Beschluss
5 S 855/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2013:1023.5S855.13.0A
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Leitsätze
Die Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Frage der persönlichen Eignung eines Jagdscheininhabers hängt nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zur Vorlage des Gutachtens zu Recht erfolgt ist.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. April 2013 - 5 K 3327/12 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Frage der persönlichen Eignung eines Jagdscheininhabers hängt nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zur Vorlage des Gutachtens zu Recht erfolgt ist.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. April 2013 - 5 K 3327/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 05.06.2012, mit dem der Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen worden ist. Dem Antragsteller war im Jahr 2000 erstmalig ein auf drei Jahre befristeter Jagdschein erteilt worden. Nachdem er mit Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 13.12.2001 wegen Nötigung, Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt worden war, erklärte das Landratsamt Heilbronn den Jagdschein im Jahr 2002 für ungültig und zog ihn ein. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung festgesetzt. Im Jahr 2006 wurde der Antragsteller wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.04.2011 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Antragsteller erneut einen auf drei Jahre befristeten Jagdschein. Am 08.11.2011 erhielt das Landratsamt eine Mitteilung des Polizeipostens Möckmühl, wonach der Antragsteller am 29.10.2011 gegenüber einer Arbeitskollegin in zwei SMS ernstzunehmende Suizidabsichten geäußert habe. Nach Funkfahndung, Handyortung und weiterer Suche habe der Antragsteller erst am 30.10.2011 in seiner Wohnung angetroffen werden können. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass sich der Antragsteller derzeit in psychiatrischer Behandlung befinde bzw. sich dorthin begeben wolle. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2010 und der jetzigen Trennung seiner Freundin von ihm, könne er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden, welcher möglicherweise auch den Versand der SMS mit Suizidankündigung veranlasst haben könnte. Das Landratsamt hörte daraufhin den Antragsteller zur beabsichtigten Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wegen mangelnder Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung an und gab ihm auf, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung nach § 17 Abs. 6 BJagdG vorzulegen. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, erklärte das Landratsamt den Jagdschein mit Verfügung vom 05.06.2012 für ungültig und zog ihn ein. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Antragsteller erhob gegen die Verfügung Widerspruch und legte ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 24.02.2012 zur Frage der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG vor, das zu dem Ergebnis kam, dass diese Eignung nicht angenommen werden könne. Über den Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 02.04.2013 abgelehnt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller vorgetragen, die SMS an seine Arbeitskollegin mit dem Inhalt „Morgen bin ich tot“ sei missverstanden worden. Er habe sie nur geschrieben, um sich deren Werbeversuchen zu entziehen. Außerdem sei er davon ausgegangen, nach dem an diesem Abend geplanten Treffen mit früheren Freunden wegen Alkoholkonsums nicht mehr nach Hause zu fahren und dann auch nicht fit zu sein. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.04.2013 ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt, bis zur Bestandskraft der Entscheidung von der Vollziehung verschont zu bleiben, weil die Verfügung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Beurteilung nach Aktenlage voraussichtlich rechtmäßig ist und auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Jagdschein des Antragstellers nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen war, weil nach der Erteilung des Jagdscheins Tatsachen eingetreten sind, die die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG begründen. Denn im Fall des Antragstellers greift der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ein. Nach dieser Vorschrift darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG, d.h. ein Falknerjagdschein, erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Die Vorschrift bedeutet im Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall jeder andere Jagdschein zu versagen ist. Unerheblich ist, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht auf diese Vorschriften sondern auf den Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 BJagdG gestützt hat. Ob - wie das Landratsamt in seiner angefochtenen Verfügung ausgeführt hat - die von ihm als Suizidandrohung gewertete SMS sowie die aktenkundigen Vorgänge in der Vergangenheit in der Gesamtschau diese Tatbestände erfüllen, erscheint nicht zweifelsfrei. Insbesondere kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Antragsteller leide an einer Geisteskrankheit im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG. Die vom Landratsamt in der Verfügung beschriebene Gefahr, dass der Antragsteller in emotionalen Ausnahmezuständen nicht die erforderliche Kontrolle über sein Verhalten habe, sondern zu unüberlegten Reaktionen und Handlungen neige, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Leib und Leben anderer Personen konkret gefährdeten, dürfte weniger auf eine Geisteskrankheit im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG, sondern eher auf eine Charakterschwäche hindeuten. Ob die geschilderten Tatsachen die Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG rechtfertigen, ist ebenfalls nicht eindeutig zu beantworten. Diese Unsicherheiten bleiben hier jedoch ohne Auswirkung, da es sich bei der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG um eine gebundene Entscheidung handelt und nach Aktenlage jedenfalls der Tatbestand des § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG erfüllt ist. Dem Antragsteller dürfte die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG fehlen. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Zumindest an der erforderlichen Konkretheit könnten durchgreifende Zweifel bestehen. Jedenfalls aber liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem fachpsychologischen Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 24.02.2012, das im Auftrag des Antragstellers erstellt und in dem die Frage der persönlichen Eignung im Sinne des § 6 WaffG negativ beurteilt worden ist. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Antragstellers gegen dieses Gutachten und dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch. 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte das Landratsamt Heilbronn das Gutachten bei seiner Entscheidung verwerten. Dessen Verwertbarkeit hängt nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zur Vorlage des Gutachtens zu Recht erfolgt ist. Die im Fahrerlaubnisrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit von Gutachten (vgl. Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137,10) ist auch im Jagdrecht heranzuziehen. Denn in beiden Fallgestaltungen geht es um Gefahrenabwehr und nicht um die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400) . Die Allgemeinheit soll vor Rechtsinhabern - d.h. Kraftfahrern und Jagdscheinbesitzern - geschützt werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet zur Ausübung des ihnen eingeräumten Rechts erwiesen haben. Das Bundesjagdgesetz enthält ebenso wenig wie die innerstaatlichen Regelungen zum Fahrerlaubnisrecht ein Verbot, ein Gutachten zu verwerten, dessen Beibringung rechtswidrig angeordnet worden ist. Ist ein Jagdscheininhaber der behördlichen Anordnung nachgekommen, indem er das geforderte Gutachten vorgelegt hat, schafft das Ergebnis des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Im Übrigen dürfte hier ein hinreichender Anlass bestanden haben, den Antragsteller aufzufordern, ein Gutachten zu seiner geistigen Eignung beizubringen. Denn aufgrund der Mitteilung des Polizeipostens Möckmühl vom 08.11.2012 über zwei SMS, in denen er Suizidabsichten geäußert haben soll, den in der Mitteilung geschilderten besonderen Lebensumständen (schwerer Unfall im Jahr 2010, Trennung von seiner Freundin) sowie seiner aktenkundigen Vorgeschichte bestanden Bedenken an seiner geistigen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG. Liegen solche Tatsachen vor, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, ist die Behörde nach dieser Vorschrift sogar verpflichtet, dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Grundlage dieser Anordnung war allerdings nicht § 17 Abs. 6 BJagdG, sondern § 6 Abs. 2 WaffG. Denn zum einen legten die bekannten Tatsachen keinen Versagungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sondern einen solchen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG nahe. Zum anderen ließ es nur § 6 Abs. 2 WaffG zu, von dem Antragsteller - wahlweise - auch ein fachpsychologisches Gutachten zu fordern. 2. Weder das Landratsamt Heilbronn noch die Gutachtensstelle waren von Rechts wegen gehindert, die aktenkundigen Vorfälle aus den zurückliegenden Jahren zu berücksichtigen. Das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 13.12.2001 und das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 18.01.2006 waren im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und sie waren auch nicht tilgungsreif. Denn für die Verurteilung vom 18.01.2006 gilt nach § 46 Nr. 2 b) BZRG eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Die Verurteilung aus dem Jahr 2001 wird nach § 47 Abs. 3 BZRG solange nicht getilgt, wie auch die Verurteilung aus dem Jahr 2006 nicht zu tilgen ist. Daraus folgt, dass insoweit kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG besteht. Die Tat und die Verurteilung dürfen dem Antragsteller weiterhin vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden. Der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr.1 d) BJagdG ist entgegen der Ansicht des Antragstellers kein allgemeines Verwertungsverbot für Tatsachen oder Verurteilungen zu entnehmen, die länger als fünf Jahre zurück liegen. Die Vorschrift normiert eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eines Jagdscheinbewerbers, der wegen einer Straftat gegen im Einzelnen benannte Vorschriften verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Rechtsverstöße der in dieser Vorschrift genannten Art stehen im Fall des Antragstellers nicht in Rede. Eine über die genannte Regelvermutung hinausgehende Bedeutung kommt der Vorschrift nicht zu. Sie regelt einen speziellen Fall der Unzuverlässigkeit und enthält nicht etwa den allgemeinen Rechtsgedanken, dass Verurteilungen nach Ablauf von fünf Jahren bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit oder gar der geistigen Eignung eines Jagdscheinbewerbers oder Jagdscheininhabers nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. 3. Das Gutachten leidet auch nicht an einem sachlichen Fehler, das zu seiner Unverwertbarkeit führen würde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Gutachterin ihre Vorgehensweise in nachvollziehbarer Weise dargelegt und ihre Schlussfolgerung plausibel begründet hat. Sie hat ihre negative Einschätzung darauf gestützt, dass der Antragsteller im psychologischen Untersuchungsgespräch insgesamt verharmlosende und verantwortungsabschiebende Angaben zu seiner aktenkundigen Vorgeschichte gemacht habe. Diese Bewertung lässt sich anhand des im Gutachten wiedergegebenen Inhalts des Untersuchungsgesprächs ohne Weiteres nachvollziehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Gutachterin ihrer Beurteilung nicht zugrunde gelegt, dass bei dem Antragsteller tatsächlich Suizidabsichten vorlagen. Vielmehr hat sie in ihrem Gutachten unter II. dargestellt, welche Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Dabei hat sie auch das Schreiben des Polizeipostens Möckmühl vom 08.11.2012 erwähnt und als wörtliches Zitat dessen Inhalt wiedergegeben. Eine Bewertung, ob sie die dort genannten Umstände und Schlussfolgerungen für zutreffend hält, liegt darin nicht. Dem Gutachten ist des weiteren kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie im psychologischen Untersuchungsgespräch zum Ausdruck gebracht hat, sie unterstelle Suizidabsichten als tatsächlich vorhanden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie den Antragsteller insoweit lediglich mit dem Akteninhalt konfrontiert und um seine Stellungnahme hierzu gebeten hat. 4. Da somit nach dem Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 24.02.2012 von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG auszugehen ist, war das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehalten zu entscheiden, ob bereits die SMS des Antragstellers an seine Arbeitskollegin auf seine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG schließen ließ. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.20 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Beschluss ist unanfechtbar.