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Beschluss

5 S 506/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0317.5S506.17.0A
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung, mit der keine Gewinnerwartung einhergeht (hier: Fahren/Parken eines schwerbehinderten Menschen in einer Fußgängerzone), ist in Ermangelung einer Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 nach dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zu bemessen, wenn sich aus dem Klageantrag auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Kläger ergeben(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2017 - 6 K 3101/16 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung, mit der keine Gewinnerwartung einhergeht (hier: Fahren/Parken eines schwerbehinderten Menschen in einer Fußgängerzone), ist in Ermangelung einer Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 nach dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zu bemessen, wenn sich aus dem Klageantrag auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Kläger ergeben(Rn.9) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2017 - 6 K 3101/16 - wird zurückgewiesen. I. Die 75 Jahre alte, schwerbehinderte Klägerin (Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichnung "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung) ist im Besitz einer nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilten Ausnahmegenehmigung, die ihr gestattet, die Fußgängerzone Altstadt der Beklagten während der "Andienzeiten" für den - in der Widmung zugelassenen - Lieferverkehr von 6 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr mit ihrem Pkw zu befahren und dort zu parken. Mit Ihrer Klage begehrte sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer "Sondernutzungserlaubnis" für das Befahren der und das Parken in der Fußgängerzone Altstadt außerhalb der "Andienzeiten". Wegen Ihres Alters und ihrer Schwerbehinderung sei sie auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis angewiesen, um am sozialen und öffentlichen Leben teilzuhaben, insbesondere um öffentliche Institutionen, Ärzte oder Dienstleister aufzusuchen. Nach Klageerhebung erteilte die Beklagte die begehrte "Sondernutzungserlaubnis". Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat die Berichterstatterin das Verfahren eingestellt, der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 19.01.2017 zugestellt. Am 15.02.2017 hat die Beklagte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt. Der Streitwert sei nach Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs zu bemessen. Diese Empfehlung könne nur so verstanden werden, dass immer dann, wenn eine Sondernutzung einen geringeren oder wie hier keinen Gewinn erwarten lassen, der dort genannte Mindestwert von 500 Euro anzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen. II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), was auch bei einer Entscheidung durch die Berichterstatterin (hier nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO) der Fall ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648 -, juris Rn. 10 ff.). Die Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 500 Euro herabzusetzen, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist für ein Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe zusammenfasst. Bietet der Sach- und Streitstand - auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Letzteres ist hier der Fall. Der Sach- und Streitstand bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bot für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Die sich aus dem Klageantrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache ist nicht konkret nach einem bestimmten Wert zu bemessen. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt für ein - gewerbliches - Interesse, das mit einem bestimmten Wert bemessen werden könnte. Entgegen der Beschwerdebegründung ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. 43.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Klagerhebung (vgl. § 40 GKG) keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Danach wird in Streitigkeiten über eine wegerechtliche Sondernutzung empfohlen, den Streitwert nach dem zu erwartenden Gewinn bis zur Grenze des Jahresbetrages, mindestens aber auf 500 Euro zu bemessen. Diese Empfehlung, auch soweit sie einen Mindest-Streitwert angibt, beschränkt sich erkennbar auf Sondernutzungen, mit denen eine - gewerbliche - Gewinnerwartung einhergeht, was hier nicht der Fall war. Der Streitwert einer Klage betreffend eine wegerechtliche Sondernutzung, mit der keine Gewinnerwartung einhergeht, ist mangels weiterer Empfehlungen des Streitwertkatalogs daher grundsätzlich mit dem Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn sich - wie hier - aus dem Klageantrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Kläger ergeben. Dafür spricht auch, dass der Streitwertkatalog für den Streit um eine - die wegerechtliche Erlaubnispflicht ausschließende (§ 16 Abs. 6 Satz 1 StrG) - verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO keine Empfehlung ausspricht. Der Streitwert entspricht daher auch in solchen Fällen dem Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG gibt (was bei einem gewerblichen Interesse aber in Betracht kommt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - 8 E 18/16 - juris Rn. 7). Dementsprechend hat der Senat auch den Streitwert der Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (nur) für Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt (Senatsbeschlüsse vom 19.12.2013 - 5 S 2155/13 - und vom 30.12.2013 - 5 S 1037/13 - ; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2011 - 8 E 23/11 - NVwZ 2011, 423, juris Rn. 18 f.). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).