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Beschluss

11 S 1812/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2019 - 17 K 1075/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. 2 Die umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, über die er bereits verfügte, oder auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck greift die Beschwerdebegründung nicht an. Sie zeigt daher nicht auf, inwiefern der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen sein könnte. Stattdessen behauptet die Beschwerde einen Anspruch auf Erteilung einer - vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich in den Blick genommenen - Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Dazu führt die Beschwerdebegründung aus, es bestehe ein privates Interesse des Arbeitgebers des Antragstellers daran, den Antragsteller als Kraftfahrer zu behalten, worin zugleich ein öffentliches Interesse daran liege, „dass bei einer Nichtbesetzung des derzeitigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers weitere Arbeitsplätze gefährdet sein können“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Antragsteller seinem derzeitigen Arbeitgeber künftig nicht mehr zur Verfügung steht, dazu führen könnte, dass der betreffende Arbeitsplatz unbesetzt bleibt und dass dadurch weitere Arbeitsplätze in Gefahr sein könnten. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, inwiefern einer - im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG ein Ausweisungsinteresse entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts entgegen. Schon deshalb liegt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fern. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 5 Der Wert des Streitgegenstands einer Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gerichtet ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.10.2016 - 11 S 1460/16 -, juris Rn. 26, und vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris), im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 -, www.bverwg.de). 6 Der Senat bleibt jedoch dabei, dass eine Halbierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25, und vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall. 7 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird entsprechend geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.