OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 S 1164/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1107.5S1164.23.00
1mal zitiert
7Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die rechtswidrige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet verstößt zulasten der Nachbargemeinden, die in dessen Einzugsbereich liegen und über zentrale Versorgungsbereiche verfügen, gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO.(Rn.20) In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, wie sich die Zulassung des Einkaufszentrums konkret auf den Umsatz der in der Nachbargemeinde vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche auswirkt.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2023 - 13 K 1388/23 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtswidrige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet verstößt zulasten der Nachbargemeinden, die in dessen Einzugsbereich liegen und über zentrale Versorgungsbereiche verfügen, gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO.(Rn.20) In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, wie sich die Zulassung des Einkaufszentrums konkret auf den Umsatz der in der Nachbargemeinde vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche auswirkt.(Rn.23) Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2023 - 13 K 1388/23 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2023, mit welchem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 8. Juni 2022 verlängerte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2019 - geändert mit Änderungsgenehmigung vom 24. August 2020 - angeordnet hat. Gegenstand der verlängerten Baugenehmigung ist der Neubau von 6 Hallen für nichtgroßflächigen Einzelhandel und einer öffentlichen WC-Anlage auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung H... in W... Nach den genehmigten Plänen sollen in den sechs Hallen, die jeweils über eine Verkaufsfläche von knapp weniger als 800 m2 verfügen, auf pro Halle jeweils 4 Nutzungseinheiten Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Sportbedarf, Outdoorwaren, Haushaltwaren, Heimtextilien, Wohnaccessoires, Kosmetik, Schmuck und Schokolade verkauft werden. Die Vorhabengrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde W... vom 30. April 2018 in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Juni 2019, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. In der Begründung zu dem Bebauungsplan heißt es, Planungsziel sei die Bereitstellung ausreichend großer Verfügungsflächen für jene Betriebe, welche an ihren derzeitigen Standorten keine Erweiterungs- oder Entwicklungsmöglichkeit mehr hätten. Im Weiteren sollten neue Gewerbeflächen für die Ansiedlung von neuen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben aller Art und Größe geschaffen werden, die durch Freizeit- und Versorgungseinrichtungen sowie Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe ergänzt werden könnten. An dem mit dieser Zielsetzung durchgeführten Bauleitplanverfahren wurde die Antragstellerin beteiligt. Sie teilte der Gemeinde W... unter dem 28. November 2017 mit, dass ihre Belange durch die Planung nicht berührt würden. Am 21. Oktober 2019 erteilte das Landratsamt Waldshut den damaligen Bauherren die beantragte Baugenehmigung („Neubau von 6 Hallen für nichtgroßflächigen Einzelhandel und öffentliche WC-Anlage“). Mit Bescheid vom 24. August 2020 änderte es mehrere Nebenbestimmungen der Baugenehmigung, die sodann mit Bescheid vom 8. Juni 2022 gegenüber der Beigeladenen bis zum 21. Oktober 2025 verlängert wurde. Am 21. April 2023 erhob die Antragstellerin, deren Gemeindegebiet von den über die B 314 gut erreichbaren Vorhaben-grundstücken etwa 9 bzw. 12,5 km entfernt liegt, gegen die Baugenehmigungsentscheidungen Widerspruch. Diesen begründete sie u.a. damit, dass ihr die angefochtenen Bescheide nicht bekanntgegeben worden seien und sie erst im April 2023 von diesen Kenntnis erhalten habe. Am 16. Mai 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ergangenen Baugenehmigungen beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass ihr Widerspruch nicht verfristet sei und die erteilte bzw. verlängerte Baugenehmigung sie in ihren subjektiven Rechten verletze. Genehmigt worden sei ein Einkaufszentrum i.S.v.§ 11 Abs. 3 BauNVO, welches in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig sei. Da die gesamte Verkaufsfläche der Einzelhandelsbetriebe 4.776 m2 betrage, beeinträchtige das Vorhaben die raumordnerische Funktion der Antragstellerin und deren zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Juni 2022 verlängerte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2019 - geändert mit Änderungsgenehmigung vom 24. August 2020 - angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe ihr Widerspruchsrecht gegen die ihr nicht bekanntgegebenen Baugenehmigungsentscheidungen nicht verwirkt, denn sie habe die konkrete Baugenehmigung in der Zeit vor April 2023 weder gekannt noch kennen müssen. Ihre Beteiligung an der Aufstellung des Bebauungsplans „xxxx-......“ ändere daran nichts, denn die Antragstellerin habe in diesem Verfahren nicht erkennen können, dass in dem Gewerbegebiet möglicherweise ein Einkaufszentrum zugelassen werden könnte. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestünden nicht. In der Sache sei die mit Bescheid vom 8. Juni 2022 verlängerte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2019 voraussichtlich rechtswidrig, weil mit ihr ein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genehmigt worden sei, welches in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die verlängerte Baugenehmigung verletze die Antragstellerin auch in ihren Rechten. Insoweit gehe die Kammer davon aus, dass eine Nachbargemeinde ein Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO jedenfalls dann abwehren könne, wenn sich dieses nachteilig auf die Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereiches auswirke. Dies sei nach summarischer Prüfung der Fall. Denn nach Plansatz 3.3.7 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 dürften Einkaufszentren in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren, nicht aber in Kleinzentren wie W... ausgewiesen werden. Daher folge bereits aus der Landesplanung, dass zu vermuten sei, das streitbefangene Vorhaben habe Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin. Mit seiner Einkaufsfläche ziele es offensichtlich auf einen Einzugsbereich, der weit über den für W... maßgeblichen Verflechtungsbereich hinausgehe. Ungeachtet dessen liege aufgrund der Größe des geplanten Vorhabens und der Überschneidung der Sortimente mit den in den zentralen Versorgungsbereichen der Antragstellerin angebotenen sowie aufgrund der Nähe zu diesen Versorgungsbereichen eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Bereiche nahe. Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene am 20. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Antragstellerin ihre Widerspruchsrechte gegen die vor mehr als drei Jahren erteilte Baugenehmigung verwirkt habe und der Antrag entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig sei. Aufgrund der Umstände habe die Beigeladene darauf vertrauen dürfen, dass die Antragstellerin nach so langer Zeit ihr Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen werde. Denn der Antragstellerin habe sich eine Kenntnis von der Baugenehmigung zumindest aufdrängen müssen, da über das Vorhaben in den lokalen Medien berichtet und auf dem Vorha-bengrundstück - unmittelbar an der Erschließungsstraße „...“ - ab dem 28. Dezember 2019 ein von der B 314 aus sichtbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Hier entsteht Einzelhandel“ aufgestellt gewesen sei. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Schildes habe sich die Antragstellerin über die Genehmigungslage informieren müssen. Zudem werde die Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar sei richtig, dass nach Plansatz 3.3.7 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 Einkaufszentren in Kleinzentren wie W...xxxx nicht ausgewiesen werden dürften. Jedoch sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts verfehlt, deshalb sei zu vermuten, dass das Vorhaben Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin habe. Diese Frage sei vielmehr anhand der konkreten Einzelfallumstände zu beantworten. Aus der zwischenzeitlich erstellten Verträglichkeitsstudie der ... vom August 2023 ergebe sich jedoch, dass das genehmigte Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs der Antragstellerin haben werde. Die Umsatzumverteilungen lägen vielmehr unter 10 %. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Verfahren, die Baugenehmigungsakte des Antragsgegners und die Akten der Gemeinde W... zur Aufstellung des Bebauungsplans „...-...“ vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und den Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO gewahrt. Die Beigeladene hat ihre Beschwerde fristgerecht eingelegt und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 7. August 2023 begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründung legt auch dar, warum der angefochtene Beschluss abzuändern ist, und setzt sich im Wesentlichen mit ihm auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 2. Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten und mit Schriftsatz vom 29. September 2023 wiederholten sowie vertieften Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. a) Die Beigeladene rügt zunächst zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Antragstellerin annehmen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Beigeladenen zutrifft, das Rechtsinstitut der Verwirkung - in der für das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis von Grundstückseigentümern entwickelten Form, dass ein Nachbar regelmäßig innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Baugenehmigung Rechtsbehelfe gegen diese ergreifen muss - gelte auch im Verhältnis benachbarter Gemeinden. Denn das Verwaltungsgericht ist auf S. 11 seines Beschlusses davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dieser Anforderung, wenn sie denn im Verhältnis von Nachbargemeinden überhaupt gälte, jedenfalls nachgekommen sei und von der konkreten Baugenehmigung erst im April 2023 Kenntnis erlangt habe. Diese Annahme ist auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. aa) Das nach Angaben der Beigeladenen im Dezember 2019 auf dem Vorha-bengrundstück aufgestellte Schild mit der Aufschrift „Hier entsteht Einzelhandel“ war für sich genommen schon nicht geeignet, der Antragstellerin Kenntnis über einen auch nur ungefähren Inhalt der Baugenehmigung zu verschaffen. Erst Recht war der Aufschrift nicht zu entnehmen, dass in dem Plangebiet möglicherweise ein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zugelassen worden ist oder zugelassen werden wird. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan „...“ der Gemeinde W... vom 30. April 2018 in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Juni 2019 Einzelhandelsnutzungen nicht ausschließt, sondern in dem in einem Gewerbegebiet allgemein erlaubten Rahmen („Gewerbebetriebe aller Art“) durchaus zulässt und der Antragstellerin dies aufgrund ihrer Anhörung im Bauleitplanverfahren bekannt war, musste die Antragstellerin infolge des Hinweisschildes auch nicht argwöhnisch werden und bei der Gemeinde W...xxxx nachfragen, was genau sich hinter dem entstehenden Einzelhandel verbirgt. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass dieser sich in dem vom Bebauungsplan zugelassenen Rahmen hält. bb) Soweit die Beigeladene meint, der Antragstellerin habe sich eine Kenntnis von der Baugenehmigung auch deshalb aufdrängen müssen, weil in den „lokalen Medien“ darüber berichtet worden sei, führt sie dies nicht näher aus und bezeichnet diese Medienberichte nicht konkret. Nach Lage der Dinge können nur die erstinstanzlich vorgelegten Zeitungsberichte gemeint sein, die am 28. Dezember 2017 und am 4. Mai 2018 im Südkurier erschienen sind. Dort wird aber lediglich allgemein über die von der Gemeinde W... geplante Erweiterung des Gewerbegebietes berichtet und keinerlei Bezug zu dort konkret geplanten (Einzelhandels-)Vorhaben hergestellt. cc) Schließlich bleibt die Rüge der Beigeladenen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft das Vorliegen sonstiger Anhaltspunkte für eine Verwirkung verneint. Dieser Vortrag bezieht sich ersichtlich auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 13 seines Beschlusses, ein Verhalten der Antragstellerin, das beim Antragsgegner oder der Beigeladenen den Eindruck hätte erwecken können, gegen das streitgegenständliche Vorhaben werde nicht mehr vorgegangen („Umstandsmoment“), sei nicht erkennbar. Jedoch zeigt die Beigeladene in ihrem Beschwerdevortrag nicht auf, welches konkrete Verhalten der Antragstellerin (als „Umstandsmoment“) beim Antragsgegner oder bei ihr schützenswertes Vertrauen darauf hätte begründen können, dass gegen das Bauvorhaben nicht mehr vorgegangen werde. Allein die von der Beigeladenen betonte Tatsache, dass zwischen der Genehmigung des Vorhabens (im Oktober 2019) und dem erst im April 2023 erhobenen Widerspruch ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist, reicht für die Annahme einer Verwirkung gerade nicht aus (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung BVerwG, Beschluss vom 11.9.2018 - 4 B 34.18 - juris Rn. 15). Wenn die Antragstellerin aber erst im April 2023 davon erfahren hat, dass in W... der Sache nach ein Einkaufszentrum baurechtlich genehmigt wurde und sie in dem Zeitraum davor keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen bei der Gemeinde W... oder beim Antragsgegner über den Genehmigungsgegenstand hatte, erschließt sich nicht, inwiefern sie mit ihrem Verhalten ein schützenswertes Vertrauen darauf hervorgerufen haben könnte, gegen die Zulassung eines Einkaufszentrums in dem Gewerbegebiet werde nicht vorgegangen. b) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 15 seines Beschlusses, das Landratsamt habe mit der mit Bescheid vom 8. Juni 2022 verlängerten Baugenehmigung vom 21. Oktober 2019 ein in dem Gewerbegebiet „...-...“ unzulässiges Einkaufszentrum genehmigt, wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde nicht. Sie meint jedoch, die Antragstellerin werde durch diese rechtswidrige Zulassungsentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt, weil sich aus dem von ihr vorgelegten Verträglichkeitsgutachten der … vom August 2023 ergebe, dass das genehmigte Vorhaben in W... keine schädlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin erwarten lasse. Die durch das Vorhaben bewirkten Umsatzumverteilungen lägen durchweg deutlich unter 10 %, weshalb der von der Rechtsprechung angenommene Schwellenwert von mehr als 10 % Umverteilungsquote nicht erreicht werde. Mit dieser Argumentation hat sie keinen Erfolg. aa) Der Senat kann offenlassen, ob die Antragstellerin durch die Zulassung des in einem Gewerbegebiet unzulässigen Vorhabens bereits in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) verletzt ist, welches es einer Nachbargemeinde erlaubt, sich nicht nur gegen eine mit ihr nicht abgestimmte Bauleitplanung zu wehren, sondern in bestimmten Einzelkonstellationen auch gegen Einzelgenehmigungen. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll, bei einem bestimmten Bauvorhaben unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB in städtebaulich zurechenbarer Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 15.18 - juris Rn. 7 ff), wozu auch gehören kann, dass sie dem Bauinteressenten durch Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - juris Rn. 7). Jedoch hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss nicht entscheidungstragend auf eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB gestützt, weshalb sich die Beschwerde konsequenterweise auch nicht mit dieser Vorschrift beschäftigt. bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen die die Interessen der Antragsgegnerin in der vorliegenden Fallkonstellation schützende Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verstößt. (1) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO sind Einkaufszentren und bestimmte sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich der Senat anschließt, Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 27 f; Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25.09 - juris Rn. 6). Da sich die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dazu, wann schädliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche vorliegen, nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und sonstige großflächige Handelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO), nicht aber auf Einkaufszentren i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO bezieht, bedeutet dies, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen (u.a. auf zentrale Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden) bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Dies hat zur Konsequenz, dass es bei Einkaufszentren keiner Feststellungen dazu bedarf, welche nachteiligen Auswirkungen von ihnen konkret in den Nachbargemeinden zu erwarten sind. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich daher (BVerwG, a.a.O., ebenso NdsOVG, Urteil vom 9.2.2023 - 1 LC 83/22 - juris Rn. 41ff). Unter Zugrundelegung dessen führt bereits die Qualifizierung des Vorhabens der Beigeladenen als Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO dazu, dass von diesem nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgehen. Darauf, ob sich diese nachteiligen Wirkungen im Gemeindegebiet der Nachbargemeinden tatsächlich auf eine Umsatzumverteilungsquote von weniger als 10 % beziffern lassen, was von der Beigeladenen in Bezug auf die Antragstellerin vorgetragen, von der Antragstellerin aber bestritten wird, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. (2) Die damit anzunehmenden nachteiligen Auswirkungen des genehmigten Einkaufszentrums führen hier auch zu einer Rechtsverletzung gerade der Antragstellerin. Entgegen dem Beschwerdevortrag bedarf es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht der konkreten Feststellung, ob und wie sich die nachteiligen Auswirkungen konkret beziffern lassen und ob sie von einem „gewissen Gewicht“ sind. Denn die Schutzwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO erstreckt sich nach den Ausführungen unter (1) ohne Weiteres auf Nachbargemeinden, welche bei der förmlichen Planung und Zulassung von Einkaufszentren entsprechend dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB hätten einbezogen werden müssen. Bei der Frage, wer benachbarte Gemeinde i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB ist, kommt es nicht auf ein unmittelbares Angrenzen der betroffenen und der Standortgemeinde an, sondern auf die planungsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens. Zur Bestimmung der Gemeinden, die durch das Unterlassen einer die Zulassung von Einkaufszentren ermöglichenden Planung in eigenen Rechten verletzt werden, ist es deshalb grundsätzlich ausreichend, auf den Einzugsbereich des Einkaufszentrums abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25.09 - juris Rn. 9 m.w.N.). Da die Vorhabengrundstücke - nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - von den bestehenden zentralen Versorgungsbereichen der Antragstellerin etwa 9 bzw. 12,5 km entfernt liegen und von dort aus direkt und bequem über die B 314 erreicht werden können, hat der Senat keine Zweifel, dass die Antragstellerin zum Einzugsbereich des Vorhabens gehört. Bestätigt wird dies durch die von der Beigeladenen vorgelegte Verträglichkeitsanalyse, wonach die Stadt ......xxx trotz der angenommenen Fahrzeitdistanz von bis zu 20 Minuten zur Zone 3 des Einzugsgebiets des Vorhabens gehört (Grafik S. 13). Dem Umstand, dass die in der Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung im Falle der Versorgungsbereiche der Antragstellerin 10 % nicht überschreitet, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25.09 - juris Rn. 9 a.E.). (3) Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat nicht die Gefahr, dass diese Auslegung die Rechte der Nachbargemeinden im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ohne zureichende gesetzliche Ermächtigung erweitert. Denn wie aufgezeigt, ist der Verzicht auf die Feststellung konkreter nachteiliger Auswirkungen bereits im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO angelegt. Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Unterlassen einer Bauleitplanung kein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben begründet (Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 15.18 - juris Rn. 9), besteht nicht. Denn im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben der Beigeladenen - den Bebauungsplan „...-...“ hinweggedacht - nicht nach § 34 BauGB zulässig. Es läge, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, im Außenbereich nach § 35 BauGB und wäre auch dort als nicht privilegiertes Vorhaben unzulässig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung im ersten Rechtszug. Der Beschluss ist unanfechtbar.