Beschluss
1 S 1528/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Antragstellers wird § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 9. Mai 2020 in der Fassung von Art. 1 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Mai 2020 mit Ablauf des 29. Mai 2020 vorläufig außer Kraft gesetzt, soweit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über diesen Zeitpunkt hinaus untersagt wird. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO und in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren (1 S 1527/20) - sachdienlich ausgelegt - gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 09.05.2020 in der Fassung von Art. 1 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26.05.2020. Die angefochtene Vorschrift untersagt bis zum 14.06.2020 den Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen wie Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen für den Publikumsverkehr, wobei von dieser Untersagung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG, jedoch nicht Schankwirtschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG ausgenommen sind. 2 Der Antragsteller betreibt eine Schankwirtschaft, die er nach eigenen Angaben als „klassische amerikanische Bar mit einer exquisiten Auswahl an Cocktails und Drinks“ führt. Die Gaststätte verfügt über einen Schankraum von ca. 75 qm und einer Außengastronomiefläche von weiteren rund 75 qm. Speisen dürfen nach der dem Antragsteller am ... erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht abgegeben werden. Der Antragsteller erzielte mit seinem Betrieb im Jahr 2019 Einnahmen in Höhe von ... EUR bei Ausgaben von ... EUR und einem Gewinn von ... EUR. 3 Der Antragsteller macht geltend, die angefochtene Verordnungsbestimmung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für die angefochtene Verordnungsbestimmung fehle es bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Der Gesetzgeber müsse die für Grundrechtsverwirklichungen wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Das sei in den vom Antragsgegner als Rechtsgrundlage herangezogenen §§ 28, 31 f. IfSG nicht erfolgt. Der Gesetzgeber habe verfassungswidrig der Exekutive die Entscheidung über existenzgefährdende Eingriffe in die Grundrechte von Gastwirten überlassen. Unabhängig davon werde er (der Antragsteller) als Betreiber einer Schankwirtschaft mit Außengastronomie anders als Betreiber von Speisegastronomiebetrieben behandelt und diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Auch zahlreiche Speisewirtschaften verfügten über einen Bar- oder Thekenbetrieb. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in Speisewirtschaften kein „Essenszwang“ herrsche und Gästen auch dort wie in einer Bar lediglich Getränke serviert werden könnten. Unterschiedliche Infektionsrisiken in beiden Gaststättenarten könnten nicht als Unterscheidungsgrund angeführt werden. Der Einwand, Bars schüfen wegen der geringeren Distanz der Personen und eines vermehrten Alkoholkonsums besondere Gefahren („Superspreader“), trage nicht. Wolle man alkoholbedingten Risiken begegnen, müsse man den Alkoholkonsum in der Gastronomie vollständig untersagen. Das sei aber mit der Corona-Verordnung gerade nicht erfolgt. In einer Bar wie der seinen könne man den verbleibenden Risiken durch Auflagen etwa zur maximalen Personenzahl begegnen. Er sei auch in der Lage, sämtliche Abstands- und anderen Vorgaben aus der für Speisewirtschaften geltenden „Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten [im Folgenden: GaststCoronaVO])“ vom 16.05.2020 einzuhalten und Hygienevorkehrungen zu treffen. Auch der Umstand, dass zahlreiche andere Bundesländer in den letzten Tagen beschlossen hätten, unter anderem Kneipen und Bars wieder zu öffnen, indiziere, dass es keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung mehr gebe. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache seien aus den genannten Gründen zumindest offen. In seinem Fall sei der Erlas der begehrten einstweiligen Anordnung auch im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Sein Betrieb sei seit dem 17.03.2020 geschlossen. Er habe keine Umsätze erzielen können, während die Kosten zum Großteil weiterliefen. Auch durch die Corona-Soforthilfen des Antragsgegners und das Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne er die Betriebskosten inzwischen nicht mehr decken. Er könne zugleich seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, da mit den Einnahmen aus der Schankwirtschaft seine wesentliche Einkommensquelle entfallen sei. Der Antragsgegner habe die Öffnung von Kneipen und Bars in dem von ihm veröffentlichen „Stufenplan“ vom 07.05.2020 der Stufe „Rot“ zugeordnet und damit die Wiederaufnahme des Betriebs als „derzeit nicht absehbar“ gekennzeichnet. Das sei ihm (dem Antragsteller) nicht zumutbar. 4 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er macht mit jeweils näherer Begründung unter anderem geltend, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen fänden in §§ 28, 31 f. IfSG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt und die mit der Corona-Verordnung ergriffenen Maßnahmen auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere verletzten die angefochtenen Bestimmungen die von den Antragstellern angeführten Grundrechte nicht. Die Verordnungsbestimmungen erwiesen sich mit Blick auf die mit ihnen geschützten überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1GG) und der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung als verhältnismäßig. Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die Rechtslage in anderen Bundesländern sei nicht maßgeblich. Es bestünden auch sachliche Gründe für die in der Corona-Verordnung getroffene Differenzierung zwischen Speise- und Schankwirtschaften. Beide Betriebsarten unterschieden sich in ihrem Angebot. Schankwirtschaften seien schwerpunktmäßig durch den Verzehr von alkoholischen Getränken gekennzeichnet. Der Konsum von Alkohol senke Hemmschwellen und beeinträchtigte die Urteilsfähigkeit. Dadurch würden erhöhte Infektionsgefahren geschaffen, weil Gäste infolge von alkoholbedingten motorischen Einschränkungen, falschen Risikoeinschätzungen und euphorischen Stimmungslagen die Einhaltung von Abständen nicht garantieren könnten. Hinzu komme, dass der Genuss von Alkohol das Immunsystem schwäche. In Schankwirtschaften werde durch die gedimmten Lichtverhältnisse und die laute Musikbeschallung das Gefühl des Betrunkenseins noch verstärkt. Der Einwand des Antragstellers, dass auch in Speisewirtschaften Alkohol konsumiert werde, verfange nicht. Der Schwerpunkt liege bei Speisewirtschaften beim Verzehr von Speisen. Das habe zur Folge, dass weniger Getränke konsumiert würden und die Nahrungsaufnahme die Alkoholaufnahme im Blut verlangsame. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, sein Betriebskonzept zu ändern und eine Erlaubnis als Speisegaststätte zu beantragen. Neben den Unterschieden im Angebot habe sich außerdem gezeigt, dass das Betriebskonzept von Speisewirtschaften in der Regel mit geringeren Infektionsrisiken verbunden sei, weil diese oft besser belüftet seien, die Gäste auf zugewiesenen Plätzen säßen und typischerweise unter sich blieben, während die Besucher in reinen Schankwirtschaften oft dicht beieinander stünden, sich mehr bewegten und das Betriebskonzept auf eine Kontaktaufnahme untereinander ausgerichtet sei. Bei Speisewirtschaften nehme die Kommunikation während des Essens außerdem ab, wodurch sich der Tröpfchenauswurf verringere. Zu beachten sei außerdem, dass die Hygienevorgaben der „CoronaVO Gaststätten“ den Betreibern und nicht den Gästen auferlegt würden. Der Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, dass es sich für Betreiber von Schankwirtschaften ungleich schwieriger gestalten dürfte, die Einhaltung dieser Vorgaben durchzusetzen, als für den Betreiber einer Speisewirtschaft. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unabhängig von dem zuvor Gesagten auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Die Folgenabwägung falle klar zugunsten des Schutzes von Leben und Gesundheit aus. 5 Am 26.05.2020 hat der Antragsgegner die oben genannte Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung erlassen und notverkündet. Die Verordnung ändert in Artikel 1 Nr. 5, der am 27.05.2020 in Kraft getreten ist, § 4 CoronaVO mit Wirkung vom 27.05.2020 in bestimmten Bereichen, die allerdings an dem den Antragsteller betreffenden Betriebsverbot nichts ändern, sondern die Geltungsdauer aller in § 4 Abs. 1 CoronaVO normierten Verbote bis zum 14.06.2020 verlängern. Eine weitere Änderung von § 4 CoronaVO tritt nach Art. 3 der Änderungsverordnung am 02.06.2020 in Kraft und wird - ausgehend vom Stand im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung - dann voraussichtlich zum Wegfall des den Antragsteller betreffenden Verbots führen (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a der Zweiten Änderungsverordnung). 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und des Schriftsatzes vom 27.05.2020 verwiesen. II. 7 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154). 8 Der sachdienlich ausgelegte Antrag (1.) ist zulässig (2.) und teilweise begründet (3.). 9 1. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, ihm zu „gestatte[n], seine Schankwirtschaft (...) unter Beachtung der für Speisewirtschaften in der ‚CoronaVO Gaststätten‘ aufgestellten Hygienevorgaben sowie sonstiger notwendiger Schutzvorkehrungen für Beschäftigte und Gäste zu öffnen“, ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) darauf gerichtet, § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 09.05.2020 in der Fassung in der Fassung von Art. 1 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26.05.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Denn mit einer solchen - als Inhalt der einstweiligen Anordnung im Erfolgsfall in der Regel in Betracht zu ziehenden (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 403 m.w.N.) - vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller das von ihm mit dem Eilrechtsantrag verfolgte Ziel, seine Gaststätte ab sofort wieder betreiben zu können, erreichen. 10 2. Der Antrag ist zulässig. 11 Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, a.a.O., 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 12 a) Die Statthaftigkeit des Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Landesregierung. 13 b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. 14 c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462, mit zahlreichen Nachweisen). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Es ist möglich, dass der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist. 15 d) Für den Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt ein Rechtsschutzinteresse jeweils vor. Denn mit einem Erfolg seines Antrags kann der Antragsteller seine Rechtsstellung verbessern. 16 Das Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere nicht durch den am 26.05.2020 erfolgten Erlass der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Mai 2020 weggefallen. Diese sieht zwar eine Änderung von § 4 der Corona-Verordnung vor, nach der der Betrieb von Bars und Kneipen nicht mehr untersagt ist (vgl. Art. 2 Nr. 4 der Änderungsverordnung). Diese Änderung tritt jedoch, wie gezeigt, gemäß Art. 3 der Änderungsverordnung erst am 02.06.2020 in Kraft. 17 3. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch teilweise begründet. 18 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065). 19 An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag des Antragstellers in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet. Der gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach jedenfalls teilweise Erfolg haben und bietet im Übrigen zumindest offene Erfolgsaussichten (a). Soweit sich der Normenkontrollantrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als voraussichtlich zulässig und begründet erweist, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorstehenden Sinn geboten (b). 20 a) Der gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag wird voraussichtlich Erfolg haben, soweit mit der Vorschrift der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über den Ablauf des 29.05.2020 hinaus untersagt wird; im Übrigen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. 21 Die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verordnungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gestützt ist, sind voraussichtlich erfüllt (aa). Ob die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist offen (bb). Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO in der gebotenen Zusammenschau mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO jedenfalls insoweit aller Voraussicht nach nicht mit höherrangigem Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, als damit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Speisewirtschaften erlaubt, ein solcher Außenbewirtungsbetrieb von Bars und Kneipen aber untersagt wird (cc). Von den zuvor genannten rechtlichen Bedenken abgesehen dürfte die angefochtene Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere ist der Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der sich aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ergebenden Änderungen aller Voraussicht nach gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (dd). Im Einzelnen: 22 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, auf die die Verordnungsbestimmung in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gestützt ist, sind voraussichtlich erfüllt. 23 Nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können, wenn eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Es begegnet keinen ernsthaften Zweifeln, dass diese Voraussetzungen bei dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen erfüllt waren und weiterhin erfüllt sind. Bei der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im zuvor genannten Sinne. Es wurden auch zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt und es ist belegt, dass Verstorbene krank waren. In Deutschland wurden - zum Stand 26.05.2020 - insgesamt 178.570 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt, darunter 8.257 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen (vgl. zu allem RKI, Lagebericht vom 15.05.2020, www.rki.de, letzter Abruf am 26.05.2020). 24 bb) Ob die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist offen. 25 Die Verordnungsermächtigung verstößt zwar nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Von Grundrechtseinschränkungen, für die das Zitiergebot gilt, sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Auf diese findet das Zitiergebot keine Anwendung. Berufsregelnde Gesetze fallen daher nicht unter das Zitiergebot (vgl. auch hierzu bereits Senat, Beschl. v. 09.04.2020 und v. 23.04.2020, je a.a.O.). 26 Offen ist allerdings, wie der Senat bereits mehrfach in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden hat (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 22.05.2020 - 1 S 1382/20 - und ebenfalls ausf. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ob die Vorschrift des § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG im Hinblick auf die Anordnung der Schließung von Einrichtungen gegenüber Personen, die sich insoweit - wie auch der Antragsteller - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügt. 27 cc) Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, auf die § 4 Abs. 1 Nr. 8 GG CoronaVO gestützt ist, ist diese Verordnungsbestimmung in der gebotenen Zusammenschau mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO jedenfalls insoweit aller Voraussicht nach nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, als damit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Speisewirtschaften erlaubt, ein solcher Außenbewirtungsbetrieb von Bars und Kneipen aber untersagt wird. Die Corona-Verordnung verstößt insoweit voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 28 Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von den Betriebsuntersagungen nach § 4 Abs. 1 CoronaVO nur schrittweise und teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO ursprünglich angeordneten Betriebsschließungen im Einzelhandel ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - juris; zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -). Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.). 29 Wenn sich der Verordnungsgeber mithin dafür entscheidet, Betriebsschließungen teilweise aufrechtzuerhalten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). 30 Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). 31 Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (vgl. ausf. und m.w.N. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). 32 Die Regelungen der Landesregierung bei der Lockerung der Betriebsschließungen haben sich daher an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Hieraus folgt, dass Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen dürfen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist. Denn § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG geben nur Befugnisse zu Schutzmaßnahmen aus Gründen des Infektionsschutzes, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Dieser grundsätzliche Maßstab gilt voraussichtlich unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen für das Infektionsschutzrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). 33 An den vorstehenden Maßstäben gemessen, ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG derzeit zwar keine Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO die Innengastronomie von Speisewirtschaften noch anders - besser - behandelt als diejenige von Schankwirtschaften, indem er jene erlaubt, diese aber zurzeit noch untersagt (1). Mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist es jedoch aller Voraussicht nach, dass der Verordnungsgeber Schankwirtschaften auch im Bereich der Außengastronomie gegenüber Speisewirtschaften ungleich behandelt (2). 34 (1) Die Entscheidung des Verordnungsgebers, im Bereich der Innengastronomie den Betrieb von Speisewirtschaften zuzulassen, denjenigen von Schankwirtschaften dagegen noch zu untersagen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 35 Im Bereich der Innengastronomie bestehen zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes wesentliche Unterschiede, jedenfalls beruht deren unterschiedliche Behandlung auf sachlichen Gründen. Bei der Differenzierung hat sich der Verordnungsgeber im Wesentlichen von den im Tatbestand (oben I.) näher wiedergegebenen Erwägungen leiten lassen, dass sich beide Betriebsarten insbesondere in ihrem Angebot wesentlich unterschieden, weil in Schankwirtschaften überwiegend alkoholische Getränke konsumiert würden, wohingegen der Schwerpunkt des Angebots von Speisewirtschaften auf dem Verzehr von Speisen liege, weshalb die Infektionsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Schankwirtschaften im Vergleich zu Speisewirtschaften merklich erhöht würden, was durch die typischerweise andere räumliche Gestaltung, Unterschieden bei den Belüftungssituationen sowie bei den Betriebskonzepten, die in jenem mehr als in diesem Fall auf eine Kontaktaufnahme unter den Gästen ausgelegt seien, verstärkt werde. Diese in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelhaften Erwägungen des Verordnungsgebers sind infektionsschutzrechtlich begründet und rechtfertigen gegenwärtig noch eine unterschiedliche Behandlung der Innengastronomie von Speisewirtschaften einerseits und Schankwirtschaften andererseits. 36 (2) Für den Bereich der Außengastronomie fehlt es für eine Differenzierung hingegen inzwischen an hinreichenden sachlichen Gründen. 37 Die Corona-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung ist ersichtlich von der Annahme des Verordnungsgebers geprägt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen von vornherein dann wesentlich geringer sind, wenn die Hygiene- und insbesondere Abstandsvorgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO) eingehalten werden. Denn der Verordnungsgeber hat im Zuge der jüngsten Änderungen der Corona-Verordnung zuvor noch bestehende Beschränkungen für Zusammentreffen von Menschen unter freiem Himmel unter Beibehaltung der Abstandsvorschriften zunehmend gelockert und teils aufgehoben. Von der - in tatsächlicher Hinsicht beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtlich nicht zu beanstandenden - Annahme ausgehend, dass Infektionsgefahren im Freien bei Wahrung der Abstandsregeln erheblich geringer sind, bestehen zwischen Speise- und Schankwirtschaften im Bereich der Außengastronomie keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht mehr, dass sie derzeit noch eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Der Antragsgegner weist zwar nachvollziehbar darauf hin, dass der Konsum von alkoholischen Getränken nicht zuletzt wegen der damit verbundenen enthemmenden Wirkung dazu geeignet ist, Infektionsgefahren zu erhöhen. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass auch Biergärten oder andere Außengastronomiebereiche von Speisewirtschaften von Gästen vielfach nicht oder nur zum kleineren Teil zum Verkehr von Speisen, sondern überwiegend zum Genuss von - auch alkoholischen - Getränken genutzt werden. Gleichzeitig werden in Außenbereichen von Schankwirtschaften teils weniger Getränke als in Betrieben konsumiert, die allein auf eine Innengastronomie ausgerichtet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Außengastronomiebereiche von Bars und Kneipen bestuhlt und nicht als Tanzflächen oder dergleichen gestaltet sind. Die verbleibenden Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bestuhlter Außenbereiche beim gegenwärtigen Sachstand daher nicht mehr. 38 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass diese Erwägungen auf die übrigen in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO genannten Betriebe - Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken - gegenwärtig nicht übertragbar sind. In diesen Bereichen kann der Verordnungsgeber derzeit rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass weiterhin hinreichende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den oben genannten Betriebsarten und ihren Außenbereichen vorliegen. Dafür sprechen schon die anders gelagerten Betriebskonzepte, die jeweils aufgrund ihrer Eigenarten besondere Infektionsgefahren schaffen. Das gilt sowohl für das Angebot von Shishas, die in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sind, als auch für Diskotheken und Clubs schon mit Blick auf dort gebotene Tanzgelegenheiten. 39 dd) Von den zuvor genannten rechtlichen Bedenken abgesehen dürfte die angefochtene Vorschrift in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO vom 09.05.2020 in der Fassung von Art. 1 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26.05.2020 mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Insbesondere ist der Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. 40 (1) § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.). 41 (2) Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gewählte Mittel einer grundsätzlichen Betriebsschließung von Schankwirtschaften voraussichtlich geeignet. 42 Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.). 43 Diese Anforderung dürften die in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO angeordneten Maßnahmen erfüllen. Denn damit wird der Kontakt von Menschen in Bereichen, in denen sie typischerweise auf engem und geschlossenem Raum über längere Zeiträume zusammenkommen, reduziert und nur kontrolliert sowie stufenweise wieder ermöglicht. Auf diese Weise werden die oben beschriebenen Infektionsgefahren reduziert. Das stellt auch der Antragsteller nicht infrage. 44 (3) Zur Erreichung des genannten Ziels ist das vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gewählte Mittel einer grundsätzlichen Schließung von Schankwirtschaften auch erforderlich. 45 Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.). Solche gleich wirksamen, aber weniger einschränkenden Mittel hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind voraussichtlich auch sonst nicht erkennbar. 46 (4) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles in § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO gewählte Mittel stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch noch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar, wenn dabei in Rechnung gestellt wird, dass Schankwirtschaften Außengastronomieflächen wieder betrieben können (vgl. dazu oben (ee) und noch unten b)). 47 Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist von sehr hohem Gewicht. Er hat glaubhaft gemacht, dass er durch die bisherige Betriebsschließung gravierende Einnahmeausfälle hinnehmen musste, die seinen Betrieb an den Rand der Existenz und zugleich seine wesentliche Einnahmequelle zweitweise zum Wegfall gebracht haben. 48 Dem stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.). Angesichts dessen sind die angeordneten grundsätzlichen Betriebsschließungen voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn - wie sich aus der vorliegenden Entscheidung ergibt - Außengastronomiebereiche wieder betrieben werden können, zumal die bisherigen wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen durch Hilfsprogramme der staatlichen Stellen, von denen auch der Antragsteller profitiert hat, zumindest etwas abgemildert wurden. Die Betriebsschließungen unterliegen außerdem als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Betriebsinhaber auswirken. Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Erste Änderungsverordnung vom 16.05.2020 sowie die Zweite Änderungsverordnung vom 26.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen zunehmende Lockerungen ermöglicht (s. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -). Weitere wesentliche Erleichterungen sind aufgrund des voraussichtlich am 02.06.2020 in Kraft tretenden Art. 2 der genannten Zweiten Änderungsverordnung absehbar. 49 b) Aufgrund der im oben (unter a) beschriebenen Umfang bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher dringend geboten. 50 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die seit Mitte März geltende und zum Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung weiterhin bestehende Schließung seines Betriebes ihn in seinen ökonomischen Belangen und seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG empfindlich trifft. Diese Belange überwiegen die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners, soweit der bestuhlte Bereich der Außengastronomie von Kneipen und Bars betroffen ist. Die Interessen des Antragsgegners sind zwar von sehr hohem Gewicht. Denn die infektionsschutzrechtlichen Regelungen dienen, wie schon dargelegt, dem Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Aber hieraus folgt nicht, dass der Antragsteller Beschränkungen des Betriebs seiner Schankwirtschaft durch voraussichtlich gleichheitswidrige Regelungen hinnehmen müsste. 51 Aufgrund dieses Überwiegens der Belange des Antragstellers ist die angegriffene Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO in der derzeit geltenden Fassung vorläufig außer Kraft zu setzen, soweit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über diesen Zeitpunkt hinaus untersagt wird. Diese vorläufige Außervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf des 29.05.2020, um dem Antragsgegner im Interesse der infektionsschutzrechtlichen Belange Gelegenheit zu geben, die oben genannte „CoronaVO Gaststätten“ an die vorliegende Entscheidung anzupassen. 52 Bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG stehen dem Antragsgegner grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen (vgl. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -). Der allgemeine Gleichheitssatz ist grundsätzlich kein Instrument, das es Beteiligten erlaubt, die anderen eingeräumte, sie selbst nicht betreffende Vergünstigung zu bekämpfen und so auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen (BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, 303; Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, 172 f.). Im vorliegenden Einzelfall wird es allerdings aus den oben (unter a) genannten Gründen im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim derzeitigen Stand des Infektionsgeschehens nicht in Betracht kommen, den Gleichheitsverstoß dadurch zu beseitigen, dass der Betrieb von Außengastronomieflächen wieder generell - für Speisewirtschaften und Schankwirtschaften wie Bars und Kneipen - untersagt wird. Der Senat sieht sich deshalb nicht daran gehindert, die angefochtene Regelung ohne Einräumung eines noch weitergehenden Zeitraums als bis zum Ablauf des 29.05.2020 in dem genannten Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. 53 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist daher nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da er sich gegen die Schließung seiner Gaststätte wendet, nimmt der Senat die Festsetzung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Danach ist für eine Gewerbeuntersagung der Streitwert nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000,-- EUR festzusetzen. Dieser auch vom Antragsteller angeregte Streitwert ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren. 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.