Urteil
A 13 S 1563/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2020 - A 13 K 5300/17 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die am ...1990 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige vom Volke der Tigrinya und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am ...2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am 08.12.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 Das Bundesamt hörte die Klägerin am ...2017 an. Im Rahmen ihrer Anhörung beschränkte sie ihren Antrag auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes. Zu den Gründen ihrer Ausreise erklärte sie im Wesentlichen: Sie sei verheiratet, ihr Mann lebe in Israel. Sie habe von 2008 bis 2009 Militär- und Nationaldienst in Sawa geleistet, anschließend sei sie im Rahmen des Nationaldienstes bei der Verwaltung eingesetzt worden. Es gebe in Eritrea keine Demokratie. Von 2008 bis zur Ausreise sei sie im Nationaldienst gewesen. Bis zu einer offiziellen Entlassung hätte es noch sehr lange gedauert. In ihrem Alter könne man nicht aus dem Nationaldienst entlassen werden. Ihr Mann sei im Jahr 2011 desertiert und illegal über die Grenze gegangen. Er habe daher nicht ins Land zurückkehren und sie keine Familie gründen können. 2013 habe sie wieder zu einem Militärtraining in ihrer Zoba gemusst. 2014 hätte sie erneut zum Militärdienst in ... gehen sollen. Bevor dieser begonnen habe, sei sie ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr eine „schlimme Haft“. 4 Mit Bescheid vom 24.05.2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutz zu (Ziff. 1 des Bescheids) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2 des Bescheids). Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in Eritrea ein ernsthafter Schaden drohe. Dagegen lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung habe die Klägerin nicht vorgetragen. Darüber hinaus seien ihre Angaben zu einer erneuten Einberufung zum Militärtraining zweifelhaft. Sie habe angegeben, 2014 erneut zum Militärtraining eingezogen worden zu sein, deshalb sei sie ausgereist. Ausgehend hiervon hätte die Klägerin 2014 oder früher ausreisen müssen. Gleichzeitig habe die Klägerin angegeben, im April 2015 ausgereist zu sein, was mit den weiteren Reisedaten übereinstimme. 5 Der Bescheid war an „... ...“ adressiert. Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden könne. Ausweislich des in der Bundesamtsakte enthaltenen Scans der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 30.05.2017 zugestellt. 6 Die Klägerin erhob am 27.06.2017 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und beantragte zugleich Widereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sie befinde sich in einem Alter, in dem im Normalfall der Wehrdienst abzuleisten sei. Vor diesem sei sie geflohen und wolle ihn nicht weiter ableisten. Ihr drohe daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren, wobei vom Vorliegen eines Politmalus auszugehen sei, der die Bestrafung als politische Verfolgung qualifiziere. Darüber hinaus seien Frauen im Nationaldienst der Gefahr sexuellen Missbrauchs durch (militärische) Vorgesetzte ausgesetzt. Ferner sei sie exilpolitisch tätig und Mitglied der ENSF-HDR/ENSF-HIDRI. 7 Mit - dem Bundesamt am 07.02.2020 zugestelltem - Urteil vom 28.01.2020 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids vom 24.05.2017 der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klage sei zulässig. Die der Klägerin erteilte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig gewesen, da sie dahin laute, es sei Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben. Tatsächlich habe die Klägerin im Zeitpunkt der Erhebung der Klage ihren Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu nehmen gehabt. Ausgehend hiervon sei die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich gewesen, die eingehalten worden sei. Auf den Wiedereinsetzungsantrag komme es daher nicht an. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin sei Mitglied des zivilen Teils des Nationaldienstes gewesen, dem sie sich durch illegale Ausreise entzogen habe. Der Klägerin drohe daher bei ihrer Rückkehr eine Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, die wegen des totalitären Charakters des eritreischen Staats und der Härte seiner Maßnahmen gegen Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, politisch motiviert sei. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, ihr Verhältnis mit dem eritreischen Staat zu „bereinigen“. 8 Die Beklagte hat am 14.02.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit - dem Bundesamt am 03.06.2020 zugestelltem - Beschluss vom 12.05.2020 hat der erkennende Gerichtshofs die Berufung zugelassen (A 9 S 572/20). 9 Am 09.06.2020 hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu auf den angefochtenen Bescheid, den Berufungszulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss des erkennenden Gerichtshofs bezogen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.12.2019 - A 1 K 3836/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie macht geltend, ihr drohe sexuelle Gewalt in den militärischen Trainingszentren. 15 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 informatorisch zu ihrem Asylgesuch angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die gefertigte Anlage zum Protokoll verwiesen. 16 Dem Senat liegen die ausgedruckte elektronische Akte des Bundesamts und die Akte des Verwaltungsgerichts vor. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 18 Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.12.2019 - A 1 K 3836/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen, handelt es sich offensichtlich um eine (unschädliche) Falschbezeichnung. Der Senat legt diesen Antrag unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigten Antrags sachdienlich (§ 129, § 125 Abs. 1, § 88 VwGO) dahin aus, dass die Abänderung des Urteils vom 28.01.2020 - A 13 K 5300/17 - begehrt wird. II. 19 Die Berufung ist nach Zulassung durch den erkennenden Gerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 14.02.2020 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22). III. 20 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht dazu verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 21 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 22 1. Die Klage ist zulässig. 23 a) Die Klage wurde fristgerecht erhoben, da vorliegend nicht die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich war. Denn die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtbehelfsbelehrung war unrichtig, weil sie nicht zutreffend über das Gericht belehrt hat, bei dem die Klage zu erheben war. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist für asylrechtliche Streitigkeiten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Da die Klägerin vorliegend ihren Wohnsitz in ...-... zu nehmen hatte, war folglich das Verwaltungsgericht Sigmaringen (örtlich) zuständig. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete jedoch dahingehend, dass Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben sei. Auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin kommt es folglich nicht an. 24 b) Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse liegt - trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt - vor, denn im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 und 2 AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) ist die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu verbessern (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 24). 25 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die allein streitgegenständliche Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 24.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn diese hat im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 26 a) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161, 163 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10. 2019 - A 12 S 2881/18 - juris Rn. 14). 27 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 19). 28 Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 24). 29 Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt indes die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung (Vorverfolgung) und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). 30 b) Ausgehend von diesen Maßstäben droht der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über ihre Anhörung beim Bundesamt, der Anhörung vor dem Senat sowie den vorgelegten Unterlagen keine Zweifel bestehen; auch die Beklagte geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus. Aufgrund des der Klägerin gewährten subsidiären Schutzes ist eine Rückkehr nach Eritrea zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur hypothetisch zu unterstellen. 31 aa) Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist, sodass ihr nicht die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute kommt. 32 Die Einberufung in den Nationaldienst selbst stellt jedenfalls deshalb keine Verfolgung dar, weil es insoweit an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt. 33 (1) Die (rechtlichen) Grundlagen des Nationaldienstes finden sich in der Proklamation No. 82/1995. Dort ist vorgesehen, dass alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten (Art. 6 der Proklamation No. 82/1995). Die Pflicht zum aktiven Nationaldienst dauert vom 18. bis zum 40. Lebensjahr. Dieser besteht aus einem sechsmonatigen Training im „National Service Training Center“ sowie einem zwölfmonatigen Dienst im Militär bzw. der Beteiligung an Entwicklungsaufgaben (Art. 8 der Proklamation No. 82/1995). Diejenigen, die nicht in der Lage sind, ein militärisches Training zu durchlaufen, müssen den 18-monatigen Nationaldienst leisten und sind in der Folge verpflichtet, bis zum Alter von 50 Jahren im Fall einer Mobilisierung oder einer Notsituation weiterzudienen (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Proklamation No. 82/1995). Im Fall einer Mobilisierung oder im Fall eines Krieges kann der Nationaldienst auf unbestimmte Zeit verlängert werden (Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ab einem Alter von 17 Jahren sind Jugendliche verpflichtet, sich bezüglich des Dienstes zu melden (Art. 11 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ausgenommen vom Nationaldienst sind Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation No. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation No. 82/1995). Ferner werden Personen mit bestimmten Behinderungen und psychischen Erkrankungen vom Nationaldienst freigestellt (Art. 15 der Proklamation No. 82/1995). 34 Seit dem Beginn des Grenzkriegs mit Äthiopien 1998 wird Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995 angewandt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35). Dies führt dazu, dass der Nationaldienst häufig über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus - oft über Jahre hinweg - zu leisten ist (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 12; AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 4; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, 16.10.2014, S. 7). Der Friedensschluss mit Äthiopien hat an dieser Situation ebenso wenig etwas geändert wie das Auslaufen der Warsay-Yikealo-Entwicklungskampagne und des National Indicative Development Plan (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 36; EASO, COI Query, 19.04.2021, S. 4 f.; AI, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; DIS, National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 17). 35 Obwohl lediglich Personen ab 18 Jahren verpflichtet sind, Nationaldienst zu leisten, werden immer wieder auch Personen unter 18 Jahren eingezogen (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 36; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 34 f.; HRW, They Are Making Us into Slaves, 01.08.2019, S. 34). 36 Abgesehen von den wenigen vorgesehenen Freistellungen - die nicht systematisch angewandt werden - gibt es faktische Freistellungen, die in der Regel beachtet werden. Am häufigsten werden schwangere Frauen und Frauen mit Kindern freigestellt, wobei sich diese Freistellung oft nur auf den militärischen und nicht auch den zivilen Teil des Nationaldienstes bezieht. Ebenfalls häufig faktisch vom Nationaldienst ausgenommen sind verheiratete Frauen, wobei diese Praxis nicht einheitlich angewandt wird. Daneben gibt es - uneinheitlich angewandte - faktische Ausnahmen für muslimische Frauen in ländlichen Gebieten, Angehörige nomadischer Stämme und der ethnischen Gruppe der Rashauda sowie religiöses Personal (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 33). 37 (2) Ausgehend hiervon vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - a. a. O. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 05.02.2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 28; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 30.07.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.) nicht zu erkennen, dass die Einberufung zum Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfte. Etwas anderes folgt nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes (a. A. Rapp, Asylmagazin 2019, 272, 272). Zwar dient der Nationaldienst auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als „Schule der Nation“ angesehen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 24 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht an ein Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft, sondern grundsätzlich alle eritreischen Staatsbürger trifft (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 35). 38 Auch individuelle Umstände in der Person der Klägerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Weder lässt sich feststellen, dass die Klägerin entgegen einer üblichen Praxis nicht aus dem Nationaldienst entlassen wurde, weil ihr Mann desertiert ist, noch dass der Klägerin im Rahmen des Nationaldienstes anderweitig eine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung widerfahren ist. 39 Der Senat vermochte sich nicht mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Klägerin entgegen einer üblichen Praxis nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden wäre, weil ihr Mann desertiert ist. Sie hat dies lediglich einmalig vor dem Verwaltungsgericht behauptet (vgl. Bl. 58 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Weder beim Bundesamt noch bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie geltend gemacht, sie sei anders als andere Nationaldienstpflichtige behandelt worden. Vielmehr hat die Klägerin auf ausdrückliche Frage des Senats, ob noch etwas passiert sei, nachdem man sie zu ihrem Mann befragt habe, angegeben, dass die Sache erledigt gewesen sei, weil sie da gewesen sei (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 12). 40 Unabhängig hiervon vermag der Senat keine ständige Praxis festzustellen, nach der verheiratete Frauen regelmäßig aus dem Nationaldienst entlassen werden. 41 Zwar gibt es einige Quellen, die von einer regelhaften Entlassung verheirateter Frauen aus dem Nationaldienst ausgehen (vgl. etwa AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 12). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass teilweise davon ausgegangen wird, dass sich diese Freistellung nur auf den militärischen Teil des Nationaldienstes, nicht auch auf den zivilen Teil bezieht (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; siehe hierzu auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 46 ff.). Andere Quellen berichten, dass eine generelle Freistellung verheirateter Frauen vom militärischen Teil des Nationaldienstes gerade nicht stattfindet (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, 16.10.2014, S. 11) oder benennen diese jedenfalls nicht als Gruppe, die faktisch freigestellt wird (vgl. DIS, Eritrea: National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 27). Wiederum andere Quellen berichten davon, dass eine Freistellung verheirateter Frauen zwar häufig stattfinde, diese Praxis jedoch nicht einheitlich angewandt werde (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 33, SFH, Eritrea Themenpapier, Nationaldienst, 30.07.2017, S. 11). Ausgehend hiervon teilt der Senat nicht die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 62 ff.), dass es sich bei der Einziehung verheiratete Frauen lediglich um regionale Einzelfälle handele. 42 Dass die Klägerin während des Nationaldienstes sonst einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Die Angaben der Klägerin zu den militärischen Trainingseinheiten waren für den Senat bereits nicht hinreichend nachvollziehbar. So hat die Klägerin beim Bundesamt angegeben, sie hätte 2014 wieder zum Militärtraining nach ... gehen müssen, sie sei dann ausgereist (vgl. Anhörung Bundesamt, S. 5). Vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, sie habe sich nach der letzten Trainingseinheit im Jahr 2015 versteckt und sei anschließend ausgereist, weil man ihr gesagt habe, sie müsse zu einem weiteren Militärtraining nach ... (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 7, 9). Auch war der Vortrag von erheblichen Steigerungstendenzen geprägt. Während die Klägerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatte, körperlich misshandelt worden zu sein, hat sie erstmalig vor dem Senat angegeben, sie sei zum Militärdienst „gezerrt“ und hierbei auch geschlagen worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum sie diese Misshandlungen erstmals vor dem Senat geltend gemacht hat, vermochte die Klägerin nicht zu geben. Hinzu kommt, dass die Angaben zu den Misshandlungen vage und oberflächlich waren. Auch auf konkrete Nachfrage vermochte sie diese nicht konkret zu schildern (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 5 f., 13). 43 bb) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG dadurch, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls mit ihrer (erneuten) Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen hätte. Nach dem eben Ausgeführten liegt in der Heranziehung zum Nationaldienst für sich genommen (jedenfalls) mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 44 cc) Der Klägerin droht auch keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil sie sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat. 45 (1) Art. 37 der Proklamation No. 82/1995 enthält Strafvorschriften. Während Abs. 1 die Verletzung von (jedweder) Bestimmungen der Proklamation No. 82/1995 mit einer Haftstrafe von zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 3.000 Bir oder beidem bedroht, sieht Abs. 2 für eine Entziehung vom Nationaldienst durch Betrug oder Selbstverstümmelung eine Haftstrafe von zwei bzw. im Fall der dauerhaften Untauglichkeit drei Jahren oder eine Geldstrafe von 3.000 Birr vor. Strengere Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 sind möglich. Abs. 3 der vorgenannten Proklamationsbestimmungen sieht für die Entziehung vom Nationaldienst durch Flucht ins Ausland für den Fall, dass keine Rückkehr und Ableistung des Dienstes bis zum 40. Lebensjahr stattfindet, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren sowie den Verlust bestimmter Rechte vor. Abs. 4 bedroht - vorbehaltlich strengerer Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 - jeden Versuch der Verhinderung der Ableistung des Nationaldienstes oder auch schon der Registrierung für diesen mit der von Abs. 1 vorgesehenen Strafe. 46 Unabhängig davon ist nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 die illegale Ausreise aus Eritrea als solche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von 10.000 Bir oder beidem bedroht. 47 Tatsächlich werden Strafen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Entziehung vom Nationaldienst nicht in gerichtlichen Verfahren, sondern willkürlich durch Militärkommandanten festgesetzt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 43, 57; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 4; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42; SFH, Bestrafung von illegaler Ausreise, 22.09.2016, S. 2; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 53). 48 Die Haftbedingungen in Eritrea sind zum Teil unmenschlich und lebensbedrohlich; die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Haftanstalten sind unzureichend und es kommt zu Folter (vgl. BFA Österreich a. a. O. S. 9, 18; Ministerie van Buitenlandse Zaken Niederlande, Country of Origin Information Report on Eritrea, 06.02.2017, S. 50 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 45 ff.; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 5; Republik, Willkür, Folter, Zwangsarbeit: Wie schlimm ist es wirklich?, 10.04.2020, S. 6 ff.). 49 (2) Ob der Klägerin im Fall einer Rückkehr eine Bestrafung und gegebenenfalls Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Bestrafung der illegalen Ausreise bzw. der Entziehung vom Nationaldienst knüpft jedenfalls nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, insbesondere an eine (ihr vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung an. 50 (a) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a. a. O. m. w. N.). Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 a. a. O. , vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19 und vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 ). 51 Erfolgt die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, spricht nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU eine starke Vermutung dafür, dass eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Entziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19, EZ - NVwZ 2021, 319, 323 Rn. 61). 52 (b) Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat bei einer qualifizierten Würdigung und Gesamtbetrachtung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 a. a. O. ) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 36 ff.; BayVGH a. a. O. Rn. 39 ff.; OVG Saarland a. a. O. Rn. 32 ff.; HessVGH a. a. O. Rn. 28 ff.) zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bestrafung einer Entziehung vom Nationaldienst bzw. einer illegalen Ausreise an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft. 53 (aa) Auf die aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU folgende „starke Vermutung“ einer Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal kann sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Denn die Vermutung knüpft an das Vorliegen eines Konflikts an, in dem Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 19 A 2706/18.A - juris Rn. 11). Dass die Klägerin vorliegend von einem derartigen Konflikt betroffen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 54 (bb) Die Umstände, die gegen die Annahme sprechen, der eritreische Staat schreibe Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben bzw. desertiert sind, eine oppositionelle Gesinnung zu und bestrafe diese, überwiegen die dafür sprechenden Umstände deutlich. 55 Zwar deuten einige Erkenntnismittel darauf hin, dass der eritreische Staat Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, eine oppositionelle Haltung unterstellt. So sollen Personen, die das Land illegal verlassen haben bzw. vom Nationaldienst desertiert sind, als „Verräter“ angesehen oder der Spionage verdächtigt werden (vgl. etwa AI, Gutachten, 18.12.2020, S. 6; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 11; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 114, 300; HRW, Service for Life, 01.04.2009, S. 24 f.; vgl. auch Upper Tribunal UK - Immigration and Asylum Chamber - MST and Others Eritrea GC [2016] UKUT 00443, Country guidance Nr. 12). Allerdings ist insoweit zu beachten, dass etwa das Gutachten von Amnesty International keineswegs bestätigt, dass generell die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung erfolgt. So ist die Rede davon, dass Nationaldienstverweigerer als Landesverräter oder Spion angesehen werden „könnten“ und die Nationaldienstverweigerung als politische Opposition aufgefasst werden „kann“. Hinzu kommt, dass kaum empirisches Material zu zwangsweise rückgeführten Personen existiert (vgl. SFH, Rückkehr, 19.09.2020, S. 5 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 68). 56 Ebenfalls für die Annahme, Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, würden als Gegner des Regimes angesehen, spricht, dass 2004 ein Schießbefehl bei illegalem Grenzübertritt eingeführt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). Allerdings wird dieses Indiz erheblich dadurch abgeschwächt, dass dieser Schießbefehl in den letzten Jahren uneinheitlich und eher selten umgesetzt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). 57 Die für die Entziehung vom Nationaldienst willkürlich verhängten Strafen sowie die Tatsache, dass die Bestrafung mitunter unmenschlich und erniedrigend ausfällt und mit Folter verbunden ist, deuten aus Sicht des Senats dagegen nicht entscheidend darauf hin, dass diese mit einem „Politmalus“ verbunden sind. Denn unmenschliche Haftbedingungen und Folter sind in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung (s. o. III. 2 b) cc) (1)). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass gerade Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben insoweit schlechter als andere Gefangene behandelt werden würden. Auch die Verhängung willkürlicher Strafen trifft nicht gerade nur Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet, es gibt weder eine Gewaltenteilung noch eine unabhängige Justiz (vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, 30.03.2021, S. 3; BFA Österreich a. a. O. S. 8). Die Verhängung von Gefängnisstrafen außerhalb gerichtlicher Verfahren kommt regelmäßig vor (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 28). Völlig willkürliches Vorgehen spricht indes eher gegen als für eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 32). 58 Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Bestrafung von Desertion und illegaler Ausreise diene politischen Zwecken, ist nach Auffassung des Senats die große Bandbreite der insoweit angedrohten und tatsächlich verhängten Strafen. So sieht nicht nur die Proklamation No. 82/1995 neben der Möglichkeit langer Haftstrafen auch die Verhängung von Geldstrafen vor, auch die tatsächlich verhängten Sanktionen weisen eine große Bandbreite auf. Haftstrafen werden von einigen Tagen bis hin zu mehreren Jahren verhängt, wobei die Strafen - wohl - härter ausfallen, wenn die Desertion vom militärischen Teil des Nationaldienstes erfolgt ist (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42). Mitunter werden auch bloße Ermahnungen ausgesprochen (vgl. AA, Lagebericht, 27.01.2020, S. 21). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 106; BayVGH a. a. O. Rn. 28; OVG Saarland a. a. O. Rn. 33; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59; HessVGH a. a. O. Rn. 36). 59 Ebenfalls kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst um ein Massenphänomen handelt (vgl. BpB, Der lange Arm des Regimes, 16.04.2020, S. 2; AI, Eritrea 2020, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; Pro Asyl, Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, 10.03.2020, S. 4; Kibreab a. a. O. S. 13). Im Jahr 2019 verließen mehr als 70.000 Eritreer ihr Heimatland (vgl. HRC a. a. O. S. 14). Dabei muss auch dem eritreischen Staat bekannt sein, dass ein Großteil der illegal Ausreisenden in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit das Land verlässt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 57; Upper Tribunal, a. a. O. Rn. 337 [das gleichwohl annimmt, die Bestrafung wegen Desertion erfolge aus politischen Gründen, a. a. O. Rn. 430]). Dass dies dem eritreischen Staat nicht nur bekannt sein muss, sondern auch bekannt ist, zeigt sich auch daran, dass die Praxis, Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern systematisch mit Strafmaßnahmen zu belegen, eingestellt wurde (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 43; vgl. auch AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; SFH, Reflexverfolgung, 30.09.2018, S. 6 f.). 60 Diesem Massenphänomen Rechnung tragend kennt der eritreische Staat vielmehr den so genannten „Diaspora-Status“, was zur Überzeugung des Senats ebenfalls entschieden gegen die Annahme spricht, die Bestrafung erfolge wegen einer (zugeschriebenen) regimefeindlichen Haltung. Im Ausland lebende Eritreer sind zur Zahlung einer so genannten „Diaspora-Steuer“ (auch „2 % Steuer“) verpflichtet (vgl. DIS a. a. O S. 38; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 60; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 7). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann - wenn er die „Diaspora-Steuer“ entrichtet und ein sogenanntes „Reueformular“ („Letter of Regret“) unterzeichnet - den Diasporastatus erlangen. Er kann dann nach Eritrea einreisen und ist nicht verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Dabei ist der „Diaspora-Status“ zeitlich befristet, je nach Quelle von einem bis zu mehreren Jahren (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; DIS a. a. O. S. 38; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 9; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 61 ff.). Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Diasporastatus nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. SFH, Eritrea: Rückkehr, 19.09.2019, S. 6; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 10 f; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10.08.2016, S. 43 f.). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht jedoch entschieden gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat, generell eine politische Gegnerschaft zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 104; BayVGH a. a. O. Rn. 52; OVG Saarland a. a. O. Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 63; HessVGH a. a. O. Rn. 35). 61 cc) Der Klägerin droht auch nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 62 Frauen im Nationaldienst werden häufig Opfer sexueller Übergriffe, wobei diese meist im militärischen Teil des Nationaldienstes bzw. in militärischen Trainingslagern stattfinden (vgl. EASO, COI Query, 19.04.2021, S. 6; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 41 f.; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 21 f.; SFH, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.02.2018, S. 3; SFH, Themenpapier Nationaldienst, 30.06.2017, S. 12 f.; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 06.03.2017, S. 7; HRC, Report oft he detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 378 ff.; AI, 20 Years of Independence, but still no freedom, 08.03.2013, S. 26). Junge Frauen scheinen in dieser Hinsicht besonders gefährdet zu sein (vgl. Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 06.03.2017, S. 11, 13; HRC, Report oft he detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 380 f.). 63 Ob bei der Klägerin, die nicht geltend gemacht hat, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein, die im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt war und auch während der militärischen Trainingseinheiten abends nach Hause gehen konnte (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 2), von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Übergriffen im Fall einer Rückkehr nach Eritrea auszugehen ist, kann dahinstehen. 64 Denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass die sexuelle Gewalt im Nationaldienst in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG stattfindet (im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 44 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 120 ff.). 65 (1) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt ein von der Verfolgung unabhängiges Gruppenmerkmal voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8; Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, AsylG § 3b Rn. 17). Die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12, X, Y, Z - NVwZ 2014, 132, 133 Rn. 45; Hailbronner, Ausländerrecht, AsylG § 3b Rn. 30; kritisch hierzu: Wittmann a. a. O. Rn. 19 f.). Eine soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG liegt daher nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2019 a. a. O. Rn. 9; Urteil vom 19.04.2018 a. a. O. ). 66 (2) Ausgehend hiervon bilden die Frauen im eritreischen Nationaldienst keine soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. 67 Denn es lässt sich nicht feststellen, dass Frauen im eritreischen Nationaldienst unabhängig von der ihnen drohenden sexuellen Gewalt eine vom Rest der eritreischen Gesellschaft deutlich abgegrenzte Identität besitzen und daher als andersartig betrachtet werden würden. Dies liegt schon deshalb nicht nahe, da - wie ausgeführt - die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes nahezu sämtliche eritreische Staatsbürger ohne Ansehung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale trifft. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen lässt, dass es im Nationaldienst auch zu sexuellen Übergriffen auf Männer käme (anders indes für sexuelle Übergriffe in der Haft: SFH, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.02.2018, S. 3). Dass Männer offenbar von sexuellen Übergriffen im Nationaldienst verschont bleiben, lässt nicht bereits für sich den Schluss zu, dass Frauen im Nationaldienst als andersartig betrachtet werden würden. Frauen werden im Nationaldienst Opfer von sexuellen Übergriffen, weil der Nationaldienst diese Übergriffe ermöglicht, nicht weil sie wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht als andersartig wahrgenommen würden (so zutreffend: OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. juris Rn. 126). Den militärischen Kommandanten kommt fast unbeschränkte Macht über ihre Untergebenen zu. Dies führt zu willkürlichen und drakonischen Strafen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 40 f.). Diese Willkür und Gewalt trifft jedoch alle Angehörigen des Nationaldienstes, auch wenn sie Frauen gegenüber häufig in sexualisierter Form auftritt. 68 Insoweit kann auch nicht angenommen werden, das Geschlecht sei das von der Verfolgung unabhängige identitätsbildende Merkmal der Frauen im Nationaldienst (so aber zumindest im Ergebnis etwa VG Münster, Urteil vom 23.07.2019 - 11 K 3969/16.A - juris Rn. 106 ff.). Denn damit stellte man in Wahrheit nicht auf die Gruppe der Frauen im Nationaldienst ab, sondern schlicht auf die Gruppe der Frauen. Insoweit kann dahinstehen, ob die deutsche Regelung, nach der eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft, und damit über die Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d RL 2011/95/EU, nach der geschlechtsbezogene Aspekte lediglich angemessen berücksichtigt werden, hinausgeht, europarechtskonform ist (vgl. zum Streitstand: Wittmann a. a. O. Rn. 37). Denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass Frauen in Eritrea im Allgemeinen - also auch außerhalb des militärischen Teils des Nationaldienstes - allein wegen ihres Geschlechts ebenso von sexuellen Übergriffen betroffen wären wie gerade die Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes. Hiergegen spricht nicht nur, dass - wie ausgeführt - die sexuellen Übergriffe im Nationaldienst weitgehend im militärischen Teil stattfinden, mag es auch im zivilen Teil vereinzelt zu Übergriffen kommen, sondern auch, dass beispielsweise in der Haft auch Männer Opfer sexueller Übergriffe werden (SFH, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.02.2018, S. 3). 69 ee) Schließlich droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen einer oppositionellen Tätigkeit. 70 (1) Die eritreische Führung unter Präsident Isaias hat mehrfach betont, dass ein Mehrparteiensystem in Eritrea undenkbar sei, da dies zu Spannungen zwischen den Ethnien führen könnte (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 28). Die PFDJ ist die einzig erlaubte Partei, es gibt weder legale oppositionelle Bewegungen noch andere von ihr unabhängige Organisationen (vgl. AI, Gutachten, 19.12.2020, S. 3; AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 9; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report, 29.04.2020, S. 10). Dabei ist die PDFJ auch in der Diaspora präsent; Regierungskritiker werden auch dort überwacht und belästigt (vgl. AI, Gutachten, 19.12.2020, S. 1; SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 7; BpB, Der lange Arm des Regimes, 16.04.2020, S. 3; Pro Asyl, Das Willkürregime wird verharmlost, 10.03.2020, S. 16 f.). 71 Die ehemals wichtigste Oppositionsgruppe zur PFDJ (ehemals EPLF), die Eritrean Liberation Front (ELF) wurde bereits während des Unabhängigkeitskriegs 1981 aus Eritrea vertrieben. Seither ist sie nur noch in der Diaspora aktiv und mittlerweile in zahlreiche Fraktionen zersplittert, die sich teils wiederum zu neuen Allianzen zusammengeschlossen haben. So bestehen in der Diaspora zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Programmen und Ausrichtungen, deren Namen und Zusammensetzungen sich häufig verändert haben, was zu einer Fragmentierung der eritreischen Opposition in der Diaspora geführt hat. Sie ist entlang ethnischen, regionalen, religiösen und politischen Linien gespalten. Die Aktivitäten der politischen Opposition beschränken sich weitgehend auf die Durchführung von Konferenzen und vereinzelten Demonstrationen. Ihr einziger gemeinsamer Nenner ist die Opposition zur eritreischen Regierung. Mehrfach wurde in der Vergangenheit auf Kongressen in Äthiopien erfolglos versucht, die Opposition zu einen (vgl. SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 4 f.). 72 Die Eritrean Democratic Youth Union ENSF-HIDRI in Germany, auch bekannt als Eritreische Demokratische Jugendunion ENSF-Hidri in Deutschland, ist der in Deutschland operierende Zweig der Jugendorganisation der eritreischen Oppositionsbewegung ENSF-Hidri. Die Jugendorganisation der heutigen ENSF-Hidri ist nach einer Vielzahl von Spaltungen und Einigungen unter Nachfolgeparteien der Eritrea Liberation Front (ELF) entstanden. Nach dem Zerfall der ELF nach 1981 spaltete sich auch die Eritrean Democratic Youth Union (EDYU), sodass eine Zeitlang verschiedene Nachfolgeorganisationen der alten ELF einen Jugendflügel EDYU hatten. Dies führte vielfach zu heftigen Konflikten, da jede ELF-Fraktion Anspruch auf den alleinigen Namen EDYU erhob. In den 1990er Jahren konnte die ELF-Revolutionary Council (ELF-RC), die größte Nachfolgeorganisation der alten ELF, den Namen EDYU für ihre Jugendorganisation gegen Ansprüche anderer Organisationen verteidigen, die schließlich für ihre Jugendorganisationen andere Namen wählten. Nach 2002 spaltete sich die ELF-RC in eine Gruppe, welche die Bezeichnung ELF-RC weiterführte, und eine zweite, die den Namen ELF-National Council (ELF-NC) annahm. Die EDYU der ursprünglichen ELF-RC spaltete sich dementsprechend in zwei Flügel gleichen Namens, die sich um die Namensführung stritten. Die ELF-RC benannte 2003 ihre EDYU-Fraktion in Eritrean Democratic Association (EDA) um. In Deutschland operiert ihr Zweig als Eritreische Demokratische Union e. V. Nach 2003 führte nur noch die Jugendorganisation der ELF-NC die Bezeichnung EDYU. 2005 ging die ELF-NC mit anderen Organisationen in der Eritrean National Salvation Front (ENSF) auf. Die Jugendorganisation der ENSF führte weiterhin den Namen EDYU. Als die ELF-RC 2009 mit anderen Organisationen zur Eritrean Peoples Democratic Party (EPDP) verschmolz, wurde beschlossen eine EPDP-Youth League ins Leben zu rufen. Diese untersteht dem Youth Department der EPDP-Führung. Die EDA besteht weiterhin fort als politische Vereinigung für Sympathisanten der EPDP und nicht mehr speziell als Jugendorganisation. 2014 spaltete sich die ENSF in einen Flügel unter Dr. Habte Tesfamariam und einen Flügel unter Leitung von Uqbazgi Debus. Im November 2014 vereinigte sich die ENSF-Uqbazgi mit einer Fraktion des Eritrean Movement for Democracy and Justice (EMDJ) und nahm den Namen ENSF-Hidri an, um sich von der anderen Fraktion der ENSF zu differenzieren, welche die ausschließliche Namensführung ENSF beanspruchte. Die Jugendorganisation der ENSF-Hidri führte die Bezeichnung EDYU-ENSF-Hidri, um Verwechslungen mit der EDYU der ENSF zu vermeiden. 2018 spaltete sich die ENSF-Hidri. Als deren Resultat vereinigte sich im Juli 2019 eine Fraktion der ENSF-Hidri mit der EPDP. Die Gruppe der EDYU-Hidri, die bei der ENSF-Hidri unter ihrem Vorsitzenden Uqbazgi Debus verblieb, wird heute von Abdala Umer geleitet. Ihr europäisches Hauptquartier ist in den Niederlanden. Der Deutsche Zweig, der als Eritreische Demokratische Jugendunion - Hidri e.V. auftritt, wird von Gebrekidan Gebrezgi von Frankfurt aus geleitet. Die EDYU der ENSF-Hidri organisiert in der Diaspora die Mitglieder und Sympathiesanten, um Mittel zur Finanzierung der eigenen Aktivitäten und der nicht militärischen Aktivitäten der Mutterorganisation ENSF-Hidri zu beschaffen. Sie führt Schulungen durch und organisiert gelegentlich Informationsveranstaltungen zu Eritrea für die breite Öffentlichkeit und gibt Presseerklärungen heraus (vgl. zu alledem: SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 5 ff.). 73 Die politische Opposition ist zersplittert, schwach und vermutlich ohne nennenswerte Anhängerschaft in der Bevölkerung (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 17). 74 Aktuelle Informationen darüber, wie das Regime mit Rückkehrern, die exilpolitisch tätig waren, umgeht, liegen praktisch nicht vor (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S.23; SFH, Rückkehr, 19.09.2020, S. 5; AI, Gutachten, 19.12.2020, S. 4 f.; BfV, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen, 19.08.2020, S. 1). Zwar wird vereinzelt behauptet, Mitglieder der ENSF hätten mit „massiver Verfolgung“ zu rechnen (SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 7). Dies wird jedoch nicht weiter belegt. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der oppositionellen Tätigkeit mit Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden muss (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 23). 75 (2) Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr wegen ihrer politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. 76 Angesichts der fehlenden Erkenntnisse über drohende Verfolgungsmaßnahmen bei einfachen Mitgliedern exilpolitischer Gruppen vermag der Senat sich nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich Überzeugung zu bilden, diesen drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (im Ergebnis ebenso: VG Gießen, Urteil vom 23.02.2021 - 6 K 1856/17.GI.A - juris Rn. 27 ff.; VG Trier, Urteil vom 10.03.2020 - 1 K 3603/18.TR - juris Rn. 37 ff.). Die bloße Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. 77 Eine über die bloß einfache Mitgliedschaft in der EDJU bzw. ENSJ hinausgehende exilpolitische Tätigkeit der Klägerin hat diese jedoch selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie auf ausdrückliche Frage des Senats angegeben, weder an Demonstrationen teilgenommen noch sonst näheren Kontakt mit den Mitgliedern der ENSF-Hidri gehabt zu haben (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 12). 78 (ee) Sonstige Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung der Klägerin in Eritrea sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 79 (ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch eine wertende Gesamtbetrachtung aller bei ihr vorliegender Umstände nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie ausgeführt setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gefährdungen, die nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfen, sind nur im Rahmen des subsidiären Schutzes oder nationaler Abschiebungsverbote berücksichtigungsfähig. Es ist daher nicht möglich, mehrere nicht flüchtlingsschutzrelevante Gefahren zu einer solchen „zusammenzurechnen“. IV. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 81 Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Gründe I. 18 Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.12.2019 - A 1 K 3836/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen, handelt es sich offensichtlich um eine (unschädliche) Falschbezeichnung. Der Senat legt diesen Antrag unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigten Antrags sachdienlich (§ 129, § 125 Abs. 1, § 88 VwGO) dahin aus, dass die Abänderung des Urteils vom 28.01.2020 - A 13 K 5300/17 - begehrt wird. II. 19 Die Berufung ist nach Zulassung durch den erkennenden Gerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 14.02.2020 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22). III. 20 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht dazu verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 21 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 22 1. Die Klage ist zulässig. 23 a) Die Klage wurde fristgerecht erhoben, da vorliegend nicht die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich war. Denn die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtbehelfsbelehrung war unrichtig, weil sie nicht zutreffend über das Gericht belehrt hat, bei dem die Klage zu erheben war. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist für asylrechtliche Streitigkeiten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Da die Klägerin vorliegend ihren Wohnsitz in ...-... zu nehmen hatte, war folglich das Verwaltungsgericht Sigmaringen (örtlich) zuständig. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete jedoch dahingehend, dass Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zu erheben sei. Auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin kommt es folglich nicht an. 24 b) Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse liegt - trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt - vor, denn im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 und 2 AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) ist die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu verbessern (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 24). 25 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die allein streitgegenständliche Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 24.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn diese hat im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 26 a) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161, 163 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10. 2019 - A 12 S 2881/18 - juris Rn. 14). 27 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 19). 28 Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 24). 29 Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt indes die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung (Vorverfolgung) und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). 30 b) Ausgehend von diesen Maßstäben droht der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über ihre Anhörung beim Bundesamt, der Anhörung vor dem Senat sowie den vorgelegten Unterlagen keine Zweifel bestehen; auch die Beklagte geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus. Aufgrund des der Klägerin gewährten subsidiären Schutzes ist eine Rückkehr nach Eritrea zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur hypothetisch zu unterstellen. 31 aa) Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist, sodass ihr nicht die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute kommt. 32 Die Einberufung in den Nationaldienst selbst stellt jedenfalls deshalb keine Verfolgung dar, weil es insoweit an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt. 33 (1) Die (rechtlichen) Grundlagen des Nationaldienstes finden sich in der Proklamation No. 82/1995. Dort ist vorgesehen, dass alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten (Art. 6 der Proklamation No. 82/1995). Die Pflicht zum aktiven Nationaldienst dauert vom 18. bis zum 40. Lebensjahr. Dieser besteht aus einem sechsmonatigen Training im „National Service Training Center“ sowie einem zwölfmonatigen Dienst im Militär bzw. der Beteiligung an Entwicklungsaufgaben (Art. 8 der Proklamation No. 82/1995). Diejenigen, die nicht in der Lage sind, ein militärisches Training zu durchlaufen, müssen den 18-monatigen Nationaldienst leisten und sind in der Folge verpflichtet, bis zum Alter von 50 Jahren im Fall einer Mobilisierung oder einer Notsituation weiterzudienen (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Proklamation No. 82/1995). Im Fall einer Mobilisierung oder im Fall eines Krieges kann der Nationaldienst auf unbestimmte Zeit verlängert werden (Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ab einem Alter von 17 Jahren sind Jugendliche verpflichtet, sich bezüglich des Dienstes zu melden (Art. 11 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ausgenommen vom Nationaldienst sind Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation No. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation No. 82/1995). Ferner werden Personen mit bestimmten Behinderungen und psychischen Erkrankungen vom Nationaldienst freigestellt (Art. 15 der Proklamation No. 82/1995). 34 Seit dem Beginn des Grenzkriegs mit Äthiopien 1998 wird Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995 angewandt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35). Dies führt dazu, dass der Nationaldienst häufig über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus - oft über Jahre hinweg - zu leisten ist (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 12; AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 4; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, 16.10.2014, S. 7). Der Friedensschluss mit Äthiopien hat an dieser Situation ebenso wenig etwas geändert wie das Auslaufen der Warsay-Yikealo-Entwicklungskampagne und des National Indicative Development Plan (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 36; EASO, COI Query, 19.04.2021, S. 4 f.; AI, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; DIS, National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 17). 35 Obwohl lediglich Personen ab 18 Jahren verpflichtet sind, Nationaldienst zu leisten, werden immer wieder auch Personen unter 18 Jahren eingezogen (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 36; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 34 f.; HRW, They Are Making Us into Slaves, 01.08.2019, S. 34). 36 Abgesehen von den wenigen vorgesehenen Freistellungen - die nicht systematisch angewandt werden - gibt es faktische Freistellungen, die in der Regel beachtet werden. Am häufigsten werden schwangere Frauen und Frauen mit Kindern freigestellt, wobei sich diese Freistellung oft nur auf den militärischen und nicht auch den zivilen Teil des Nationaldienstes bezieht. Ebenfalls häufig faktisch vom Nationaldienst ausgenommen sind verheiratete Frauen, wobei diese Praxis nicht einheitlich angewandt wird. Daneben gibt es - uneinheitlich angewandte - faktische Ausnahmen für muslimische Frauen in ländlichen Gebieten, Angehörige nomadischer Stämme und der ethnischen Gruppe der Rashauda sowie religiöses Personal (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 33). 37 (2) Ausgehend hiervon vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - a. a. O. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 05.02.2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 28; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 30.07.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.) nicht zu erkennen, dass die Einberufung zum Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfte. Etwas anderes folgt nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes (a. A. Rapp, Asylmagazin 2019, 272, 272). Zwar dient der Nationaldienst auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als „Schule der Nation“ angesehen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 24 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht an ein Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft, sondern grundsätzlich alle eritreischen Staatsbürger trifft (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 35). 38 Auch individuelle Umstände in der Person der Klägerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Weder lässt sich feststellen, dass die Klägerin entgegen einer üblichen Praxis nicht aus dem Nationaldienst entlassen wurde, weil ihr Mann desertiert ist, noch dass der Klägerin im Rahmen des Nationaldienstes anderweitig eine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung widerfahren ist. 39 Der Senat vermochte sich nicht mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Klägerin entgegen einer üblichen Praxis nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden wäre, weil ihr Mann desertiert ist. Sie hat dies lediglich einmalig vor dem Verwaltungsgericht behauptet (vgl. Bl. 58 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Weder beim Bundesamt noch bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie geltend gemacht, sie sei anders als andere Nationaldienstpflichtige behandelt worden. Vielmehr hat die Klägerin auf ausdrückliche Frage des Senats, ob noch etwas passiert sei, nachdem man sie zu ihrem Mann befragt habe, angegeben, dass die Sache erledigt gewesen sei, weil sie da gewesen sei (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 12). 40 Unabhängig hiervon vermag der Senat keine ständige Praxis festzustellen, nach der verheiratete Frauen regelmäßig aus dem Nationaldienst entlassen werden. 41 Zwar gibt es einige Quellen, die von einer regelhaften Entlassung verheirateter Frauen aus dem Nationaldienst ausgehen (vgl. etwa AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 12). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass teilweise davon ausgegangen wird, dass sich diese Freistellung nur auf den militärischen Teil des Nationaldienstes, nicht auch auf den zivilen Teil bezieht (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; siehe hierzu auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 46 ff.). Andere Quellen berichten, dass eine generelle Freistellung verheirateter Frauen vom militärischen Teil des Nationaldienstes gerade nicht stattfindet (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, 16.10.2014, S. 11) oder benennen diese jedenfalls nicht als Gruppe, die faktisch freigestellt wird (vgl. DIS, Eritrea: National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 27). Wiederum andere Quellen berichten davon, dass eine Freistellung verheirateter Frauen zwar häufig stattfinde, diese Praxis jedoch nicht einheitlich angewandt werde (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 33, SFH, Eritrea Themenpapier, Nationaldienst, 30.07.2017, S. 11). Ausgehend hiervon teilt der Senat nicht die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 62 ff.), dass es sich bei der Einziehung verheiratete Frauen lediglich um regionale Einzelfälle handele. 42 Dass die Klägerin während des Nationaldienstes sonst einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Die Angaben der Klägerin zu den militärischen Trainingseinheiten waren für den Senat bereits nicht hinreichend nachvollziehbar. So hat die Klägerin beim Bundesamt angegeben, sie hätte 2014 wieder zum Militärtraining nach ... gehen müssen, sie sei dann ausgereist (vgl. Anhörung Bundesamt, S. 5). Vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, sie habe sich nach der letzten Trainingseinheit im Jahr 2015 versteckt und sei anschließend ausgereist, weil man ihr gesagt habe, sie müsse zu einem weiteren Militärtraining nach ... (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 7, 9). Auch war der Vortrag von erheblichen Steigerungstendenzen geprägt. Während die Klägerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatte, körperlich misshandelt worden zu sein, hat sie erstmalig vor dem Senat angegeben, sie sei zum Militärdienst „gezerrt“ und hierbei auch geschlagen worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum sie diese Misshandlungen erstmals vor dem Senat geltend gemacht hat, vermochte die Klägerin nicht zu geben. Hinzu kommt, dass die Angaben zu den Misshandlungen vage und oberflächlich waren. Auch auf konkrete Nachfrage vermochte sie diese nicht konkret zu schildern (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 5 f., 13). 43 bb) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG dadurch, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls mit ihrer (erneuten) Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen hätte. Nach dem eben Ausgeführten liegt in der Heranziehung zum Nationaldienst für sich genommen (jedenfalls) mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 44 cc) Der Klägerin droht auch keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil sie sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat. 45 (1) Art. 37 der Proklamation No. 82/1995 enthält Strafvorschriften. Während Abs. 1 die Verletzung von (jedweder) Bestimmungen der Proklamation No. 82/1995 mit einer Haftstrafe von zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 3.000 Bir oder beidem bedroht, sieht Abs. 2 für eine Entziehung vom Nationaldienst durch Betrug oder Selbstverstümmelung eine Haftstrafe von zwei bzw. im Fall der dauerhaften Untauglichkeit drei Jahren oder eine Geldstrafe von 3.000 Birr vor. Strengere Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 sind möglich. Abs. 3 der vorgenannten Proklamationsbestimmungen sieht für die Entziehung vom Nationaldienst durch Flucht ins Ausland für den Fall, dass keine Rückkehr und Ableistung des Dienstes bis zum 40. Lebensjahr stattfindet, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren sowie den Verlust bestimmter Rechte vor. Abs. 4 bedroht - vorbehaltlich strengerer Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 - jeden Versuch der Verhinderung der Ableistung des Nationaldienstes oder auch schon der Registrierung für diesen mit der von Abs. 1 vorgesehenen Strafe. 46 Unabhängig davon ist nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 die illegale Ausreise aus Eritrea als solche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von 10.000 Bir oder beidem bedroht. 47 Tatsächlich werden Strafen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Entziehung vom Nationaldienst nicht in gerichtlichen Verfahren, sondern willkürlich durch Militärkommandanten festgesetzt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 43, 57; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 4; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42; SFH, Bestrafung von illegaler Ausreise, 22.09.2016, S. 2; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 53). 48 Die Haftbedingungen in Eritrea sind zum Teil unmenschlich und lebensbedrohlich; die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Haftanstalten sind unzureichend und es kommt zu Folter (vgl. BFA Österreich a. a. O. S. 9, 18; Ministerie van Buitenlandse Zaken Niederlande, Country of Origin Information Report on Eritrea, 06.02.2017, S. 50 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 45 ff.; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 5; Republik, Willkür, Folter, Zwangsarbeit: Wie schlimm ist es wirklich?, 10.04.2020, S. 6 ff.). 49 (2) Ob der Klägerin im Fall einer Rückkehr eine Bestrafung und gegebenenfalls Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Bestrafung der illegalen Ausreise bzw. der Entziehung vom Nationaldienst knüpft jedenfalls nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, insbesondere an eine (ihr vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung an. 50 (a) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a. a. O. m. w. N.). Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 a. a. O. , vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19 und vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 ). 51 Erfolgt die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, spricht nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU eine starke Vermutung dafür, dass eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Entziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19, EZ - NVwZ 2021, 319, 323 Rn. 61). 52 (b) Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat bei einer qualifizierten Würdigung und Gesamtbetrachtung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 a. a. O. ) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 36 ff.; BayVGH a. a. O. Rn. 39 ff.; OVG Saarland a. a. O. Rn. 32 ff.; HessVGH a. a. O. Rn. 28 ff.) zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bestrafung einer Entziehung vom Nationaldienst bzw. einer illegalen Ausreise an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft. 53 (aa) Auf die aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU folgende „starke Vermutung“ einer Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal kann sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Denn die Vermutung knüpft an das Vorliegen eines Konflikts an, in dem Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 19 A 2706/18.A - juris Rn. 11). Dass die Klägerin vorliegend von einem derartigen Konflikt betroffen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 54 (bb) Die Umstände, die gegen die Annahme sprechen, der eritreische Staat schreibe Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben bzw. desertiert sind, eine oppositionelle Gesinnung zu und bestrafe diese, überwiegen die dafür sprechenden Umstände deutlich. 55 Zwar deuten einige Erkenntnismittel darauf hin, dass der eritreische Staat Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, eine oppositionelle Haltung unterstellt. So sollen Personen, die das Land illegal verlassen haben bzw. vom Nationaldienst desertiert sind, als „Verräter“ angesehen oder der Spionage verdächtigt werden (vgl. etwa AI, Gutachten, 18.12.2020, S. 6; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 11; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 114, 300; HRW, Service for Life, 01.04.2009, S. 24 f.; vgl. auch Upper Tribunal UK - Immigration and Asylum Chamber - MST and Others Eritrea GC [2016] UKUT 00443, Country guidance Nr. 12). Allerdings ist insoweit zu beachten, dass etwa das Gutachten von Amnesty International keineswegs bestätigt, dass generell die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung erfolgt. So ist die Rede davon, dass Nationaldienstverweigerer als Landesverräter oder Spion angesehen werden „könnten“ und die Nationaldienstverweigerung als politische Opposition aufgefasst werden „kann“. Hinzu kommt, dass kaum empirisches Material zu zwangsweise rückgeführten Personen existiert (vgl. SFH, Rückkehr, 19.09.2020, S. 5 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 68). 56 Ebenfalls für die Annahme, Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, würden als Gegner des Regimes angesehen, spricht, dass 2004 ein Schießbefehl bei illegalem Grenzübertritt eingeführt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). Allerdings wird dieses Indiz erheblich dadurch abgeschwächt, dass dieser Schießbefehl in den letzten Jahren uneinheitlich und eher selten umgesetzt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). 57 Die für die Entziehung vom Nationaldienst willkürlich verhängten Strafen sowie die Tatsache, dass die Bestrafung mitunter unmenschlich und erniedrigend ausfällt und mit Folter verbunden ist, deuten aus Sicht des Senats dagegen nicht entscheidend darauf hin, dass diese mit einem „Politmalus“ verbunden sind. Denn unmenschliche Haftbedingungen und Folter sind in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung (s. o. III. 2 b) cc) (1)). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass gerade Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben insoweit schlechter als andere Gefangene behandelt werden würden. Auch die Verhängung willkürlicher Strafen trifft nicht gerade nur Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet, es gibt weder eine Gewaltenteilung noch eine unabhängige Justiz (vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, 30.03.2021, S. 3; BFA Österreich a. a. O. S. 8). Die Verhängung von Gefängnisstrafen außerhalb gerichtlicher Verfahren kommt regelmäßig vor (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 28). Völlig willkürliches Vorgehen spricht indes eher gegen als für eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 32). 58 Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Bestrafung von Desertion und illegaler Ausreise diene politischen Zwecken, ist nach Auffassung des Senats die große Bandbreite der insoweit angedrohten und tatsächlich verhängten Strafen. So sieht nicht nur die Proklamation No. 82/1995 neben der Möglichkeit langer Haftstrafen auch die Verhängung von Geldstrafen vor, auch die tatsächlich verhängten Sanktionen weisen eine große Bandbreite auf. Haftstrafen werden von einigen Tagen bis hin zu mehreren Jahren verhängt, wobei die Strafen - wohl - härter ausfallen, wenn die Desertion vom militärischen Teil des Nationaldienstes erfolgt ist (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42). Mitunter werden auch bloße Ermahnungen ausgesprochen (vgl. AA, Lagebericht, 27.01.2020, S. 21). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 106; BayVGH a. a. O. Rn. 28; OVG Saarland a. a. O. Rn. 33; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59; HessVGH a. a. O. Rn. 36). 59 Ebenfalls kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst um ein Massenphänomen handelt (vgl. BpB, Der lange Arm des Regimes, 16.04.2020, S. 2; AI, Eritrea 2020, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; Pro Asyl, Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, 10.03.2020, S. 4; Kibreab a. a. O. S. 13). Im Jahr 2019 verließen mehr als 70.000 Eritreer ihr Heimatland (vgl. HRC a. a. O. S. 14). Dabei muss auch dem eritreischen Staat bekannt sein, dass ein Großteil der illegal Ausreisenden in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit das Land verlässt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 57; Upper Tribunal, a. a. O. Rn. 337 [das gleichwohl annimmt, die Bestrafung wegen Desertion erfolge aus politischen Gründen, a. a. O. Rn. 430]). Dass dies dem eritreischen Staat nicht nur bekannt sein muss, sondern auch bekannt ist, zeigt sich auch daran, dass die Praxis, Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern systematisch mit Strafmaßnahmen zu belegen, eingestellt wurde (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 43; vgl. auch AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; SFH, Reflexverfolgung, 30.09.2018, S. 6 f.). 60 Diesem Massenphänomen Rechnung tragend kennt der eritreische Staat vielmehr den so genannten „Diaspora-Status“, was zur Überzeugung des Senats ebenfalls entschieden gegen die Annahme spricht, die Bestrafung erfolge wegen einer (zugeschriebenen) regimefeindlichen Haltung. Im Ausland lebende Eritreer sind zur Zahlung einer so genannten „Diaspora-Steuer“ (auch „2 % Steuer“) verpflichtet (vgl. DIS a. a. O S. 38; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 60; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 7). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann - wenn er die „Diaspora-Steuer“ entrichtet und ein sogenanntes „Reueformular“ („Letter of Regret“) unterzeichnet - den Diasporastatus erlangen. Er kann dann nach Eritrea einreisen und ist nicht verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Dabei ist der „Diaspora-Status“ zeitlich befristet, je nach Quelle von einem bis zu mehreren Jahren (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; DIS a. a. O. S. 38; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 9; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 61 ff.). Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Diasporastatus nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. SFH, Eritrea: Rückkehr, 19.09.2019, S. 6; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 10 f; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10.08.2016, S. 43 f.). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht jedoch entschieden gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat, generell eine politische Gegnerschaft zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 104; BayVGH a. a. O. Rn. 52; OVG Saarland a. a. O. Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 63; HessVGH a. a. O. Rn. 35). 61 cc) Der Klägerin droht auch nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 62 Frauen im Nationaldienst werden häufig Opfer sexueller Übergriffe, wobei diese meist im militärischen Teil des Nationaldienstes bzw. in militärischen Trainingslagern stattfinden (vgl. EASO, COI Query, 19.04.2021, S. 6; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 41 f.; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 21 f.; SFH, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.02.2018, S. 3; SFH, Themenpapier Nationaldienst, 30.06.2017, S. 12 f.; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 06.03.2017, S. 7; HRC, Report oft he detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 378 ff.; AI, 20 Years of Independence, but still no freedom, 08.03.2013, S. 26). Junge Frauen scheinen in dieser Hinsicht besonders gefährdet zu sein (vgl. Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 06.03.2017, S. 11, 13; HRC, Report oft he detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 380 f.). 63 Ob bei der Klägerin, die nicht geltend gemacht hat, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein, die im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt war und auch während der militärischen Trainingseinheiten abends nach Hause gehen konnte (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 2), von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Übergriffen im Fall einer Rückkehr nach Eritrea auszugehen ist, kann dahinstehen. 64 Denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass die sexuelle Gewalt im Nationaldienst in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG stattfindet (im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 44 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 120 ff.). 65 (1) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt ein von der Verfolgung unabhängiges Gruppenmerkmal voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8; Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, AsylG § 3b Rn. 17). Die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12, X, Y, Z - NVwZ 2014, 132, 133 Rn. 45; Hailbronner, Ausländerrecht, AsylG § 3b Rn. 30; kritisch hierzu: Wittmann a. a. O. Rn. 19 f.). Eine soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG liegt daher nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2019 a. a. O. Rn. 9; Urteil vom 19.04.2018 a. a. O. ). 66 (2) Ausgehend hiervon bilden die Frauen im eritreischen Nationaldienst keine soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. 67 Denn es lässt sich nicht feststellen, dass Frauen im eritreischen Nationaldienst unabhängig von der ihnen drohenden sexuellen Gewalt eine vom Rest der eritreischen Gesellschaft deutlich abgegrenzte Identität besitzen und daher als andersartig betrachtet werden würden. Dies liegt schon deshalb nicht nahe, da - wie ausgeführt - die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes nahezu sämtliche eritreische Staatsbürger ohne Ansehung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale trifft. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen lässt, dass es im Nationaldienst auch zu sexuellen Übergriffen auf Männer käme (anders indes für sexuelle Übergriffe in der Haft: SFH, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.02.2018, S. 3). Dass Männer offenbar von sexuellen Übergriffen im Nationaldienst verschont bleiben, lässt nicht bereits für sich den Schluss zu, dass Frauen im Nationaldienst als andersartig betrachtet werden würden. Frauen werden im Nationaldienst Opfer von sexuellen Übergriffen, weil der Nationaldienst diese Übergriffe ermöglicht, nicht weil sie wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht als andersartig wahrgenommen würden (so zutreffend: OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. juris Rn. 126). Den militärischen Kommandanten kommt fast unbeschränkte Macht über ihre Untergebenen zu. Dies führt zu willkürlichen und drakonischen Strafen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 40 f.). Diese Willkür und Gewalt trifft jedoch alle Angehörigen des Nationaldienstes, auch wenn sie Frauen gegenüber häufig in sexualisierter Form auftritt. 68 Insoweit kann auch nicht angenommen werden, das Geschlecht sei das von der Verfolgung unabhängige identitätsbildende Merkmal der Frauen im Nationaldienst (so aber zumindest im Ergebnis etwa VG Münster, Urteil vom 23.07.2019 - 11 K 3969/16.A - juris Rn. 106 ff.). Denn damit stellte man in Wahrheit nicht auf die Gruppe der Frauen im Nationaldienst ab, sondern schlicht auf die Gruppe der Frauen. Insoweit kann dahinstehen, ob die deutsche Regelung, nach der eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft, und damit über die Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d RL 2011/95/EU, nach der geschlechtsbezogene Aspekte lediglich angemessen berücksichtigt werden, hinausgeht, europarechtskonform ist (vgl. zum Streitstand: Wittmann a. a. O. Rn. 37). Denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass Frauen in Eritrea im Allgemeinen - also auch außerhalb des militärischen Teils des Nationaldienstes - allein wegen ihres Geschlechts ebenso von sexuellen Übergriffen betroffen wären wie gerade die Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes. Hiergegen spricht nicht nur, dass - wie ausgeführt - die sexuellen Übergriffe im Nationaldienst weitgehend im militärischen Teil stattfinden, mag es auch im zivilen Teil vereinzelt zu Übergriffen kommen, sondern auch, dass beispielsweise in der Haft auch Männer Opfer sexueller Übergriffe werden (SFH, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.02.2018, S. 3). 69 ee) Schließlich droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen einer oppositionellen Tätigkeit. 70 (1) Die eritreische Führung unter Präsident Isaias hat mehrfach betont, dass ein Mehrparteiensystem in Eritrea undenkbar sei, da dies zu Spannungen zwischen den Ethnien führen könnte (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 28). Die PFDJ ist die einzig erlaubte Partei, es gibt weder legale oppositionelle Bewegungen noch andere von ihr unabhängige Organisationen (vgl. AI, Gutachten, 19.12.2020, S. 3; AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 9; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report, 29.04.2020, S. 10). Dabei ist die PDFJ auch in der Diaspora präsent; Regierungskritiker werden auch dort überwacht und belästigt (vgl. AI, Gutachten, 19.12.2020, S. 1; SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 7; BpB, Der lange Arm des Regimes, 16.04.2020, S. 3; Pro Asyl, Das Willkürregime wird verharmlost, 10.03.2020, S. 16 f.). 71 Die ehemals wichtigste Oppositionsgruppe zur PFDJ (ehemals EPLF), die Eritrean Liberation Front (ELF) wurde bereits während des Unabhängigkeitskriegs 1981 aus Eritrea vertrieben. Seither ist sie nur noch in der Diaspora aktiv und mittlerweile in zahlreiche Fraktionen zersplittert, die sich teils wiederum zu neuen Allianzen zusammengeschlossen haben. So bestehen in der Diaspora zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Programmen und Ausrichtungen, deren Namen und Zusammensetzungen sich häufig verändert haben, was zu einer Fragmentierung der eritreischen Opposition in der Diaspora geführt hat. Sie ist entlang ethnischen, regionalen, religiösen und politischen Linien gespalten. Die Aktivitäten der politischen Opposition beschränken sich weitgehend auf die Durchführung von Konferenzen und vereinzelten Demonstrationen. Ihr einziger gemeinsamer Nenner ist die Opposition zur eritreischen Regierung. Mehrfach wurde in der Vergangenheit auf Kongressen in Äthiopien erfolglos versucht, die Opposition zu einen (vgl. SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 4 f.). 72 Die Eritrean Democratic Youth Union ENSF-HIDRI in Germany, auch bekannt als Eritreische Demokratische Jugendunion ENSF-Hidri in Deutschland, ist der in Deutschland operierende Zweig der Jugendorganisation der eritreischen Oppositionsbewegung ENSF-Hidri. Die Jugendorganisation der heutigen ENSF-Hidri ist nach einer Vielzahl von Spaltungen und Einigungen unter Nachfolgeparteien der Eritrea Liberation Front (ELF) entstanden. Nach dem Zerfall der ELF nach 1981 spaltete sich auch die Eritrean Democratic Youth Union (EDYU), sodass eine Zeitlang verschiedene Nachfolgeorganisationen der alten ELF einen Jugendflügel EDYU hatten. Dies führte vielfach zu heftigen Konflikten, da jede ELF-Fraktion Anspruch auf den alleinigen Namen EDYU erhob. In den 1990er Jahren konnte die ELF-Revolutionary Council (ELF-RC), die größte Nachfolgeorganisation der alten ELF, den Namen EDYU für ihre Jugendorganisation gegen Ansprüche anderer Organisationen verteidigen, die schließlich für ihre Jugendorganisationen andere Namen wählten. Nach 2002 spaltete sich die ELF-RC in eine Gruppe, welche die Bezeichnung ELF-RC weiterführte, und eine zweite, die den Namen ELF-National Council (ELF-NC) annahm. Die EDYU der ursprünglichen ELF-RC spaltete sich dementsprechend in zwei Flügel gleichen Namens, die sich um die Namensführung stritten. Die ELF-RC benannte 2003 ihre EDYU-Fraktion in Eritrean Democratic Association (EDA) um. In Deutschland operiert ihr Zweig als Eritreische Demokratische Union e. V. Nach 2003 führte nur noch die Jugendorganisation der ELF-NC die Bezeichnung EDYU. 2005 ging die ELF-NC mit anderen Organisationen in der Eritrean National Salvation Front (ENSF) auf. Die Jugendorganisation der ENSF führte weiterhin den Namen EDYU. Als die ELF-RC 2009 mit anderen Organisationen zur Eritrean Peoples Democratic Party (EPDP) verschmolz, wurde beschlossen eine EPDP-Youth League ins Leben zu rufen. Diese untersteht dem Youth Department der EPDP-Führung. Die EDA besteht weiterhin fort als politische Vereinigung für Sympathisanten der EPDP und nicht mehr speziell als Jugendorganisation. 2014 spaltete sich die ENSF in einen Flügel unter Dr. Habte Tesfamariam und einen Flügel unter Leitung von Uqbazgi Debus. Im November 2014 vereinigte sich die ENSF-Uqbazgi mit einer Fraktion des Eritrean Movement for Democracy and Justice (EMDJ) und nahm den Namen ENSF-Hidri an, um sich von der anderen Fraktion der ENSF zu differenzieren, welche die ausschließliche Namensführung ENSF beanspruchte. Die Jugendorganisation der ENSF-Hidri führte die Bezeichnung EDYU-ENSF-Hidri, um Verwechslungen mit der EDYU der ENSF zu vermeiden. 2018 spaltete sich die ENSF-Hidri. Als deren Resultat vereinigte sich im Juli 2019 eine Fraktion der ENSF-Hidri mit der EPDP. Die Gruppe der EDYU-Hidri, die bei der ENSF-Hidri unter ihrem Vorsitzenden Uqbazgi Debus verblieb, wird heute von Abdala Umer geleitet. Ihr europäisches Hauptquartier ist in den Niederlanden. Der Deutsche Zweig, der als Eritreische Demokratische Jugendunion - Hidri e.V. auftritt, wird von Gebrekidan Gebrezgi von Frankfurt aus geleitet. Die EDYU der ENSF-Hidri organisiert in der Diaspora die Mitglieder und Sympathiesanten, um Mittel zur Finanzierung der eigenen Aktivitäten und der nicht militärischen Aktivitäten der Mutterorganisation ENSF-Hidri zu beschaffen. Sie führt Schulungen durch und organisiert gelegentlich Informationsveranstaltungen zu Eritrea für die breite Öffentlichkeit und gibt Presseerklärungen heraus (vgl. zu alledem: SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 5 ff.). 73 Die politische Opposition ist zersplittert, schwach und vermutlich ohne nennenswerte Anhängerschaft in der Bevölkerung (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 17). 74 Aktuelle Informationen darüber, wie das Regime mit Rückkehrern, die exilpolitisch tätig waren, umgeht, liegen praktisch nicht vor (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S.23; SFH, Rückkehr, 19.09.2020, S. 5; AI, Gutachten, 19.12.2020, S. 4 f.; BfV, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen, 19.08.2020, S. 1). Zwar wird vereinzelt behauptet, Mitglieder der ENSF hätten mit „massiver Verfolgung“ zu rechnen (SFH, Überwachung der Diaspora, 30.09.2020, S. 7). Dies wird jedoch nicht weiter belegt. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der oppositionellen Tätigkeit mit Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden muss (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 23). 75 (2) Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr wegen ihrer politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. 76 Angesichts der fehlenden Erkenntnisse über drohende Verfolgungsmaßnahmen bei einfachen Mitgliedern exilpolitischer Gruppen vermag der Senat sich nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich Überzeugung zu bilden, diesen drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (im Ergebnis ebenso: VG Gießen, Urteil vom 23.02.2021 - 6 K 1856/17.GI.A - juris Rn. 27 ff.; VG Trier, Urteil vom 10.03.2020 - 1 K 3603/18.TR - juris Rn. 37 ff.). Die bloße Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. 77 Eine über die bloß einfache Mitgliedschaft in der EDJU bzw. ENSJ hinausgehende exilpolitische Tätigkeit der Klägerin hat diese jedoch selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie auf ausdrückliche Frage des Senats angegeben, weder an Demonstrationen teilgenommen noch sonst näheren Kontakt mit den Mitgliedern der ENSF-Hidri gehabt zu haben (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 12). 78 (ee) Sonstige Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung der Klägerin in Eritrea sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 79 (ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch eine wertende Gesamtbetrachtung aller bei ihr vorliegender Umstände nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie ausgeführt setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gefährdungen, die nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfen, sind nur im Rahmen des subsidiären Schutzes oder nationaler Abschiebungsverbote berücksichtigungsfähig. Es ist daher nicht möglich, mehrere nicht flüchtlingsschutzrelevante Gefahren zu einer solchen „zusammenzurechnen“. IV. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 81 Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.