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Beschluss

4 S 416/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0316.4S416.17.0A
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Leitsätze
Die gesetzliche Versagung eines Anspruchs auf Altersgeld für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2017 - 1 K 5191/15 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 17.088,48 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche Versagung eines Anspruchs auf Altersgeld für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2017 - 1 K 5191/15 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 17.088,48 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.01.2017, mit welchem die von ihr klageweise begehrte Feststellung eines Anspruchs auf Altersgeld abgelehnt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die zum 28.02.1999 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Klägerin nicht zu den in § 84 Abs. 1 und 2 LBeamtVG genannten Personenkreisen (Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 01.01.2011 in das Beamtenverhältnis berufen werden bzw. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Beamten) gehöre und daher keinen Anspruch auf Altersgeld besitze. Die Klägerin sei auch nicht so zu behandeln, als gehöre sie zu einem der genannten Personenkreise, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 84 LBeamtVG einen vernünftigen, einleuchtenden Grund verfolge, insofern er (nur) für „aktive“ Beamte einen Anspruch auf Altersgeld regele, ohne diese Regelung auf Beamte zu erstrecken, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr im Beamtenverhältnis befinden, weil sie aus diesem schon vor Jahren auf eigenen Wunsch entlassen worden sind und für die eine Nachversicherung durchgeführt worden ist. Dem hält das Zulassungsvorbringen des Klagevorbringens im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Vorgaben des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) nur unzureichend geprüft. Der Dienstherr sei sowohl gegenüber aktiven als auch ehemaligen Beamten in gleicher Weise zur Alimentation verpflichtet. Zudem sei der Dienstherr gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02). Unbesehen davon, ob die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung, welche der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen lediglich eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegensetzt, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (noch) genügt, ergeben sich hieraus jedenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die Regelung des § 84 LBeamtVG ist entgegen den Ausführungen der Klägerin mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt (vgl. BVerfGE 44, 249 ). Der Beamte ist seinem Dienstherrn, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 303 ). Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 99, 300 ) ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 71, 255 ). Kündigt der Beamte das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Grund eigener Willensentscheidung auf, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Diese bereits im preußischen Beamtenrecht gezogene Folgerung hat ihren Niederschlag auch in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -, Juris Rn. 4). Es bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindestaltersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch aus Art. 3 GG ergibt sich nicht der von der Klägerin behauptete Altersgeldanspruch bzw. die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ; st. Rspr.). Dabei wird zugrunde gelegt, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 50, 57 ). Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 ). Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn es der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Selbst das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255, m.w.N.). Es ist für den Senat in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber (nur) für „aktive“ Beamte einen Anspruch auf Altersgeld statuiert, ohne diese Regelung auf Beamte zu erstrecken, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr im Beamtenverhältnis befinden, weil sie aus diesem schon vor Jahren auf eigenen Wunsch entlassen worden sind und für die eine Nachversicherung durchgeführt worden ist. Dass der Gesetzgeber seinen weiten politischen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, indem er einen Personenkreis wie denjenigen der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich von § 84 LBeamtVG einbezogen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn ihr Personenkreis unterscheidet sich - nicht nur hinsichtlich des freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens - offenkundig in wesentlichen Punkten von dem unter § 84 LBeamtVG fallenden. Schließlich ergibt sich auch aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02) nichts anderes; diese hatte u.a. die - vorliegend nicht streitgegenständliche - Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 zum Gegenstand und hat im Übrigen im Rahmen dessen gerade einen Gleichheitsverstoß verneint. II. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die Klägerin macht insoweit geltend, besondere Schwierigkeiten lägen auch dann vor, wenn es um neuartige Rechtsfragen gehe. Die verfassungsrechtliche Überprüfung des Anwendungsbereichs des Altersgeldes stelle eine derartige neue Rechtsfrage dar. Dieses Vorbringen lässt keinen besonderen Schwierigkeitsgrad erkennen. Es genügt den oben umschriebenen Darlegungsanforderungen offenkundig nicht. Im Übrigen kann hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug genommenen rechtlichen Fragen auf das unter I. Gesagte verwiesen werden. Abgesehen davon handelt es sich hier auch der Sache nach um einen Fall durchschnittlicher Komplexität. III. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin führt aus, der Frage der eventuellen Verfassungswidrigkeit der Stichtagsklausel bzw. Anwendungsvoraussetzungen für das Altersgeld komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beantwortung dieser Frage habe auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil sie sich in einer Vielzahl von Fällen stelle. Der Senat folgt dem nicht. Dass die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage der Verfassungswidrigkeit zu verneinen ist, bedarf weder einer grundsätzlichen Klärung noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie unter I. ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG i.V. mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 (24 Monate x 712,02 EUR). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).