Beschluss
4 S 2363/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1009.4S2363.20.00
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Leitsätze
Eine wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens über einen längeren Zeitraum hinweg nur kommissarisch besetzte Schulrektorenstelle darf jedenfalls dann neu besetzt werden, wenn die gegen den bisherigen Stelleninhaber verfügte vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung gemäß § 21 LDG (juris: DG BW) sowie die damit verbundene disziplinarrechtlich begründete „Wegabordnung“ bestandskräftig geworden sind.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2020 - 14 K 1604/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens über einen längeren Zeitraum hinweg nur kommissarisch besetzte Schulrektorenstelle darf jedenfalls dann neu besetzt werden, wenn die gegen den bisherigen Stelleninhaber verfügte vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung gemäß § 21 LDG (juris: DG BW) sowie die damit verbundene disziplinarrechtlich begründete „Wegabordnung“ bestandskräftig geworden sind.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2020 - 14 K 1604/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- EUR festgesetzt. I. Der mit A 16 besoldete Antragsteller, der bis zu seiner vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LDG im Jahr 2015 und der mit Verfügung des Antragsgegners vom 15.08.2018 gemäß § 21 LDG angeordneten vorläufigen Übertragung der Tätigkeit eines Oberstudienrates i.V.m. einer Abordnung an die E-Schule in E. Schulleiter der H-Schule in K. war, wendet sich gegen die Neubesetzung dieser Schulleiterstelle mit dem Beigeladenen, der sie seit 2015, besoldet mit A 15 + Z, kommissarisch ausfüllt. Sein vorläufiger Rechtsschutz wendet sich gegen das Vorhaben des Antragsgegners, dem Beigeladenen nach zwischenzeitlich erfolgter Ausschreibung mit nur ihm als Bewerber die Schulleiterstelle an der H-Schule nunmehr auch offiziell zu übertragen und ihn zugleich nach A 16 zu befördern sowie den Antragsteller dafür haushaltsrechtlich in eine „funktionslose Lehrerplanstelle“ einzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 22.07.2020 abgelehnt, weil weder eine Verletzung des Bewerbungsverfahrens-anspruchs noch von Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG gegeben sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und trägt insbesondere vor, effektiver Rechtsschutz bedeute, dass seine Schulleiterstelle an der H-Schule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht neu besetzt werde, d.h. insoweit keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die seine Rückkehr an diese Schule unmöglich machten. Der Antragsgegner und der Beigeladene halten die Neubesetzung nach zwischenzeitlich über fünfjährigem Schwebezustand an der H-Schule und nicht absehbarem Abschluss des Disziplinarverfahrens für gerechtfertigt. II. Nachdem der Antragsteller nunmehr laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 27.08.2020 im dortigen Verfahren DL 17 K 1088/19 seine Klage gegen die disziplinarrechtlich verfügte vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung gemäß § 21 LDG vom 15.08.2020 zurückgenommen hat und damit zugleich seine Abordnung an die E-Schule bestandskräftig geworden ist, kann die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde keinen Erfolg mehr haben. Nunmehr kann kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO angenommen werden. Denn dem Antragsteller steht jedenfalls zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein gerichtlich durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf vorläufige Untersagung der Besetzung der Schulleiterstelle an der H-Schule mit dem Beigeladenen (mehr) zu (hierzu 1.) sowie weder ein Anspruch auf Verhinderung von dessen Beförderung nach A 16 (hierzu 2.) noch auf vorläufige Untersagung der eigenen haushaltsrechtlichen Einweisung in eine „funktionslose Lehrerplanstelle“ (hierzu 3.). 1. Dem Antragsteller steht jedenfalls zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Recht auf vorläufige Untersagung der Besetzung der Schulleiterstelle an der H-Schule mit dem Beigeladenen (mehr) zu. Durch die Klagerücknahme hat der Antragsteller die Bestandskraft seiner disziplinarrechtlich begründeten „Wegabordnung“ an die E-Schule herbeigeführt. Gemäß § 21 LDG hat er damit akzeptiert, dass ihm eine in Bezug auf sein Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, weil „er voraussichtlich zurückgestuft wird und eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann“. Durch diese Klagerücknahme räumt er mithin ein, dass auch er davon ausgeht, dass im andauernden Disziplinarverfahren voraussichtlich seine Zurückstufung von A 16 auf möglicherweise sogar A 14 erfolgen wird. Damit hat er zugleich konkludent zur Kenntnis gegeben, dass er selbst davon ausgeht, voraussichtlich keine mit A 16 besoldete Schulleiterstelle - also auch nicht die Schulleiterstelle der H-Schule - mehr beanspruchen zu können. Wesentlich anders als bei einer einvernehmlichen Wegabordnung ohne das disziplinarrechtliche Ziel einer Herabstufung (zu dieser Konstellation s. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 4 S 3054/93 -, Juris), ist bei einer bestandskräftigen Maßnahme nach § 21 LDG hinreichend klar, dass die bisherige Stelle nicht gegebenenfalls über Jahre hinweg „vorgehalten“ werden muss, weil eine Rückkehr hierauf unrealistisch ist. Deshalb kann sie vom Dienstherrn - auch mit der Absicht einer dauerhaften Lösung - neu besetzt werden. Zwar berührt auch die disziplinarrechtlich verfügte Tätigkeitsübertragung nach § 21 LDG die beamtenrechtliche und organisationsrechtliche Zuordnung des Antragstellers zur H-Schule nicht, d.h. er ist dienstrechtlich weiterhin als Rektor der H-Schule zu betrachten. Die beabsichtigte Besetzung dieser Rektorenstelle mit dem Beigeladenen führt somit dazu, dass diese Stelle beamten- und organisationsrechtlich doppelt besetzt wird, was grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 4 S 3054/93 -, Juris Rn. 11 f.). Da im vorliegenden Einzelfall aber sowohl der Antragsgegner als nun auch der Antragsteller davon ausgehen, dass der Antragsteller schon aus disziplinarischen Gründen seine Rektorenstelle nicht wieder wird einnehmen können und zugleich ein andauernder Schwebezustand in der Schulleitung für die H-Schule - auch aus Sicht des Senats für alle dort Beteiligten - nicht länger hinnehmbar erscheint, kann ausnahmsweise die beabsichtigte Doppelbesetzung der Rektorenstelle als rechtmäßig eingestuft werden. Ob dies schon wegen der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG möglich wäre, bedarf daher keiner Entscheidung. Sollte wider Erwarten im laufenden Disziplinarverfahren am Ende doch keine statusrechtliche Zurückstufung des Antragstellers erfolgen, müsste der Antragsgegner die Doppelbesetzung der Rektorenstelle an der H-Schule durch Versetzung von einem der beiden Amtsinhaber auflösen. Insoweit müsste dann kein Bewerbungsverfahren durchgeführt werden und es würde nicht zwingend der Grundsatz der Bestenauslese gelten, weil aus dem Anspruch auf amtsangemessene Verwendung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 4 S 3054/93 -, Juris Rn. 14 ff.) und es nicht um die Übertragung eines anderen Statusamtes geht. Da weder der Antragsteller noch der Beigeladene nach seiner Beförderung auf A 16 einen Anspruch darauf haben, auf einer bestimmten Stelle mit den Dienstaufgaben eines Rektors oder eines anderen laufbahngemäßen Amtes betraut zu werden, denn es gibt keinen Grundsatz der „Dienstpostenstabilität“, würde dem Antragsgegner dann ein Ermessen zustehen, das pflichtgemäß auszuüben ist, welcher der beiden Amtsinhaber wohin versetzt wird. 2. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Verhinderung der Beförderung des Beigeladenen nach A 16 zur Seite. Wie schon das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann sich der Antragsteller insoweit offenkundig weder auf die Garantien des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen noch kann er ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung geltend machen. Denn er hat sich gar nicht auf das ausgeschriebene Statusamt beworben und ist damit kein unterlegener Bewerber im Rahmen eines Konkurrentenstreits. Da im Dienstrecht grundsätzlich zwischen dem Statusamt und dem Dienstposten unterschieden werden muss, kann aus dem Umstand, dass der Antragsgegner beabsichtigt, dem Beigeladenen nach dessen Beförderung auf ein Statusamt gemäß A 16 auch den Dienstposten des Rektors der H-Schule zu übertragen, was der Antragsteller verhindern will, nunmehr aber nicht mehr kann (s.o. 1.), nicht rückgeschlossen werden, dass auch die Beförderung des Beigeladenen auf ein höherwertiges Statusamt abgewehrt werden könnte. Da hier kein funktionsgebundenes Amt vorliegt, bei dem das Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne zusammenfällt, hat das eine mit dem anderen grundsätzlich nichts zu tun. 3. Dem Antragsteller steht schließlich kein Anspruch auf vorläufige Untersagung der eigenen haushaltsrechtlichen Einweisung in eine „funktionslose Lehrerplanstelle“ zu. Denn es gibt kein Recht auf eine bestimmte haushaltsrechtliche Planstelle. Ob der Antragsteller auf seiner bisherigen oder einer anderen „vagabundierenden“ Planstelle geführt wird, hat nur haushaltsrechtliche Bedeutung und berührt seine beamtenrechtliche und organisationsrechtliche Zuordnung nicht (Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 4 S 3054/93 -, Juris Rn. 12.). Insbesondere auch seine Ansprüche auf Besoldung nach A 16 sowie - vorbehaltlich § 21 LDG - amtsangemessene Verwendung werden durch die haushaltsrechtliche Einweisung in eine bestimmte Planstelle in keiner Weise berührt, weshalb insoweit kein subjektiv-öffentlicher Abwehranspruch bestehen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat erfolgreich einen Antrag gestellt, weswegen die Übernahme auch seiner Kosten der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).