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Beschluss

1 S 2990/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. September 2020 - 4 K 3113/20 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Tagesordnungspunkt 16 „Aufnahme von geflüchteten Menschen aus Griechenland (u.a. Aufnahmelager Moria, Insel Lesbos)“ der Sitzung des Gemeinderats der Stadt Freiburg vom 29.09.2020 von der Tagesordnung abzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Tagesordnungspunkt 16 „Aufnahme von geflüchteten Menschen aus Griechenland (u.a. Aufnahmelager Moria, Insel Lesbos)“ der Sitzung des Gemeinderats der Stadt Freiburg vom 29.09.2020 von der Tagesordnung abzusetzen. 2 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. 3 a) Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) 4 Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. 5 b) Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach dieser Vorschrift beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Aufnahme von Tagesordnungspunkt 16 auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung des Gemeinderats der Stadt Freiburg die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO verletzt worden ist. 6 aa) Auf eine Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO kann sich der Antragsteller berufen. Ihm steht daher eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu. Denn er macht die Verletzung seines organschaftlichen Rechts auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung geltend. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ist eine Schutznorm zugunsten des einzelnen Gemeinderats (vgl. Senat, Urteil vom 25.03.1999 - 1 S 2059/98 - juris). 7 bb) Der Anspruch richtet sich im körperschaftsinternen Organstreit gegen dasjenige Organ bzw. Organteil, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre. Dies ist hier der Antragsgegner, da die Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ihn treffen. 8 cc) § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO dient einer angemessenen Unterrichtung des einzelnen Gemeinderats über die anstehende Gemeinderatssitzung, um eine wirksame Ausübung der Rechte der einzelnen Gemeinderäte auf Beratung und Abstimmung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen sicherzustellen. Nur auf einer hinreichenden Informationsgrundlage können sich die Mitglieder des Gemeinderats eine jedenfalls vorläufige Meinung über die einzelnen Tagesordnungspunkte bilden, sich gegebenenfalls mit anderen Gemeinderäten hierüber beraten und abstimmen und ihre Auffassung wirksam in den Entscheidungsprozess im Gemeinderat einbringen. Daher sind die Tagesordnung und die erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig, in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsbeginn den Gemeinderäten mitzuteilen. 9 Eine Unterschreitung der gesetzlichen Regelfrist von sieben Tagen vor dem Sitzungsbeginn des Gemeinderates ist - wovon auch die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgehen - in Ausnahmefällen zulässig. Solche Ausnahmefälle liegen insbesondere vor, wenn wegen der Eilbedürftigkeit der Behandlung und gegebenenfalls Beschlussfassung im Gemeinderat die Einhaltung der Regelfrist von sieben Tagen nicht möglich ist. In solchen Fällen ist eine Aufnahme eines Tagesordnungspunkts auf die Tagesordnung und die Übersendung der erforderlichen Sitzungsunterlagen auch binnen einer kürzeren Frist rechtmäßig. Auch in einem solchen Fall sind jedoch bereits bekannte Umstände und vorhandene Unterlagen frühzeitig mitzuteilen, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass noch weitere Unterlagen oder mündliche Informationen erfolgen (vgl. Brenndörfer, in Dietlein/Pautsch, Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 34 GemO Rn. 15). Ergibt sich kurzfristig, dass der Gemeinderat mit einer Angelegenheit zu befassen ist, und steht die Gemeinderatssitzung alsbald an, so dass die Einhaltung der Regelfrist von sieben Tagen infrage steht, folgt aus dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, dass der Oberbürgermeister unverzüglich, jedenfalls am nächsten Arbeitstag, nachdem sich die Notwendigkeit der Befassung des Gemeinderats ergeben hat, die Tagesordnung des Gemeinderats zu ergänzen hat; hierüber sind die Gemeinderäte zu informieren; sobald als möglich sind die notwendigen Beratungsunterlagen zu übersenden. 10 Es ist - entsprechend den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - überwiegend wahrscheinlich, dass das Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 16 diesen Anforderungen nicht genügt hat. Zu Recht macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, dass - wie in der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung Drs. G-20/226 selbst aufgeführt - der Antragsgegner am 16.09.2020 erklärt hat, dass die Stadt Freiburg unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses bereit ist, umgehend 50 Geflüchtete aufzunehmen. Daher hätte der Antragsgegner vorliegend die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 17.09.2020, nicht erst am 22.09.2020 um den Tagesordnungspunkt 16 ergänzen müssen. 11 Ohne Erfolg macht der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend, dass es bei der Erklärung vom 16.09.2020 lediglich um eine rein politische Äußerung im Rahmen der bundesweiten Diskussion gehandelt habe, dass diese Aussage nicht auf eine konkrete Aufnahmesituation bezogen gewesen sei und sich eine solche erst durch das Schreiben des Ministeriums für Soziales und Migration vom 18.09.2020 ergeben habe, dass diese Anfrage es notwendig gemacht habe, Aufnahmekapazitäten bei den Trägern der Jugendhilfeeinrichtungen abzufragen und dass die Rückmeldung hierzu erst am Montag, den 21.09.2020 vorgelegen habe. Die Erklärung des Antragsgegners vom 16.09.2020 erfolgte ersichtlich im Anschluss an die Ankündigung des Innenministers Baden-Württemberg vom 15.09.2020, dass Baden-Württemberg bereit sei, rund 200 Personen aufzunehmen. So ist es auch in der Beratungsvorlage Drs. G-20/226 dargestellt. Eine bloß politische Absichtserklärung des Antragsgegners vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Der Antragsgegner ging bei seiner Erklärung am 16.09.2020 selbst davon aus, dass es für die Aufnahme der 50 Geflüchteten eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf („unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses“). Aufgrund der Gesamtsituation nach dem Brand im Flüchtlingslager Moria war auch davon auszugehen, dass die Aufnahme von Flüchtlingen kurzfristig erfolgen würde und daher eine Befassung des Gemeinderats erst am 20.10.2020 voraussichtlich zu spät erfolgen würde. Da der Antragsgegner folglich zu Grunde legen musste, den Gemeinderat am 29.09.2020 mit der Angelegenheit zu befassen, war er verpflichtet, im Anschluss an seine Erklärung vom 16.09.2020 unverzüglich die Tagesordnung um einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zu ergänzen und - wenn Umstände und Rahmenbedingungen einer Aufnahme von Flüchtlingen noch abzuklären waren - die notwendigen Beratungsunterlagen hierzu den Gemeinderäten nachzureichen. 12 b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergibt sich daraus, dass die Gemeinderatssitzung heute um 16:00 Uhr beginnen soll. 13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).