Beschluss
8 S 950/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2019 - 6 K 2939/16 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. 2 Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf mindestens 45.000,-- EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten. 3 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, für die Bestimmung des Werts könne auf den Streitwertkatalog zumindest analog zurückgegriffen werden. In dem parallel ergangenen Urteil zur Baugenehmigung (Az. 6 K 609/16), in dem der Kläger unterlegen sei, sei ein Streitwert von 41.778,-- EUR festgesetzt worden. Zur Begründung führe das Gericht dort aus, dass eine Streitwertfestsetzung nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt werden könne. Danach sei für Spielhallen ein Streitwert von 600,-- EUR pro qm Nutzfläche angesetzt. Das Verwaltungsgericht habe dies auf die Nutzfläche von 69,63 qm bezogen. Es halte dort das Vorhaben, auf das die Baugenehmigung ausgerichtet sei, für vergleichbar mit einer Spielhalle. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sachgerecht, im hiesigen Verfahren auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung einen Streitwert von (nur) 5.000,-- EUR festzusetzen. Zur Umsetzung seines Vorhabens bedürfe der Kläger zwingend auch der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Der wirtschaftliche Wert, der aus der Erteilung folge, sei mit dem der Baugenehmigung vergleichbar. Dieses Vorbringen greift nicht durch. 4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verwaltungsprozess nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gemessen daran ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. 5 Zutreffend geht die Beschwerde - wie indes auch bereits das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung neben der Baugenehmigung eine selbstständige Regelung beinhaltet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens grundsätzlich aus dem Baugenehmigungsverfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach bei Erforderlichkeit einer baurechtlichen Genehmigung die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt wird - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird. § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 -, BauR 2012, 905 = juris Rn. 33 m.w.N.). 6 Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers reicht allerdings der wirtschaftliche Wert einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, soweit es einer solchen zur Verwirklichung eines Vorhabens neben einer Baugenehmigung bedarf, nicht an den Wert der Baugenehmigung heran. Allein die Baugenehmigung enthält regelmäßig die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit (allen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind, sowie (grundsätzlich) die Freigabe des Baues (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 33; Gaentzsch, NJW 1986, 2787, 2791; Sauter, LBO, Band 2, 3. Aufl., Stand: März 2019, § 58 Rn. 4 f.; Schlotterbeck, in: ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, § 58 Rn. 3-5; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 214); ggf. parallel erforderliche Anlagengestattungen schließen dies nicht aus. Bedarf es neben einer Baugenehmigung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so ist deren wirtschaftlicher Wert daher deutlich geringer, wobei mangels genauerer Bemessungsmöglichkeit der bereits vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR angemessen erscheint (a.A. wohl VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078 -, juris Rn. 57, wobei im entschiedenen Einzelfall ebenfalls 5.000,-- EUR festgesetzt wurden; ebenfalls anders VG Weimar, Urteil vom 18.06.2009 - 1 K 1809/07 We -, ThürVBl 2010, 140 = juris Rn. 34: Bruchteil des Baugenehmigungsstreitwerts). Dabei muss nicht entschieden werden, ob ein Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung bei einer Geltendmachung im Verpflichtungsprozess betreffend die Baugenehmigung überhaupt zu einer Streitwerterhöhung führen würde (vgl. dazu die Empfehlung Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014; VGH Baden-Württemberg, Streitwertbeschluss vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -; zur „doppelten“ Anfechtung von Baugenehmigung und -vorbescheid: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.1994 - 3 S 1795/94 -, JurBüro 1995, 539). 7 Aus der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs ergibt sich nicht, dass eine andere Streitwertfestsetzung vorzunehmen wäre. Diese bezieht sich nicht auf die sanierungsrechtliche Genehmigung eines Bauvorhabens, sondern auf die eines Grundstückskaufvertrags, und ist damit nicht einschlägig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 -, NVwZ-RR 2009, 1021; siehe ferner Beschluss vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 -, juris). 8 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.