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Urteil

4 S 533/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1119.4S533.19.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Arbeit im Schicht- und Wechseldienst in einer Justizvollzugsanstalt unterscheidet die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (juris: MuSchBV BW 2005) in § 16 grundsätzlich nicht zwischen Dienst an Wochenenden oder Feiertagen sowie Dienst während der regelmäßigen Arbeitszeit i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 AzUVO (juris: MuSchBV BW 2005).(Rn.21) 2. Gibt es für Beamte in Justizvollzugsanstalten, die im Schicht- und Wechseldienst arbeiten, eine Jahresvorgabe für die Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdiensten, folgt aus dem Grundsatz, dass krankheitsbedingter Dienstausfall arbeitszeitrechtlich wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen und nicht nachzuholen ist, kein Anspruch eines Beamten darauf, dass wegen Erkrankung versäumte Dienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe als geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste angerechnet werden.(Rn.23) 3. Die Praxis einer Justizvollzugsanstalt, nach der im Schicht- und Wechseldienst eingesetzte Beamte auch bei Krankheitsphasen im Jahresverlauf grundsätzlich wie durchgehend gesunde Beamte Wochenend- und Feiertagsdienste in einem Umfang von 30 bis 35 Diensten ableisten müssen, verstößt regelmäßig nicht gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip; der Dienstherr hat allerdings auf Einzelfälle mit den gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung des von Erkrankung genesenen Beamten zu reagieren, etwa durch Herausnahme Langzeiterkrankter aus der Jahresvorgabe.(Rn.27) 4. Es ist vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, grundsätzlich nur tatsächlich wahrgenommene Wochenend- bzw. Feiertagsdienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Anreize für eine „Flucht in die Erkrankung“ zu vermeiden, auf diese Weise die personelle Versorgung in der Justizvollzugsanstalt auch an Wochenenden und Feiertagen sicherzustellen und so infolge einer von den Beschäftigten als insgesamt gerecht empfundenen Verteilung der Belastungen zur Akzeptanz des gesamten Schichtensystems beizutragen.(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2018 - 1 K 2238/16 - insoweit geändert und die Klage abgewiesen, als dort festgestellt wird, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt M., für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Der Kläger trägt 2/3 und der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Zudem trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Arbeit im Schicht- und Wechseldienst in einer Justizvollzugsanstalt unterscheidet die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (juris: MuSchBV BW 2005) in § 16 grundsätzlich nicht zwischen Dienst an Wochenenden oder Feiertagen sowie Dienst während der regelmäßigen Arbeitszeit i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 AzUVO (juris: MuSchBV BW 2005).(Rn.21) 2. Gibt es für Beamte in Justizvollzugsanstalten, die im Schicht- und Wechseldienst arbeiten, eine Jahresvorgabe für die Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdiensten, folgt aus dem Grundsatz, dass krankheitsbedingter Dienstausfall arbeitszeitrechtlich wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen und nicht nachzuholen ist, kein Anspruch eines Beamten darauf, dass wegen Erkrankung versäumte Dienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe als geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste angerechnet werden.(Rn.23) 3. Die Praxis einer Justizvollzugsanstalt, nach der im Schicht- und Wechseldienst eingesetzte Beamte auch bei Krankheitsphasen im Jahresverlauf grundsätzlich wie durchgehend gesunde Beamte Wochenend- und Feiertagsdienste in einem Umfang von 30 bis 35 Diensten ableisten müssen, verstößt regelmäßig nicht gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip; der Dienstherr hat allerdings auf Einzelfälle mit den gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung des von Erkrankung genesenen Beamten zu reagieren, etwa durch Herausnahme Langzeiterkrankter aus der Jahresvorgabe.(Rn.27) 4. Es ist vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, grundsätzlich nur tatsächlich wahrgenommene Wochenend- bzw. Feiertagsdienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Anreize für eine „Flucht in die Erkrankung“ zu vermeiden, auf diese Weise die personelle Versorgung in der Justizvollzugsanstalt auch an Wochenenden und Feiertagen sicherzustellen und so infolge einer von den Beschäftigten als insgesamt gerecht empfundenen Verteilung der Belastungen zur Akzeptanz des gesamten Schichtensystems beizutragen.(Rn.28) Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2018 - 1 K 2238/16 - insoweit geändert und die Klage abgewiesen, als dort festgestellt wird, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt M., für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Der Kläger trägt 2/3 und der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Zudem trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten auf die zweite Feststellung des angefochtenen Urteils beschränkt eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die Vorgehensweise der JVA M., dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste nicht für die Frage der Erfüllung der Jahresvorgabe heranzuziehen und Beamte trotz Krankheitszeiten, während derer sie dienstplanmäßig festgesetzte Wochenend- oder Feiertagsdienste nicht haben wahrnehmen können, grundsätzlich in einem ähnlichen Umfang Dienst an Wochenenden bzw. Feiertagen leisten zu lassen wie durchgehend gesunde Beamte, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. I. 1. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, für die Frage der Erfüllung der Jahresvorgabe bei der Einteilung zu Wochenend- oder Feiertagsdiensten so behandelt zu werden, als habe er einen zuvor dienstplanmäßig festgesetzten, aber aus Krankheitsgründen nicht absolvierten Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet, in erster Linie auf den aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG) abzuleitenden und in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG sowie § 11 Abs. 1 LBesG zum Ausdruck kommenden beamtenrechtlichen Grundsatz, dass ausgefallener Dienst nicht ersatzweise nachzuholen, krankheitsbedingter Dienstausfall arbeitszeit- und besoldungsrechtlich vielmehr wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen und dem (Jahres-)Arbeitszeitkonto des Beamten gutzuschreiben ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, Juris Rn. 17). Begründet wird dieser Grundsatz damit, dass der vom Beamten geschuldete Dienst in der Pflicht besteht, während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen. Die Verletzung seiner formalen Dienstleistungspflicht kann für den Beamten daher zwar bei Schuldhaftigkeit besoldungs- und ggf. disziplinarrechtliche Konsequenzen haben, begründet aber nicht die Pflicht zur Nachholung ausgefallener Dienste. Darüber, dass dieser Grundsatz auch bei Schicht- und Wechseldienst gilt, wie er beim Beklagten geleistet wird, einem Dienst nach Dienstplan folglich, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht sieben Tage die Woche Dienst geleistet wird, herrscht zwischen den Beteiligten gegenwärtig Einigkeit. Bleibt im Falle des Schicht- und Wechseldienstes der Beamte krankheitsbedingt dem Dienst fern, wird der konkret dienstplanmäßig festgesetzte Dienst zwischenzeitlich auch dann seinem (Jahres-)Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn es sich um Wochenend- oder Feiertagsdienst gehandelt hat. 2. Weitergehende Rechtspositionen eines im Schicht- und Wechseldienst eingesetzten Beamten lassen sich dem Grundsatz, dass krankheitsbedingter Dienstausfall arbeitszeitrechtlich wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist, hingegen nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich nicht daraus schließen, dass ein Beamter bei krankheitsbedingter Versäumung eines Wochenend- bzw. Feiertagsdienstes mit Blick auf eine behördlicherseits bestehende Jahresvorgabe an zu leistenden Wochenend- bzw. Feiertagsdiensten so zu behandeln wäre, als habe er diesen Dienst geleistet. Hierbei ist von Folgendem auszugehen: In Fällen des Schicht- und Wechseldienstes konkretisiert der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Dienstleistungspflicht der Beamten nach Zeit und Ort durch verbindliche Dienstpläne, die mit dem Ziel bestmöglicher Erledigung der von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erstellt werden. Weicht die Dienstleistungspflicht durch den erforderlichen flexiblen Personaleinsatz nach Zeit und Ort von der regelmäßigen Arbeitszeit i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 AzUVO eines nicht im Schichtdienst tätigen Beamten ab, werden Dienstpflichten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit begründet; zugleich ändert sich die Verteilung der Freizeit des Beamten. So können auf Grund der Notwendigkeit, auch an Wochenenden ausreichend Beamte vorzuhalten, Wochenend- bzw. Feiertage zu Dienstzeiten werden und dienstfreien Tage auf einen Werktag fallen (Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 2 A 374/14 -, Juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 1265/09 -, Juris Rn. 48; Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, Juris Rn. 28). Dies ergibt sich auch aus § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - vom 29.11.2005), wonach die im Wechseldienst eingesetzten Beamten des Strafvollzugsdienstes ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen - dies sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AzUVO Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester - sowie in der sonst dienstfreien Zeit leisten. Nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, die zwar höchstzulässige Tages- und Wochenarbeitszeiten vorsieht, aber keine höchstzulässige Zahl an Wochenend- bzw. Feiertagsdiensten kennt, unterscheidet sich der an einem Wochenende geleistete Dienst eines im Schichtdienst beschäftigten Beamten damit grundsätzlich arbeitszeitrechtlich nicht von einem Montag bis Freitag verrichteten Dienst. Sind aber Wochenenden und Feiertage für Beamte des Strafvollzugsdienstes, die, wie der Kläger, im Schicht- und Wechseldienst arbeiten, regelmäßige Arbeitstage und haben an diesen Tagen geleistete Dienste grundsätzlich keine andere arbeitsrechtliche Qualität als Dienste im Zeitraum Montag bis Freitag, hat der Beamte bereits keinen Anspruch auf eine auf Grundlage eines gesonderten „Feiertagskontos“ erfolgende gleichmäßige Heranziehung zu Wochenend- und Feiertagsdiensten durch den Dienstherrn; diesem stünde es vielmehr frei, der Verteilung (auch) andere Kriterien wie etwa Familienstand oder Wohnort zugrunde zu legen, sofern diese nicht willkürlich sind und dem Umstand, dass Wochenend- und Feiertagsdienste rein faktisch für die meisten Beamten eine größere Belastung darstellen dürften als Dienste während der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit, hinreichend Rechnung tragen. Weiter bedeutet der Umstand, dass der Dienstherr einen Beamten, der krankheitsbedingt einen festgesetzten Wochenend- oder Feiertagsdienst nicht wahrnehmen kann, erneut zu einem - quasi „zusätzlichen“ - entsprechenden Dienst einteilt, nicht, dass der Beamte damit den versäumten Dienst unzulässig „nachholen“ müsste; insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Beamte krankheitsbedingt mehrere beispielsweise für einen Montag festgesetzte Dienste nicht hat wahrnehmen können und in den folgenden Dienstplänen dennoch vor allem montags eingeteilt wird. Der Dienstherr hat bei Erkrankung zwar die im Dienstplan festgesetzten Schichten dem Arbeitszeitkonto des erkrankten Beamten gutzuschreiben. Damit hat es aber sein Bewenden. Ob der Beamte, der krankheitsbedingt Wochenend- oder Feiertagsdienste nicht wahrnehmen konnte, am Jahresende zu mehr derartigen Diensten eingeteilt worden sein wird als dies bei Leistung der verpassten Dienste mutmaßlich der Fall gewesen wäre, ist unter dem Blickwinkel des Grundsatzes, krankheitsbedingten Dienstausfall wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen, nicht von Relevanz. Dies schließt freilich eine eventuell hiervon abweichende behördliche Praxis nicht aus, etwa indem eine Jahresvorgabe für die Anzahl zu leistender Wochenend- bzw. Feiertagsdienste besteht und außerdem krankheitsbedingt nicht geleistete Dienste bei der Erfüllung dieser Jahresvorgabe wie geleistete Dienste berücksichtigt werden. Dass in diesem Fall ein erkrankter Beamter für die Frage der Erfüllung der Jahresvorgabe Anspruch auf Berücksichtigung von aufgrund Erkrankung versäumten Wochenend- bzw. Feiertagsdiensten hätte, ist dann aber kein Ausfluss des Grundsatzes, dass krankheitsbedingter Dienstausfall arbeitszeitrechtlich wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist, sondern eine Frage des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). II. Auch im Übrigen gebietet es die im Kernbereich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Fürsorgepflicht nicht, einen Beamten, der aus Krankheitsgründen dienstplanmäßig festgesetzte Wochenend- oder Feiertagsdienste nicht wahrnehmen konnte, für die Festlegung der weiteren Wochenend- und Feiertagsdienste im Jahresverlauf so zu stellen, als habe er diese Dienste abgeleistet. 1. Nach § 3 Abs. 1 BeamtStG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, in dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 33 ff. BeamtStG) die ebenso umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 45 BeamtStG) (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2002 - III ZR 277/01 -, Juris Rn. 9). Von der Fürsorgepflicht umfasst ist die Pflicht des Dienstherrn, die Gesundheit der Beamten zu schützen und gesundheitliche Schäden von ihnen abzuwenden (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 29 f.). Daher mag der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten daran gehindert sein, den Beamten über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus zeitlich in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Dienstherr seiner Fürsorgeverpflichtung allerdings im Regelfall dadurch gerecht, dass er eine den speziellen Arbeitszeitvorschriften entsprechende Regelung der Arbeitszeit trifft (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2006 - 2 BvR 1402/03 -, Juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 15.06.1971 - II C 17.70 -, Juris Rn. 36; Senatsurteil vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, Juris Rn. 58). Da nämlich der Beamte verpflichtet ist, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, sind die mit der Erfüllung der amtsangemessenen Aufgaben einhergehenden üblichen Arbeitsbelastungen im Rahmen der Arbeitszeitregelungen grundsätzlich hinzunehmen (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 17. UPD 07/2019, § 45 BeamtStG Rn. 33), ihre Einforderung folglich nicht fürsorgepflichtwidrig. 2. Auf Grundlage der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass die in der JVA M. grundsätzlich bestehende Verpflichtung, auch im Falle zwischenzeitlich krankheitsbedingter Nichtwahrnehmung dienstplanmäßig festgesetzter Wochenend- und Feiertagsdienste diese Dienste bis zum Jahresende grundsätzlich in vergleichbarem Umfang wie durchgängig gesunde Beamte zu leisten, im Regelfall nicht mit das Leistungsvermögen der Justizvollzugsbeamten übersteigenden physischen oder psychischen Belastungen verbunden und damit grundsätzlich nicht fürsorgepflichtwidrig ist. a. Die Praxis der Justizvollzugsanstalt bewegt sich im Rahmen der geltenden Arbeitszeitvorschriften. Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung enthält keine den Dienstherrn bei der Einteilung der im Wechsel- und Schichtdienst eingesetzten Beamten zum Wochenend- und Feiertagsdienst einschränkenden Regelungen. Insbesondere verhält sie sich weder, wie bereits dargelegt, zur Höchstzahl an zulässigerweise von einem Justizvollzugsbeamten jährlich insgesamt zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdiensten noch enthält sie Vorgaben zur Verteilung dieser Dienste unter den für den Schicht- und Wechseldienst in der Behörde zur Verfügung stehenden Beamten. Allerdings lässt sich aus einem Umkehrschluss zu Regelungen wie § 22 AZuVO folgern, dass der Verordnungsgeber Wochenend- und Feiertagsdienste nicht als per se so belastend angesehen hat, dass die diese Dienste verrichtenden Beamten eines besonderen Ausgleichs bedürften, wie er ihn etwa für Beamte, die in relevantem Umfang Nachtschichten leisten, in Form zusätzlicher Urlaubsansprüche geregelt hat. Auch § 11 Abs. 1 ArbZG, der hier freilich nur als Anhaltspunkt dienen kann, lässt die Annahme zu, dass die Verpflichtung der im Schicht- und Wechseldienst eingesetzten Beamten in der JVA M., ohne Rücksicht auf Erkrankungszeiten und ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte während seiner Erkrankung dienstplanmäßig festgesetzte Dienste nicht hat wahrnehmen können, über das Jahr hinweg etwa 30 bis 35 Wochenend- oder Feiertagsdienste zu leisten, nicht generell fürsorgepflichtwidrig ist. Die Regelung des § 11 Abs. 1 ArbZG soll die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen und ihnen „seelische Erhebung“ wie auch die Teilnahme am allgemeinen gesellschaftlichen sonntäglichen Leben ermöglichen (BT-Drs. 12/5888, S. 19, 21, 29, 43; BT-Drs. 12/6990 S. 38); sie dient damit ähnlichen Zielen wie sie auch der Dienstherr bei Festlegung und Verteilung der Dienstzeiten seiner Beamten unter Fürsorgegesichtspunkten zu berücksichtigen hat. § 11 Abs. 1 ArbZG enthält Einschränkungen von vornherein nur hinsichtlich des Einsatzes an Sonntagen und bestimmt insoweit, dass Arbeitnehmer in Betrieben mit zulässiger Sonntagsarbeit mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben müssen. Dieser Mindestschutz dürfte bei einer Verpflichtung zur Leistung von letztlich etwa 30 bis 35 Wochenend- und Feiertagsdiensten im Jahr selbst dann unproblematisch gewahrt sein, wenn entgegen der für das Arbeitszeitgesetz vertretenen herrschenden Auffassung (vgl. Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., 2016, § 11 Rn. 4; Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl., 2014, § 11 Rn. 7; jew. m.w.N.) für das Dienstrecht nicht davon auszugehen wäre, dass bei der Ermittlung der 15 freien Sonntage auch auf den Sonntag fallende Krankheitszeiten zu berücksichtigen sind. b. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das in der JVA M. praktizierte System der Verteilung der Wochenend- und Feiertagsdienste bei den Schicht- und Wechseldienst leistenden Beamten trotz Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu physischen oder psychischen Belastungen führen könnte, die deren Leistungsvermögen übersteigen. In der Justizvollzugsanstalt wird zunächst ein Jahresplan erstellt, in dem die zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdienste innerhalb der einzelnen (18) Dienstgruppen möglichst im Konsenswege gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilt werden; die hier getroffene Verteilung wird anschließend mit eventuell erforderlichen Änderungen in die verbindlichen Dienstpläne übernommen. Durch diese Mitsprachemöglichkeiten der einzelnen Beamten bei der Verteilung der Dienste im Jahresplan, durch die mit der Erstellung des Jahresplanes erreichte relative Planungssicherheit für die Beamten und durch die Möglichkeit, auch im Nachhinein für einzelne Dienste einen Tauschpartner zu suchen, werden die mit der Leistung von Wochenend- und Feiertagsdiensten verbundenen Belastungen und Härten abgemildert. Das Bestreben des Dienstherrn, die Dienste möglichst gleichmäßig auf möglichst viele Schultern zu verteilen - was je nach Lage der Feiertage etwa 35 bis 36 prognostizierte und im Schnitt etwa 30 tatsächlich durchgeführte Dienste pro Vollzeitbedienstetem und Jahr ergibt - und daher auch von über einen kürzeren Zeitraum erkrankten Beamten über das Jahr verteilt die Ableistung von Wochenenddiensten in ähnlichem Umfang wie von durchgehend gesunden Beamten zu verlangen, dient ganz wesentlich der Akzeptanz des Systems innerhalb der Belegschaft und damit dessen Funktionieren und ist auch vor diesem Hintergrund grundsätzlich unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden. c. Es obliegt allerdings dem Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, auf Einzelfälle mit den beamtenrechtlich möglichen und gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung des Beamten zu reagieren. So hat der Dienstherr im Falle eines nach Erkrankung genesenen Beamten auf eine möglicherweise fortbestehende körperliche Schwächung und eingeschränkte Belastbarkeit die gebotene Rücksicht zu nehmen (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 17. Update 10/2019, § 45 Rn. 66). Dies kann es im Einzelfall geboten erscheinen lassen, einen Beamten mit Blick auf dessen angeschlagene Gesundheit nicht unmittelbar nach seiner Genesung in besonderem Umfang zu Wochenend- und Feiertagsdiensten heranzuziehen oder langfristig Erkrankte vorübergehend ganz aus der Verteilung zu Wochenend- und Feiertagsdiensten heraus zu nehmen. Hierauf kann der Beamte im konkreten Einzelfall einen in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnden Anspruch haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte diese aus der Fürsorgepflicht resultierenden Einschränkungen bei der Verteilung von Wochenend- und Feiertagsdiensten grundsätzlich berücksichtigt. So haben die anwesenden Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass Langzeiterkrankte aus der Einteilung zu und der Verpflichtung zur Erfüllung der Jahresvorgabe von Wochenend- und Feiertagsdiensten regelmäßig herausgenommen werden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung der Ableistung in etwa gleich vieler Wochenend- und Feiertagsdiensten trotz zwischenzeitlichen Erkrankungen rücksichtslos und ungeachtet eventueller gesundheitlicher Einschränkungen durchgesetzt würde. Soweit der Kläger auf Protokolle von Teamleitersitzungen (vom 24.05.2018 und vom 19.07.2018) verweist, wonach die Neueinteilung versäumter Wochenenddienste so schnell wie möglich nach Ausfall bzw. am folgenden Wochenende erfolgen solle und dies bisher weitestgehend reibungslos verlaufe, wird diese Praxis nach Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung offenbar vor allem im Falle eines faktischen Schichtentauschs gelebt, wenn also im Falle kurzfristiger Erkrankung ein eigentlich für eines der folgenden Wochenenden zur Schicht eingeteilter Kollege die Schicht des Erkrankten übernimmt und dieser nach Genesung in dessen Schicht eingesetzt wird, nicht aber in jedem Fall der Erkrankung und schon gar nicht ausnahmslos. Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufstellungen über die vom Kläger in den Jahren 2015 bis 2018 dienstplanmäßig erbrachten Arbeitstage und seine Krankheitstage geben für ein striktes Festhalten an der Jahresvorgabe trotz krankheitsbedingt nicht geleisteter Wochenend- und Feiertagsdienste nichts her; so leistete der Kläger im Jahr 2015 insgesamt 28 Dienste gegenüber einem Durchschnitt im Team 4 von 31,67 Diensten und 2017 blieb er - nach längeren Krankheitsphasen - mit 24 Diensten mehr als 8 Dienste hinter dem Durchschnitt in Team 4 zurück. Vor diesem Hintergrund ist das in der JVA M. praktizierte Verfahren, krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste nicht auf die Jahresvorgabe des betreffenden Beamten anzurechnen, nicht fürsorgepflichtwidrig. Sollte der Beklagte den berechtigten Belangen genesender Beamter in der Vergangenheit, wie der Kläger vorträgt, nicht immer hinreichend Rechnung getragen haben, führte dieser Umstand nicht dazu, dass das gesamte System der Verteilung der Wochenend- und Feiertagsdienste als fürsorgepflicht- und damit rechtswidrig anzusehen wäre. III. Der Kläger kann seinen Anspruch darauf, für die Einteilung zu künftigen Wochenend- oder Feiertagsdiensten so behandelt zu werden, als habe er einen dienstplanmäßig festgesetzten, aber aus Krankheitsgründen nicht absolvierten Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet, auch nicht aus der seit Jahren an den Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Schicht- und Wechseldienst zum Bereitschaftsdienst im Justizvollzug (VwV Schicht- und Wechseldienst vom 28.07.2011) orientierten Praxis der Justizvollzugsanstalt in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Wie in Ziff. 1.5.2 und Ziff. 1.5.3 der VwV Schicht - und Wechseldienst vorgesehen, werden bei der JVA M. für den Wochenend- und Feiertagsdienst (18) Dienstgruppen gebildet, innerhalb derer dezentral die Einteilung zum Wochenend- und Feiertagsdienst durch einen kalenderjährlich im Voraus erstellten Plan erfolgt. Bei Erstellung des Jahresplans verfolgt der Dienstherr in der Justizvollzugsanstalt - insoweit nicht vorgeprägt durch die Verwaltungsvorschrift, die sich zur Frage zulässiger Kriterien für die Einteilung der Bediensteten zu Wochenend- und Feiertagsdiensten nicht verhält -, wie bereits dargelegt, das Ziel einer zahlenmäßig möglichst gleichmäßigen Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Bediensteten. Zwar orientiert sich im Jahresverlauf der Ausgleich der insbesondere durch krankheitsbedingte Verhinderung der im verbindlichen Dienstplan eingeteilten Bediensteten oder durch Ausfall von eingeteilten Krankenhauswachen (Rückgaben) bedingten Abweichungen vom Jahresplan - nach Überzeugung des Senats aufgrund der Darlegungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - nicht mehr allein an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der tatsächlich geleisteten und noch zu leisteten Wochenend- und Feiertagsdienste; diese stellt vielmehr nur noch eines von mehreren Kriterien dar. Dennoch hat auch der Kläger keinen Zweifel daran gelassen, dass es üblicher Praxis in der Justizvollzugsanstalt entspricht, krankheitsbedingt versäumte Wochenend- und Feiertagsdienste auf die Jahresvorgabe nicht anzurechnen und auch von zwischenzeitlich erkrankten Beamten eine ähnliche Zahl an tatsächlich erbrachten Diensten zu verlangen wie von durchgängig gesunden Kollegen. Entspricht das vom Kläger verlangte Vorgehen, die dienstplanmäßig festgesetzten, krankheitsbedingt nicht wahrgenommenen Dienste bei der Frage der Erfüllung der Jahresvorgabe zu berücksichtigen, aber nicht behördlicher Praxis, kann auch der Kläger eine solche Berücksichtigung nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verlangen. IV. Schließlich kann der Senat nicht erkennen, dass der Dienstherr mit seiner Praxis, krankheitsbedingt nicht wahrgenommene Dienste mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Verteilung von Wochenend- und Feiertagsdiensten nicht mit geleisteten Diensten gleichzusetzen, das ihm eröffnete weite Organisationsermessen verletzt hätte. Insbesondere erscheint es trotz der bis zum Jahresende entstehenden erheblichen Unterschiede in der Anzahl der tatsächlich geleisteten Dienste nicht willkürlich, an der Erfüllung der Jahresvorgabe auch bei zwischenzeitlichen kürzeren Krankheitszeiten im Grundsatz festzuhalten, zumal das Auseinanderlaufen der Anzahl tatsächlich geleisteter Dienste wohl vor allem auf der Herausnahme Langzeiterkrankter aus der Verteilung und dem freiwilligen Schichtentausch zwischen Kollegen beruht, auf Umständen folglich, die der Dienstherr nicht verhindern kann bzw. will. Es ist zur Überzeugung des Senats vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, mit dem Ziel, Anreize für eine „Flucht in die Erkrankung“ zu vermeiden, auf diese Weise die personelle Versorgung in der Justizvollzugsanstalt auch an Wochenenden und Feiertagen sicherzustellen und so infolge einer von den Beschäftigten als insgesamt gerecht empfundenen Verteilung der Belastungen zur Akzeptanz des gesamten Schichtensystems beizutragen, nur tatsächlich wahrgenommene Dienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe zu berücksichtigen und auch von zwischenzeitlich erkrankten Beamten grundsätzlich die Ableistung von Diensten in ähnlicher Zahl wie von durchgehend gesunden Beamten zu verlangen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 19. November 2019 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten im Dienstplan. Der 1975 geborene Kläger ist Beamter im Justizvollzugsdienst. Er ist als Obersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt M. im Schicht- und Wechseldienst beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wandte sich der Kläger an den Leiter der JVA M. und rügte die Handhabung krankheitsbedingt ausfallender Wochenend- und Feiertagsdienste. Diese würden nicht mehr als geeignet angesehen, um die Jahresvorgabe von 35 Tagen Wochenendarbeit zu erfüllen mit der Folge, dass aufgrund Erkrankung nicht geleistete Dienstzeit nachgearbeitet werden müsse. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei wegen Krankheit versäumte Arbeitszeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe der betreffende Beamte in diesem Zeitraum den Dienst in vorgesehenem Umfang geleistet; ausgefallene Arbeit müsse nicht nachgeholt werden. Dies gelte auch für gesetzliche Feiertage und das Wochenende. Dem stehe die Praxis der JVA entgegen. Ferner würde für krankheitsbedingt nicht leistbare Wochenendarbeit kein Freizeitausgleich gewährt. Schließlich bestehe die Erwartungshaltung, dass den Frühdienst versehende Beamte für kurzfristig ausfallende Kollegen des Spätdienstes einsprängen. Mit Schreiben vom 05.11.2015 teilte die Leitung der JVA M. dem Kläger mit, dass dieser die Verfahrensweise im Wesentlichen zutreffend geschildert habe. Sie widerspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denn dort habe mit einem Schichtfolgesystem bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Dienstplan der JVA M. werde in einem 3-Wochen-Rhythmus erstellt. Für Sonn- und Feiertage gebe es eine Vorgabe für die Anzahl der Dienste, die im Laufe des Jahres zu erbringen seien. Diese Wochenend- und Feiertagsdienste würden in den Dienstplan aufgenommen und als Mehrarbeit verbucht. Im Krankheitsfall würde für jeden Wochentag dieses Planungsabschnittes eine Zeitgutschrift von 8 Stunden 12 Minuten getätigt, unabhängig davon, ob Dienst konkret geplant gewesen sei. Damit ergebe sich bei einer Erkrankung keine Schlechter-, aber auch keine Besserstellung gegenüber arbeitenden Kollegen. Würde für das Wochenende ebenfalls eine Zeitgutschrift erfolgen, fiele diese im Falle einer Erkrankung höher aus als dies bei tatsächlich erbrachtem Dienst der Fall sei. Wären die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einschlägig, könne dies nur bedeuten, dass die bisherige Praxis geändert würde, etwa durch eine anteilige Aufteilung der Wochenarbeitszeit auf sieben statt auf fünf Tage. Schließlich sei es selbstverständlich, dass bei kurzfristig anfallenden, nicht geplanten, zwingend zu erledigenden Aufgaben oder kurzfristigen ungeplanten Personalausfällen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JVA M. Übergangsregelungen als Notmaßnahme getroffen werden müssten; sachlichen Hinweisen von Mitarbeitern, dass sie sich im Einzelfall einer zusätzlichen, über den normalen Dienst hinausgehenden Belastung nicht gewachsen fühlten, würde nach Möglichkeit Rechnung getragen, ohne dass daraus dienstliche Nachteile erwüchsen. Mit Schreiben vom 07.12.2015 teilte der Kläger mit, dass sein Schreiben vom 06.10.2015 als Widerspruch gegen die in Rede stehenden Verfahrensweisen anzusehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2016 wies die Anstaltsleitung der JVA M. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und trug zur Begründung vor, dass aus Krankheitsgründen nicht geleistete Feiertags- und Wochenenddienste anzahlmäßig nachzuarbeiten seien, um den Grundsatz einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Bediensteten nicht außer Kraft zu setzen. An der im Jahr insgesamt zu erbringenden Arbeitszeit ändere sich dadurch nichts. Diese Handhabung stünde in Übereinstimmung mit der VwV des Justizministeriums Baden-Württemberg zum Schicht- und Wechseldienst sowie zu Bereitschaftsdienst im Justizvollzug und sei mit der Personalvertretung abgestimmt. Das Dienstplansystem der JVA M. sei auf größtmögliche Flexibilität der Mitarbeiter ausgerichtet und könne nur als Gesamtkonzept gesehen werden; einzelne Teilelemente könnten nicht losgelöst betrachtet werden. Was die gelegentlich angeordnete Verlängerung des Frühdienstes betreffe, so sei dieses Vorgehen nach einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung des Dienstplanes zur Schaffung zusätzlicher Personalreserven nicht mehr zu erwarten. Der Kläger hat am 18.05.2016 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf die der Behördenpraxis entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14/03 - und Beschluss vom 26.11.2012 - 2 B 2.12 -). Auch wenn es sich hier um einen „flexiblen“ Dienstplan handele, sei krankheitsbedingter Ausfall auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. Wochenend- und Feiertagsdienstzeiten, die zwingend abzuleisten seien, stellten Jahressollarbeitszeit dar und nicht Mehrarbeit; es handele sich um einen „Etikettenschwindel“. Auch ergebe sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die wochentags erkrankten, und solchen, die an Wochenenden oder Feiertagen erkrankten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23.10.2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er beantragt hatte, das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger nach verrichtetem Frühdienst aufgrund des Ausfalls eines für die nachfolgende Spätschicht eingeteilten Beamten kurzfristig an dessen Stelle einzuteilen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der JVA M. vom 03.05.2016 festgestellt, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt, dem Kläger für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste keine Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und außerdem dafür die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Beamte des Strafvollzugsdienstes auch an nach § 7 Abs. 2 AzUVO arbeitsfreien Tagen ihren Dienst versehen müssten. Für sie stellten die eigentlich dienstfreien Tage reguläre Arbeitstage dar. Dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste seien arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe der Kläger an diesen Tagen seinen Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. Ein Beamter müsse ausgefallenen Dienst nicht nachholen. Er sei dann, wenn er durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen dienstunfähig sei, nicht zur Dienstleistung verpflichtet, ohne seinen Besoldungsanspruch zu verlieren. Die konkret geplante Arbeitszeit, nicht 5 Stunden 42 Minuten (entsprechend einem Siebtel der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden), sei seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Daran ändere auch die kurzfristige Änderung des Dienstplanes nichts. Seien Beamte voraussichtlich längerfristig krank, sei es untunlich, sie in den jeweils drei Wochen umfassenden Dienstplan aufzunehmen. Aber auch dann müsse sichergestellt werden, dass dem betreffenden Beamten für die Krankheitstage die entsprechende Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werde und er die nicht geleistete Dienstzeit nicht nacharbeiten müsse. Die Pflicht von Beamten des Strafvollzugsdienstes, auch an dienstfreien Tagen Dienst zu leisten, werde durch die Regelungen der VwV Schicht- und Wechseldienst konkretisiert. Nach Nr. 1.5.2 VwV seien für den Wochenend- und Feiertagsdienst der Bediensteten im Justizvollzug entsprechende Dienstgruppen zu bilden oder feste Vorgaben zu Grunde zu legen. Gemäß Nr. 1.5.3 VwV erfolge die Einteilung zum Wochenend- und Feiertagsdienst durch einen kalenderjährlich im Voraus zu erstellenden Plan. Einer solchen Verwaltungsvorschrift könne Außenwirkung zukommen, wenn sie, wie vorliegend die VwV Schicht- und Wechseldienst, eine ständige Verwaltungspraxis begründe, durch die sich die Verwaltung selbst binde, da sie gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln könne, ohne gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Die Dienstpflicht des Klägers sei durch die Bildung von Dienstplangruppen und die Erstellung eines Plans, in dem vermerkt werde, welcher Beamte welchen Feiertags- bzw. Wochenenddienst übernehme, dahingehend konkretisiert, dass er und andere Justizvollzugsbeamte der Justizvollzugsanstalt gleichmäßig zur Leistung von Dienst an Wochenendtagen und Feiertagen herangezogen würden. Mit dem Grundsatz, dass die wegen Dienstunfähigkeit nicht geleisteten Dienste arbeitszeitrechtlich wie geleisteter Dienst zu behandeln seien, sei es nicht vereinbar, wenn krankheitsbedingt für nicht geleisteten Wochenend- oder Feiertagsdienst die Ableistung eines anderen Wochenend- oder Feiertagsdienstes verlangt werde. Denn ebenso wenig, wie ein Beamter aufgrund des während der Dauer seiner Dienstunfähigkeit nicht geleisteten Dienstes zur ersatzweisen Dienstleistung an einem späteren Tag herangezogen werden könne, könne ein Beamter ersatzweise zur Ableistung eines anderen Wochenend- oder Feiertagsdienstes herangezogen werden, wenn diese Dienste nach einem festgelegten Schema gleichmäßig auf die Bediensteten einer Dienststelle verteilt würden. Andernfalls würden Beamte, die vorab festgesetzte Wochenend- oder Feiertagsdienste krankheitsbedingt nicht leisten könnten, letztlich zu mehr dieser Dienste eingeteilt als Beamte ohne Fehlzeiten. Dies gelte auch dann, wenn dem Beamten für krankheitsbedingt nicht geleisteten Dienst Arbeitszeit gutgeschrieben werde. Denn Dienstleistung an Wochenend- und Feiertagen sei eine besondere Belastung für die private Lebensführung des Beamten, da dessen soziales Umfeld regelmäßig an diesen Tagen frei haben dürfte. Daher führe allein die Einteilung zu einem Ersatzdienst an einem Wochenend- oder Feiertag zu einer zusätzlichen Belastung des Beamten, selbst wenn damit nicht die Ableistung zusätzlicher Arbeitszeit verbunden sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 04.02.2019 zugestellte Urteil am 14.02.2019 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese auf die gerichtliche Feststellung beschränkt, dass die Vorgehensweise der JVA M., für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 hat der Beklagte seine Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass dem Grundsatz, krankheitsbedingt ausgefallene Dienstzeit arbeitsrechtlich so zu behandeln, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet, bereits durch entsprechende Zeitgutschriften genüge getan werde. Die Frage, auf welche Art und Weise der Dienstherr die konkrete Dienstleistung seiner Beamten organisiere, insbesondere an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Bediensteten Dienst zu verrichten hätten, unterliege seiner Organisationsgewalt; dabei stünden behördliche Erfordernisse zwecks bestmöglicher Erledigung der von der Behörde wahrgenommenen Aufgaben an erster Stelle. Von jedem Bediensteten des mittleren Vollzugsdiensts im Justizvollzug seien im Jahr an etwa 36 Tagen Feiertags- und Wochenenddienste zu erbringen. Diese Vorgabe würde zunächst in einem Jahresplan konkretisiert. Damit würde die Grundlage für eine sehr gleichmäßige Verteilung dieser Dienste auf die einzelnen Bediensteten geschaffen und zugleich die Planbarkeit der Dienste erhöht, was zu einer hohen Akzeptanz dieser seit Jahrzehnten geübten Praxis geführt habe. Die verbindliche konkrete Umsetzung dieser Vorgabe erfolge jedoch erst in einem im Drei-Wochen-Rhythmus erstellten Dienstplan, der von den Einteilungen in der Jahresplanung abweichen könne. Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung erforderten in den Justizvollzugsanstalten den ständigen Einsatz einer ausreichenden Anzahl von Bediensteten gerade auch an Wochenenden und Feiertagen, was nur bei möglichst gleichmäßiger Diensteinteilung und tatsächlicher Dienstleistung aller zum Schicht- und Wechseldienst verpflichteten Bediensteten dauerhaft gewährleistet werden könne. Deshalb sei die Justizvollzugsanstalt berechtigt, auch von Bediensteten, die krankheitsbedingt einzelne dienstplanmäßige Wochenend- und Feiertagsdienste nicht hätten leisten können, die Erfüllung der zahlenmäßigen Vorgabe dieser Dienste zu verlangen. Die Begründung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe fehl und führe zu einer Benachteiligung von gesunden Beamtinnen und Beamten. Denn bei Erkrankung eines Beamten müsse regelmäßig ein gesunder Beamter - mitunter sehr kurzfristig und für ihn ungeplant - zu einem neuen Wochenend- und Feiertagsdienst eingeteilt werden. Dies führe bei diesem Beamten zu einer zusätzlichen Belastung. Dies führe dazu, dass gesunde Beamte in der Summe mehr Wochenend- und Feiertagsdienste leisten müssten als kranke Beamte, denen eine neue Einteilung zu solchen Diensten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugemutet werden dürfe. Auch würden die von den Beamten des mittleren Vollzugsdienstes konkret zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdienste nicht bereits durch den Jahresplan bindend festgelegt. Vielmehr stelle der Plan lediglich eine Planungsgrundlage dar, auf der die konkrete Diensteinteilung durch den jeweiligen Drei-Wochen-Dienstplan erfolge. Die Diensteinteilung an Wochenenden oder Feiertagen weiche etwa bei Langzeiterkrankungen gelegentlich von der Jahresplanung ab. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.10.2018 - 1 K 2238/16 - insoweit zu ändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, als dort festgestellt wird, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt M., für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass dem Grundsatz, wonach krankheitsbedingt nicht geleisteter Dienst arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet, erst genüge getan werde, wenn der krankheitsbedingt ausgefallene Dienst dem arbeitszeitrechtlich zu leistenden Dienst vollumfänglich gleich gestellt werde. Dies sei erst der Fall, wenn neben der Zeitgutschrift auch eine Reduzierung der Vorgabe für Feiertags- und Wochenenddienste um die krankheitsbedingt nicht geleisteten Dienstzeiten, für die der Beamte eingeteilt gewesen sei, erfolge. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die konkrete Umsetzung der Vorgabe von 36 Tagen für Feiertags- und Wochenenddienste erst in einem im Drei-Wochen-Rhythmus erstellten Dienstplan erfolge, der von den Einteilungen in der Jahresplanung abweichen könne, sei das ausschließlich der geübten, aber rechtswidrigen Praxis geschuldet, dass krankheitsbedingt nicht erbrachte Feiertags- und Wochenenddienste baldmöglichst nachgearbeitet werden müssten. Auch die Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen und die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung rechtfertigten nicht die Verwaltungspraxis der Berufungsklägerin. Denn diese müssten wochentags ebenso gewährleistet werden, obgleich personelle Engpässe auch an einem Werktag auftreten könnten. Beamte, die an einem Wochenende oder Feiertag erkrankt seien, könnten krankheitsbedingt ihre sozialen Kontakte nicht pflegen; sie würden über Gebühr und unzumutbar belastet, wenn ihnen auch weitere Wochenenden oder Feiertage dafür nicht zur Verfügung stünden, weil sie die krankheitsbedingt versäumten Dienste nacharbeiten müssten. Andererseits führe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Benachteiligung gesunder Beamtinnen und Beamter, denn diese seien nicht verpflichtet, über ihre Jahresvorgabe von 36 Tagen für Wochenend- und Feiertagsdienste hinaus weitere Dienste als Ersatz für krankheitsbedingt ausgefallene Beamtinnen und Beamte zu verrichten. Es stünden dem Beklagten anderweitige organisatorische Maßnahmen zur Verfügung. Insoweit sei anzumerken, dass der Dienstplaner dem für einen Wochenenddienst eingeteilten Beamten eine Rückgabe erteile, wenn es an diesem keine Krankenhausbewachung gebe und er daher nicht benötigt würde; obgleich dieser Beamte keinen Wochenenddienst verrichte, würde er als tauglich für die Erfüllung der Jahresvorgabe angesehen und entsprechend verrechnet. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Beklagten (1 Bd. Personalakten), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Berufungsakten verwiesen.