Urteil
3 S 983/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0424.3S983.21.00
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Leitsätze
1. Dass seit der Suchkreisbestimmung sowohl ein Technologiewechsel von UMTS zu LTE als auch von LTE zu 5G erfolgt ist, stellt die Aktualität des ermittelten Suchkreises nicht in Frage.(Rn.28)
2. Der in Abwägung verschiedener Parameter zu definierende Suchkreis ist nicht metergenau abzugrenzen, so dass die Raumbezogenheit auch dann nicht in Rede steht, wenn das Vorhaben knapp außerhalb des ermittelten Suchkreises gelegen ist.(Rn.30)
3. Zur Errichtung eines das Landschaftsbild beeinträchtigenden Mobilfunkmastes in einem potentiellen Lebensraum der Feldlerche.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2020 - 3 K 2075/19 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass seit der Suchkreisbestimmung sowohl ein Technologiewechsel von UMTS zu LTE als auch von LTE zu 5G erfolgt ist, stellt die Aktualität des ermittelten Suchkreises nicht in Frage.(Rn.28) 2. Der in Abwägung verschiedener Parameter zu definierende Suchkreis ist nicht metergenau abzugrenzen, so dass die Raumbezogenheit auch dann nicht in Rede steht, wenn das Vorhaben knapp außerhalb des ermittelten Suchkreises gelegen ist.(Rn.30) 3. Zur Errichtung eines das Landschaftsbild beeinträchtigenden Mobilfunkmastes in einem potentiellen Lebensraum der Feldlerche.(Rn.43) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2020 - 3 K 2075/19 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO form- und fristgerecht von ihr begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2019 verletzen sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zwischen den Beteiligten in Rede stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich zu verwirklichenden Vorhabens bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist für ein solches Vorhaben eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin, dessen ausreichende Erschließung gesichert ist und für das entgegen der Behauptung der Beklagten eine Verpflichtungserklärung der Klägerin nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB abgegeben wurde, handelt es sich um ein dergestalt privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (dazu I.), dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen (dazu II.). I. Die beabsichtigte Funkübertragungsstelle mit Antennenmast und einem Technikcontainer, die ein Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen darstellt (s.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 68 m.w.N.), weist die erforderliche Ortsgebundenheit i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auf und dient den normierten Zwecken. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten öffentlichen Versorgungsanlagen an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in der Norm genannten ortsgebundenen Betriebe gelten. Ortsgebunden ist ein Gewerbe danach nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass der Betrieb auf die geografische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Auch die genannten öffentlichen Versorgungsanlagen nehmen an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur dann teil, wenn sich auf die Frage, weshalb das Vorhaben gerade hier ausgeführt werden soll, eine die fragliche Stelle gleichsam individualisierende Antwort geben lässt (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2.12 - juris Rn. 11 m. w. N.). Mobilfunkbasisstationen können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, da sie Teil eines übergreifenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind. Sie sind daher wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topografischen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen. Dabei sind die Standorte so zu wählen, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören. Zudem sind die topografischen Gegebenheiten dahingehend zu berücksichtigen, dass durch geländebedingte Abschirmungen keine Versorgungslücken entstehen. In der Regel kommt für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage aber nicht nur ein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehr können aufgrund der Wabenstruktur des Mobilfunknetzes regelmäßig mehrere Standorte für deren Errichtung geeignet sein. Diese werden vom Mobilfunkbetreiber im Wege einer sog. Suchkreisanalyse ermittelt, in welcher das maßgebliche Areal für eine Mobilfunksendeanlage beschrieben wird. In Anbetracht dieser technischen Besonderheiten ist das Merkmal der "Ortsgebundenheit" bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2.12 - juris Rn. 12 f. m. w. N.). Vor dem Leitgedanken des § 35 BauGB, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, bedarf die Ausdehnung der "Ortsgebundenheit" auf eine "Raum- bzw. Gebietsgebundenheit" von Mobilfunksendeanlagen eines der Standortwahlfreiheit des Bauherrn einschränkendes Korrektivs dergestalt, dass dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z.B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen. Soll die Mobilfunkanlage gerade der Versorgung des Außenbereichs dienen, kommt vielfach schon aus technischen Gründen ein Standort im Innenbereich nicht in Betracht (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland vom 30.11.2020, BT-Drs. 19/24838, S. 20 und die dort in Bezug genommenen, von der Bauministerkonferenz am 25.09.2020 beschlossenen „Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen“, S. 15). Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet dagegen im Baugenehmigungsverfahren nicht statt (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2.12 - juris Rn. 14 m. w. N.). 2. Nach diesem Maßstab erfüllt die von der Klägerin geplante Mobilfunksendeanlage die Voraussetzungen der Ortsgebundenheit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die „Funk- bzw. Standorttechnische Begründung“ der Klägerin vom 04.03.2020, ergänzt um die Stellungnahme vom 06.03.2023, konkretisiert die im Verwaltungsverfahren vorgelegte funktechnische Stellungnahme vom 24.01.2013 und Suchkreisanalyse vom 15.12.2011 und ist schon angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung nicht als verspätet anzusehen. Sie stellt ausgehend von der bestehenden Netzstruktur und den zu vermeidenden Interferenzen den anhand der Ausbreitungseigenschaften der Mobilfunkfelder in Abhängigkeit von Geländeform und Landnutzung optimalen Bereich für einen Mobilfunkstandort dar, um die Mobilfunkversorgung auf der A81, insbesondere auf dem Streckenabschnitt zwischen der AS Ludwigsburg und der südwestlichen Gebietsgrenze der Gemeinde Freiberg am Neckar, und auf der B27 im dortigen Bereich wesentlich zu verbessern. Soweit die Beklagte darüber hinaus pauschal die Plausibilität der funktechnischen Begründung in Abrede stellt, sind konkrete aufklärbare Zweifel ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr ist eine das Vorhaben privilegierende Raum- bzw. Gebietsgebundenheit mit der vorgenommenen Suchkreisanalyse und den Erläuterungen der Klägerin im Berufungsverfahren hinreichend belegt. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Aktualität der Standortanalyse der Klägerin gegeben. Der markierte Suchkreis in der Stellungnahme vom 04.03.2020 entspricht dem in der Suchkreisanalyse vom 15.12.2011. Allein die Zeitdauer deutet nicht darauf hin, dass die Analyse zum Nachweis des funktechnisch geeigneten Gebiets für einen Mobilfunkstandort zur Zielerreichung nicht mehr geeignet sein könnte. Dass seit der Suchkreisbestimmung sowohl ein Technologiewechsel von UMTS zu LTE als auch von LTE zu 5G erfolgt ist, stellt die Aktualität des ermittelten Suchkreises nicht in Frage. Nach den Darlegungen der Klägerin im Berufungsverfahren, denen die Beklagte und die Beigeladene nicht substantiiert entgegengetreten sind, baut 5G auf dem bestehenden Standard „Long Term Evolution“ (LTE) auf und erfordert eher einen engmaschigeren Ausbau der Funkzellen als bei den Vorgängertechniken, d.h. mehr Basisstationen. Für 5G wird keine vollkommen neue Infrastruktur aufgebaut, sondern an den bereits bestehenden Standorten nachgerüstet. Dort, wo noch keine bedarfsgerechte Versorgung vorliegt oder eine Nachrüstung nicht möglich ist, etwa keine Standortbescheinigung für den Frequenzbereich erteilt werden kann, sind neue Funkanlagen zu errichten. Im Übrigen entspricht der steigende Bedarf an Basisstationen dem steigenden Datenvolumen im Mobilfunk und werden auf absehbare Zeit verschiedene Technologien nebeneinander genutzt werden. Dies alles impliziert, dass im von der Klägerin ermittelten Suchkreis ein Funkmast weder überflüssig geworden ist oder in Kürze werden wird, noch eine relevante Veränderung des in Betracht kommenden Gebiets zu berücksichtigen wäre. Dass den Technologieveränderungen kein wesentlicher Einfluss auf die Suchkreisbestimmung zukommt, wird zudem durch die Darstellung der LTE-Versorgung vor und nach Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Mobilfunkstation in der Funk- und Standorttechnischen Begründung vom 04.03.2020 bekräftigt. Im Übrigen dürften allein schon die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin der Annahme entgegenstehen, sie präferiere einen Standort für die Errichtung einer Mobilfunkanlage, von dem aus eine relevante Verbesserung der Mobilfunkversorgung nicht mehr zu erwarten ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch die aktenkundige Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.12.2012, die sich nicht auf die mit aktueller Technologie genutzten Frequenzbereiche bezieht, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht in Frage stellt, da der Gegenstand der begehrten Baugenehmigung die konkrete funktechnische Ausgestaltung und damit auch den Frequenzbereich der Sendeantenne, auf den sich die Standortbescheinigung bezieht, nicht umfasst (s.a. VG Augsburg, Urt. v. 16.09.2021 - Au 5 K 20.980 - juris Rn. 39). b) Ob sich der Vorhabenstandort gerade noch im Suchkreis, auf dessen äußerster Grenze oder bereits außerhalb des Suchkreises befindet, lässt sich aufgrund der zeichnerischen Ungenauigkeit der klägerischen Darstellung nicht feststellen. Nach der grafischen Darstellung der Klägerin schließt der Suchkreis den südöstlichen Bereich des 40.205 m² großen Vorhabengrundstücks ein. Nach den Planvorlagen befindet sich die Mastmitte 16,65 m von der südlichen und 10,18 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt, was den Standort als noch im Suchkreis gelegen erscheinen lässt. Nach der von der Beklagten vorgenommenen Übertragung des Suchkreises auf ein Luftbild im Maßstab 1:5.000 ist das Vorhaben hingegen zwischen 15 und 20 m außerhalb des Suchkreises befindlich, während auf einem Übersichtsplan der Beklagten vom 26.09.2013 der Standort innerhalb des Suchkreises gelegen ist. Für den Nachweis der Ortsgebundenheit kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend darauf an, ob sich das geplante Vorhaben noch im Suchkreis befindet. Der Suchkreis zeigt den funktechnisch optimal geeigneten Bereich an. Wie dargestellt, ist die Wahl des Standorts, von dem aus Sendereichweiten von mehreren hundert Metern erreicht werden können (so auch UA S. 14) u.a. zu orientieren am Versorgungsziel, den benachbarten Flächenzellen, den topografischen Gegebenheiten und der Flächenverfügbarkeit. Der somit in Abwägung verschiedener Parameter zu definierende Suchkreis ist schon deshalb nicht metergenau abzugrenzen, so dass die Raumbezogenheit auch dann nicht in Rede steht, wenn das Vorhaben wie hier allenfalls 20 m außerhalb des bis zu ca. 1.000 m ausgedehnten Suchkreises gelegen sein sollte. An der funktechnischen Eignung des vorgesehenen Standorts bestehen somit keine Zweifel, zumal wiederum die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin der Annahme entgegenstehen, sie würde an einem ungeeigneten Standort die mit ganz erheblichen Kosten verbundene Errichtung eines Mobilfunkmastes realisieren wollen. c) Soweit die Beklagte und die Beigeladene wiederholt die Klägerin auf eine Mitnutzung der beiden in der Umgebung vorhandenen Mobilfunkmasten verweisen, nehmen sie nicht zur Kenntnis, dass die Klägerin, wie in der Stellungnahme der ......xx GmbH vom 24.01.2013 dargelegt, diese Funkmasten bereits mitnutzt. Die mit der streitgegenständlichen Anlage zu schließende Mobilversorgungslücke besteht somit trotz des Betriebs dieser Anlagen, was angesichts der erheblichen Entfernung der Anlage auf dem Wasserturm im Wohngebiet Hohenstange von etwa 800 m südwestlich und des Funkmastes an der B27 im Bereich der Ortseinfahrt Bietigheim von etwa 1.200 m nordwestlich des Suchkreises nicht verwundert. Ein von der Beigeladenen erstmals in der mündlichen Verhandlung behaupteter Mobilfunkmast auf dem Gebäude Breuningerland ist nicht zu verifizieren und befände sich zudem in vergleichbarer Entfernung vom Suchkreis. Weitere, im oder in unmittelbarer Nähe zum Suchkreis gelegene Masten werden auch von der Beklagten nicht benannt. d) Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Variabilität der Grenzen des Suchkreises umfasst dieser keine Innenbereichsstandorte. Alternativstandorte im Innenbereich, auf die sich die Klägerin verweisen lassen müsste, stehen damit von vornherein nicht zur Verfügung. Die Argumentation der Beklagten erschließt sich nicht: Sie vertritt die Auffassung, wenn das Vorhaben nicht einmal im Suchkreis liegen müsse, könne man die Verhältnismäßigkeitsprüfung umgehen, indem man irgendwo im Außenbereich einen Suchkreis ziehe. Bereits einen Zusammenhang der von ihr befürchteten Folgen mit dem Vorhabenstandort außerhalb des Suchkreises zeigt die Argumentation nicht auf. Es ist unverständlich, warum ein Vorhaben im Außenbereich knapp außerhalb des nur Außenbereich umfassenden Suchkreises schon deshalb unzulässig sein soll, weil auf diese Weise tatsächlich oder potentiell ein möglicher Standort im Innenbereich ignoriert werden könnte. Abgesehen davon könnte zwar theoretisch über die Darstellung eines sehr kleinen, an der Vorhabenfläche orientierten Suchkreises die Alternativenprüfung gesteuert werden. Hierfür bestehen vorliegend aber angesichts der Größe und Form, aber auch der grafisch dargestellten Auswirkungen des Vorhabens auf die Mobilfunkversorgung keine Anhaltspunkte. Vielmehr grenzt der definierte Suchkreis nicht an den Innenbereich an, sondern weist einen beträchtlichen Abstand zu diesem auf. Der Hauptzweck des Vorhabens ist die Versorgung insbesondere der – naturgemäß nicht im Innenbereich liegenden – Bundesautobahn A81 mit Telekommunikationsdienstleistungen und für einen Vorhabenträger dürfte es zudem wirtschaftlich wenig Sinn ergeben, den Standort im Außenbereich anzustreben, wenn dieser funktechnisch weniger geeignet wäre. e) Ob im Außenbereich weniger sensible Standorte für das Vorhaben zur Verfügung stehen, ist für die Frage der Ortsgebundenheit des Vorhabens unerheblich. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs müsse dazu führen, dass auch im Außenbereich weniger sensible Standorte in die Alternativenprüfung zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung einzubeziehen seien, widerspricht dies der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, überdies erscheint ein solcher Maßstab für die Frage der Privilegierung des Vorhabens systemwidrig. Auf die von der Beklagten in Zweifel gezogene Relevanz der zivilrechtlichen Verfügbarkeit alternativer (Innenbereichs-)Standorte kommt es vorliegend nicht an. 3. Die Mobilfunksendeanlage „dient“ nach alledem auch i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der öffentlichen Telekommunikationsversorgung. Das Erfordernis des „Dienens“ bietet ebenfalls keine Handhabe dafür, die Standortwahl zu korrigieren, sondern soll Vorhaben verhindern, die an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, tatsächlich aber nicht durch den privilegierten Zweck erschöpfend geprägt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2.12 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 77). Nach diesen Grundsätzen steht die von der Klägerin geplante Mobilfunksendeanlage entgegen der Auffassung der Beklagten in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zur öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, namentlich der Beseitigung von Versorgungslücken im Bereich der Bundesautobahn A81, und dient diesen Zwecken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anlage stattdessen oder daneben Zwecke außerhalb des Bereichs der Telekommunikation verfolgt würden oder dass die Anlage für die verfolgten Zwecke funktechnisch ungeeignet oder überdimensioniert wäre. Insbesondere stellte eine Lage (knapp) außerhalb des Suchkreises die mobilfunktechnische Eignung nicht in Frage, wie die von der Klägerin vorgelegten Grafiken verdeutlichen (s.o.). II. Öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB stehen dem somit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben nicht entgegen. 1. Dies gilt zunächst für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt sind hierbei nicht die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde vom 01.03.2013 und 15.01.2014. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 BauGB im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 BauGB die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann nach Satz 2 der Norm die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Eine Fiktion nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG kommt damit für das nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich gelegene Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aber auch im Übrigen findet entgegen der Auffassung der Beklagten und den Ausführungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung keine gerichtliche Überprüfung oder gar Ersetzung im Hinblick auf das Benehmen i.S.v. § 18 Abs. 3 BNatSchG statt, welches nach Ansicht der Beigeladenen von der unteren Naturschutzbehörde versagt worden sein soll. Denn das Benehmen i.S.v. § 18 Abs. 3 BNatSchG erfordert nur, dass die für die Baugenehmigung zuständige Genehmigungsbehörde, wie hier geschehen, eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzuholen hat. Das Benehmen mit der Naturschutzbehörde erfordert gerade keine Willensübereinstimmung wie etwa ein Einvernehmen nach § 36 BauGB, sondern bedeutet nicht mehr als die gutachterliche Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, sich in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 - juris Rn. 22). a) Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG, die als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 5 f.), sind nicht einschlägig. In der naturschutzrechtlichen Stellungnahme des Landratsamtes Ludwigsburg vom 01.03.2013 heißt es, das Gebiet sei für Feldbrüter von Bedeutung und das Vorhaben würde den Lebensraum für Feldbrüter erheblich entwerten. Laut Stellungnahme des Landratsamtes Ludwigsburg vom 15.01.2014 werden durch den Standort Belange des Artenschutzes, namentlich Feldbrüter, zum Beispiel Feldlerchen, beeinträchtigt. Die freie Feldflur zwischen der Autobahn A81, der Bundesstraße B27 und der ehemaligen Bahntrasse Freiberg - Bietigheim sei in den Jahren 2000/2001 als Feldbrütergebiet mit mittlerer Bedeutung kartiert worden. Das bedeute, dass in Bezug auf Feldlerchen ein Vorkommen von 6 bis 20 Brutpaaren je Hektar ermittelt worden sei. Durch das Vorhaben werde in mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Feldbrütern eingegriffen. Durch den Antennenmast würde die direkte Umgebung in einem Radius von ca. 100 m als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Feldbrüter beeinträchtigt bzw. im Sinne von § 44 BNatSchG beschädigt, wenn nicht gar zerstört. Damit seien nach § 44 Abs. 5 BNatSchG Ausgleichsmaßnahmen in räumlicher Nähe erforderlich, die von der Klägerin zu konzipieren seien, die auch ein Artenschutzgutachten einzureichen habe, falls sie angesichts des Zeitablaufs das Vorkommen von Feldbrütern bezweifle. Nach dem vom Landratsamt in Bezug genommenen Artenschutzprogramm Brutvogelarten der offenen Feldflur im Landkreis Ludwigsburg aus dem Jahr 2001 ist in der 220 ha großen Lage „Tamm, Freiberg“ mit den Gebieten „Hohenstange-O, Wilhelmshof, Unterer Park (Nr. 44) eine mittlere Siedlungsdichte von Feldlerchen, das heißt 6 bis 20 Bp/100 ha - und nicht je Hektar - vorhanden. In dem von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 29.07.2019 heißt es, der Planungsstandort biete als Acker keinen besonderen Lebensraum für Fauna an. Eine Auswirkung auf streng geschützte Tierarten nach § 44 BNatSchG sei nicht zu erwarten. aa) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Lediglich potentielle Lebensräume geschützter Arten unterfallen nicht dem Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der einen Individuenbezug voraussetzt (vgl. zu einer § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechenden Regelung BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 73; BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - juris Rn. 33, s.a. Kl. Bl. 319). Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen ist nicht von einer mit dem Vorhaben verbundenen Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Feldbrütern, insbesondere der Feldlerche, auszugehen. Die Feldlerche (Alauda arvensis) ist, wie alle anderen europäischen Vogelarten auch, eine besonders geschützte Art gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb), Nr. 12 BNatSchG Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG. Ein dem Vorhaben entgegenstehendes artenrechtliches Verbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG oder das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ist jedoch auch unter Berücksichtigung einer von der Beklagten betonten Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde nicht festzustellen. Das Gericht kann sich für die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, sowohl betreffend die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, auf die naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde stützen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - juris Rn. 14; Beschl. v. 20.03.2018 - 9 B 43/16 - juris Rn. 47). Dies gilt jedoch nur, soweit sich die behördliche Beurteilung auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte kommt somit nur in Betracht, wenn trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (so BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - juris, Rn. 19 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 117, 27 ff.). Vorliegend mag im Rahmen der in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Untersuchung der Stiftung Umwelt und Naturschutz der Kreissparkasse Ludwigsburg und des Landratsamtes Ludwigsburg semiquantitativ auf einer das Vorhabengrundstück umfassenden 220 ha großen Untersuchungsfläche eine mittlere Siedlungsdichte von Feldlerchen, d.h. 6 bis 20 Brutpaare pro 100 Hektar, mithin 13 bis 44 Brutpaare, zutreffend ermittelt und im Jahr 2013 im Wesentlichen bestätigt worden sein. Danach mag es sich zwar um einen potentiellen Lebensraum der Feldlerche handeln. Diese Feststellung rechtfertigt jedoch in keiner Weise die Annahme, mit der Errichtung des Mobilfunkmastes nebst Container und geschotterter Zuwegung auf einer Fläche von weniger als 80 m², die somit rechnerisch der durchschnittlichen Fläche von tendenziell weniger als 0,0016 Brutpaaren entspricht (20 Bp/1.000.000 m² x 80 m²), würden konkrete Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Feldlerche beschädigt oder zerstört (s.a. OVG NRW, Urt. v. 29.11.2022 - 22 A 1184/18 - Rn. 269 ff). Die Bestandserhebung gibt auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Denn abgesehen von der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, auf der Vorhabenfläche oder im unmittelbaren Umfeld Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Feldlerche anzutreffen, kann deren Beschädigung oder Zerstörung, ebenso wie ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, durch eine ggf. durch Nebenbestimmungen zu sichernde vorhabenbezogene Erhebung und eine tages- und jahreszeitlich sensible Bauterminierung vermieden werden. Insbesondere erschließt sich nicht, welchen Erkenntnisgewinn sich die Beklagte und die Beigeladene von einer rückblickend im Zusammenhang mit der Bauantragstellung im Jahr 2013 oder im Zusammenhang mit der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 29.07.2019 geforderten Nachschau am Standort versprechen, zumal die Feldlerche zwar regelmäßig reviertreu, nicht aber nesttreu ist, so dass dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Lebensstätte einer Feldlerche am Vorhabenstandort keine Aussagekraft über einen längeren Zeitraum zukäme. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Beweislastumkehr gegeben, sondern erfordern die von der Beklagten dargelegten Umstände bereits keine nähere Untersuchung seitens der Klägerin, ohne dass es darauf ankäme, ob die nunmehr über 20 Jahre alten Bestandserhebungen noch belastbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 124; Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44). bb) Auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist danach nicht anzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Selbst wenn man entsprechend der - trotz Nachfrage der Klägerin nicht näher dargelegten aber wohl auf der Empfindlichkeit der Feldlerche gegenüber Vertikalstrukturen fußenden - Stellungnahme des Landratsamts vom 15.01.2014 eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in einem Umkreis von ca. 100 m um den Antennenmast annähme, ist es angesichts der geringen Besiedlungsdichte zum einen unwahrscheinlich, dass sich gerade in diesem Bereich derartige Stätten befinden. Eine besondere Eignung des Vorhabenstandorts als Fortpflanzungs- und Ruhestätte lässt sich den naturschutzfachlichen Stellungnahmen nicht entnehmen und wird auch im landschaftspflegerischen Begleitplan verneint. Zum anderen ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Feldlerchenpopulation auch deshalb nicht zu befürchten, weil die Brutpaare aufgrund der verhältnismäßig geringen Besiedlungsdichte auf andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten in der Umgebung ausweichen könnten. Dass das Revier derart dicht besiedelt ist, dass die Feldlerche gerade auf den Vorhabenstandort und dessen näheren Umkreis angewiesen ist, ergibt sich aus den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden nicht. b) Auch sonstige Belange des Naturschutzes werden nicht in einer das Vorhaben hindernden Weise beeinträchtigt. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen, die nicht den Artenschutz betreffen, zugleich zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB führt (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 - juris Rn. 32; Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 134). aa) Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Zwar liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Denn mit der Verwirklichung des Vorhabens werden Veränderungen von Gestalt und Nutzung der Grundfläche des Baugrundstücks einhergehen, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Für letzteres genügt bereits, dass ein Vorhaben im optisch wahrnehmbaren Gefüge der Landschaft als Fremdkörper wahrgenommen werden kann und insoweit einen negativ prägenden Einfluss nimmt. Dieser Eingriff ist jedoch nicht mit vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu unterlassen sind. Beeinträchtigungen sind nur vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Das Vermeidungsgebot zwingt somit nicht zur Aufgabe des Vorhabens oder dazu, bei in Betracht kommenden Standortalternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 - juris Rn. 21; Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59). Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot vor. Es sind keine Anhaltspunkte für zumutbare Alternativen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG erkennbar. Ein Alternativstandort am gleichen Ort i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden wäre, steht nicht zur Verfügung. Ob das Vorhaben auf anderen Grundstücken realisierbar wäre, ist auch insoweit unbeachtlich. bb) § 15 Abs. 5 BNatSchG steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Danach darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. (1) Die Kompensation einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes setzt gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG voraus, dass das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Angesichts der Turmhöhe und der freien Lage dürfte eine Einbindung des Vorhabens in das Landschaftsbild nicht möglich und dessen Beeinträchtigung nicht in diesem Sinne ausgleichs- oder ersatzfähig sein, wovon auch der von der Klägerin vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan vom 29.07.2019 ausgeht. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehen aber bei der nach § 15 Abs. 5 Hs. 2 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen nicht im Range vor. Wegen ihres akzessorischen Charakters unterliegt die Abwägung nach § 15 Abs. 5 Hs. 2 BNatSchG, wenn sie wie hier mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66). Die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist unter Berücksichtigung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nachrangig. Das vorliegende Landschaftsbild erweist sich nicht als in besonderer Weise schützenswert. Es ist durch Ackerflächen, einen nahegelegenen Golfplatz, die Bundesautobahn A81 und die Bundesstraße B27 und weithin sichtbare Hochspannungsleitungen und -masten geprägt und wird durch den auch aufgrund des Standortes auf einer leichten Anhöhe ebenfalls weithin sichtbaren aber im Vergleich zu den Hochspannungsmasten deutlich schmaleren und sich dazu nach oben verjüngenden Mobilfunkmast und den dazugehörigen Technikcontainer nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Dies verdeutlichen auch die zahlreichen von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder. Die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft ist in besiedelten Gebieten seit der flächendeckenden Nutzung der Elektrizität durch Masten aller Art mitgeprägt. Masten gehören seitdem und erst recht seit dem Mobilfunkausbau jedenfalls in Ortsnähe zum Landschaftsbild. Für den aufgeschlossenen Durchschnittsbeobachter sind sie heutzutage eher üblich und umgebungstypisch (s.a. BayVGH, Beschl. v. 22.03.2022 - 1 Cs 22.56 - juris Rn. 9). Ob an alternativen Standorten das Landschaftsbild durch das Vorhaben in geringerem Maße beeinträchtigt wäre, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich. Die mit dem Vorhaben verbundene unvermeidbare und nicht ausgleichs- oder ersatzfähige Beeinträchtigung des Landschafsbildes steht nach alledem der Zulassung des Vorhabens nicht nach § 15 Abs. 5 BNatSchG entgegen. Daraus resultierende Ersatzzahlungspflichten nach § 15 Abs. 6 BNatSchG, die auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan der Klägerin vom 29.07.2019 ermittelt wurden, sind von der Behörde im Rahmen der Genehmigungserteilung zu konkretisieren. (2) Die sonstigen unvermeidbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzgüter können im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Eine solche Kompensation einer Beeinträchtigung ist gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG gegeben, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt (Ausgleich) oder in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt (Ersatz) sind. Der von der Klägerin nach § 17 Abs. 4 BNatSchG vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan vom 29.07.2019 erkennt nachvollziehbar eine zu kompensierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden (Mineralboden auf Ackerland) und Biotop/Pflanzen (Acker mit fragmentischer Unkrautvegetation). Hinsichtlich des Biotopflächenverlustes und der Bodenversiegelung auf einer Fläche von 25 m² in Form eines Fundaments für Mast und Systemtechnik und auf einer Fläche von 57 m² durch Schotterauftrag wird ein Bilanzwert nach § 8 i.V.m. Anlage 2 ÖKVO BW von 692 Punkten ermittelt und werden in diesem Umfang konkrete Maßnahmen im unmittelbaren Nahbereich am Mastfuß vorgesehen. Ob diese Kompensationsmaßnahmen nach Art und Umfang sachgerecht sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Vielmehr entscheidet gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die Beklagte im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Genehmigungserteilung, welche Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG von der Klägerin vorzunehmen sind. Selbst wenn die Beeinträchtigung in Form des Verlustes der Biotopfläche Acker mit fragmentischer Unkrautvegetation und in Form der Bodenversiegelung nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sein sollte – was auch die Beklagte nicht behauptet – gebührt dem Vorhaben angesichts der Privilegierung von Vorhaben zur öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und der in § 1 Abs. 6 Nr. 8 d) BauGB zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Mobilfunkausbaus der Vorrang gegenüber diesen nach Fläche und Wertigkeit des Bestands geringfügigen Beeinträchtigungen. Die streitgegenständliche Genehmigungserteilung als solche wird somit nicht in Frage gestellt. Ggf. beizufügende Nebenbestimmungen sind nicht vom Gericht zu entwickeln, und auch eine Beschränkung auf eine Verpflichtung zur bloßen Neubescheidung ist vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht angezeigt, weil die Beklagte die Eignung der von der Klägerin angebotenen Kompensationsmaßnahmen bislang nicht bestritten hat und der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung nicht in Frage steht. 2. Dem Vorhaben stehen auch losgelöst von den spezifischen naturschutzrechtlichen Regelungen nicht die natürliche Eigenart der Landschaft, ihr Erholungswert oder eine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Das Landschaftsbild und ihr Erholungswert werden in hier allein in Rede stehender ästhetischer Hinsicht regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, wenn das Vorhaben als besonderer Fremdkörper in Erscheinung tritt, es also einen negativen, d. h. verletzenden, prägenden Einfluss auf den gesamten Landstrich hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbetrachtung, zulässig sind. Eine ästhetische Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 - juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris Rn. 19 m.w.N). Ein nach diesen Maßstäben besonders grober ästhetischer Eingriff ist mit dem privilegierten Vorhaben aus den dargestellten Gründen nicht verbunden. Insbesondere wird die von der Beklagten betonte Bedeutung des Gebiets für die Naherholung durch das Vorhaben allenfalls unwesentlich berührt. Dass sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Normen der Erteilung der begehrten Baugenehmigung entgegenstehen, haben Beklagte und Beigeladene nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für eine Kostentragung der Beigeladenen, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, bietet § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO keine Grundlage (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 45, 68; Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 154 Rn. 11a ; Sächs. OVG, Beschl. v. 25.01.2000 - 1 Bs 794/99 - juris). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 24. April 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der ... AG, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem 34,14 m hohen Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im Außenbereich der Gemarkung der Beigeladenen. Am 15.01.2013 beantragte die Klägerin hierfür eine Baugenehmigung und legte nachfolgend eine Stellungnahme der .... GmbH vom 24.01.2013 mit grafischer Darstellung der Versorgungssituation vor, wonach mit dem Vorhaben eine Mobilfunkversorgungslücke entlang der Autobahn A81 geschlossen werden solle. Die beiden vorhandenen Funkmasten (Wasserturm im Gebiet Hohenstange und Funkmast an der B27 Ortseinfahrt Bietigheim) würden bereits mitgenutzt und stellten keine Alternative für die beabsichtigte Verbesserung der Mobilfunkversorgung des Abschnitts der Bundesautobahn A 81 dar. Mit Beschluss vom 18.02.2013 versagte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben weise nicht die für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu fordernde Ortsgebundenheit auf. Mit Bescheid vom 10.06.2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und verwies auf eine nicht belegte Ortsgebundenheit und einen mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen Eingriff in die Natur, insbesondere in das Landschaftsbild und den Lebensraum für Feldbrüter. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, die erforderliche Raumgebundenheit entsprechend der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2.12 - juris) sei gegeben. Der Suchkreis, innerhalb dessen der Anlagenstandort zur Erreichung des Versorgungsziels zu verorten sei, liege ausschließlich im Außenbereich der Gemarkung Tamm. Wie die beigefügte Suchkreisanalyse vom 15.12.2011 belege, sei in dem Bereich nur der Eigentümer des Vorhabengrundstücks zur Vermietung bereit. Die Umgebung des Vorhabens werde landwirtschaftlich bzw. als Golfplatz genutzt und sei durch Überlandleitungen geprägt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es sei nicht dargelegt, aus welchen zwingenden Gründen andere geeignete Standorte ausschieden. Auf die Klage der Klägerin und nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB vom 15.07.2020 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte mit Urteil vom 18.11.2020 - 3 K 2075/19 - verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, und ausgeführt, die Klägerin habe die erforderliche Ortsgebundenheit nachgewiesen. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17.03.2021 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 25.03.2021 zugestellt. Am 20.04.2021 hat die Beklagte die Berufung begründet und trägt im Wesentlichen vor, eine Ortsgebundenheit sei nicht gegeben. Zum aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Baugesuch habe eine Standortanalyse nicht vorgelegen. Die sodann vorgelegte Standortanalyse sei im Hinblick auf die Technologiewechsel von UMTS zu LTE und von LTE zu 5G veraltet. Der Vorhabenstandort befinde sich zudem nicht im Suchkreis und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass der Suchkreis ausschließlich im Außenbereich gezogen werde. Mangels räumlich-funktionalen Zusammenhangs diene das Vorhaben auch nicht den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Belangen. Zudem stünden dem Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Es verstoße gegen § 44 BNatSchG. Der Genehmigungsbehörde stehe eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sie nicht überschritten habe. Aus zwei artenschutzrechtlichen Untersuchungen des Landratsamts Ludwigsburg aus den Jahren 2001 und 2013 gehe hervor, dass auf dem Baugrundstück ein Habitat für europäisch geschützte Feldbrüter, insbesondere die Feldlerche liege. Das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild und beeinträchtige den Erholungswert der Landschaft. Schließlich missachte das verwaltungsgerichtliche Urteil § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.11.2020 - 3 K 2075/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.11.2020 - 3 K 2075/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Vorgaben zur Standortdefinition seien nicht eingehalten, weil das Vorhaben außerhalb des geeigneten Gebiets liege. Das Vorhaben verstoße zudem gegen § 44 BNatSchG, da die Klägerin den Nachweis nicht geführt habe, dass das Bauvorhaben nicht zu einer Störung oder Tötung geschützter Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht unter Vorlage einer weiteren Standortbegründung vom 06.03.2023 geltend, die Ortsgebundenheit rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgewiesen zu haben und verweist auf den in der BT-Drs. 19/24838 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach für eine der Versorgung des Außenbereichs dienende Mobilfunkanlage ein Standort im Innenbereich nicht in Betracht komme. Die rechtzeitig vorgelegte Suchkreisanalyse sei auch unter Berücksichtigung der Einführung neuer Technologien noch aktuell und entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Konkretisierung. Eine metergenaue Bereichsabgrenzung sei nicht möglich. Der Suchkreis zeige den funktechnisch optimal geeigneten Bereich an, so dass die Raumbezogenheit auch dann nicht in Rede stehe, wenn - was nicht belegt sei - das Vorhaben einige Meter außerhalb des Suchkreises liege. Dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG sei nicht gegeben. Die bloß abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins von Fortpflanzungs- und Ruhestätten reiche ebenso wenig aus wie die bloße Möglichkeit ihrer Schädigung durch das Vorhaben. Ausweislich des von ihr vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 29.07.2019 seien Auswirkungen auf streng geschützte Tierarten nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. Auch sonstige Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB stünden nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BNatSchG liege nicht vor und über einen Eingriffsausgleich nach § 15 BNatSchG sei nicht zu entscheiden. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Heft Lsbl.) und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 3 K 2075/19 (1 Band, 1 Anlagenheft Lsbl.) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.