Beschluss
4 S 1587/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 - 15 K 7476/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.896,34 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - hier auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Kostenentscheidung bezogene - Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg (zur Streitwertbeschwerde siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 S 1588/20). Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ihre vom Antragsgegner unter dem 25.10.2019 verfügte Entlassung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Senat prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, die der Beschwerde wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich der nicht vollziehbaren Prüfungsentscheidung des angefochtenen Zeugnisses im Studienabschnitt I nicht zum Erfolg verhelfen können. I. 2 Die 1992 geborene Antragstellerin steht seit September 2018 als Rechtspflegeranwärterin im Dienste des Antragsgegners und absolviert ihr Studium an der Hochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Hochschule). Im Studienabschnitt I vom 01.09.2018 bis zum 31.03.2019 erzielte sie ausweislich des Zeugnisses vom 31.08.2019 eine Durchschnittspunktzahl von nur 3,53 Punkten, was der zusammenfassenden Note „mangelhaft“ entspricht. Gegen dieses Zeugnis legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2019 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 12.12.2019 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen wurde. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe (11 K 223/20) noch nicht entschieden. 3 Mit Verfügung vom 25.10.2019 entließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts die Antragstellerin mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31.12.2019 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Aufgrund der von der Antragstellerin im Studienabschnitt I gezeigten Leistungen stehe fest, dass sie die für den Beruf des Rechtspflegers erforderlichen Leistungen - auch bei einer auf die Zukunft bezogenen Prognose - nicht erbringen werde. Die bisher erbrachten mangelhaften Leistungen würden mit hinreichender Sicherheit eine sinnvolle Fortsetzung der Ausbildung ausschließen. Alles spreche dafür, dass die Antragstellerin für den Beruf des Rechtspflegers nicht geeignet sei. Auch ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten begründeten keine abweichende Beurteilung der Leistungseinschätzung. Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sei anzuordnen, weil die Vermögensinteressen des Landes Baden-Württemberg einem Aufschub der Entlassungsverfügung entgegenstünden. Denn das Ziel der Ausbildung sei nicht erreichbar und somit verfehlten die Fortsetzung der Ausbildung und die damit verbundene Besoldung ihren Zweck. 4 Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und suchte unter dem 18.11.2019 um gerichtlichen Eilrechtschutz nach, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2020 gewährte. II. 5 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat im Ergebnis keinen Erfolg. 6 1. Der Senat teilt jedoch nicht die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts, wonach der Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Formulierung im Antrag auf Zustimmung der Präsidentin des Oberlandesgerichts gegenüber dem Bezirkspersonalrat, die Antragstellerin „hat in Studium I den Punkteschnitt von 3,6 Punkten nicht erreicht und ist damit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen“, lässt keine durchgreifenden Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Beteiligung zu. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach der Bezirkspersonalrat nicht korrekt über die rechtlichen Voraussetzungen einer möglichen Entlassung informiert worden sei, weil es sich bei der rechtlichen Vorgabe des § 11 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 27.07.2011 (APrORpfl) nicht um eine zwingende Rechtsfolge bei Nichterreichen des Notendurchschnitts handele, kann nicht gefolgt werden. 7 Nach § 71 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1); ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Dies ist etwa bei einer irreführenden Unterrichtung nicht der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.1986, - 2 B 65.85 -, Juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Voraussetzungen. Der zitierten Formulierung in dem Zustimmungsantrag kann nicht entnommen werden, dass der Personalrat über die Rechtsfolgenseite bei der Entlassungsentscheidung irreführend belehrt oder sonst unzutreffend informiert worden ist. Zwar könnte die Formulierung „ist zu entlassen“ auch dahingehend verstanden werden, dass es sich auf Rechtsfolgenseite um eine gebundene Entscheidung handelt, was nicht der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl entspricht. Gleichwohl stellt die gewählte Formulierung die Rechtslage nicht fehlerhaft dar. Zum einen ermöglichte der ausdrückliche Verweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl den Mitgliedern des Bezirkspersonalrats, sich eine hinreichende und zutreffende Informationsbasis zu verschaffen. Zum anderen beschreibt die Formulierung bei verständiger Würdigung nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Entlassung, sondern stellt vielmehr die Schlussfolgerung und Entscheidung des Antragsgegners, wonach die Antragstellerin „zu entlassen ist“, dar. 8 Gegen die Annahme einer fehlerhaften Rechtskenntnis der Mitglieder des Bezirkspersonalrats spricht auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der Bezirkspersonalratsvorsitzenden, dass die Bezirkspersonalratsmitglieder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl gekannt hätten. 9 2. Auch teilt der Senat nicht die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf einen etwaigen ungerechtfertigten Zeitdruck, unter dem der Bezirkspersonalrat seine Zustimmung erteilt haben könnte, sowie im Hinblick auf die fehlerhaft unterbliebene Anhörung des örtlichen Personalrats. Denn derartige Verfahrensfehler sind jedenfalls nicht der Sphäre der Präsidentin des Oberlandesgerichts, sondern derjenigen des Bezirkspersonalrats zuzuordnen und führen daher nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 8.88 -, Juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07-, Juris Rn. 10;). 10 3. Die Entlassungsverfügung begegnet aus Sicht des Senats auch nicht den vom Verwaltungsgericht vertretenen Bedenken, wonach der Antragsgegner die Umstände, die zu der Durchschnittsnote der Antragstellerin geführt haben, nicht hinreichend in den Blick genommen habe. Vielmehr ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass ein vom Regelfall des § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl abweichender Ausnahmefall wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht vorliege, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl „soll (unter Widerruf des Beamtenverhältnisses) entlassen werden, wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60 Punkten erreicht wird.“ Die Beurteilung des Antragsgegners, die Ausbildung der Antragstellerin schreite aufgrund des unterhalb der Durchschnittspunktzahl liegenden Notendurchschnitts nicht hinreichend fort, begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Antragsgegner habe vor dem Hintergrund, dass der Notendurchschnitt von 3,53 Punkten nur knapp unterhalb des in § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl erforderlichen Schnitts liege, die krankheitsbedingten Fehltage der Antragstellerin sowie ihre am 04.06.2019 stattgefundene Operation und die anschließend nach ihren eigenen Angaben wiederhergestellte Gesundheit bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich auch mit deren Dauer sowie deren potentiellen Auswirkungen auf die Prüfungen im Einzelnen auseinandergesetzt. Insbesondere hat der Antragsgegner, nachdem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 APrORpfl - Krankheitszeit von mehr als zwei Monaten innerhalb eines Ausbildungsausschnitts - hier nicht einschlägig sind, das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls geprüft und diesen mit jedenfalls vertretbarer Begründung verneint. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf einen Beurteilungsfehler erkannt werden. 11 4. Der Senat teilt weiter nicht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung in materieller Hinsicht rechtswidrig sei. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung, die bei einer negativen Leistungsprognose voraussichtlich nicht mit Erfolg abgeschlossen wird und nicht der Unterhaltssicherung (zur gesundheitlichen Ungeeignetheit: BVerwG, Beschluss vom 26.01.2020 - 2 B 47.09 -, Juris Rn.6; OVG B.-B., Beschluss vom 10.04.2019 - 4 S 16.19 - Juris Rn. 15; a.A. wohl OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26.06.2012 - 2 B 10469/12 -, Juris Rn. 8). Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten die fachliche Eignung fehlt, ist es auch mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 10.04.2019 - 4 S 16.19 -, Juris Rn. 7). 12 5. Als zutreffend erweist sich jedoch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin das Zeugnis im Studienabschnitt I vom 31.08.2019 gerichtlich angefochten hat und hierüber noch nicht entschieden ist. Dies macht die Entlassungsverfügung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zum derzeitigen Zeitpunkt rechtswidrig. Denn der Antragsgegner hat die im Wesentlichen auf der Durchschnittsnote von 3,53 Punkten beruhende mangelhafte Leistung der Antragstellerin im Studienabschnitt I als allein tragend für die negative Leistungsprognose zugrunde legt. An das diese Durchschnittspunktzahl mit Tatbestandswirkung (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 08.08.2019 - 4 S 22.19 -, Juris Rn. 5 m.w.N.) ausweisende Zeugnis vom 31.08.2019 dürfen jedoch jedenfalls im Moment keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen geknüpft werden, weil über die hiergegen mit aufschiebender Wirkung gerichtete Klage der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht noch nicht entschieden wurde und der Antragsgegner insoweit auch keine sofortige Vollziehung angeordnet hat. 13 Soll ein Beamter wegen mangelnder fachlicher Leistungen entlassen werden, darf sich der Dienstherr auf eine Prüfungsentscheidung allein nur stützen, wenn diese wirksam bzw. vollziehbar ist. Fehlt es daran, ist es ihm grundsätzlich verwehrt, an die Prüfungsentscheidungen bereits statusrechtliche Konsequenzen zu knüpfen (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 08.08.2019 - 4 S 22/19 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 6 B 22/12 -, Juris Rn. 7). Daran gemessen entfaltet die nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Klage der Antragstellerin gegen das Zeugnis über den Studienabschnitt I nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO derzeit aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass auf die dort getroffene Feststellung (Durchschnittsnote von nur 3,53 Punkten) nicht die Entlassungsfolge des § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl gestützt werden darf. 14 Von diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht ausnahmsweise wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit der prüfungsrechtlichen Klage oder wegen offensichtlicher Unerreichbarkeit des maßgeblichen Durchschnittswerts abgewichen werden. Da die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl maßgebliche Punktegrenze um lediglich 0,07 Punkte verfehlt wurde, ist bei nur teilweisem Erfolg der Klage hinsichtlich des Zeugnisses ein Überschreiten jedenfalls möglich und wären die die vorliegende Entlassung allein tragenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl nicht mehr erfüllt. 15 Der prüfungsrechtlichen Klage kann auch nicht aus sonstigen Gründen jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Insbesondere vermag der Senat ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin in dem gegen das Zeugnis angestrengten Klageverfahren nicht zu sehen. Auch wenn die Antragstellerin im dortigen Verfahren offenbar noch keine konkreten inhaltlichen Einwände gegen die einzelnen Noten vorgebracht hat, so sind ihren Ausführungen im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch auch prüfungsrechtliche Beanstandungen zu entnehmen, die dort jederzeit, im Sinne einer Entgegnung auch vom Antragsgegner, eingeführt werden könnten. 16 6. Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Übrigen keine Veranlassung, den von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Fragen einer Unvereinbarkeit von § 11 Abs. 1 Nr. 1 APrORpfl mit Art. 12 GG sowie dem Bestimmtheitsgebot weiter nachzugehen. 17 Ebenso wenig bietet der vorliegende Fall Anlass zu einer Aufklärung, ob das Verwaltungsverfahren eigentlich die Beteiligungsrechte der Beauftragten für Chancengleichheit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg gewahrt hat, sowie zu einer Entscheidung darüber, welche Rechtsfolgen eine etwaige Nichtbeteiligung hätte. III. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, und veranschlagt wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des auf eine Klage entfallenden Betrages (hälftiger Wert von 1.298,78 Euro x 6 = 3.896,34 Euro). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).