Beschluss
4 S 1858/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0627.4S1858.22.00
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Leitsätze
Ein „tätlicher rechtswidriger Angriff“ im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG (juris: BG BW) kann zwar nicht bei einer bewusst fahrlässig, wohl aber bei einer bedingt vorsätzlich begangenen Körperverletzung angenommen werden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2022 - 14 K 400/22 - wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein „tätlicher rechtswidriger Angriff“ im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG (juris: BG BW) kann zwar nicht bei einer bewusst fahrlässig, wohl aber bei einer bedingt vorsätzlich begangenen Körperverletzung angenommen werden.(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2022 - 14 K 400/22 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erfüllungsübernahme eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs. Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten. Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme am 28.06.2016 erlitt er Schmerzen im Rücken. Mit rechtskräftigem (Versäumnis-)Urteil vom 27.12.2018 verurteilte das Landgericht Karlsruhe den Schädiger, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2018 zu zahlen. In Ziffer 2 des Tenors des Urteils wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Den Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 10.05.2021 ab. Seinen Widerspruch wies es mit Bescheid vom 17.01.2022 zurück. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom 22.07.2022 unter Aufhebung der Bescheide, den Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gegen das ihm am 25.07.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.08.2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit am 23.09.2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz von diesem Tag hat er den Antrag begründet. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen weder die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.). 1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, Juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, Juris Rn. 15). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Juris Rn. 9). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, Juris Rn. 15). b) Hiervon ausgehend ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, der Kläger habe das Versäumnisurteil vom 27.12.2018 wegen eines tätlichen Angriffs i. S. v. § 80a Abs. 1 LBG erlangt. aa) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr gemäß § 80a Abs. 1 LBG auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen. Inwieweit dem Dienstherrn ein Ermessen eingeräumt ist, in welcher Höhe er einen titulierten Schmerzensgeldanspruch übernimmt, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 4 S 362/23. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.12.2020 - 4 S 3260/20 -, Juris) erfordert ein „tätlicher“ Angriff i. S. des § 80a Abs. 1 LBG handgreifliche, d. h. mit Gewalt ausgeführte Handlungen. Bei dieser Auslegung hat er sich im Wesentlichen auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung gestützt, der die Einfügung des § 80a in das Landesbeamtengesetz vorsah. In diesem ist der tätliche Angriff ausdrücklich definiert als die „unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet ist“ (LT-Drs. 16/4962 S. 26). cc) Mit dem Beklagten und in Übereinstimmung mit der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. a. a. O.: „kein Angriff …, wenn die Beamtin oder der Beamte … durch das fahrlässige Verhalten eines Dritten einen Körperschaden erleidet“) ist der Senat der Auffassung, dass im Fall einer nur (bewusst) fahrlässigen Körperverletzung nicht von einem tätlichen Angriff ausgegangen werden kann (vgl. auch BeckOK BeamtenR BW/Adam, § 80a LBG Rn. 5 [Stand: 01.03.2023]) sowie Bay. VGH, Beschluss vom 18.01.2021 - 3 ZB 20.591 -, Juris Rn. 5 zum tätlichen Angriff i. S. der bayerischen Parallelvorschrift). Denn bei einer nur (bewusst) fahrlässigen Körperverletzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut (st. Rspr. des BGH, z. B. Beschluss vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08 -, Juris Rn. 4), fehlt es in der Tat an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung (vgl. LT-Drs. 16/4962 S. 26). Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die schädigende Person lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wenn sie also mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass sie ihn billigend in Kauf nimmt oder dass sie sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH, a. a. O.). dd) Das Verwaltungsgericht zitiert bei Darlegung des Entscheidungsmaßstabs zwar die in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Aussage, eine fahrlässige Körperverletzung sei nicht ausreichend (vgl. Urteil S. 5). Bei der Subsumtion lässt es dann aber eine fahrlässige Körperverletzung genügen; es führt insoweit aus, im konkreten Fall sei „aber (auch nach Auffassung des Amtsgerichts Pforzheim) tateinheitlich auch vorsätzlich gegen den gerade auch dem Schutz des Klägers als Vollstreckungsbeamter dienenden (…) § 113 Abs. 1 StGB (…) verstoßen worden“ (Urteil S. 6). Diese Ausführungen beanstandet der Beklagte zu Recht. Eine fahrlässige Körperverletzung wird nicht dadurch zu der in § 80a Abs. 1 LBG vorausgesetzten vorsätzlichen, dass sie mit einem - ohnehin nur vorsätzlich begehbaren - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit steht. ee) Keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist nach Auffassung des Senats indes die hilfsweise angeführte, knapp begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei von einer billigenden Inkaufnahme des Körperverletzungserfolgs durch die schädigende Person auszugehen (ebenfalls Urteil S. 6). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Polizeipräsidium, das Verwaltungsgericht und der Senat nicht an die Beurteilung einer lediglich fahrlässigen Tatbegehung im Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.02.2017 gebunden sind. Andererseits besteht aber auch keine Bindung an die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts Karlsruhe in seinem Versäumnisurteil vom 27.12.2018, die Schmerzensgeldforderung beruhe auf einer vorsätzlichen Handlung. Eine entsprechende Bindungswirkung - die den Besonderheiten eines Strafbefehls oder eines Versäumnisurteils schwerlich gerecht würde - hätte der Gesetzgeber, etwa in Anlehnung an den (nur) „tatsächliche Feststellungen“ eines Urteils betreffenden § 14 LDG, anordnen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Im Ergebnis geht auch der Senat entgegen der Auffassung des Beklagten aufgrund einer eigenständigen Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts davon aus, dass die schädigende Person die Körperverletzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Der Kläger hatte gegenüber der schädigenden Person einen Halte- (vgl. den Strafbefehl im Anschluss insbesondere an den Vermerk des Klägers vom 29.06.2016) bzw. Kreuzfesselgriff (vgl. die Aussage des Klägers in der Hauptverhandlung vom 04.05.2017, in der sie ihren Einspruch zurücknahm) zur Anwendung gebracht; er hatte sie also nicht nur „locker“ an der Schulter oder am Arm angefasst. Die Person wand sich dann und ließ sich fallen (vgl. den Vermerk). Mit dem Fallenlassen musste sie zwingend den Griff des Klägers „überwinden“, so dass mit ihm eine Einwirkung auf den Körper des Klägers verbunden sein musste, sie mithin gegenüber dem Kläger im Sinne des Wortes „handgreiflich“ wurde. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die schädigende Person natürlich auch erkannte, dass sie den Kläger in dieser Situation an der Gesundheit schädigen könnte. Dies nahm sie naheliegender Weise in Kauf. Dass sie, als sie sich fallen ließ, darauf vertraute, der Kläger könne nicht an der Gesundheit geschädigt werden, erscheint dem Senat hingegen praktisch ausgeschlossen, zumal sie sich auch im Folgenden durch Fußtritte gegen den Kläger und zumindest einen anderen Polizeivollzugsbeamten aktiv zur Wehr setzte (vgl. ebenfalls den Vermerk). Auch hierin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass ihr eine Verletzung des Klägers in der gegebenen Situation mindestens gleichgültig war. Hierauf geht der Beklagte nicht hinreichend ein. Zwar mag „das Herauswinden“ das Ziel des Schädigers gewesen sein, wie der Beklagte in seiner Antragsbegründung formuliert. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass es „keine Anhaltspunkte“ für ein Handeln mit bedingtem Vorsatz gebe. 2. Die vom Beklagten als in einem Berufungsverfahren zu klären aufgeworfene Frage, wie der Begriff des tätlichen Angriffs in Bezug auf das fahrlässige Verhalten des Dritten verstanden werden muss, stellt sich schon nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil der Schädiger wie ausgeführt bedingt vorsätzlich gehandelt bzw. der Beklagte ein solches Handeln zumindest nicht hinreichend in Zweifel gezogen hat (vgl. zu diesem Erfordernis und insgesamt zu den sich aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergebenden Anforderungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2017 - 1 S 821/16 -, Juris Rn. 5). Ohnehin bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieser Frage. Denn bei einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung kann nicht von einem tätlichen Angriff i. S. des § 80a Abs. 1 LBG ausgegangen werden (s. oben 1.b) cc)). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.