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Beschluss

12 S 1610/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2018 - 1 K 1961/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2018 ist zulässig, aber nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil das inzwischen erledigte vorläufige Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2018 - Ziffern 1 bis 3 - keine hinreichende Erfolgsaussicht bot. 3 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 4 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken. 5 Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom 23. März 2018 getroffenen Verfügungen Ziffern 1 bis 3. 6 Der Antrag des Antragstellers war unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprach (1.) und die materielle Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers ausging (2.). 7 1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 3). 8 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 23. März 2018 gerecht. Diesbezüglich führte der Antragsgegner aus, die entsprechenden Anordnungen seien nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse erforderlich, um Platz in der vorläufigen Unterbringung des Landkreises R. für neu aufzunehmende Flüchtlinge zu schaffen und um ihre termingerechte Unterbringung zu gewährleisten. Mit der Anordnung des Sofortvollzugs solle auch vermieden werden, dass sich der Antragsteller weiterhin in der Unterkunft aufhalte. Nur so könne der Landkreis die geforderte Unterbringung neu zugeteilter Asylbewerber gewährleisten. 9 Diese Begründung zeigt schlüssig, konkret und unter substantiierter Darlegung der wesentlichen Erwägungen auf, warum aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben war und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hatte. Gemeinschaftsunterkünfte wie die von dem Antragsteller bewohnte stehen nach Sinn und Zweck der Regelungen in dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für die Unterbringung von Asylbewerbern unter Beachtung gewisser weiterer Voraussetzungen zur Verfügung, die der Antragsteller nach der Dauer von 24 Monaten nicht länger erfüllt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FlüAG). 10 2. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus, denn der Bescheid vom 23. März 2018 - Ziffern 1 bis 3 - ist rechtmäßig; der Antragsteller hat zudem keine Aspekte vorgetragen, die trotz der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides für das Überwiegen seiner privaten Interessen sprechen könnten. 11 Mit Ziffer 1 des Bescheids vom 23. März 2018 beendete der Antragsgegner das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis und die Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (a). Mit Ziffer 2 des Bescheids vom 23. März 2018 teilte der Antragsgegner den Antragsteller der Gemeinde H. im Landkreis R. zur Anschlussunterbringung zu (b). Mit Ziffer 3 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, das in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in R., K.-Straße, benutzte Zimmer spätestens bis 9. April 2018 zu räumen und die ihm überlassenen Gegenstände vollständig zurückzugeben (a). 12 (a) Nach den unbestrittenen Ausführungen des Antragsgegners erfüllte der Antragsteller den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FlüAG, wonach die vorläufige Unterbringung bei Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FlüAG 24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde endete. Da der Antragsteller seit 17. März 2016 in der Gemeinschaftsunterkunft in R. untergebracht war, ist der Zeitraum von 24 Monaten seit 16. März 2018, 24 Uhr, abgelaufen. Aus dem Ende der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft ergibt sich zudem die Verpflichtung des Antragstellers, das von ihm in dieser Unterkunft benutzte Zimmer zu räumen und die ihm überlassenen Gegenstände vollständig zurückzugeben. 13 (b) Rechtsgrundlage für die Anschlussunterbringung des Antragstellers in H. ist § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FlüAG. Nach dieser Vorschrift teilen die unteren Aufnahmebehörden die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Die Unterbringung erfolgt durch die Gemeinden, wobei auf eine zügige endgültige Unterbringung hinzuwirken ist. Die Zuteilung erfolgt nach § 2 Satz 1 DVO FlüAG nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Gemäß § 2 Satz 4 DVO FlüAG ist bei der Zuteilung der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht in besonderem Maße Rechnung zu tragen. 14 Gegen die Unterbringung in H. sprechen auch unter Beachtung des Vortrags des Antragstellers keine humanitären Umstände. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang sinngemäß ausgeführt, die Anschlussunterbringung im ländlichen Bereich sei der Familie nicht zumutbar. Die Mutter des Antragstellers leide an psychischen Problemen und sei mit dem Tod ihres Ehemannes und wiederholten Suizidversuchen der Schwester des Antragstellers überfordert. Bei einem Umzug in den ländlichen Bereich wäre die Familie, die über kein Auto verfüge, von einer angemessenen ärztlichen Versorgung, insbesondere bei einem Notfall, abgeschnitten. 15 Dieser Vortrag begründet jedoch keine humanitären Umstände in o.g. Sinne, da die Aussage, die Familie sei von einer angemessenen ärztlichen Versorgung abgeschnitten, jeglicher Grundlage entbehrt. Die Gemeinde H. mit knapp 3.000 Einwohnern ist - wie jede Gemeinde in Deutschland - an den allgemeinen Notruf angeschlossen und wird durch die Leitstelle R. versorgt. Zudem befindet sich in H. selbst eine allgemeinärztliche Praxis. Des Weiteren existiert eine Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr u.a. nach R. und B.U. 16 3. Soweit der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes des Weiteren begehrte, seinem Umverteilungsantrag nach A... zwecks einer Familienvereinigung mit seinen beiden volljährigen Brüdern stattzugeben, war der Antrag nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet und bereits deshalb unbegründet. Zuständig ist insoweit die Stadt R., die über den Umverteilungsantrag mit Bescheid vom 6. Juni 2018 entschieden hat. 17 Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 23. März 2018 - Ziffern 1 bis 3 - ist im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die zu einem anderen Ergebnis dieser Abwägung führen könnten. Soweit er der Auffassung ist, aufgrund der psychischen Probleme seiner Mutter und Schwester müsse die Familie auch weiterhin in der Gemeinschaftsunterkunft in R. verbleiben, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, da gleichzeitig die Umverteilung nach A. beantragt war und damit ein Umzug seitens der Familie selbst in den Blick genommen wurde. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar.