Beschluss
4 S 3017/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2018 - 12 K 3242/18 - zugelassen. Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet, weil der Erfolg ihrer Berufung zumindest offen ist, d.h. insoweit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. 2 Der Senat neigt zu der Rechtsauffassung, dass der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin - durchaus sachdienlich - formulierte Feststellungsantrag im Ergebnis unzulässig ist, weil er an der Subsidiaritätshürde des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, jedenfalls aber am fehlenden allgemeinen Rechtsschutzinteresse scheitert. Denn die Klägerin kann - und muss prozessual - ihr zentrales Begehren, ein Unfallruhegehalt zu beziehen, auf dem vorrangigen Weg der Gestaltungsklage zu erreichen versuchen. Wie beispielhaft im zitierten Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 - (Juris) gezeigt, steht es auch der Klägerin frei, ihren Versorgungsbescheid (gegen den jeweils zuständigen Beklagten) mit dem Vorbringen anzugreifen, ihr stünde ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu. In diesem Verfahren kann geklärt werden, ob die (dann bestandskräftige) Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kausal auf dem Dienstunfall vom 18.04.2011 beruht. 3 Das Landesbeamtenrecht kennt grundsätzlich nur die Zurruhesetzung wegen Erreichens der (jeweiligen) Altersgrenze oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit (vgl. §§ 36 - 46 LBG), nicht aber eine gesonderte Zurruhesetzung wegen eines Dienstunfalles. Wurde eine Beamtin, wie die Klägerin, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist damit, wenn der Dienstherr dies nicht ausdrücklich oder (wie im Senatsurteil vom 20.07.2016 beschrieben) durch Bezugnahme auf entsprechende ärztliche Feststellungen in der Zurruhesetzungsverfügung im Rahmen seines diesbezüglichen Ermessens regelt, nicht zugleich eine Feststellung zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit getroffen. Fehlt es aber an einer behördlichen Feststellung zu dem Grund der Dienstunfähigkeit, kann sich insoweit die insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 - 2 C 65.11 - (Juris) behandelte Problematik der unabänderlichen Feststellungswirkung auch hinsichtlich des Grundes der Zurruhesetzung als unselbständiger Teil einer Zurruhesetzungsverfügung von vorneherein nicht stellen. Im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dann nur - nicht nachträglich änderbar durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens - fest, dass die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgte; mehr nicht. 4 Der Dienstherr kann auch nicht gezwungen werden, wenn er dies, um frühzeitigen Streit zu vermeiden bzw. die Zurruhesetzung zeitnah abzuschließen, von sich aus nicht tun möchte, schon in der Zurruhesetzungsverfügung selbst versorgungsrechtlich gewissermaßen vorgreifliche Feststellungen zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit zu treffen. Denn diesbezüglich steht dem Beamten keine Anspruchsgrundlage zur Seite und für eine Ermessensreduktion auf Null dürfte es regelmäßig an den hierfür erforderlichen ganz besonderen Umständen fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Ursache der Dienstunfähigkeit bzw. eines bestehenden Anspruches auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt unproblematisch nach erfolgter Zurruhesetzung im Verfahren über den Versorgungsbescheid geklärt werden kann. 5 Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).