Beschluss
4 S 1523/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0220.4S1523.24.00
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Leitsätze
1. Der erforderliche Umfang eines Auswahlvermerks ist eine Frage des Einzelfalls. In jedem Fall muss er die getroffene Auswahlentscheidung nachvollziehbar machen.(Rn.2)
(Rn.4)
2. Auch bei der Beurteilung für Richterstellen kommt es auf das angestrebte Statusamt an.(Rn.9)
3. Eine Beurteilerkonferenz ist zulässig, wenn Beurteilungen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft vorliegen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. September 2024 - 3 K 3619/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.231,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erforderliche Umfang eines Auswahlvermerks ist eine Frage des Einzelfalls. In jedem Fall muss er die getroffene Auswahlentscheidung nachvollziehbar machen.(Rn.2) (Rn.4) 2. Auch bei der Beurteilung für Richterstellen kommt es auf das angestrebte Statusamt an.(Rn.9) 3. Eine Beurteilerkonferenz ist zulässig, wenn Beurteilungen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft vorliegen.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. September 2024 - 3 K 3619/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.231,72 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere setzt sie sich erkennbar (auch) mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, selbst wenn einzelne Ausführungen aus einem Parallelverfahren stammen mögen. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Direktors des Amtsgerichts am Amtsgericht S. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Der Antragsgegner verweist im Ausgangspunkt zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Auswahlvermerk auf ein vertretbares Maß beschränken, Schwerpunkte setzen und als weniger gewichtig erachtete Aspekte vernachlässigen darf. Allerdings lässt sich der Umfang, der erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht regelhaft und losgelöst von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles bestimmen (Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 21). Das vorliegende Auswahlverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass drei Bewerber mit gleichwertigen, aber unterschiedlichen Statusämtern und Dienstposten, deutlich voneinander abweichenden Berufsbiographien und herausgehobenen, identischen Gesamtnoten miteinander konkurrieren; die dienstlichen Beurteilungen wurden von drei verschiedenen Beurteilern erstellt. In einem solchen Fall ist nicht nur die Erstellung vergleichbarer (Anlass-) Beurteilungen besonders herausfordernd, sondern auch die des Auswahlvermerks. Als grundsätzliches Problem einer inhaltlichen Ausschärfung kommt hinzu, dass - wahrscheinlich um die weichen Quoten (vgl. § 14 Abs. 2 BeurtVO-LRiStAG) für die verschiedenen Beurteilungsstufen nicht zu entwerten - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO-LRiStAG „Zwischenbewertungen, Zusätze zu den oder Veränderungen der vorgesehenen Stufen“ unzulässig sind, die vom Antragsgegner vorgenommene inhaltliche Ausschärfung von Beurteilungen und die Einschätzung, ob jemand eher am oberen oder unteren Rand einer Beurteilungsstufe ist, einer Zwischenbewertung - und zwar durch die personalverwaltende Stelle - der Sache nach aber sehr nahekommt. Dies führt indes nicht dazu, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis - anders als der Antragsgegner offenbar meint - über die sich aus Beurteilungsspielraum und Auswahlermessen ergebenden, allgemein anerkannten Grenzen hinaus (vgl. BA, S. 8 f.) eingeschränkt wäre. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nicht nur beanstandet, dass der Antragsgegner nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, die Unterschiede hinsichtlich Länge, Wortwahl und Duktus der Beurteilungen beachtet zu haben. Es hat auch beanstandet, es sei „nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die positiven Zuschreibungen der Antragstellerin hinter den Zuschreibungen des Beigeladenen zurückstehen sollen“ (BA, S. 10 f.). Es genügt nicht, wenn der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung ausführt, er komme in seinem Auswahlvermerk „aufgrund eines Vergleichs der wesentlichen zitierten Bewertungen aus den Anlassbeurteilungen zu dem Ergebnis, dass er den Beigeladenen für besser hält“. Ein Auswahlvermerk muss die getroffene Auswahlentscheidung nachvollziehbar machen. Ohne Zweifel gibt es Fälle, in denen die Unterschiede in den Beurteilungen - selbst bei gleicher Gesamtnote - so groß sind, dass eine schlichte Gegenüberstellung ihrer Inhalte genügt, um einen Leistungsunterschied nach Ausschärfung zu verdeutlichen. Ebenso klar ist jedoch, dass es auch andere Fälle wie den vorliegenden gibt, und dass die Notwendigkeit (wenngleich auch größere Schwierigkeit) eingehender Darlegungen eher besteht, wenn die Beurteilungen schon aufgrund quotenmäßiger Vorgaben eng beieinander liegen müssen wie im Falle der Bewerber, die alle - wenn auch in ihrer Beurteilungshistorie unterschiedlich lange - mit „übertrifft“ und damit der nur für etwa 20 % aller Stelleninhaber vorgesehenen Notenstufe (vgl. Anl. 3 zur BeurtVO-LRiStAG) beurteilt wurden. Insoweit überzeugt nicht, wenn der Antragsgegner beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seine eigene Bewertung an die Stelle des Auswahlvermerks gesetzt, und insoweit auf Grundanforderungen, Fach- und Führungskompetenz verweist. Das Verwaltungsgericht hat lediglich - eingehend und unter umfangreicher Wiedergabe des Auswahlvermerks - beanstandet, dass es der Gegenüberstellung von Werturteilen keinen Vorsprung des Beigeladenen entnehmen könne. Dass sich ein solcher doch ergebe, wird durch die Beschwerdebegründung nicht substantiiert, die (nur) eine Überschreitung der Kontrollbefugnis geltend macht. Im Übrigen ist der Antragsgegner auf Aspekte wie Wortwahl und Stil durchaus schon in Auswahlvermerken explizit eingegangen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2020 - 13 K 7090/19 - Juris Rn. 6). Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine - vom Verwaltungsgericht auch im Auswahlvermerk vermisste - Einordnung der in den Anlassbeurteilungen enthaltenen Erledigungszahlen mit denen der Vergleichsgruppe des Statusamts und damit eine Bewertung der Erledigungsleistung nicht ihm, sondern den Beurteilern oblag (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, Juris Rn. 25). Das Verwaltungsgericht hat allerdings des Weiteren beanstandet, dass eine Einordnung auch nicht in den Beurteilungen vorgenommen worden sei, sodass ein etwaiger Vorsprung eines Bewerbers allein aufgrund der Wortwahl nicht greifbar gewesen sei. Wenngleich Statistiken „nur eine begrenzte Aussagekraft für die quantitative Erledigung“ haben, wie der Antragsgegner ausführt, können sie ein Ausgangspunkt sein für die jedenfalls erforderliche Einordnung der Erledigungszahlen und die Plausibilisierung der darauf bezogenen Einschätzung. Im Ausgangspunkt zutreffend macht der Antragsgegner geltend, dass eine Bewertung der Führungskompetenz und eine entsprechende Prognose nicht nur im Falle innegehabter Führungsämter möglich sei. Beanstandet hat das Verwaltungsgericht jedoch zum einen, dass sich den im Auswahlvermerk herausgestellten Bewertungen kein Vorsprung des Beigeladenen entnehmen lasse, zum anderen, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Anlassbeurteilungen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Tätigkeiten der Bewerber unterschiedliche Schwerpunkte setzten. Es hätte also berücksichtigt werden müssen, dass die Ausführungen in den Beurteilungen widerspiegeln, dass von den Bewerbern in ihren bisherigen Ämtern unterschiedliche Aspekte/Erscheinungsformen von Führungskompetenz gefordert und gezeigt wurden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Bedeutung der bereits erfolgten Ausübung von Tätigkeiten, die mit denen im angestrebten Amt vergleichbar sind, nicht je nach Verfahren ohne entsprechende Begründung durch den Antragsgegner unterschiedlich eingeschätzt werden sollte (vgl. zu einem Verfahren, in dem hervorgehoben wurde, dass sich jemand bereits bewiesen habe, Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 26). 2. Der Senat weist hinsichtlich weiterer geltend gemachter Mängel des Auswahlverfahrens ergänzend auf Folgendes hin: Einwände gegen die Zulässigkeit einer Beurteilerkonferenz nach § 25 Abs. 2 BeurtVO-LRiStAG bestehen nicht, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Es drängt sich auf, den Umstand, dass Bewerbungen aus dem richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich vorlagen, gleich zu behandeln wie den Fall von Bewerbungen aus mehreren Gerichtsbarkeiten i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO-LRiStAG. Wenn die Antragstellerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei der ordentlichen Gerichtsbarkeit „angeglichen“, wird dies - abgesehen von Unterschieden zwischen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft - schon dem Umstand nicht gerecht, dass es jeweils eigene (wenngleich ähnliche) Beurteilungsstichtage nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeurtVO-LRiStAG und eigene Beurteilerkonferenzen nach § 15 BeurtVO-LRiStAG für die Regelbeurteilungen gibt. Das Bemühen um gleiche Maßstäbe bei den Regelbeurteilungen durch diese Konferenzen kann sich daher nicht übergreifend auswirken, sodass nicht angenommen werden kann, dass ohne eine Konferenz nach § 25 BeurtVO-LRiStAG gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. Nicht zu beanstanden dürfte sein, dass die Beurteilerkonferenz bestimmte (naheliegende) Kriterien (Sozialkompetenz und Führungskompetenz) als besonders bedeutsam erachtet hat. Denn dies betraf nur die Beurteilungen, hingegen nicht (zwingend) die Kriterien der Auswahlentscheidung, sodass von einer der Beurteilerkonferenz nicht zustehenden „Definitionskompetenz“, wie sie die Antragstellerin rügt, keine Rede sein kann. Allerdings war die verabredete Schwerpunktsetzung zwar allen Beurteilern, nicht aber allen Erstellern von Beurteilungsbeiträgen bekannt, sodass bei deren Abfassung der in der Konferenz bestimmten Schwerpunktsetzung nicht Rechnung getragen werden konnte. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich dies zulasten eines Bewerbers ausgewirkt hat. Denn während zwei Beurteiler nicht oder nur eingeschränkt auf Beurteilungsbeiträge angewiesen waren und bei Erstellung der Beurteilungen der zuvor vereinbarten Schwerpunktsetzung Rechnung tragen konnten, war dies einem vollumfänglich auf einen Beitrag angewiesenen Beurteiler nur insoweit möglich, wie der Beurteilungsbeitrag „zufällig“, d.h. ohne Kenntnis von der besonderen Bedeutung, die richtigen Schwerpunkte gesetzt hat. Auch wenn es zulässig und jedenfalls vor Regelbeurteilungsrunden schwerlich anders praktikabel ist, die Teilnahme an Beurteilerkonferenzen auf Beurteiler zu beschränken und Beurteilungsbeitragsersteller nicht zu beteiligen, muss aus Gründen der Chancengleichheit sichergestellt sein, dass sich der unterschiedliche Kenntnisstand nicht zulasten einzelner Bewerber auswirkt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es trotz der grundsätzlichen Unversetzbarkeit von Richtern auch bei deren Beurteilung auf das Statusamt und nicht das konkret-funktionelle Amt an (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2018 - 4 S 277/18 -, Juris Rn. 17 f.). Besonderheiten eines bestimmten Amtsgerichts sind daher - auch für die Beurteilerkonferenz - nicht von Bedeutung. Es wird davon abgesehen, auf die weiteren Rügen hinsichtlich des Inhalts der verschiedenen Beurteilungen einzugehen, schon weil unklar ist, inwiefern dies erheblich sein wird, und zwar auch wegen der Anregung des Verwaltungsgericht, anstelle einer inhaltlichen Ausschärfung „andere leistungsbezogene Auswahlkriterien“ (BA, S. 14) heranzuziehen (s. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.09.2024 - 2 VR 1.24 -, Juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich zwar im Verfahren geäußert, aber keine Anträge gestellt und keine Beschwerde eingelegt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), er kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der des Verwaltungsgerichts und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (sechsfache Monatsbesoldung im angestrebten Amt); eine Halbierung scheidet wegen Vorwegnahme der Hauptsache aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.