Beschluss
4 S 1128/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1031.4S1128.19.00
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Leitsätze
§ 2 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist auch auf Hinterbliebene anwendbar, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten geschlossen haben.(Rn.7)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2019 - 7 K 8649/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2019 - 7 K 8649/18 - für beide Instanzen auf 5.000.-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist auch auf Hinterbliebene anwendbar, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten geschlossen haben.(Rn.7) (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2019 - 7 K 8649/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2019 - 7 K 8649/18 - für beide Instanzen auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger macht der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Die von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 01.08.2011 - 7 BN 2.11 -, Juris Rn. 4, und vom 31.05.2017 - 5 PB 12.16 -, Juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a Rn. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die angefochtenen Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung aufgehoben werden. I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung gerichtete Klage, mit welchem zu Gunsten des Klägers, des Witwers einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befindlichen Beamtin, ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 36 LBeamtVG i.H.v. 1.063,05 EUR monatlich festgesetzt wurde, abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig sei, obwohl die angefochtenen Bescheide den Kläger begünstigten. Denn es bestehe die nicht vollständig fernliegende Möglichkeit, dass er durch die ihm auferlegten Versorgungsbezüge, die er entschieden ablehne, in seinem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei, weil er hierdurch in eine seinerseits unerwünschte Beziehung zum Staat gedrängt werde. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei § 36 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG. Ein Verzicht auf die Bezüge sei gemäß § 2 Abs. 3 LBeamtVG, der auch auf den Kläger als Hinterbliebenen anwendbar sei, nicht möglich. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestünden keine Bedenken. Der Schutzbereich von Art. 1 Abs. 1 GG sei in sachlicher Hinsicht ebenso wenig eröffnet wie der des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sei gerechtfertigt. Das Verzichtsverbot sei ein unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Grundsicherung der Alimentation des Art. 33 Abs. 5 GG. Diese verpflichte den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie, zu der auch der Kläger zu rechnen sei, auch nach Beendigung des Dienstes angemessen zu versorgen und erfordere es, jedes Verzichtsansinnen abzublocken. Außerdem sollten bei der Bewerberauswahl nicht „Billiggebote“ zum Zuge kommen können. Es sollten für alle Bürger die gleichen Zugangschancen eröffnet und es solle verhindert werden, dass sachfremde Kriterien als Einstellungskriterium herangezogen würden. § 2 Abs. 3 LBeamtVG sei geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Die Vorschrift sei auch angemessen im engeren Sinne. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei nicht schwerwiegend. Halte der Kläger es gesellschaftspolitisch für nicht richtig, solche Bezüge zu erhalten, könne er dem Staat und der Gesellschaft das Geld durch Spenden zurückgeben. Sein Interesse daran, davon verschont zu werden, gegen seinen Willen Geld vom Staat zu erhalten, sei aufgrund der kaum vorhandenen Eingriffsintensität als ausgesprochen gering zu bewerten. Demgegenüber seien mit dem Alimentations- und Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 und Abs. 2 GG gewichtige und zu schützende verfassungsrechtliche Grundprinzipien betroffen, denen Vorrang einzuräumen sei. Die Vorschrift stelle sicher, dass der Beamte und seine Familie versorgt seien, und verhindere wirkungsvoll, dass sich potentielle Bewerber dazu gedrängt fühlten, auf Teile der Versorgung zu verzichten, um bessere Perspektiven auf eine Verbeamtung zu haben. Gerade das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG wäre auch gefährdet, gäbe es nach dem Tod des Beamten eine Verzichtsmöglichkeit für die Hinterbliebenen bzw. die Möglichkeit des Beamten, sich dadurch attraktiver zu machen, dass er jedenfalls informell zusichere, seine Hinterbliebenen würden nach seinem Tod auf die Versorgung verzichten. Ein solch eklatanter Verstoß gegen beamtenrechtliche Grundsätze könne zwar als seltene Ausnahmekonstellation einzuschätzen sein, jedoch sei der effektiven Abwehr der möglichen Gefahren für die aus Art. 33 Abs. 2, 5 GG abgeleiteten Garantien im Vergleich zur minimalen Eingriffsintensität der Vorzug einzuräumen. Der Gesetzgeber sei nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte verpflichtet gewesen, Hinterbliebenen nach dem Tod des Beamten eine entsprechende Verzichtsmöglichkeit hinsichtlich ihrer aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten Bezüge einzuräumen. Ob es seitens der Behörde ein milderes, gleich wirksames Mittel gebe, um den Kläger vom tatsächlichen Erhalt der finanziellen Leistungen zu verschonen, oder ob die Behörde die Auszahlung sogar gegebenenfalls zu vollstrecken hätte, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. II. Das Vorbringen des Klägers hiergegen greift nicht durch. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zusammengefasst damit, dass das Gericht die ungewöhnliche und vom Gesetzgeber nicht bedachte Konstellation des hiesigen Falles aus den Augen verloren habe. Die gerichtliche Argumentation sei zweifelsfrei schlüssig, teilweise sogar zwingend. Allerdings übersehe das Gericht offensichtlich einen wesentlichen Aspekt, nämlich den Umstand, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits pensioniert gewesen sei. Die gerichtliche Argumentation des Erhalts des Leistungsprinzips sei zwar richtig, gehe aber am hier zu entscheidenden Sachverhalt vollständig vorbei. Bei einem pensionierten Beamten, der zu einem Zeitpunkt die Ehe eingehe, zu dem er aus Altersgründen bereits dauerhaft außer Dienst stehe, könne keine Rede davon sein, man müsse den Staat vor einem „race to the bottom“ schützen oder potentielle Bewerber davor bewahren, auf Teile der Versorgung zu verzichten. Das Gericht stelle in seine Abwägung damit Argumente ein, die auf den konkreten Fall keine Anwendung finden könnten, und gelange somit zu einem Abwägungsfehler und schließlich zu einem unrichtigen Urteil. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht sich damit auseinandersetze, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits pensioniert gewesen sei. Mit dieser Argumentation hat der Kläger keinen Erfolg. 1. Der Kläger stellt nicht infrage, dass er gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Satz 1, § 30 Abs. 3 LBeamtVG seit dem Tod seiner Ehefrau am 29.02.2018 als nicht unterhaltsberechtigter Witwer Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in Höhe von (zum Zeitpunkt des Todes seiner Frau) 1.063,05 EUR monatlich hat. Auch wendet er sich nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Regelung des § 2 Abs. 3 LBeamtVG grundsätzlich auch auf Hinterbliebene anwendbar ist. Er ist allerdings der Auffassung, die ihn betreffende außergewöhnliche Konstellation - Ehe mit einer Beamtin erst nach deren Pensionierung - habe der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt und dementsprechend keine Regelung getroffen. Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 LBeamtVG solle die Regelung daher auf diejenigen Hinterbliebenen anwendbar sein, bei denen die Eheschließung vor der endgültigen Zurruhesetzung des beamteten Ehegatten erfolgt ist. Der Sache nach beruft sich der Kläger damit auf das Rechtsinstitut der teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 3 LBeamtVG. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht Gerichten allerdings nur in engen Grenzen zu. Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist u.a. zu bejahen, wenn eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, nach Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen nicht erfassen soll. In diesem Fall sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren und eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion durch einschränkende Auslegung auf den ihnen nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteile vom 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, Juris Rn. 14, und vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, Juris Rn. 9; Senatsurteile vom 14.10.2014 - 4 S 2640/13 -, Juris Rn. 31, und vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, Juris Rn. 17). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, griffe hingegen unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, Juris Rn. 17). Im Rahmen des Versorgungsrechts kommt hinzu, dass dieses wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet ist, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 3 LBesG, § 2 LBeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung eines Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 19.08.2010 - 2 C 34/09 -, Juris Rn. 45). 2. Nach diesen Maßstäben scheidet eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 3 LBeamtVG aus. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 LBeamtVG ist klar und eindeutig. Die Vorschrift regelt allgemein, dass u.a. auf die gesetzlich zustehende Versorgung, zu der gemäß § 17 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG auch die Hinterbliebenenversorgung und zu jener wiederum gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 LBeamtVG Unterhaltsbeiträge nach § 36 LBeamtVG gehören, weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt mithin das strenge Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Das Verzichtsverbot gilt nach seinem Wortlaut, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, für Beamte und Richter wie auch für deren Hinterbliebene, es gilt vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des aktiven Dienstes und nach Eintritt des Versorgungsfalles (Plog/Wiedow, BBG Kommentar, 10/2019. § 3 BeamtVG Rn. 137, 140) sowie für Hinterbliebene unabhängig davon, ob die Ehe mit dem Beamten vor oder nach dessen Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist. Für einen durch Einbeziehung auch von Hinterbliebenen, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten geschlossen haben, planwidrig zu weit gefassten Gesetzeswortlaut ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte; vielmehr wiederholt die Gesetzesbegründung insoweit nur den Gesetzeswortlaut (BT-Drs. 14/6694 S. 503). Auch Sinn und Zweck des Verbots eines Beamten, auf die gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung zu verzichten, gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine vom Wortlaut der Norm abweichende einschränkende Auslegung. In Rechtsprechung und Literatur wird der Zweck des Ausschlusses von Verzichtserklärungen in erster Linie im Zusammenhang mit der entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 3 BBesG diskutiert (so schon BVerwG, Urteil vom 09.03.1967 - II C 43.64 -, Juris Rn. 20; vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 07/2019, § 2 Rn. 32; Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb. Besoldungsrecht, 1. Aufl., § 7 Rn. 29; jeweils m.w.N.). Hinter dem Verzichtsverbot, das zu einer Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Beamten (und ggf. seiner Angehörigen) führt, steht zum einen das gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Dieses gilt auch gegenüber der Familie des Beamten und gewährt dem Beamten wie auch dessen Ehepartner über den Eintritt in den Ruhestand hinaus und unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen einen lebenslangen Anspruch auf amtsangemessene Versorgung auch in Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, Juris Rn. 66, und vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, Juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 2 B 45.12 -, Juris Rn. 9, 14 und Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, Juris Rn. 13). Zum anderen soll durch die Unzulässigkeit eines Verzichts auf gesetzlich zustehende Bezüge vermieden werden, dass in Konkurrenzsituationen ein Unterbietungswettlauf in Gang gesetzt wird, der in Widerspruch zu einer im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG allein am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Personalauswahl stünde. Die Unzulässigkeit des Verzichts auf Besoldungs- bzw. Ruhestandsbezüge besteht mithin im individuellen wie auch im öffentlichen Interesse. Gerade vor dem Hintergrund, dass der gesetzliche Ausschluss von Verzichtserklärungen auch - und im Bereich des Beamtenversorgung in erster Linie - Ausfluss des Alimentationsprinzips des Art. 33 Abs. 5 GG ist, führt der Umstand, dass die Regelung § 2 Abs. 3 LBeamtVG ihrem Wortsinn nach auch auf Hinterbliebene, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten geschlossen haben, anwendbar ist, nicht dazu, dass hierdurch Sachverhalte erfasst würden, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfasst werden sollen. Vielmehr fügt sich die Erstreckung des Verzichtsverbots auch auf diese Gruppe von Hinterbliebenen, wiewohl vom Anspruch auf Alimentation gegebenenfalls nicht zwingend umfasst, in das Regelungskonzept ein. Dass sich der baden-württembergische Gesetzgeber bei der Regelung des Ausschlusses von Verzichtserklärungen in § 2 Abs. 3 LBeamtVG jedenfalls auch vom Anspruch des Beamten und seiner Familie auf amtsangemessene Alimentation gemäß § 33 Abs. 5 GG und nicht nur, wie der Kläger meint, vom Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG hat leiten lassen, legt bereits der Umstand nahe, dass gemäß § 2 Abs. 3 Hs. 2 LBeamtVG auch Beamte, die auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind, nach ihrer Entlassung - zu einem Zeitpunkt folglich, zu dem der Leistungsgrundsatz einer Verzichtserklärung nicht mehr entgegenstünde - nur dann auf das ihnen zustehende Altersgeld verzichten dürfen, wenn sie anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung, somit eine andere Form der Alterssicherung, wählen (§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 LBeamtVG). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 LBeamtVG durchaus differenzierte Regelungen zur Reichweite des Verzichtsverbots trifft. So findet sie nämlich auf Empfänger von Hinterbliebenengeld, also Hinterbliebene von ehemaligen Beamten, keine Anwendung, Empfänger von Altersgeld können, wie gesehen, in bestimmten Fällen auf das ihnen gesetzlich zustehende Altersgeld verzichten, und (nur) für Versorgungsempfänger gilt das Verzichtsverbot uneingeschränkt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes auch den Sonderfall derjenigen Witwen und Witwer im Blick hatte, die eine Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand schließen, und hierfür eigene Regelungen getroffen hat (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG), verbietet sich die Annahme, er habe diese spezielle Gruppe der Versorgungsempfänger bei Erlass des Landesbeamtenversorgungsgesetzes schlicht übersehen und hätte sie, wäre sie ihm bewusst gewesen, vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 LBeamtVG ausgenommen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem planwidrig zu weit gefassten Wortlaut des § 2 Abs. 3 LBeamtVG, der durch die geforderte Ausnahme für Hinterbliebene, die die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen haben, teleologisch zu reduzieren wäre, ausgegangen werden. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass die Norm insoweit gesellschaftspolitisch nicht sinnvoll ist, obläge eine Korrektur allein dem Gesetzgeber und nicht - im Wege teleologischer Reduktion - dem Gericht. 3. Schließlich ist eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 3 LBeamtVG auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht überzeugend - und vom Kläger nicht angegriffen - ausgeführt, dass allein ein Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers vorliegt, der zudem von denkbar geringer Eingriffsintensität ist. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, das Fehlen einer Möglichkeit des Hinterbliebenen, auf die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Bezüge zu verzichten, sei durch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt, im Falle einer Eheschließung erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand möglicherweise konstruiert und weiter hergeholt wirkt. Dessen ungeachtet rechtfertigt jedoch das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit auch in dieser Konstellation. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand dieses Verfahrens allein die Frage ist, ob der Kläger im Lichte des Art. 2 Abs. 1 GG die Möglichkeit haben muss, auf den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Unterhaltsbeitrag gemäß § 36 LBeamtVG monatlich zu verzichten mit der Folge, dass mit der Verzichtserklärung das bestehende Forderungsrecht endgültig erlischt. Auch wenn dies nach dem Gesagten nicht der Fall ist, bedeutet dies nicht zugleich, dass der Kläger nicht berechtigt wäre, (nur) die Annahme der Versorgungsleistungen zu verweigern (vgl. Plog/Wiedow, BBG Kommentar, 10/2019. § 3 BeamtVG Rn. 153). Dies ist nicht dasselbe wie ein Anspruchsverzicht, wie sich insbesondere im Falle einer Sozialhilfebedürftigkeit oder bei Pfändungen zeigen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.02.2019 für beide Rechtszüge gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Der Rückgriff auf den Regelstreitwert ist geboten, weil das Interesse des Klägers daran, von aufgedrängten Zahlungen durch den Staat verschont zu bleiben, in erster Linie ideeller Natur ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).