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Beschluss

10 S 1579/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2017 - 14 K 2860/15 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 22.566,75 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die behördliche (Neu-)Festsetzung einer abfallrechtlichen Sicherheitsleistung, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in voller Besetzung entscheidet, ist begründet. 2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Anders als das Verwaltungsgericht, das im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 - (juris) die Differenz zwischen der bisherigen und der neu festgesetzten Sicherheitsleistung als das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung gerichteten Anfechtungsklage angesehen hat (ebenso etwa die vorläufige Streitwertfestsetzung durch BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 7 B 41.07 - veröffentlicht auf www.bverwg.de; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 40; VG Weimar, Beschluss vom 03.03.2015 - 7 E 145/15 We - juris Rn. 64), ist der Senat der Ansicht, dass sich die Bedeutung der behördlich verfügten Erhöhung der von einem Bankinstitut zu gewährleistenden Bürgschaftssumme im Wesentlichen in den jährlichen Finanzierungsmehrkosten erschöpft, die der Klägerin durch die Erhöhung der Bürgschaftssumme entstehen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 11 S 62.11 - juris Rn. 17; vgl. zu alternativen Ansätzen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - mit Streitwertentscheidung veröffentlicht unter www.bverwg.de sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - juris in Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2010 - 8 L 1258/10 - juris Rn. 18: 10 % der Höhe der Sicherheitsleistung; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris im Anschluss an VG München, Beschluss vom 21.08.2018 - M 19 S 18.307 - juris Rn. 57: Ein Viertel der Höhe der Sicherheitsleistung). 3 Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Anfechtungsklage gegen eine als Nebenbestimmung einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Genehmigung beigefügten Auflage zur Erbringung einer Sicherheitsleistung hält der Senat eine Orientierung an den Empfehlungen der Nummern 2.1.2, 6.1.3, 11.1.4, 19.1.3 und 34.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) für sachgerecht, wonach bei einer Klage eines Anlagenbetreibers gegen eine Nebenbestimmung der Betrag der Mehrkosten zugrunde zu legen ist (ebenso hinsichtlich einer nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG getroffenen nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung: Senatsbeschluss vom 04.05.2017 - 10 S 196/17 - nicht veröffentlicht). Die Mehrkosten durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung liegen im Wesentlichen in den Bankkosten für die Bereitstellung der Sicherheit (hier in Gestalt einer Bürgschaft); denn durch die Beibringung der auferlegten Sicherheit wird lediglich verhindert, dass sich der Anlagenbetreiber (beispielsweise durch Insolvenz) seinen ihn ohnehin treffenden (mit der Bürgschaftssumme monetarisierten) Entsorgungspflichten entziehen kann, ohne dass ihm aber in der Höhe der Bürgschaftssumme zusätzliche (Zahlungs- oder Entsorgungs-)Pflichten auferlegt würden. Der Senat sieht jedenfalls im vorliegenden Fall anders als das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich (jenseits des durch die höheren Bankkosten verursachten Kapitalabflusses) allein durch die Erhöhung der Bürgschaftssumme der Kreditrahmen der Klägerin verringert. Soweit sich im Einzelfall - anders als im vorliegenden Fall - auch eine Verschlechterung der Refinanzierungskosten konkret beziffern ließe, würden auch hiermit einhergehende finanzielle Lasten zu den durch die Sicherungsauflage hervorgerufenen Kosten zählen. Da die mit der Bestellung der geforderten Sicherheit verbundenen Kosten für den (Anlagen-)Betreiber dauerhaft anfallen, legt der Senat für die Bestimmung des Streitwerts entsprechend § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG den dreifachen Jahresbetrag der Sicherungskosten zugrunde. 4 Die Klägerin hat ihre jährlichen Mehrkosten durch die Erhöhung der Sicherheitsleistung um 794.600 EUR mit 7.522,25 EUR beziffert; Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffend sein könnte, sind für den Senat weder ersichtlich noch hat dies der Beklagte geltend gemacht. 5 Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden und das Beschwerdeverfahren im Übrigen gebührenfrei ist. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.