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Beschluss

4 S 160/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0402.4S160.24.00
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Leitsätze
Auch bei einer Beurlaubung aus „anderen Gründen“ nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG (juris: BG BW) ist eine Erwerbstätigkeit nur in den durch § 62 Abs. 3 LBG (juris: BG BW) vorgegebenen nebentätigkeitsrechtlichen Grenzen zulässig.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2024 -9 K 4865/23- wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 84.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer Beurlaubung aus „anderen Gründen“ nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG (juris: BG BW) ist eine Erwerbstätigkeit nur in den durch § 62 Abs. 3 LBG (juris: BG BW) vorgegebenen nebentätigkeitsrechtlichen Grenzen zulässig.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2024 -9 K 4865/23- wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 84.000,-- EUR festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, der gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG für zwei Jahre „aus anderen Gründen“ ohne Bezüge beurlaubten Antragstellerin, die zu ihrem Lebensgefährten in die Schweiz gezogen ist, eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Vollzeittätigkeit als Lehrerin an einer Schule in der (deutschsprachigen) Schweiz während der Dauer der Beurlaubung zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht hat angeführt, im Rahmen einer Beurlaubung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG komme die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nur für maximal 12 Stunden pro Woche in Betracht. Diese - für beurlaubte und damit nicht dienstverpflichtete Beamte im Vergleich zur allgemeinen Vorgabe von einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bereits angehobene - Höchstgrenze sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem entspreche es, dass gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 LBG Urlaub nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gewährt werden dürfe. Eine Beurlaubung „aus sonstigen Gründen“ gem. § 31 AzUVO sei ausdrücklich nicht streitgegenständlich. Auch diese Regelung sowie die Erlasslage hierzu für eine Tätigkeit als Lehrer bzw. Lehrerin im Ausland berücksichtigten aber die Interessen der Beamten. Auch im Einzelfall der Antragstellerin sei der Fürsorgegrundsatz nicht verletzt. Sie könne die Beendigung der Beurlaubung beantragen oder sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen und eine Vollzeitstelle in der Schweiz antreten sowie sich bei einer Rückkehr nach Deutschland erneut um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis bewerben. Dem hält die Beschwerde entgegen, die nur entsprechend Anwendung findenden Regelungen des Nebentätigkeitsrechts bedürften vorliegend der teleologischen Reduktion. Die beantragte -im Übrigen zeitlich beschränkte und berufsförderliche- Nebentätigkeit begründe wegen der suspendierten Dienstleistungspflicht nicht die Gefahr einer Überbeanspruchung. Weiter enthalte § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG („ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit“) keine starre zeitliche Grenze für eine Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit stehe auch nicht dem Zweck der Beurlaubung, die das Zusammenleben mit dem Lebensgefährten ermöglichen solle, entgegen. Die Beurlaubung sei auch nicht entgegen § 72 Abs. 2 Satz 2 LBG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Auch sei die Frage, ob Beamte ihre Arbeitskraft auch gegenüber Dritten anbieten dürften, nicht ausdrücklich abschließend in § 31 AzUVO geregelt. Weiter habe der Dienstherr aus Fürsorgegründen die Schaffung einer Lebensgrundlage auch während einer Beurlaubung aus „anderen Gründen“ zu ermöglichen, wenn, wie vorliegend, keine dienstlichen Belange entgegenstünden und dies dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufe. Der Verweis auf eine Entlassung und Wiedereinstellung aus dem bzw. in das Beamtenverhältnis entspreche auch mit Blick auf die Kürze des beantragten Zeitraums nicht der Fürsorgepflicht. Damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG aus anderen Gründen auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge (1.) bis zur Dauer von sechs Jahren oder (2.) nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 LBG darf zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit Urlaub nach Satz 1 nicht bewilligt werden. Gem. § 72 Abs. 3 LBG i.V.m. § 69 Abs. 9 Satz 6 LBG sind Nebentätigkeiten nach Maßgabe der §§ 60-65 LBG zulässig. Nach (§ 72 Abs. 3 LBG i.V.m. § 69 Abs. 9 Satz 6 LBG i.V.m.) § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 Halbsatz 1 LBG ist (auch) bei nach § 72 Abs. 2 LBG aus anderen Gründen beurlaubten Beamten die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für mehr als zwölf Wochenstunden zu versagen. Außerdem darf nach § 62 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 LBG die Nebentätigkeit dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die Versagungsgrenze von 12 Wochenstunden in § 62 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 LBG wird in der Literatur (Brinktrine, in: Beck OK BW, § 62 LBG Rn. 84 m.w.N.) als absolute Höchstgrenze angesehen. Diese Grenze ist vorliegend überschritten. Selbst wenn man in § 62 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 LBG mit Blick auf die allgemeine Regelung des § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG, die „in der Regel“ einen Versagungsgrund annimmt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, nur eine maximale Höhe der Regelversagungsgrenze sehen würde (so wohl die Gesetzesbegründung zu § 62 Abs. 3 Satz 4 LBG, LT-DrS 14/6694, S. 433), begründeten die von der Antragstellerin angeführten Gründe, insbesondere die fehlende Gefahr einer Überbeanspruchung, keinen Ausnahmefall. Insoweit gälten die gleichen Erwägungen wie zur Frage einer teleologischen Reduktion des § 62 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 LBG bei einem Verständnis als absolute Höchstgrenze (s. dazu sogleich). Auch der Umstand, dass § 72 Abs. 3 LBG eine „entsprechende“ Anwendung des § 69 Abs. 9 Satz 6 LBG, der wiederum auf §§ 60 bis 65 LBG verweist, anordnet, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn die maßgebliche Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 4 LBG bezieht sich ausdrücklich auf beurlaubte Beamte. Eine als Regelung einer absoluten Höchstgrenze verstandene Wochenstundenzahl von 12 Stunden aus § 62 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 LBG ist auch nicht teleologisch zu reduzieren. Zwar trifft es zu, dass bei beurlaubten und damit nicht dienstverpflichteten Beamte durch eine Nebentätigkeit anders als bei dienstverpflichteten Beamte regelmäßig eine geringere Gefahr der Überbeanspruchung bestehen dürfte. Allerdings erschöpft sich der Zweck der nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen nicht darin, die Überbeanspruchung von Beamten zu verhindern, vielmehr gleichen diese widerstreitende, jeweils verfassungsrechtlich hinterlegte Interessen von Beamten und Dienstherrn -verfassungsrechtlich vertretbar- aus, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzen würde (s. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des nach früherer Rechtslage grundsätzlich sogar erforderlichen Nebentätigkeitsverzichts bei Beurlaubung Senat, Beschluss vom 07.07.1997- 4 S 1087/97- (n.v.) sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 -2 B 112.97-, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.01.1993 -2 B 209.92- sowie Senat, Beschluss vom 25.06.2003 -4 S 1540/02-, beide juris). Auch der Hinweis auf die (vermeintlich) kurze Dauer der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Dieses Ergebnis wird auch durch den Regelungszusammenhang und die Gesetzesbegründung unterstrichen. Denn der Verweis auf die Anwendung des Nebentätigkeitsrechts über § 72 Abs. 3 LBG erfasst nicht nur die Fallgruppen des § 72 Abs. 1 LBG, also pflegende und betreuende Beamte, die wie dienstverpflichtete Beamte regelmäßig vor Überbeanspruchung zu schützen sind, sondern eben auch nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG beurlaubte Beamte, die im Rahmen ihrer Beurlaubung anders als die nach § 72 Abs. 1 LBG beurlaubten Beamten nicht zwangsläufig anderweitig gebunden sind. Vielmehr untersagt § 72 Abs. 2 Satz 2 LBG gerade eine Beurlaubung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG zur Ausübung einer (uneingeschränkten) Erwerbstätigkeit und verweist diese Beamten über § 72 Abs. 3 LBG ebenfalls (nur) auf das Nebentätigkeitsrecht. Beurlaubungen mit dem Ziel, einer uneingeschränkten anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, richten sich vielmehr nach § 31 AzUVO (Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rn. 788; Gesetzesbegründung zu § 72 Abs. 2 LBG, LT-DrS 14/6694, S. 439). Aus der Gesetzesbegründung zu § 62 Abs. 3 Satz 4 LBG (LT-DrS 14/6694, S. 433) ergibt sich, dass der durch die fehlende dienstliche Beanspruchung reduzierten Gefahr einer Überbeanspruchung des Beamten einheitlich nur durch Anhebung der zeitlichen Versagungsgrenze, nicht aber durch deren Abschaffung Rechnung getragen werden soll. Auch folgt daraus, dass generell nur die fehlende dienstliche Beanspruchung unabhängig von sonstigen Belastungen wie etwa in den Fällen des § 72 Abs. 1 LBG als maßgeblich für die reduzierte Gefahr angesehen wird. Der Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung steht schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch § 72 Abs. 2 Satz 2 LBG entgegen. Denn es kann, worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, für die Anwendung dieser Verbotsregelung, wenn sie ihren Zweck erreichen soll, keinen Unterschied machen, ob die Beurlaubung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 LBG zur Ausübung einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit beantragt wird oder zunächst aus anderen Gründen und dann anschließend eine zeitlich uneingeschränkte Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt wird - zumal die Antragstellerin schon mit ihrem Antrag vom 18.12.2022 auf zweijährige Beurlaubung ihre Absicht zur Aufnahme einer Tätigkeit als Ortslehrkraft in der Schweiz geäußert hatte. Die Versagung der beantragten Genehmigung verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Antragsgegners (§ 45 BeamtStG). Denn zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, einen Verstoß bereits ausschließenden Möglichkeiten zur Auflösung der im Übrigen von der Antragstellerin herbeigeführten Situation kommt entgegen der Ansicht des Antragsgegners durchaus eine den Interessen der Antragstellerin Rechnung tragende, allerdings nicht streitgegenständliche Beurlaubung nach § 31 AzUVO in Betracht. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 AzUVO kann Urlaub aus „sonstigen Gründen“ bis zu sechs Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung von Urlaub über sechs Monate hinaus zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Landes in der Regel nur, wenn besondere Landesinteressen dies rechtfertigen. Nach dem Erlass des Kultusministeriums vom 08.08.2008 zu § 31 AzUVO (BAS 116) ist das Kultusministerium -jenseits der Beurlaubung für eine hier nicht gegebene Tätigkeit an einer anerkannten deutschen Auslandsschule- damit einverstanden, dass Lehrkräfte einmalig für ein Schuljahr im Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen (Fortbildung) zur Übernahme einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule im Ausland beurlaubt werden. Soweit der Antragsgegner danach Beurlaubungen außer für Tätigkeiten an anerkannten deutschen Auslandsschulen auf Fälle begrenzen will, in denen Lehrer während des Auslandsunterrichts Fremdsprachenkenntnisse erwerben sollen, dürfte er sein Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend (§ 40 Var. 1 LVwVfG) ausüben. Denn der - vom Antragsgegner für den Fall des beabsichtigten Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen durch (diese Fremdsprachen unterrichtende ?) Lehrer anerkannte - Bezug zum Unterricht, in dem das für die Beurlaubung von Landesbeamten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus regelmäßig erforderliche, ermessensleitende besondere Landesinteresse zum Ausdruck kommen dürfte, erscheint nicht auf die Konstellation des Spracherwerbs beschränkt; ein solcher Bezug dürfte vielmehr immer beim vergleichenden Kennenlernen eines ausländischen Bildungssystems gegeben sein. Auch kann abhängig etwa von den jeweiligen Unterrichtsbezügen oder einer etwaigen „Verschiebung“ des Schuljahres im Ausland gegenüber dem in Baden-Württemberg sogar eine über ein Jahr hinausgehende Beurlaubung in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zur weiteren Begründung der Höhe wird auf die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, die nicht angegriffen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).