Beschluss
12 S 1821/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2018 - 4 K 8038/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.07.2018 bleibt ohne Erfolg. Die seitens der Klägerin allein in Bezug genommenen Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). I. 2 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 1. Die am ...2007 geborene Klägerin wohnt in Breisach-... und besuchte dort bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 eine Außenstelle der ...-...-Schule Breisach. Seit dem darauffolgenden Schuljahr 2017/2018 besucht sie das ...-Gymnasium in Freiburg. Aufgrund des bei ihr diagnostizierten Asperger-Syndroms bewilligte der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung für die Zeit vom 21.02.2018 bis zum 31.07.2018, längstens jedoch für die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme. Unter dem 23.05.2017 beantragte die Klägerin Eingliederungshilfe zusätzlich in der Form der Schülerbeförderung zum ...-Gymnasium in Freiburg ab dem Schuljahr 2017/2018. Sie trug vor, eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel würde sie aufgrund der bestehenden Asperger-Symptomatik unzumutbar belasten; ein entsprechendes fachärztliches Attest werde nachgereicht. Mit Bescheid vom 29.06.2017 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das angekündigte Attest sei nicht vorgelegt worden. Ungeachtet dessen könne dem Antrag wegen der entstehenden Mehrkosten nicht entsprochen werden. Das in Breisach gelegene ...-...-Gymnasium verfüge über ein vergleichbares Schulprofil und der Besuch dieser Schule sei für die Klägerin zumutbar, angemessen und ausreichend. Das Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben könne dort ebenfalls erreicht werden. Mit ihrer - nach Durchführung des Vorverfahrens - erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die angegriffenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ihr vom 11.09.2017 bis zum 26.07.2018 bereits entstandenen Fahrtkosten zum Besuch des ...-Gymnasiums in Freiburg zu übernehmen. 4 Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als unechte Verpflichtungsklage statthaft, da nicht die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Rede stehe, sondern die Übernahme der im Wege einer Selbstbeschaffung der (Eltern der) Klägerin entstandenen Kosten der von ihnen selbst durchgeführten Schülerbeförderung. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme sei § 36a Abs. 3 Satz 1 iVm § 35a SGB VIII, deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht sämtlich vorlägen. Zwar habe die Klägerin den Beklagten rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahrs über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Kammer könne jedoch nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Schülerbeförderung im maßgeblichen Zeitraum vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin seelisch behindert (gewesen) sei und dies auch Hilfen zum Besuch der weiterführenden Schule erfordert habe. Zu den von der Eingliederungshilfe umfassten Maßnahmen könne auch die Übernahme von Beförderungskosten gehören. Es sei jedoch für das Schuljahr 2017/2018 nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf den Besuch des ...-Gymnasiums in Freiburg angewiesen gewesen sei und ihr nicht ein Besuch des ...-...-Gymnasiums in Breisach möglich und zumutbar gewesen wäre. 5 2. Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. 6 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510 und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, aaO), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 22). 7 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. 8 b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen. Der Beklagte war nicht zu der von der Klägerin begehrten Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Schülerbeförderung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Klägerin zwar den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Hilfegewährung jedoch mangels Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht vorlagen. 9 aa) Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, führt dies in aller Regel zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Der Träger der Jugendhilfe kann allerdings (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 und vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1999 - 2 S 196/99 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 68). 10 Nach der - diese Grundsätze ausdrücklich normierenden - Bestimmung in § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet, 1. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe nach den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit solche Bestimmungen auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zu den von der Eingliederungshilfe umfassten Maßnahmen kann auch die Übernahme von Beförderungskosten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 - 5 C 7.87 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2017 - 1 Bs 190/17 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018 - L 23 SO 358/15 - juris). 11 Als Eingliederungshilfemaßnahmen kommen grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung erforderlich sind, um die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen. Die Übernahme von Fahrtkosten als Eingliederungshilfemaßnahme setzt aber eine Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall voraus. Der Fahrtkostenaufwand kann z.B. dann nicht erforderlich sein, wenn es andere wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gibt, die eine angemessene Schulbildung sicherstellen. Bei Fehlen der konkreten Erforderlichkeit ist eine Übernahme der Fahrtkosten auch nicht als "Annexleistung" zu sonstigen Eingliederungshilfemaßnahmen geboten (Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 249/17 - juris Rn. 40 zu der auf der Grundlage von §§ 53, 54 SGB XII gewährten Eingliederungshilfe). 12 Bei der Prüfung der Erforderlichkeit gelten folgende Grundsätze: Durchzuführen ist eine Prüfung der Erforderlichkeit in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles (konkrete Erforderlichkeit). Denn dem Merkmal der Erforderlichkeit liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 249/17 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14 - juris). Eine Eingliederungshilfemaßnahme ist demnach erforderlich, wenn sie aufgrund der Behinderung im konkreten Fall geboten ist, um die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. § 35a Rn. 111). 13 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die im Wege der Selbstbeschaffung angefallenen Beförderungskosten von Breisach zum ...-Gymnasium in Freiburg zutreffend deshalb nicht für erforderlich gehalten, da es mit dem in Breisach gelegenen ...-...-Gymnasium eine wohnsitznähere geeignete Einrichtung gab, die eine angemessene Schulbildung der Klägerin für das Schuljahr 2017/2018 sichergestellt hätte. 14 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass es Kindern mit Asperger-Syndrom nicht möglich sei, größere weiterführende Schulen zu besuchen. Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung bestünden auch keine Zweifel mehr daran, dass das Gymnasium in Breisach trotz seiner Größe und auch bei größeren Klassen in der Lage sei, Kinder mit Asperger-Syndrom, ggf. mit Schulbegleitung, aufzunehmen. Ob die Schulbedingungen am kleineren ...-Gymnasium in Freiburg insoweit, trotz der Erschwernisse beim Schulweg und kleineren Klassenräumen, vorteilhafter sei, bedürfe keiner Vertiefung. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Lehrer am ...-Gymnasium im Umgang mit Kindern mit Asperger-Symptomatik besonders geschult und deshalb ungleich besser als die Lehrer am Gymnasium in Breisach in der Lage wären, die Klägerin zu unterrichten und zu begleiten. Dass der Klassengröße im Vergleich der beiden Schulen ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden könne, scheide schon deshalb aus, weil sich diese nicht deutlich unterschieden. 15 Soweit die Klägerin einwende, es sei für sie und ihre ebenfalls - allerdings nicht so ausgeprägt - an einem Aperger-Syndrom leidende Schwester aus gesundheitlichen Gründen notwendig, dass sie nicht dieselbe Schule besuchten, sei dies nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Schließlich erscheine es nicht als fernliegend, dass der Schulalltag der Geschwister am Gymnasium in Breisach ggf. so hätte gestaltet werden können, dass diese die unterrichtsfreien Zeiten unabhängig voneinander hätten verbringen können. Auch das unterschiedliche Schulprofil und die Interessen der Klägerin an (alten) Sprachen reichten nicht aus, um feststellen zu können, dass die Klägerin behinderungsbedingt auf die Wahl eines altsprachlichen Gymnasiums angewiesen sei. Dass die Klägerin im Fall eines Besuchs des Gymnasiums in Breisach die Schule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verweigert hätte, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Ihre Eltern hätten zwar berichtet, dass sie schon gegen Ende der vierten Klasse nicht mehr gern zur Schule am Wohnort gegangen sei und dass sie den Wunsch geäußert habe, nicht mit Schülern aus ihrer Klasse aufs Gymnasium gehen zu wollen. Insoweit wäre jedoch ihre Aufnahme in eine Parallelklasse im Breisacher Gymnasium in Betracht gekommen. Dass sich die Eltern maßgeblich nach den Wünschen der Klägerin gerichtet hätten, die diese nach ihren ersten Eindrücken von den jeweils angesehenen Schulen geäußert habe, sei zwar angesichts einer aus ihrer Sicht sonst möglichen Schulverweigerung oder eines schulischen Misserfolgs verständlich, genüge aber nicht, um ein objektives Angewiesensein der Klägerin auf den Besuch des ...-Gymnasiums in Freiburg festzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Klägerin mit den Verhältnissen am Gymnasium in Breisach näher vertraut zu machen, auf dieser Grundlage auf sie einzuwirken und ihr dabei insbesondere auch die unter anderem wegebedingten Nachteile, die der Besuch des ...-Gymnasiums in Freiburg mit sich bringen würde, vor Augen zu halten. 16 Diese Ausführungen greift die Klägerin mit ihrem Antrag nicht in substantiierter Weise an. 17 Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Beschulung am ...-...-Gymnasium in Breisach überhaupt möglich gewesen wäre, handelt es sich um eine bloße, nicht näher substantiierte Infragestellung. Mit ihr kann die Richtigkeit des angegriffenen Urteils bereits deshalb nicht erfolgreich in Zweifel gezogen werden, weil das Verwaltungsgericht für den unterstellten Fall einer Schulverweigerung Möglichkeiten aufgezeigt hat, wie dieser wirksam begegnet werden könnte. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. 18 Auch dem weiteren Vortrag der Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen sei sie getrennt von ihrer gleichfalls am Asperger-Syndrom leidenden Schwester zu beschulen, fehlt die erforderliche Substanz. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Bescheinigung von Herrn Prof. S. vom 07.07.2017 sowie der heilpädagogischen Stellungnahme von Frau H. vom 19.09.2017. Herr Prof. S. berichtet lediglich, in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass es für die seelische Stabilität von J... - der Schwester der Klägerin - „ausgesprochen unzuträglich“ sei, wenn sie sich an derselben Schule wie die Klägerin befinde. Insofern würde die Unterrichtung beider Geschwister an derselben Schule „eine erhebliche Gesundheitsgefahr“ für J... darstellen. Diesen Behauptungen folgt keinerlei Begründung. 19 In der heilpädagogischen Stellungnahme von Frau H. heißt es zwar in ausführlicherer Weise unter anderem, es existiere schon länger eine „Geschwisterproblematik“. J... fühle sich mit ihrer Schwester einerseits verbunden und habe bereits in früheren Grundschulzeiten immer wieder die Verantwortung für ihre Schwester übernommen, indem sie z.B. auf dem Schulhof gemeint habe, auf sie aufpassen zu müssen, da sie Angst habe. Dabei habe sie sich selbst vollkommen zurückgenommen. J... habe große Probleme mit Grenzverletzungen durch A... angemessen umzugehen. In ihrer Not habe sie mit aggressiven Verhaltensweisen reagiert, Rückzugstendenzen und Vermeidungsstrategien gezeigt oder sich in Phantasiewelten geflüchtet. Diese Ausführungen der Heilpädagogin zeigen jedoch gleichfalls nicht schlüssig auf, dass der Klägerin am Gymnasium in Breisach ein angemessener Schulbesuch nicht möglich wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Geschwister zusammen wohnen und den beschriebenen Schwierigkeiten daher tagtäglich ausgesetzt sind. Demgegenüber dürfte das mögliche Aufeinandertreffen in den unterrichtsfreien Zeiten von nur geringem Gewicht sein, zumal das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit ausgegangen ist, die unterrichtsfreien Zeiten so zu gestalten, dass sich die Schwestern nicht begegnen. Mit dieser dem Urteil zugrundeliegenden Erwägung setzt sich der Antrag nicht auseinander. 20 Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, das unterschiedliche Schulprofil und die Interessen der Klägerin an alten Sprachen reichten nicht aus, um feststellen zu können, dass die Klägerin behinderungsbedingt auf die Wahl eines altsprachlichen Gymnasiums angewiesen sei. Die Klägerin verweist in ihrem Antrag insoweit ausschließlich auf die Ausführungen in der fachärztlichen Bescheinigung von Herrn Prof. S vom 07.07.2017. Darin heißt es, das ...-Gymnasium ermögliche das Lernen von vier Fremdsprachen. Beim ...-...-Gymnasium seien maximal drei Fremdsprachen möglich und im Bereich der Fremdsprachen liege die besondere Stärke der Klägerin. Das ...-Gymnasium biete Latein bereits ab der fünften Klasse an und außerdem könne die Klägerin dort Griechisch lernen. Dies sei für sie deswegen wichtig, weil Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung in der Regel mit „toten Sprachen“ besser zurechtkämen. Diese pauschalen Annahmen vermögen das Erfordernis eines Besuchs des ...-Gymnasiums nicht zu begründen. Ungeachtet dessen, dass sich die Feststellungen bereits nicht in individualisierter Weise gerade mit der Person der Klägerin befassen, werden lediglich Erfahrungssätze ohne weitere Begründung aufgestellt. 21 Die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt darüber hinaus auch nicht mit den folgenden weiteren Hinweisen der Klägerin: Am ...-Gymnasium würden nachmittags Arbeitsgemeinschaften angeboten, in denen sie Kinder kennenlernen könne. Ferner wohnten Freunde, die sie nachmittags besuchen könne, in Freiburg. Zudem sei das Mittagessen am ...-Gymnasium beaufsichtigt, so dass sie sich dort sicher und unterstützt fühle. Demgegenüber gebe es in Breisach nur eine Kantine, in der das selbständige Holen des Essens vorausgesetzt werde. Mit diesem Vorbringen äußert die Klägerin lediglich Vermutungen, stellt jedoch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dem Vorbringen kann auch weder entnommen werden, dass - und ggf. aus welchen Gründen - die Klägerin auf eine Aufsicht während des Mittagessens zwingend angewiesen wäre. Eine diesbezügliche Kenntnis unter anderem dieser Tatsachen wäre jedoch zumindest erforderlich für die Bewertung, ob die Klägerin nur in Freiburg und nicht auch in Breisach eine angemessene Schulbildung unter Ausgleich behinderungsbedingt bestehender Nachteile erhalten kann. 22 cc) Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, in zulässiger Weise gerügt werden können. Eine Zulassung kommt in derartigen Fällen allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.11.2017 - 9 S 1537/16 - n.v. und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 – juris Rn. 5; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier nicht der Fall. 23 Die Klägerin macht geltend, es fehlten medizinische oder psychologische Ermittlungen zum Ausmaß ihrer seelischen Störung sowie zu der Frage, ob und wie sie aufgrund ihrer Erkrankung in der Lage sei, mit ihrer Schwester und ihren alten Klassenkameraden auf der Schule in Breisach beschult zu werden. Der Beklagte habe entsprechende Ermittlungen unterlassen und es bedürfe ggf. weiterer Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Damit legt die Klägerin einen Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht nicht dar. Hierfür muss aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 - juris Rn. 11 und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 mwN). Daran hat es die Klägerin fehlen lassen. Die - auch in erster Instanz - durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2018 eine Beweiserhebung nicht förmlich beantragt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung indes grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris mwN). Im Übrigen zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht hinreichend auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gehalten war, den Sachverhalt weiter aufzuklären. II. 24 Der Berufung ist ferner nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 25 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund aber ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 - IÖD 2013, 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 - BayVBl 2004, 248). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - nicht der Fall. 26 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16 - juris). 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).