Urteil
4 S 2323/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:1228.4S2323.14.0A
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Leitsätze
1. Das nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in angemessenem Umfang auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnende "Erwerbsersatzeinkommen" umfasst sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.(Rn.17)
2. Die Leibrente einer nie erwerbstätig gewesenen Witwe aus einem Rentenversicherungsvertrag, der aus privatem Vermögen (Immobilienverkaufserlös) finanziert wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2014 - 5 K 2436/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in angemessenem Umfang auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnende "Erwerbsersatzeinkommen" umfasst sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.(Rn.17) 2. Die Leibrente einer nie erwerbstätig gewesenen Witwe aus einem Rentenversicherungsvertrag, der aus privatem Vermögen (Immobilienverkaufserlös) finanziert wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.(Rn.17) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2014 - 5 K 2436/12 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten vom 13.03.2012 und vom 14.11.2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Einkünfte aus der privaten Leibrentenversicherung der Klägerin zu Unrecht auf ihren Unterhaltsbeitrag angerechnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der zum 01.01.1992 in Kraft getretenen und seither - insoweit - unveränderten Gesetzesfassung vom 24.10.1990 (BGBl. I S. 2298), die hier nach § 69a Nr. 1 Satz 1 BeamtVG zur Anwendung kommt, sind „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“ in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Maßgebend für die Auslegung dieser beiden Tatbestandsmerkmale ist der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211, m.w.N.). Danach ist für die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung kein Raum. Die von der Klägerin bezogene Leibrente stellt kein „Erwerbs-“ oder „Erwerbsersatzeinkommen“ im Sinne dieser Vorschrift dar. 1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter dem in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG verwendeten Begriff „Erwerbseinkommen“ die durch eine Erwerbstätigkeit - sei es als Selbständiger oder sei es als unselbständig Beschäftigter - erzielten Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verstehen. Das „Erwerbsersatzeinkommen“ umfasst dementsprechend sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt auf die wirtschaftliche Ersatzfunktion der finanziellen Leistungen ab, die an die Stelle des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 05.04.2002 - 4 S 357/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - OVG 4 B 19.12 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 22 BeamtVG RdNr. 11b). Eine solche Erwerbsersatzfunktion erfüllt die von der Klägerin bezogene private Versicherungsleistung nicht. Ihre Leibrente substituiert kein Einkommen aus vorangegangener Erwerbstätigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Denn sie hat nie ein Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt. Ihre Leibrente ist vielmehr Ausfluss privater Vermögensbildung und -verwaltung. 2. Die Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestätigt, dass die Leibrente der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift fällt. a) In seiner ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2485 ) bestimmte § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, dass auf einen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Grunde nach zustehenden Unterhaltsbeitrag „Einkünfte“ der Witwe in angemessenem Umfang anzurechnen waren (vgl. zu dieser Fassung noch BVerwG, Urteile vom 24.10.1984, a.a.O., und vom 09.03.1989 - 2 C 8/87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5). Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218 ) wurde diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.1992 geändert. Seit der Fassung der Bekanntmachung vom 24.10.1990 (BGBl. I S. 2298) sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht mehr die Anrechnung von (jeglichen) „Einkünften“, sondern (nur noch) von „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“ vor (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 11/5136, S. 24, und BT-Drs. 11/5372, S. 25: „Neufassung des Begriffs der zu berücksichtigenden Einkünfte“). Damit hat der Gesetzgeber eine Einschränkung vorgenommen, die dazu führt, dass andere Einkommensarten wie insbesondere Vermögens- und Nutzungseinkünfte - auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - außer Ansatz bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O.). Deshalb sind insbesondere Einkünfte aus - wie hier - privaten Versicherungen keiner Anrechnung (mehr) zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; Kugele, BeamtVG, § 22 RdNr. 10; vgl. ferner - ebenfalls ablehnend - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung VG Wiesbaden, Urteil vom 04.12.2007 - 6 E 843/07 -, Juris RdNr. 27; für solche sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis - trotz einer für möglich gehaltenen „ähnlichen Auslegung“ wie § 18a Abs. 2 und 3 SGB IV [wohl a.F.] Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder I, § 22 RdNrn. 45, 58; a.A. - ohne Begründung - Strötz, in Fürst u.a., GKÖD I, § 22 BeamtVG RdNr. 50). b) Ohne Erfolg wendet der Beklagte sinngemäß ein, der Bundesgesetzgeber habe Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen inzwischen - nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1999, a.a.O. - durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV dem dort definierten „Erwerbsersatzeinkommen“ und nicht dem in § 18a SGB VI ebenfalls definierten „Vermögenseinkommen“ (vgl. § 18a Abs. 1 Satz Nr. 3, Abs. 4 SGB IV) zugeordnet. § 18a SGB IV regelt, welche Einkommen bei sozialversicherungsrechtlich begründeten Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind (vgl. § 18a Abs. 1 SGB IV). Die dafür getroffenen Begriffsbestimmungen sind jedoch für die Auslegung des die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung betreffenden § 22 BeamtVG nicht von Bedeutung. Denn das Beamtenversorgungsgesetz lässt keinen Raum für einen Rückgriff auf die sozialrechtlichen Begriffsbestimmungen aus dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs, das gemeinsame Vorschriften (nur) für die Sozialversicherung enthält (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1999, a.a.O., und - insoweit bereits zu § 22 BeamtVG a.F. - vom 24.10.1984, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG RdNr. 11a und § 53 RdNr. 175; insoweit auch Strötz, a.a.O., § 22 BeamtVG RdNr. 32, dieser allerdings inkonsequent in RdNr. 41 ff.). Die Definitionsnormen des § 18a SGB IV stehen damit in einem völlig anderen Regelungszusammenhang. Der Gesetzgeber hat ihnen auch keine regelungsübergreifende Bedeutung beigelegt, sondern sie ausdrücklich auf im einzelnen bezeichnete Regelungsmaterien des Sozialgesetzbuches, nämlich auf die Bereiche der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, die soziale Pflegeversicherung und (mit Einschränkungen) der Arbeitsförderung beschränkt (vgl. § 1 SGB IV). Wenn er in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dennoch auf die Begriffsbestimmungen des § 18 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV hätte abstellen wollen, wäre es geboten gewesen, auf dessen Definitionen Bezug zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 53 RdNr. 175; s. ferner zur Unerheblichkeit auch der steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen BVerwG, Urteile vom 24.10.1984, a.a.O., und vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207). Das ist - nach wie vor - nicht geschehen. Eine Absicht des Gesetzgebers, die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmungen auch im Bereich der versorgungsrechtlichen Unterhaltsbeiträge zur Anwendung zu bringen, lässt sich auch nicht dem Titel oder der Begründung des vom Beklagten in Bezug genommenen „Gesetz(es) zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21.03.2001, mit dem u.a. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV eingeführt wurde, entnehmen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung zwar den „Begriff des Erwerbsersatzeinkommens (u.a.) auf (…) private Versorgungsrenten“ im Anwendungsbereich des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ausdehnen, weil er die bisherige Beschränkung der Anrechnung auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen als „ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend“ empfand und daher künftig auch Vermögenseinkommen zur Anrechnung bringen wollte (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Altersvermögensgesetz, die insoweit dem Altersvermögensergänzungsgesetz zugrunde liegt, BR-Drs. 764/00, S. 138). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens über das Sozialrecht und insbesondere das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus Änderungen auch im Beamtenversorgungsrecht vornehmen wollte. Der Gesetzestitel („[…] Reform der gesetzlichen Rentenversicherung […]“) spricht ebenso gegen eine solche Annahme wie die Gesetzesbegründung, die sich ausschließlich mit der Frage der Anrechnung von Einkünften auf „Hinterbliebenenrenten“ befasst (vgl. BR-Drs. 764/00, S. 138), einem Begriff, der dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entstammt (vgl. etwa § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und keinen Bezug zum Beamtenversorgungsrecht hat, das sich terminologisch mit der „Hinterbliebenenversorgung“ in der Gestalt etwa von „Witwen-“ und „Waisengeld“ oder „Unterhaltsbeiträgen“ befasst (vgl. §§ 16 ff. BeamtVG) und diese von Renten - auch „Unterhaltsrenten“ - aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet (arg. e § 55 Abs. 1 BeamtVG). Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, der Unterhaltsbeitrag „folge“ eher dem Rentenrecht als dem Beamtenrecht, weshalb es naheliege, (doch) die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, zumal eine Säule der seit Jahren geänderten Rentenpolitik die private Vorsorge sei. Für die mit diesem Einwand sinngemäß befürwortete analoge Anwendung des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV ist im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aus rechtsmethodischen Gründen kein Raum. Es bedarf keiner Entscheidung, ob den von beiden Vorschriften geregelten Sachverhalten überhaupt eine hinreichend vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt, nur weil es sich bei dem Unterhaltsbeitrag für „nachgeheiratete“ Witwen eines Beamten, wie der Beklagte hervorhebt, nicht um eine alimentationsrechtliche Versorgung handelt (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 24.10.1984, a.a.O.). Für eine analoge Anwendung des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV fehlt es jedenfalls - nach wie vor - an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn der Bundesgesetzgeber hat § 18a SGB IV rund eineinhalb Jahre nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1999 (a.a.O.) zur Auslegung des § 22 BeamtVG geändert und in Kenntnis des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht bis dahin in ständiger Rechtsprechung begriffliche Anleihen aus dem Sozialversicherungsrecht für die Auslegung des § 22 BeamtVG abgelehnt hatte (vgl. erneut BVerwG, Urteile vom 24.10.1984, und vom 21.10.1999, jeweils a.a.O.), dennoch weiterhin davon abgesehen, in § 22 BeamtVG einen Verweis auf den neu gefassten § 18a SGB IV aufzunehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht - auch nicht mit rechtspolitischen Überlegungen zur Entwicklung der „Rentenpolitik“ - durch den Rechtsanwender korrigiert werden. c) Der Bundesgesetzgeber hat Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen auch nicht im Jahr 2009 mit dem „Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)“ vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) dem „Erwerbsersatzeinkommen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zugeordnet. Ohne Erfolg macht der Beklagte sinngemäß geltend, aus den Materialien zu der durch dieses Gesetz erfolgten Änderung des § 53 BeamtVG ergebe sich eine solche Zuordnung. § 53 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit „Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen“ (Abs. 1, 2, 5 und 6) und definiert für die in einem solchen Fall unter Umständen vorzunehmende Anrechnung die Begriffe „Erwerbseinkommen“ und „Erwerbsersatzeinkommen“ (Abs. 7). Diese Vorschrift ist auf den Fall der Klägerin weder unmittelbar noch analog anwendbar, denn sie erfasst nur die Alimentation eines Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen, zu der der Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG, wie gezeigt (oben unter b), nicht zählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.). Unabhängig davon würde selbst eine analoge Anwendung der Vorschrift im Fall der Klägerin nicht zu einer Anrechnung ihrer Leibrente führen. Denn § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG sieht als „Erwerbsersatzeinkommen“ nur Leistungen an, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung „öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ und „kurzfristig“ erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Keine dieser Voraussetzungen ist bei der auf einer privatrechtlichen Grundlage längerfristig - lebenslang - erbrachten Leibrente der Klägerin erfüllt. Auch die Entstehungsgeschichte des § 53 BeamtVG bietet keinen Grund für die Annahme, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG sei als „Erwerbsersatzeinkommen“ auch eine Leibrente aus einem vermögensfinanzierten Lebensversicherungsvertrag anzusehen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 322, ) enthielt § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG nach der Bestimmung des Begriffs Erwerbsersatzeinkommen („Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen“) noch den Klammerzusatz „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch)“. Dieser Klammerzusatz sprach in gesetzessystematischer Hinsicht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Gesetzgeber könne in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch auf Begriffsbestimmungen aus § 18a SGB IV Bezug genommen haben, weil dort (bereits damals) kein Verweis auf diese Vorschrift enthalten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.). Der Bundesgesetzgeber hat den zitierten Klammerzusatz in § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG a.F. durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz gestrichen (vgl. Art. 4 Nr. 34 Buchst. c Doppelbuchst. bb DNeuG). Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung sollte damit „klargestellt“ werden, „dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Leistungen beschränkt ist“ (BT-Drs. 16/7076, S. 161), die damals (nur) „das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzausfallgeld und vergleichbare Leistungen“ nannte (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung vom 05.10.1994). Weder der Wortlaut des Änderungsbefehls aus Art. 4 Nr. 34 DNeuG („In Satz 3 [des § 53 Abs. 7 BeamtVG] wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen.“) noch die zitierte Begründung dazu bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des Klammerzusatzes in § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG auch eine Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG bewirken wollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass der Gesetzgeber durch differenzierte Änderungsvorschriften im Dienstrechtsneuordnungsgesetz zahlreiche Be-stimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes - darunter § 20 BeamtVG (vgl. Art. 4 Nr. 16 DNeuG) und § 23 BeamtVG (vgl. Art. 4 Nr. 17 DNeuG) - novelliert, § 22 BeamtVG aber zugleich unverändert gelassen und die Anrechnung von Einkünften auf einen Unterhaltsbeitrag nach dieser Vorschrift auch in der Gesetzesbegründung an keiner Stelle thematisiert hat. Die vom Gesetzgeber vorgenommene „Klarstellung“ bezieht sich daher nur auf § 53 BeamtVG, nicht aber auf § 22 BeamtVG. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die zu § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG erfolgte „Klarstellung“ selbst dort nicht dazu geführt hat, dass nunmehr Leibrenten aus einer privaten Lebensversicherung unter den dortigen Begriff des „Erwerbsersatzeinkommens“ fallen, weil die Vorschrift auch nach Wegfall des Klammerzusatzes weiterhin nur Leistungen erfasst, „die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ - zudem kurzfristig - erbracht werden (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 53 RdNr. 174; ferner die Aufzählung bei Kazmaier, a.a.O., § 53 RdNrn. 212). 3. Aus dem Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG folgt kein anderes Ergebnis. Ohne Erfolg macht der Beklagte sinngemäß geltend, es widerspreche dem Zweck dieser Vorschrift, Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich bei einem Unterhaltsbeitrag nicht um eine alimentationsrechtliche Versorgung, sondern lediglich um einen Beitrag zur Versorgung mit Auffüllungsfunktion handele, der nicht gerechtfertigt sei, soweit die Klägerin über eine wirtschaftliche Sicherung in Gestalt der Leibrente verfüge. Dieser Einwand greift nicht durch, weil der Beklagte § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG einen Zweck beimisst, den diese Vorschrift zwar dem Grunde, aber nicht dem Umfang nach aufweist. Durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 22 BeamtVG an die „nachgeheiratete“ Witwe eines Beamten soll gewährleistet sein, dass die ihr nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zustünden. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch „die über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende Anrechnung von Einkünften (…) der Nachrang des Unterhaltsbeitrages zum Ausdruck gebracht (wird), der selber keine alimentationsrechtliche Versorgung ist und es gestattet, dass der Dienstherr seine Pflicht durch anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansieht. Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1999, a.a.O., vom 09.03.1989, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, zu § 125 Abs. 1 BBG a.F., jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 05.04.2002, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG RdNr. 11). Aus dieser Umschreibung des Zwecks der Anrechnungsvorschrift aus § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG folgt jedoch nicht, dass der Dienstherr eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch - wie der Beklagte der Sache nach meint - „jegliche“ anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der zitierten Formulierung lediglich dargelegt, weshalb der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG überhaupt eine Anrechnungsvorschrift aufgenommen hat, und um weiter zu erläutern, dass die oben (unter 1.) genannten Definitionen der Begriffe des „Erwerbseinkommens“ und des „Erwerbsersatzeinkommens“ keiner weitergehenden Einschränkung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O., VG Lüneburg, Urteil vom 23.06.2004 - 1 A 159/04 -, Juris, sowie Reich, BeamtVG, § 22 RdNr. 4: Anrechnung [auch] von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die an die Stelle eines zuvor bezogenen Gehalts treten; Senatsbeschluss vom 05.04.2002, a.a.O.: Anrechnung [auch] einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung; s. bereits zu § 22 BeamtVG a.F. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984, a.a.O.: keine Saldierung von positiven Einkünften aus einer Einkunftsart mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart; Urteil vom 09.03.1989, a.a.O.: Anrechnung einer eigenen Rente der Witwe [auch], wenn diese einen hohen finanziellen Lebensbedarf hat; VG Kassel, Urteil vom 10.12.2013 - 1 K 1275/12.KS - juris: Anrechnung [auch] von eigenen ausländischen Alterspensionen der Witwe). Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, diese in ständiger Rechtsprechung vertretene und vom Bundesgesetzgeber mehrfach unbeanstandet gelassene, auf Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früher ausgeübten Erwerbstätigkeit abstellende Definition zu erweitern, um damit auch erwerbsunabhängige „wirtschaftliche Sicherungen“ in der Gestalt von Vermögenseinkünften einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil, wie gezeigt, klargestellt, dass der Gesetzgeber für die durch den Zweck der Norm veranlasste Prüfung, ob es einer „Auffüllung“ durch einen Unterhaltsbeitrag bedarf, zwar Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im oben (unter 1.) genannten Sinn berücksichtigt, andere Einkunftsarten wie insbesondere Vermögens- und Nutzungseinkünfte aber seit der Bekanntmachung der Fassung des § 22 BeamtVG vom 24.10.1990 (s. oben unter 2.a) „nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität“ außer Ansatz gelassen hat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.). Der Gesetzgeber stellt daher jedenfalls seit dem 24.10.1990 (nur noch) darauf ab, ob die Witwe nach ihrer eigenen Erwerbsbiographie der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn bedarf. Für eine Verneinung dieser Frage genügt es auch nach dem Zweck der Norm nicht (mehr), dass sie über Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts verfügt, die aus anderen Quellen stammen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 28.12.2015 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 14.096,34 EUR festgesetzt (24 Monate x 129,28 EUR in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57, mit Blick auf den Bescheid vom 13.03.2012 zzgl. 10.993,62 EUR mit Blick auf den Bescheid vom 14.11.2012). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung auf ihren Unterhaltsbeitrag. Die 1935 geborene, nie erwerbstätig gewesene Klägerin heiratete 1968 einen 1901 geborenen Beamten der damaligen Deutschen Bundesbahn, der sich seit dem 01.06.1961 im Ruhestand befand und am 08.01.1982 verstarb. Seit dem 01.02.1982 bezieht sie als „nachgeheiratete Witwe“, die kein Witwengeld erhält, weil die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen wurde und dieser zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), vom Beklagten einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG. Anfang des Jahres 2012 betrug dieser 907,67 EUR, wovon gemäß § 50f BeamtVG 7,59 EUR für Pflegeleistungen abgezogen wurden. Zum 01.07.1999 hatte die Klägerin bei der R+V Lebensversicherung einen Leibrentenvertrag abgeschlossen, für den sie einmalig 150.000,-- DM einzahlte, die sie aus einem privaten Hausverkauf erlöst hatte. Aus diesem Vertrag erhält sie seit dem 01.08.1999 eine monatliche Leibrente. Im November 2011 beantwortete die Klägerin in einem Fragebogen des Beklagten zur regelmäßigen Anspruchsprüfung die Frage „Haben Sie eine einmalige oder laufende Leistung aus einer privaten Lebensversicherung bezogen oder zu erwarten?“ mit „Ja“. Auf Nachfrage des Beklagten legte sie Unterlagen über die genannte Lebensversicherung vor, die monatliche Leistungen in Höhe von 401,67 EUR auswiesen. Der Beklagte ordnete diese Rentenleistungen als „Erwerbsersatzeinkommen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ein, rechnete sie, soweit sie 30 v.H. des Mindestwitwengeldes überstiegen, mit Bescheid vom 13.03.2012 gestützt auf diese Vorschrift auf den Unterhaltsbeitrag an und kürzte diesen mit Wirkung zum 01.04.2012 um 129,28 EUR auf 771,10 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Bei ihrer Leibrente handele es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen. Sie habe vor Jahren einen Einmalbetrag in die Lebensversicherung einbezahlt. Dabei habe es sich ausschließlich um privates Geld aus dem Hausverkauf gehandelt. Weder ein Arbeitgeber noch eine öffentliche Stelle hätten dazu Zuschüsse gezahlt. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2012 mit der Begründung zurück, auch private Renten seien als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Die Herkunft des Geldes sei insofern unerheblich. Mit Bescheid vom 14.11.2012 berechnete der Beklagte den Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab dem 01.01.2006 neu und kündigte die beabsichtigte Rückforderung von 10.993,62 EUR gegenüber der Klägerin an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Am 11.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 14.10.2014 die Anrechnungsbescheide des Beklagten vom 13.03.2012 und 14.11.2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 aufgehoben. Der Beklagte habe die Einkünfte der Klägerin aus der privaten Rentenversicherung zu Unrecht als Erwerbsersatzeinkommen angerechnet. Der Begriff „Erwerbsersatzeinkommen“ sei im Gesetz nicht näher definiert und müsse daher durch Auslegung ermittelt werden. Für diese Auslegung könne nicht auf die Definition des „Erwerbsersatzeinkommens“ in § 53 Abs. 7 BeamtVG zurückgegriffen werden. § 53 BeamtVG betreffe Versorgungsbezüge und nicht den Unterhaltsbeitrag. Die Versorgungsbezüge hätten im Gegensatz zum Unterhaltsbeitrag nicht nur bloße Unterhaltsersatzfunktion. § 22 Abs. 1 BeamtVG stelle den Unterhaltsbeitrag von vornherein unter den Vorbehalt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe eine Aufstockung der für den Lebensunterhalt nötigen Beträge erforderten. Im Bereich des § 53 BeamtVG verhalte es sich genau umgekehrt. Im Übrigen erfasse die Definition in § 53 Abs. 7 BeamtVG nur kurzfristige Leistungen und damit gerade nicht die „klassischen“, auf Dauer angelegten, d.h. langfristigen Erwerbsersatzeinkünfte, nämlich gesetzliche Renten. Auch die Legaldefinition in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV (wonach zu dem bei Renten wegen Todes zu berücksichtigenden „Erwerbsersatzeinkommen“ im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auch „Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen“ zählen) sei für die Auslegung des Begriffs „Erwerbsersatzeinkommen“ in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht anwendbar. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV sei erst zum 01.01.2002 durch eine Änderung des § 18a SGB IV geschaffen worden (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens [Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG] vom 21.03.2001, BGBl. I S. 403). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 165) habe bereits zur vorher geltenden Rechtslage entschieden, dass Einkünfte aus privaten Versicherungen nicht der Anrechnung unterlägen und eine Auslegung des Begriffs „Erwerbsersatzeinkommen“ in § 22 Abs. 1 BeamtVG mittels der Definition in § 18a SGB IV nicht zulässig sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Erweiterung von § 18a SGB IV zum 01.01.2002 nichts geändert. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber den bis dahin in § 53 Abs. 7 BeamtVG enthaltenen Verweis auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zum 12.02.2009 gestrichen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei dadurch das Argument des Bundesverwaltungsgerichts (aus dem Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.), der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 7 BeamtVG auf § 18a SGB IV verwiesen, in § 22 Abs. 1 BeamtVG hingegen nicht, entfallen. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ergebe sich aber, dass diese Streichung nur der Klarstellung gedient habe. Insoweit bestehe das Hauptargument des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich der „völlig andere Regelungszusammenhang“ der beiden Vorschriften (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gegenüber § 18a SGB IV), nach wie vor. Gegen die Berücksichtigung der Definition aus § 18a SGB IV bei § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestünden auch aufgrund der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18a SGB IV durchgreifende Bedenken. Nach dieser Gesetzesbegründung bestehe ungeachtet der Zuordnung der „Renten aus privaten Versicherungen“ in § 18a SGB IV zum „Erwerbsersatzeinkommen“ ein Zusammenhang zwischen diesen Renten und dem „Vermögenseinkommen“. Die Anrechnung von Vermögenseinkommen lasse § 22 BeamtVG aber nicht zu. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG seien nur solche Leistungen, die erbracht würden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dieser Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit fehle bei reinen Vermögenseinkünften wie im vorliegenden Fall, bei dem die Klägerin einen festen Geldbetrag aus der Veräußerung einer Immobilie in einer privaten Sofortrente angelegt habe. So sei auch anerkannt, dass u.a. Zinseinkünfte aus einer Kapitalanlage nicht auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden könnten. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 24.11.2014 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Rückgriff auf § 18a Abs. 3 SGB IV sei naheliegend, weil diese Vorschrift den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des Rentenrechts definiere und die anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen aufzähle. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (in seinem Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.) ausführe, dass diese Aufzählung enger sei als die weitere Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Zusammenhang mit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG, könne man die Aufzählung in § 18a Abs. 3 SGB IV als Mindestkatalog der anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 BeamtVG bezeichnen. Danach sei die private Rentenversicherung eindeutig auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Auch aus dem (zum 12.02.2009 erfolgten) Wegfall des Verweises in § 53 Abs. 7 BeamtVG auf § 18a SGB IV lasse sich nicht schließen, dass die Definition des Erwerbsersatzeinkommens des § 18a Abs. 3 SGB IV auf § 22 BeamtVG keine Anwendung finde. Das Gegenteil sei der Fall. Denn zum einen fehle nunmehr der Verweis in beiden Vorschriften (§ 53 Abs. 7 BeamtVG und § 22 Abs. 1 BeamtVG). Damit greife die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr, dass der Gesetzgeber, wenn er eine ausschließliche Anwendung der Definition des § 18a Abs. 3 Satz 1 SGB IV im Rahmen des § 22 BeamtVG gewünscht hätte, es dort ebenso hingeschrieben hätte, wie er es in § 53 Abs. 7 BeamtVG getan habe. Zum anderen sei die Anwendung der Definition des § 18a Abs. 3 SGB IV auf die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen und damit auch auf § 22 BeamtVG der Gesetzesbegründung zum Wegfall des Verweises in § 53 Abs. 7 BeamtVG zu entnehmen. Nach dieser Begründung habe es sich bei der Änderung des § 53 Abs. 7 BeamtVG um die Klarstellung gehandelt, dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Leistungen beschränkt sei. Damit stehe fest, dass auch Leistungen angerechnet werden könnten, die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht aufgeführt seien. Aufgrund der Klarstellung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung sei auch unerheblich, ob der Regelungszusammenhang ein anderer sei oder nicht. Zudem werde die sich auf den Wortlaut stützende Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Der nachgeheirateten Witwen eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag solle lediglich gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückblieben, die sie als Witwen mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielten. Die über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften der sog. nachgeheirateten Witwe bringe ebenso wie der Name „Unterhaltsbeitrag“ den Nachrang des Unterhaltsbeitrags zum Ausdruck. Dieser sei keine alimentationsrechtliche Versorgung, sondern solle lediglich einen Beitrag zur Versorgung der nachgeheirateten Witwe leisten. Ihm komme lediglich Auffüllungsfunktion zur Vermeidung von Härten zu. Dieser Zweckbestimmung widerspräche es, Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage anrechnungsfrei zu lassen. Dies entspreche im Übrigen auch der Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, wo Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung - mit Ausnahme der auf die sog. Riester-Rente entfallenden Anteile - voll angerechnet würden (§ 18a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV). Ferner spreche auch der Titel des „Gesetz(es) zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens“ (mit dem u.a. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV eingeführt wurde) für die Anrechnung der privaten Rentenversicherung. Es sei der Wunsch des Gesetzgebers gewesen, im Rahmen der Novellierung des § 18a Abs. 3 SGB IV den Begriff des Erwerbsersatzeinkommens auch auf die private Versorgungsrenten auszudehnen. Die Anrechnung der privaten Rente erfolge demnach zweifellos auf die Hinterbliebenenrenten. Da aber der Unterhaltsbeitrag mangels Alimentationscharakter der Hinterbliebenenrente viel näher stehe als die Witwenpension, sei dies ein weiterer Grund, die private Rente der Klägerin anzurechnen. Die Gesetzesbegründung zum Wegfall des Verweises in § 53 Abs. 7 BeamtVG auf § 18a Abs. 3 SGB IV stelle lediglich klar, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handele. Das eröffne dem Gesetzesanwender Spielraum für weitere Anwendungsfälle, die zweifellos auch jenseits des § 18a Abs. 3 SGB IV liegen könnten. Deshalb könne es auch vorliegend nicht darauf ankommen, ob private Renten innerhalb des Sozialrechts ggf. dem Begriff des Vermögenseinkommens zuzuordnen wären oder nicht. Der Einwand der Klägerin, ihre Rente sei allein durch eigene finanzielle Mittel aus einem Hausverkauf aufgebaut worden, könne nicht durchgreifen. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, die in § 18a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV genannten Leistungen als Erwerbsersatzeinkommen zu definieren. Der Dienstherr dürfe deshalb die wirtschaftliche Sicherung der Klägerin aufgrund des Bezugs der Rente aus der privaten Lebensversicherung sowie der Zahlung des entsprechend geminderten Unterhaltsbeitrags als gesichert ansehen. Würde auf eine Anrechnung verzichtet, hätte der Dienstherr und somit der Steuerzahler nachsorgende Fürsorgeleistungen zu erbringen, die deutlich über den Leistungen lägen, die sich aus Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags ergäben. Eine Säule der seit Jahren geänderten Rentenpolitik sei die private Vorsorge. Diese sei im Sozialgesetzbuch umgesetzt. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18a Abs. 3 SGB IV ergebe sich, dass die bisherige Einschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend sei. Da nach dem Willen des Gesetzgebers der Unterhaltsbeitrag eher dem Rentenrecht folge als dem Beamtenrecht, liege es nahe, diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2014 - 5 K 2436/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist der Berufung entgegen getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen.