpfungsmerkmal. Halte der Gesetzgeber eine solche Alternativenprüfung für erforderlich, so bringe er das im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck, wie etwa in § 15 Abs. 1 BNatSchG. c) Mit dieser Argumentation greifen die Beschwerdeführer mit Erfolg den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts an und stellen damit seine Entscheidung durchgreifend in Frage. Über die Erteilung der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung ist - vergleichbar der Rechtslage bei § 35 Abs. 1 BauGB - im Rahmen einer sogenannten nachvollziehenden Abwägung zu entscheiden. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Alternativenprüfung ist - jedenfalls in der geforderten Form- dabei nicht vorzunehmen. aa) Nach § 11 Abs. 1 LWaldG kann die höhere Forstbehörde die Beseitigung des Waldbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn - erstens - ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht, -zweitens - andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen und - drittens - die ordnungsgemäße Wiederaufforstung innerhalb angemessener Frist sichergestellt ist. Aus dem Verweis in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG auf § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG, wonach bei der Entscheidung über einen endgültigen Waldumwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, ergibt sich nicht, dass über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung mit Alternativenprüfung zu entscheiden ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG folgt, dass diese Norm nur auf die in § 9 Abs. 2 LWaldG genannten, für den Walderhalt sprechenden öffentlichen Interessen verweist. Der Entscheidungsmaßstab für die befristete Waldumwandlungsgenehmigung ist in § 11 Abs. 1 LWaldG eigenständig normiert. Wie bereits ausgeführt, muss ein in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG genanntes öffentliches oder privates Interesse an dem befristeten Eingriff in den Waldbestand vorliegen und - darauf kommt es hier an - andere öffentliche Interessen dürfen „nicht entgegenstehen“ (so § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG). Auch die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass dieses Tatbestandsmerkmal zu einer Abwägungsentscheidung führt. Es handelt sich indessen - wie in § 35 Abs. 1 BauGB bei der Entscheidung über die Zulassung privilegierter Vorhaben im Außenbereich - um ein „nachvollziehendes Abwägen“, d.h. um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, bei dem die wechselseitigen Interessen einzelfallbezogen einander gegenüber zu stellen sind und den für das Vorhaben, d.h. die befristete Waldumwandlung, sprechenden Interessen ein stärkeres Durchsetzungsvermögen zukommt (vgl. auch Rieger in Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, § 35 Rn. 8 zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht entgegenstehen“ bei § 35 Abs. 1 BauGB). Auch das Verwaltungsgericht hat diesen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 BauGB hergestellt. Obwohl für § 35 Abs. 1 BauGB anerkannt ist, dass eine (Standort-) Alternativenprüfung im Außenbereich nicht vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37), hat das Verwaltungsgericht diese Schlussfolgerung dann aber nicht gezogen. bb) Der Antragsteller wendet im Beschwerdeverfahren gegen diese Auffassung ein, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägungsentscheidung (gemeint wohl mit Alternativenprüfung) sei bundesrechtlich vorgegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG seien bei der Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung solle versagt werden, wenn u.a. die Erhaltung des Waldes im überwiegenden Interesse liege (§ 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). In § 9 Abs. 2 BWaldG werde die befristete Waldumwandlung der endgültigen gleichgestellt. Daraus ergebe sich, dass der Maßstab für die dauerhafte Waldumwandlung auch für die vorübergehende gelten müsse. Denn anderenfalls würden im Bundeswaldgesetz für die vorübergehende Waldumwandlung überhaupt keine tatbestandlichen Voraussetzungen normiert. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zu Recht wendet die Beigeladene zu 2 unter Berufung auf Voßkuhle (Das Kompensationsprinzip, Seite 163, Fn. 351) dagegen ein, das Bundeswaldgesetz sei als Rahmengesetz erlassen worden. Der Bundesgesetzgeber habe an die befristete Waldumwandlung weniger strenge Anforderungen als an die dauerhafte gestellt, diese aber nicht abschließend geregelt, sondern das dem Landesgesetzgeber überlassen wollen. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers für solche Regelungen ergebe sich aus § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG. § 11 Abs. 1 LWaldG enthält eine solche eigenständige Regelung mit weniger strengen Anforderungen an die Erteilung einer nur befristeten Waldumwandlungsgenehmigung. cc) Der Senat merkt an, dass der strenge Maßstab des Verwaltungsgerichts an die Abwägungsentscheidung und insbesondere die Alternativenprüfung auch für die dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG abgeleitet werden kann. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt, die Abwägung vielmehr einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt, weil nur so den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Vorstellungen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann, dass bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Umwandlung ein Rechtsanspruch auf deren Genehmigung zusteht (Urteil vom 21.4.1983 - 5 S 1649/82 - Natur und Recht 1984, 148). Demgegenüber kann eine Abwägungsentscheidung mit Alternativenprüfung - letztlich läuft dies auf eine planerische Abwägung hinaus - gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Sogar im Rahmen einer planerischen Abwägungsentscheidung ist der dem Planungsträger zustehende Abwägungsspielraum erst dann überschritten, wenn sich eine andere Alternative eindeutig als die bessere darstellt, weil sie öffentliche und private Belange insgesamt mehr schont und sich deshalb hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE, 101, 166). Auch diesem Maßstab wird eine Prüfung nicht gerecht, die allein darauf abstellt, welche Alternative auf der kürzesten Strecke durch den Wald führt. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen zu 1 erteilte befristete Waldumwandlungsgenehmigung sei voraussichtlich rechtswidrig, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. a) Der Bescheid vom 31. August 2023 begegnet keinen formellen Bedenken. aa) Im Beschwerdeverfahren hat sich erstmals die Frage gestellt, ob der Bescheid vom 16. Oktober 2023 hinreichend bestimmt ist. In dem Bescheid heißt es, die RTS 2 werde nach der Verlegung auf einer Länge von 120 m durch das Langmattenwäldchen verlaufen, insgesamt würden 2.988 m² Wald befristet umgewandelt, denn der für die Verlegung der Rohrleitungen benötigte Arbeitsstreifen sei 25 m breit. Auch das Verwaltungsgericht ist von diesen Werten ausgegangen und hat dann weiter ausgeführt, dass die von ihm favorisierte Alternative mindestens um ein Drittel kürzer sei. Indessen zeigt bereits eine einfache Ausmessung der von der Beigeladenen zu 1 vorgesehenen Streckenführung (etwa mit dem Messprogramm in google-earth), dass die durch den Wald verlaufende Strecke deutlich länger ist. Der Bescheid vom 31. August 2023 ist gleichwohl hinreichend bestimmt i.S. des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Unter Punkt 1.1 des Bescheids heißt es, die befristete Umwandlung einer insgesamt 2.988 m² großen Waldfläche auf Teilflächen der im Einzelnen bezeichneten Grundstücke (jeweils mit Quadratmeterangabe) werde entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Plänen genehmigt. Aus diesen Plänen ergibt sich die von der befristeten Waldumwandlung betroffene Fläche. Das genügt den Bestimmtheitsanforderungen, zumal - wie sich aus der Anlage 18 zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 vom 26. Januar 2024 ergibt, daraus auch die jeweilige Trassenbreite zu ersehen bzw. vermessungstechnisch zu ermitteln ist. bb) Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller geltend gemacht, die befristete Waldumwandlungsgenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig und sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes müsse deshalb Erfolg haben, weil die nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt worden sei (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Damit kann der Antragsteller indessen keinen Erfolg haben. aaa) Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss vor der Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden, wenn die betroffene Fläche mindestens 1 Hektar, aber weniger als 10 Hektar groß ist. Auch der Antragsteller räumt ein, dass die vorliegend betroffene Fläche mit ca. 0,3 Hektar deutlich kleiner ist. Darauf komme es aber nicht an. Denn die vorliegend genehmigte befristete Waldumwandlungsgenehmigung und die zur Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 6-175 „Dietenbach - Am Frohnholz“ zur Schaffung des neuen Stadtteils Dietenbach erforderliche dauerhafte Waldumwandlung seien kumulierende Vorhaben i.S. des § 10 Abs. 4 UVPG, und in der Addition werde der Grenzwert deutlich überschritten. Die Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans könne die hier vorgeschriebene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Denn die Verlegung der RTS 2 und die Aufstellung des Bebauungsplans seien formal unabhängige Vorhaben. Die Neutrassierung der RTS 2 werde daher in der Umweltprüfung für den Bebauungsplan nicht untersucht werden, außerdem verlaufe die neue Trasse der RTS 2 teilweise auch außerhalb des voraussichtlichen Bebauungsplangebiets. bbb) Ob die befristete Umwandlung von Wald in den Anwendungsbereich der Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt und ggf. mit der für die Schaffung des neuen Stadtteils erforderlichen endgültigen Waldumwandlung ein kumulierendes Vorhaben bildet, was die Beigeladene zu 2 und der Antragsgegner ebenfalls in Frage gestellt haben, mag dahinstehen. Aus den Überlegungen des Antragstellers folgt auf keinen Fall, dass bereits im vorliegenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Geregelt ist die Fallkonstellation in § 11 Abs. 3 Satz 1 UVPG. Für die befristete Waldumwandlungsgenehmigung, das frühere Vorhaben i.S. dieser Norm, ist die Zulassungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung ergangen. Für das hinzutretende kumulierende Vorhaben, die spätere dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung, ist dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung, allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung schon dann durchzuführen, wenn es zusammen mit dem früheren Vorhaben, eben der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung, die jeweils maßgeblichen Werte erreicht oder überschreitet. b) Auch materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für Erteilung der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung vor. aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass vorliegend ein öffentliches Interesse i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG an der vorübergehenden anderweitigen Nutzung des Langmattenwäldchens bestehe. Die RTS 2 müsse verlegt werden, weil anderenfalls der neue Stadtteil Dietenbach nicht gebaut werden könne. Denn auf dem Gelände über einer Gashochdruckleitung dürften jedenfalls keine Gebäude errichtet werden. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die RTS 2 nicht in der Mundenhofer Straße bis zur Tel-Aviv-Yafo-Allee weitergeführt werden könne. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch der Antragsteller hat dies im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. bb) Wie bereits oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht indessen angenommen, dass andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der geplanten vorübergehenden anderen Nutzung der Waldfläche entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG), weil eine Alternativtrasse zur Verfügung stehe, die auf einer kürzeren Strecke durch den Wald führe. Unbeachtlich sei, dass die Alternativtrasse durch den geplanten Sport- und Bewegungspark West verlaufe. Der entsprechende Bebauungsplan habe noch nicht einmal die Planreife i.S. des § 33 BauGB erreicht. Ungeachtet dessen könne die RTS 2 auch unterhalb einer Sportfläche verlaufen. Es sei nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang es hier überhaupt zu Einschränkungen kommen solle. Das sieht der Senat anders. aaa) Wie bereits oben dargelegt, ist über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung nicht im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit Alternativenprüfung zu entscheiden. Aus dem Merkmal „nicht entgegenstehen“ in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG ergibt sich vielmehr, dass vergleichbar der Rechtslage bei § 35 Abs. 1 BauGB eine sogenannte nachvollziehende Abwägungsentscheidung zu treffen ist. Die für die befristete Waldumwandlung sprechenden Interessen sind an dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange zu messen. Dabei bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch dasjenige der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls. Auch wenn danach eine Alternativenprüfung - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen ist, so schlagen doch die für die befristete Waldumwandlung sprechenden öffentlichen Interessen umso stärker zu Buche, je mehr der Vorhabenträger auf den von ihm ausgewählten Trassenverlauf angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 229 zu § 35 Abs. 1 BBauG). In der Konsequenz bedeutet das sogar, dass eine (befristete) Waldumwandlungsgenehmigung nicht zu erteilen ist, wenn das Vorhaben ohne Waldumwandlung verwirklicht werden kann (vgl. (vgl. Dipper, Waldgesetz für Bad.-Württ., Komm., § 9 Rn. 6, Stand: 16 Lfg., Juni 2018 mit Nachw. aus der Rechtspr.). bbb) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass auch bei der Entscheidung über eine nur befristete Waldumwandlungsgenehmigung dem Ziel der Walderhaltung ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Dipper, § 11 Rn. 4, Stand: 14. Lfg., November 2012). Es tritt hier indessen gegenüber dem Interesse der Beigeladenen zu 2 an dem Schutz ihrer Planungsmöglichkeiten bezüglich des neuen Stadtteils Dietenbach zurück. Der alternative Trassenverlauf führte zu weitgehenden Einschränkungen der Planungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2 und greift damit ohne Rechtfertigung in ihre Planungshoheit ein. (1) In der Rechtsprechung zum Planungsrecht ist anerkannt, dass sich eine Gemeinde gegenüber einer Fachplanung nicht nur auf eine bereits verbindliche Bauleitplanung, sondern auch auf eine in sonstiger Weise - etwa in einem Bebauungsplanentwurf - verfestigte Planung berufen kann. Darüber hinaus ist auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde insoweit Rücksicht zu nehmen, dass ihr konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, ständige Rechtspr.). Diese zum Planungsrecht entwickelten Grundsätze kommen auch vorliegend zur Anwendung, denn sie konkretisieren das verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, auf das sich die Beigeladene zu 2 auch vorliegend berufen kann. (2) Eine verfestigte Planung in dem geforderten Sinne liegt hier vor. Am 24. Juli 2018 hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach beschlossen, um so die rechtliche Grundlage für den neuen Stadtteil Dietenbach zu schaffen. Der vom Gemeinderat am 8. Dezember 2020 als Grundlage für die weitere Bauleitplanung und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der städtebaulichen Entwicklung beschlossene Rahmenplan beinhaltet den Sport- und Bewegungspark West. Bereits am 24. Juli 2018 wurde das Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 „Dietenbach“ eingeleitet. Der am 28. November 2023 entsprechend dem vorliegenden Entwurf beschlossene, geänderte Flächennutzungsplan weist nunmehr dort, wo die Alternativtrasse verlaufen soll, eine „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ aus. Im Bebauungsplanentwurf Nr. 6-175 „Dietenbach - Am Frohnholz“ ist in der Verlängerung des Bollerstaudenwegs eine Straßenbahntrasse vorgesehen und östlich davon der Sport- und Bewegungspark West. Ein neuer Stadtteil kann angesichts der Komplexität des Vorgangs nur in vielen Zwischenschritten geplant werden. Die Beigeladene zu 2 hat vor diesem Hintergrund bislang zielstrebig die planungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die für die Ausweisung des Sport- und Bewegungsparks West am vorgesehenen Standort notwendig sind. Wäre diese konkretisierte Planung erst dann zu beachten, wenn der maßgebliche Bebauungsplan den Stand des § 33 BauGB erreicht hat, so würde der Beigeladenen zu 2 eine bereits weitgehend verfestigte Planung „verbaut“. Denn die sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Gashochdruckleitung schränken die Planungsmöglichkeiten der Gemeinde im Bereich des Trassenverlaufs erheblich ein (dazu sogleich). (3) Energieanlagen - und damit auch Gashochdruckleitungen (vgl. zur Begriffsbestimmung § 3 Nr. 15 EnWG) - sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 49 Abs. 1 EnWG). Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Fortleitung von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten worden sind (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG). Nach Nr. 5.5 der „Technische Regel - Arbeitsblatt DVGW G 463 (A)“ vom Oktober 2021 für Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren für einen Auslegungsdruck von mehr als 16 bar sind Gashochdruckleitungen mit einem Durchmesser von nicht mehr als DN 300 zur Sicherung ihres Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung sowie gegen Einwirkungen Dritter in einem 6 m breiten Schutzstreifen zu verlegen, der dauerhaft rechtlich zu sichern ist. Im Schutzstreifen dürfen keine Gebäude oder bauliche Anlagen errichtet werden. Der Schutzstreifen ist von Pflanzenwuchs, der die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann, freizuhalten. Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Gashochdruckleitung beeinträchtigen oder gefährden. U.a. das Einrichten von Dauerstellplätzen (z. B. Campingwagen, Container) sowie das Lagern von Silage und schwer zu transportierenden Materialien sind unzulässig. (4) Zwar gelten Sport- und Spielflächen jedenfalls nach der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO für das Bauordnungsrecht als bauliche Anlagen. Gleichwohl erscheint zweifelhaft, ob dem Vortrag der Beigeladenen zu 2 zu folgen ist, im Schutzstreifen dürften selbst Kunstrasenplätze und Laufbahnen für den Leichtathletiksport nicht angelegt werden. Denn immerhin verläuft die RTS 2 bislang schon unterhalb des Bollerstaudenwegs und der Mundenhofer Straße, wo sie wegen des Straßenbelags und -unterbaus mindestens genauso schwer zugänglich ist wie unter den o.g. Sportanlagen. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Auch in einem Sport- und Bewegungspark kommt die Ausweisung von Baufenstern etwa für (kleinere) Tribünen, Vereinsheime, Räumlichkeiten zur Lagerung von Sportgeräten usw. in Betracht. Im Bereich des Schutzstreifens können sie nicht festgesetzt werden. (5) Der Antragsteller wendet ein, auch der festgesetzte Trassenverlauf verlaufe in dem für den Sport- und Bewegungspark West vorgesehenen Bereich. Auch wenn das zutreffen dürfte, so werden die Planungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2 dadurch doch nur in deutlich geringerem Umfang eingeschränkt. Die festgesetzte Trasse verläuft ganz am Rand und nicht mitten durch die für den Sport- und Bewegungspark vorgesehene Fläche, wie dies bei der Alternativtrasse der Fall ist. ccc) Fehl geht das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, die Beigeladene zu 2 könne sich nicht darauf berufen, dass sie die RTS 2 umlegen müsse, um den neuen Stadtteil Dietenbach schaffen zu können, denn § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach die Beigeladene zu 2 alle Maßnahmen ergreifen müsse, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen, gelte nur im städtebaulichen Entwicklungsbereich selbst, die Abschnitte der RTS 2, die in den Bereich des Langmattenwäldchens verlegt werden sollten, lägen aber teilweise außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung über die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Zu Recht hält die Beigeladene zu 2 dem entgegen, es sei anerkannt, dass etwa die der Umsetzung dienenden Bebauungspläne auch über den Geltungsbereich der Satzung hinausreichen dürften (Möller in Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, § 166 Rn. 3) cc) Auch die Voraussetzung aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG ist gegeben. Es ist sichergestellt, dass die Waldfläche bis zum Ablauf der von der höheren Forstbehörde bestimmten Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. aaa) Nr. 3.4 der Nebenbestimmungen zur befristeten Waldumwandlungsgenehmigung im Bescheid vom 31. August 2023 bestimmt, dass die befristet umzuwandelnde Fläche Wald im Sinne von § 2 Abs. 2 LWaldG bleibt und nach Abschluss der Baumaßnahme spätestens jedoch bis zum 31. August 2026 entsprechend den näher bezeichneten Vorgaben des Bodenschutzkonzepts wieder ordnungsgemäß zu rekultivieren und in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde wieder zu bewalden ist. Auf dem Schutzstreifen selbst ist eine Wiederbestockung nicht vorgesehen. Auf den restlichen Flächen innerhalb des Bebauungsplans 6-175 könne die Wiederbewaldung durch natürliche Sukzession erfolgen. Dagegen sei die Teilfläche des Flst.Nr. ...x außerhalb des Bebauungsplans 6-175 durch aktive Bepflanzung zu einem Ahorn-Bestand zu entwickeln. bbb) Nach Auffassung des Antragstellers genügt diese Nebenbestimmung nicht den Vorgaben aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, weil bei der Wiederbewaldung durch natürliche Sukzession keine Frist i.S. dieser Norm bestimmt werden könne. Diese Argumentation geht fehl. Das zeigt ein Vergleich mit der Regelung in § 17 Abs. 1 LWaldG. Danach sind unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen wieder aufzuforsten, und zwar durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat. Auch der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass durch Naturverjüngung, d.h. natürliche Sukzession, eine Wiederaufforstung möglich ist, und zwar innerhalb der im Bescheid vom 31. August 2023 bestimmten Frist von drei Jahren. Wie die Regelung in § 17 Abs. 3 LWaldG zeigt, hat auch der Gesetzgeber die Möglichkeit gesehen, dass sich durch natürliche Sukzession im Einzelfall erst nach einer längeren Frist ein wieder aufgeforsteter Wald entwickelt. In § 17 Abs. 3 LWaldG wird diesem Umstand durch die Möglichkeit Rechnung getragen, die Frist für die Wiederaufforstung zu verlängern, um so einen möglichst hohen Naturverjüngungsanteil zu erreichen (vgl. Dipper, Waldgesetz für Bad.-Württ., Komm., § 17 Rn. 11, Stand: 16 Lfg., Juni 2018). In entsprechender Anwendung dieser Norm wird ggf. auch dem Beigeladenen zu 1 eine Fristverlängerung zu gewähren sein. Auf die Rechtmäßigkeit der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung hat das keinen Einfluss. ccc) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Argument, eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung sei ohnehin nicht ausreichend. Solle die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme umgesetzt werden, sei ein dauerhafter Zugriff auf das Langmattenwäldchen erforderlich (wohl für die Trasse der Stadtbahn). Gerade die bei einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung erforderliche Wiederaufforstung sei dann nicht möglich. Im vorliegenden Verfahren ist indessen nur über die Rechtmäßigkeit der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung für die Verlegung der RTS 2 zu befinden. Dafür bedarf es einer dauerhaften Waldumwandlung nicht. dd) Fehl geht auch das Argument des Antragstellers, mit der Erteilung der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung solle der sich gegenwärtig noch im Stadium des Entwurfs befindende Bebauungsplan Nr. 6-175 „Dietenbach - Am Frohnholz“ unter Umgehung der Regelungen in § 10 LWaldG für das Verhältnis zwischen Bauleitplänen und der Waldumwandlungsgenehmigung vorzeitig umgesetzt werden. Denn für die Neutrassierung der RTS 2 bedarf es keiner Festsetzung in einem Bebauungsplan. Auch ein Planfeststellungsverfahren ist dafür nicht erforderlich, da der Durchmesser der Gashochdruckleitung nicht mehr als 300 mm beträgt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG). ee) Der Antragsteller macht außerdem geltend, die befristete Waldumwandlung sei überwiegend nur auf einer Breite von 15 m genehmigt worden. Das reiche indessen nicht aus. Für die Verlegung der RTS 2 werde ein 15 m breiter Arbeitsbereich benötigt; dann müssten aber Bäume über diese Breite hinaus gerodet werden, weil anderenfalls Äste in den Arbeitsbereich hineinragten und die Arbeit unmöglich machten. Die Beigeladene zu 2 hält dem zutreffend entgegen, es werde ein Lichtraumprofil von 15 m Breite bis zu der von den Maschinen erreichten Höhe benötigt. Soweit Äste außerhalb stehender Bäume in dieses Lichtraumprofil hineinragten, könnten sie entfernt werden; die Bäume selbst müssten nicht gerodet werden. Diese Argumentation ist plausibel. Für die Entfernung der Äste bedarf es keiner (befristeten) Waldumwandlungsgenehmigung. Denn eine solche wird nur für die Überführung des Waldes in eine andere Nutzungsart benötigt, etwa als landwirtschaftliche Fläche (vgl. Dipper, § 9 Rn. 2, Stand: 16. Lfg., Juni 2018). Durch die bloße Entfernung der Äste wird i.S. des § 11 Abs. 1 LWaldG auch weder der Baumbestand beseitigt noch die Waldfläche einer anderweitigen Nutzung zugeführt. ff) Zutreffend macht der Antragsteller zwar geltend, dass eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt worden ist, soweit die neue Trasse die nicht mit Bäumen bestandene Fläche auf den Grundstücken Flst.Nrn ... und ... sowie den Waldweg auf dem Grundstück Flst.Nr. ... quert. Einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung bedarf es insoweit aber auch nicht. aaa) Zwar gilt der Waldweg fraglos als Wald (§ 2 Abs. 2 LWaldG). Was die Fläche auf den Grundstücken Flst.Nrn ... und ... betrifft, ist jedoch zweifelhaft, ob es sich dabei um Wald i.S. des § 2 LWaldG handelt. Zwar gelten Lichtungen bzw. Waldwiesen grundsätzlich als Wald (vgl. § 2 Abs. 2 LWaldG). Keine Waldwiesen und keine Lichtungen sind indessen landwirtschaftlich genutzte Flächen, auch wenn sie im oder am Wald liegen (vgl. Dipper, § 2 Rn. 10, Stand: 15. Lfg., Dezember 2017). Eine solche Situation dürfte hier gegeben sein. Es handelt sich wohl um eine in den Wald hineinragende offene Landschaft mit - jedenfalls bis vor Kurzem - landwirtschaftlicher Nutzung. Die Beigeladene zu 2 hat dazu unwidersprochen vorgetragen, die Fläche sei jedenfalls im Jahre 1968 landwirtschaftlich genutzt worden, wie sich aus einem damals aufgenommenen Luftbild ergebe. Von 2007 bis 2022 sei ein wesentlicher Teil dieser Fläche als Weideland verpachtet worden. Der Pachtvertrag sei dann gekündigt worden, weil die Fläche eben für die Schaffung des neuen Stadtteils benötigt werde. bbb) Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Für die auf den o.g. Flächen durchzuführenden Arbeiten bedarf es keiner (befristeten) Waldumwandlungsgenehmigung. Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 9 Abs. 7 LWaldG. Danach ist die Anlage von Leitungsschneisen keine Waldumwandlung. Die Beigeladene zu 1 hat vorliegend gleichwohl eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt, weil sie für die Anlage der Leitungsschneise innerhalb der mit Bäumen bestockten Fläche einen (15 m breiten) Arbeitsbereich braucht. Dieser geht über die Breite der Leitungsschneise hinaus. Dort müssen auch die Bäume gerodet werden. Dafür bedarf es der Waldumwandlungsgenehmigung. Naturgemäß anders ist es auf der „Lichtung“ bzw. auf dem Waldweg, wo keine Bäume zur Schaffung eines Arbeitsbereichs gerodet werden müssen. Ist für die Anlegung der Leitungsschneise aber keine dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich, so bedarf es hierfür auch keiner befristeten Waldumwandlungsgenehmigung. c) Es steht indessen nicht fest, dass die Beigeladene zu 2 mit der ihr erteilten befristeten Waldumwandlungsgenehmigung ihr Vorhaben, die Trasse der RTS 2 umzulegen, in vollem Umfang umsetzen kann. Denn die befristete Waldumwandlungsgenehmigung umfasst nicht die Teilfläche auf dem Grundstück Flst.Nr. ...x, wo die RTS 2 den zwischen dem Langmattenwäldchen und der Mundenhofer Straße verlaufenden Landwassergraben queren soll. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich nicht abschließend klären, ob für dieses Teilstück der Leitungstrasse eine vorläufige Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist. aa) Eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung wäre nicht erforderlich, wenn der Landwassergraben nicht als Wald i.S. des § 2 LWaldG einzustufen wäre. Das erscheint jedoch zweifelhaft. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG gelten im Wald liegende oder mit ihm verbundene Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung als Wald. Hier spricht viel dafür, dass der Landwassergraben wenigstens mit dem Wald verbunden ist, wenn er nicht sogar noch im Wald liegt. Das mit Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 vom 7. Februar 2024 vorgelegte Lichtbild des Landwassergrabens zeigt, dass die Kronen der an der zum Langmattenwäldchen hin orientierten Seite des Landwassergrabens stehenden Bäume in den Landwassergraben hineinragen, diesen teilweise sogar überdecken. Auf der Seite zur Mundenhofer Straße hin stehen die Bäu-me zwar in größerem Abstand zueinander, jedoch in solcher Nähe zum Landwassergraben, dass sie diesen überspannen und mit den Baumkronen auf dessen anderer Seite quasi eine Einheit bilden. Das alles spricht dafür, dass es sich beim Landwassergraben um Wald i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG handelt. bb) Aus den bereits oben für den Waldweg genannten Gründen wäre eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung indessen auch dann nicht notwendig, wenn sich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung der RTS 2 auf die bloße Anlegung der Leitungsschneise i.S. des § 9 Abs. 7 LWaldG beschränken würden, wenn mit anderen Worten keine Bäume entfernt werden müssten, um einen Arbeitsbereich über die eigentliche Leitungstrasse hinaus zu schaffen. Diese Frage kann der Senat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. Angesichts des aus dem Lichtbild ersichtlichen dichten Baumbestands in diesem Bereich spricht indessen viel dafür, dass ein Eingriff in den Baumbestand erforderlich sein könnte. 3. Steht danach aber nicht fest, dass die Beigeladene zu 1 mit den ihr bereits erteilten befristeten Waldumwandlungsgenehmigungen ihr Vorhaben, die RTS 2 zu verlegen, in vollem Umfang umsetzen kann, so führt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Folgenabwägung dazu, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiterhin überwiegt. Denn anderenfalls bestünde jedenfalls die Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 1 weitgehende und nur langfristig auszugleichende Eingriffe in den Wald vornimmt, ihr Vorhaben aber, das die Eingriffe in den Wald überhaupt erst rechtfertigt, doch nicht umsetzen kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 100 ZPO. Den Streitwert hat der Senat in Übereinstimmung mit dem im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.