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Urteil

4 S 1186/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1115.4S1186.17.00
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Leitsätze
1. Die Übergangsvorschrift des § 102 Abs 5 S 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist eine abschließende Spezialregelung.(Rn.21) 2. In ihrem Rahmen ist die Fiktionsnorm des § 73 Abs 4 S 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) nicht anwendbar.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2017 - 3 K 2074/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übergangsvorschrift des § 102 Abs 5 S 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist eine abschließende Spezialregelung.(Rn.21) 2. In ihrem Rahmen ist die Fiktionsnorm des § 73 Abs 4 S 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) nicht anwendbar.(Rn.21) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2017 - 3 K 2074/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des KVBW vom 18.03.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 04.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Der Kläger kann bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach dem LBeamtVG in der zum Zeitpunkt seines Ruhestandsbeginns am 01.05.2015 maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 3 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) nicht die Anwendung des geltend gemachten Ruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. (Versorgungsanspruch i.H.v. 6.317,48 EUR) statt des vom KVBW angewendeten Satzes von 66,01 v.H. (Versorgungsanspruch i.H.v. 5.812,08 EUR) verlangen. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG im Falle des Klägers keine Anwendung finden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG eine abschließende Spezialregelung ist, in dessen Rahmen die Fiktionsnorm des § 73 Abs. 4 LBeamtVG nicht greift. 1. Der KVBW hat die Versorgungsbezüge des Klägers korrekt errechnet. Der Ruhegehaltssatz wurde zunächst gemäß § 106 Abs. 5 LBeamtVG sowie § 27 LBeamtVG unter Anrechnung aller berücksichtigungsfähigen Zeiten mit 61,99 v.H. ermittelt (vgl. Anl. 3 zum Bescheid vom 18.03.2015). Sodann wurde die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG zur Anwendung gebracht. Hiernach beträgt für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H.. Nach dieser Regelung errechnet sich beim Kläger ein günstigerer Ruhegehaltssatz von 66,01 v.H. (vgl. Anl. 4 zum Bescheid vom 18.03.2015), den der KVBW der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zugrunde gelegt hat. 2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich für den Kläger kein höherer Ruhegehaltssatz aus § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG ergeben kann, denn diese Übergangsvorschrift ist auch von ihrem Wortlaut her nicht auf ihn anwendbar. Gemäß § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG beträgt für Beamte auf Zeit, „deren Beamtenverhältnis über den 31.12.1991 hinaus fortbesteht“, das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 42 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 2 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Das Beamtenverhältnis des Klägers, das zum 01.01.1990 zur Stadt G. begründet worden war, bestand im Sinne des § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG nicht über den 31.12.1991 hinaus bis zu seinem Ruhestand fort. Es endete vielmehr durch „Entlassung kraft Gesetzes“ gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. mit Aushändigung der Urkunde vom 30.04.1999 über die Ernennung zum Ersten Beigeordneten der Stadt V., weil der Kläger damit zum 01.05.1999 in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- bzw. Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn trat, d.h. vor seinem Ruhestand ein neues Beamtenverhältnis begründete. 3. Der Kläger kann den Fortbestand seines am 30.04.1999 beendeten Beamtenverhältnisses im Rahmen des § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG auch nicht über die Anwendung der Fiktionsnorm des § 73 Abs. 4 LBeamtVG konstruieren. Zwar gilt gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG „für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen“, führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter; auch Zeiten einer Tätigkeit als Amtsverweser oder die aus anderen Gründen angeordneten vorübergehende Weiterführung der Dienstgeschäfte gelten nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Nach Satz 2 der Norm gilt Satz 1 zudem entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden, d.h. dem Wortlaut nach auch für die Situation des Klägers. § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG stellt jedoch eine abschließende Spezialregelung dar, in dessen Rahmen die Fiktionsnorm des § 73 Abs. 4 LBeamtVG teleologisch reduziert nicht eingreifen kann, obwohl § 73 Abs. 4 LBeamtVG eigentlich „für die Anwendung des (gesamten) LBeamtVG“ gilt. a) Dies ergibt sich bei grammatikalischer Auslegung zunächst aus dem Wortlaut der Übergangsnorm, die der Kläger zur Begründung höherer Versorgungsbezüge fruchtbar machen will. § 102 LBeamtVG wurde vom Gesetzgeber mit der amtlichen Überschrift „Besondere Bestandskraft“ überschrieben. Es ging ihm gemäß Abs. 1 Satz 1 der Norm primär um die Versorgung „der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten“, die durch versorgungsrechtliche Neuerungen keinen Nachteil erleiden sollten. Bestandskräftig können jedoch nur Ansprüche sein, die bereits nach alter Rechtslage bestanden haben. Die Versorgungsansprüche des Klägers im Beamtenverhältnis zur beklagten Stadt V. ab 01.05.1999 sind erst nach dem 31.12.1991 neu begründet worden und können deshalb grundsätzlich nicht unter den Schutz einer solchen „Besondere Bestandskraft“ fallen. b) Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass sich vor allem bei historischer und teleologischer Auslegung kein anderes Ergebnis ergibt. Durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2218) wurde u.a. die vorherige degressive Ruhegehaltsskala mit Wirkung zum 01.01.1992 durch eine lineare Ruhegehaltsskala mit einheitlichem Steigerungssatz abgelöst. Der Höchstruhegehaltssatz wurde nicht mehr wie bisher nach 35 Jahren, sondern erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Da der Ruhegehaltssatz nunmehr punktgenau berechnet wurde, bedurfte es auch keines Versorgungsabschlags mehr. Bezüglich der Berechnung des Ruhegehalts von Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestand, wurde in § 85 BeamtVG jedoch eine bestandsschützende Übergangsvorschrift geschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, Juris). Nach § 85 Abs. 2 BeamtVG ist für Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31.12.1991 hinaus fortbesteht, § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden. Nach § 66 Abs. 2 BeamtVG a.F. betrug für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger war, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 42 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und stieg mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 2 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Satz 1). Nach einer Amtszeit von 24 Jahren betrug das Ruhegehalt 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 (Satz 2). § 85 Abs. 2 BeamtVG verweist ausdrücklich auch auf § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F., nach dessen Fiktion für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen galt, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter führte. Die Ausdehnung der begünstigten Personengruppe auch auf solche Zeitbeamte, die - mit Dienstherrenwechsel - in ein anderes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n.F.), erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.1992. Damit ist klar, dass (die Parallelnorm zu § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG des) § 66 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht zur Anwendung kommt, wenn der Beamte auf Zeit - wie der Kläger - mit Dienstherrenwechsel in ein anderes Beamtenverhältnis auf Zeit gewechselt ist, bzw. dass (die Parallelnorm zu § 73 Abs. 4 LBeamtVG des) § 66 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n.F., der erst mit Wirkung zum 01.01.1992 eingeführt worden ist, im Rahmen des bestandsschützenden Übergangsrechts des § 85 Abs. 2 BeamtVG keine Anwendung finden kann (vgl. VG Kassel, Urteil vom 17.08.2016 - 1 K 297/15.KS -, Juris; ebenso Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 85 BeamtVG, Rn. 72). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hinreichend eindeutig, dass der Landesgesetzgeber mit dem bestandsschützenden Übergangsrecht des § 102 Abs. 5 LBeamtVG genau ein solches, dem Bundesrecht entsprechendes Übergangsrecht schaffen wollte, d.h. die Fiktionsnorm des § 73 Abs. 4 LBeamtVG im Rahmen des Übergangsrechts nach § 102 Abs. 5 LBeamtVG in vergleichbarer Weise keine Anwendung finden soll. Denn in der Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP, auf den die jetzige Regelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVG zurückgeht, heißt es ausdrücklich (vgl. LT-Drs. 14/7100, S. 18): „Die Regelung entspricht § 85 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung und stellt sicher, dass für Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31.12.1991 hinaus fortbesteht, bei der Berechnung des Ruhegehalts weiterhin das bis zum 31.12.1991 geltende Recht Anwendung findet.“ Wie dargestellt enthielt dieses Recht aber (noch) keine Fiktion wie im heutigen § 73 Abs. 4 LBeamtVG über die Unschädlichkeit einer Unterbrechung, wenn der Beamte - mit Dienstherrenwechsel - aus seinem bisherigen Amt in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird. Dem objektivierten Willen des Landesgesetzgebers kann die vom Kläger begehrte Kumulation der Vorteile der alten Rechtslage (höherer Versorgungssatz) mit den Vorteilen der neuen Rechtlage (Tatbestandsausweitung auf Zeitbeamte mit Dienstherrenwechsel) demnach auch nicht entsprechen. Dies bestätigt zudem der Sache nach die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Dienstrechtsreformgesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 14/7054, S. 44). Dort heißt es ausdrücklich, die Änderung des § 102 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG (die in die endgültige Fassung des Gesetzes übernommen wurde) diene dazu, „eine Besserstellung kommunaler Wahlbeamter auf Zeit gegenüber dem bisherigen Übergangsrecht zu vermeiden.“ Dass es, soweit - wie im Falle des Klägers - die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Versorgung gewahrt ist, nicht zu beanstanden ist, wenn keine Kumulation der Vorteile der bis zum 31.12.1991 geltenden und der am 01.01.1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen stattfindet, hat das BVerwG in ganz anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, Juris Rn. 32). c) Die systematische Auslegung stützt schließlich dieses Ergebnis, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend skizziert hat. Die Norm des § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG, deren Anwendung der Kläger zur Steigerung seiner Versorgungsbezüge von 66,01 auf 71,75 v.H. begehrt, steht im Vierten Teil des LBeamtVG, der sämtliche „Übergangsvorschriften“ des LBeamtVG regelt, und dort unter dem 1. Abschnitt „Allgemeine Übergangsvorschriften“. Dieser Abschnitt beginnt in § 99 mit einer grundsätzlich abschließenden bestandsschützenden Spezialregelung zur „Absenkung des Versorgungsniveaus“. § 100 regelt daran anschließend die grundsätzlich abschließende bestandsschützende „Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen“. Vergleichbar regelt § 101 die grundsätzlich abschließende bestandsschützenden „Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten“. Ferner enthält § 103 grundsätzlich abschließende bestandsschützende Regelungen zu den „Bezügebestandteilen“ sowie § 104 solche zur „Hinterbliebenenversorgung“. Dass vor diesem Hintergrund der zwischen diesen Normen gestellte, hier streitgegenständliche § 102 LBeamtVG keine grundsätzlich abschließende bestandsschützende Spezialregelung sein könnte, d.h. der Gesetzgeber innerhalb seines Regelungsgehalts hingegen allgemeine Regelungen aus dem Zweiten Teil des Gesetzes mit seinen Fiktionen zur Versorgung von Beamten auf Zeit (§ 73 LBeamtVG) - ohne spezifischen Verweis hierauf - zur Anwendung bringen wollte, liegt mehr als fern, d.h. ist auszuschließen. Dies insbesondere, weil die §§ 99 ff. LBeamtVG fast allesamt ausdrücklich auf diejenigen Normen der ersten drei Gesetzesteile verweisen, die (i.d.R. modifiziert) auch im Rahmen der speziellen Übergangsregelungen des Vierten Teils Anwendung finden sollen. Anders als beispielsweise in § 105 Abs. 3 LBeamtVG, in dem es bezüglich der allgemeinen Erlöschensregelung des § 42 LBeamtVG aus dem Zweiten Teil verweistechnisch ausdrücklich heißt, dass diese Regelung im Rahmen dieser speziellen Übergangsnorm des Vierten Teils „unberührt bleibt“, fehlt ein vergleichbarer Verweis in § 105 Abs. 5 LBeamtVG auf § 73 Abs. 4 LBeamtVG. Der Vierte Teil des LBeamtVG ist mit seinen außerordentlich detaillierten und in einen allgemeinen Abschnitt sowie drei besondere Abschnitten (2.-4.) gegliederten Übergangsvorschriften eine Art abschließendes „eigenes kleines Gesetz“, wie der KVBW es treffend formuliert. Dies bedeutet, dass die allein für das Begehren des Klägers streitende Formulierung in § 73 Abs. 4 LBeamtVG „für die Anwendung dieses Gesetzes“ in systematischer Auslegung und teleologisch reduziert meint, „für die Anwendung der Teile 1-3 dieses Gesetzes“. II. Zwischen einerseits Beamten auf Zeit, die ihr bisheriges Amt ohne Dienstherrenwechsel unter erneuter Berufung als Beamte auf Zeit oder durch Wiederwahl in folgenden Amtszeiten fortsetzen, sowie andererseits Beamten auf Zeit, die in ein vergleichbares oder höherwertiges anderes Amt bei einem anderen Dienstherrn wechseln, d.h. aus dem alten Amt entlassen werden und woanders ein neues Amt antreten, bestehen wesentliche Unterschiede. Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber beide Personengruppen deshalb auch versorgungsrechtlich nicht gleich behandeln muss. Damit aber ist hier auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar und die Berufung des Klägers kann auch insoweit keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 15. November 2017 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1GKG auf 12.129,60 EUR festgesetzt (6.317,48 ./. 5.812,08 = 505,40 x 24; vgl. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge. Der am … 1958 geborene Kläger war vom 01.01.1990 bis 30.04.1999 Erster Beigeordneter der Stadt G. in Nordrhein-Westfalen. Am 01.05.1999 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Ersten Beigeordneten (Bürgermeister) der beklagten Stadt V. ernannt. Mit Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten trat er am 30.04.2015 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 18.03.2015 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg - KVBW - die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers, zuletzt zutreffend aus B 6, ab 01.05.2015 fest. Dabei legte er einen Ruhegehaltssatz nach § 73 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG - von 66,01 v.H. zugrunde. Der Kläger erhob am 26.03.2015 Widerspruch und trug vor, er wende sich gegen die Berechnung des Versorgungsniveaus von 66,01 v.H., weil § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG für Beamte auf Zeit nicht berücksichtigt worden sei. Er verweise auf § 73 Abs. 4 LBeamtVG, der eine Unterbrechung des Beamtenverhältnisses auch bei Dienstherrenwechsel verneine. Sein Ruhegehaltssatz betrage demnach 71,75 v.H. Ungeachtet des Dienstherrenwechsels sei von einem fortwährenden Beamtenverhältnis seit 01.01.1990 auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2015 wies der KVBW den Widerspruch insbesondere mit der Begründung zurück, § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG greife im Falle des Dienstherrenwechsels nicht, wie sich auch aus dem Verweis auf § 85 Abs. 2 BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung ergebe. Die zum 01.01.1992 eingeführte Tatbestandserweiterung habe nur für über diesen Stichtag hinaus fortbestehende Beamtenverhältnisse gegolten. Da vom Gesetzgeber keine Kumulation der Vorteile der bis und ab dem Jahreswechsel 1991/92 geltenden Privilegierungen gewollt gewesen sei, finde § 73 Abs. 4 LBeamtVG keine Anwendung, sondern es gelte gemäß § 73 Abs. 2 LBeamtVG der aktuelle Ruhegehaltssatz, der im Falle des Klägers zu 66,01 v.H. führe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.08.2015 zugestellt. Die am 07.09.2015 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21.03.2017 - 3 K 2074/15 - in vollem Umfange ab. Der KVBW habe die Versorgungsbezüge des Klägers zutreffend auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 66,01 v.H. festgesetzt. § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG greife aufgrund des Dienstherrenwechsels des Klägers nicht ein. Im Rahmen dieser Spezialregelung sei die allgemeine Regelung des § 73 Abs. 4 LBeamtVG nicht anwendbar. Das Urteil wurde dem Kläger am 20.04.2017 zugestellt. Am 16.05.2017 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen und ergänzt im Wesentlichen, § 73 Abs. 4 LBeamtVG schreibe rechtsverbindlich für das gesamte LBeamtVG vor, dass in seinem Fall trotz des Dienstherrenwechsels von einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis ausgegangen werden müsse. Rechtsprechung des BVerwG stehe dem nicht entgegen. Wenn § 73 Abs. 4 LBeamtVG keine Anwendung hätte finden sollen, hätte der Gesetzgeber dies explizit ausschließen müssen. Auch der objektivierte Wille des Landesgesetzgebers stehe dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Die bewusste Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers sei vielmehr gewesen, dass in Fällen wie seinem von einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis auszugehen sei. Würde § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG in seinem Fall nicht angewandt, läge zudem ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.03.2017 - 3 K 2074/15 - die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 18.03.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 04.08.2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die Fiktionsnorm des § 73 Abs. 4 LBeamtVG sei im Rahmen des § 102 Abs. 5 Satz 3 LBeamtVG nicht anwendbar. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er im Rahmen dieses speziellen Übergangsrechts auf § 73 Abs. 4 LBeamtVG verweisen müssen. Zudem sprächen sowohl die Gesetzgebungshistorie als auch Sinn und Zweck der Regelungen gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des KVBW vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.