OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 S 2446/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. September 2017 - 13 K 3935/15 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.552,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der von der Klägerin dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). 3 Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem die auf die Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarkts gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist, lassen sich der Antragsbegründung der Klägerin nicht entnehmen. 4 Ohne Erfolg stellt die Klägerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass der am 16.01.2012 durch den Bebauungsplan „Einzelhandelskonzept Ilshofen“ geänderte Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung“ der Beklagten vom 07.02.2003, dessen Gewerbegebietsfestsetzung nach seiner Auffassung dem Vorhaben entgegenstehe, gültig sei (vgl. UA, S. 10). 5 Die Klägerin versucht dies daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht lediglich geprüft habe, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei, nicht aber, ob die Satzung auch den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit entspreche. Dies sei nicht der Fall, da ein Normadressat der am 07.02.2003 beschlossenen „Satzung über den Bebauungsplan“ nicht entnehmen könne, welche Vorgaben für die Bebauung der Grundstücke gelten sollten. Denn ein weiterer - neben dem bereits auf dem „Übersichtsplan“ vom 12. September 2002 mit der Planzeichnung zusammengefassten - „Textteil vom 26. September 2002“, den § 2 Nr. 2 der Satzung ebenfalls zum Bestandteil des Bebauungsplans erkläre, existiere offenbar gar nicht. 6 Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die von der Beklagten beschlossene „Satzung über den Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung“, Ilshofen‘, eine Falschbezeichnung enthält, indem ein tatsächlich nicht existierender Textteil zum Bestandteil des - bereits unter Ziff. 1 des Satzungsbeschlusses als Satzung beschlossenen - Bebauungsplans erklärt wird. 7 Zweifel an der Identität des bereits aus der einheitlichen Planurkunde („Übersichtsplan“) vom 12.09.2002 hervorgehenden Norminhalts mit dem vom Gemeinderat beschlossenen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BRS 84 Nr. 81), ergaben sich daraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht (UA, S. 11); auch die Klägerin macht dies nicht mehr geltend. Entweder war der bereits mit der Planzeichnung auf dem „Übersichtsplan“ zusammengefasste Textteil versehentlich mit dem Datum der Planbegründung „26. September 2002“ nochmals gesondert oder aber letztere (entgegen § 9 Abs. 8 BauGB) vermeintlich als „Textteil“ zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt worden. 8 Auf die mit der Antragsbegründung allein noch geltend gemachte inhaltliche Unbestimmtheit des Bebauungsplans bzw. seiner darin enthaltenen Festsetzungen vermag dies jedenfalls nicht zu führen. 9 Für den Normadressaten maßgeblich ist hier allein der als Satzung beschlossene und auch öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan, der hier aus einer einzigen, die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthaltenden, auch ausgefertigten Urkunde besteht (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Komm. Band 2, § 10 Rn. 174 ), und nicht eine daneben beschlossene ‚ Satzung des Bebauungsplans‘ (Ziff. 3 des Beschlusses) bzw. eine ‚Satzung über den Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung‘, Ilshofen“, deren Sinn hier nur darin bestand, den bereits zuvor unter Ziff. 1 getroffenen Satzungsbeschluss zu konkretisieren (vgl. allerdings auch das „Muster“ einer „Bebauungsplansatzung“ bei Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Baden-Württemberg I 20.2 BauGB - § 10 Rn. 19). 10 Aber auch dann, wenn die beanstandete ‚Satzung über den Bebauungsplan „Südöstlicher Ortsrand V + VI, 1. Änderung“, Ilshofen‘ entgegen der in § 2 getroffenen Bestimmung - wie bei einer sog. Mantelsatzung (vgl. hierzu Gierke, a.a.O., § 10 Rn. 175 bzw. Rn. 35 ; kritisch Nr. 42.3 Nds. VV-BauGB, Nds. MBl 1988, 547, juris) - Bestandteil des beschlossenen Bebauungsplans sein sollte, wäre die Falschbezeichnung für den Normadressaten ohne Weiteres als solche erkennbar und damit unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Bebauungsplans unschädlich (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 875/09 -, BRS 76 Nr. 41). Denn der Bebauungsplan ist, was auch nach der am 05.12.2003 erfolgten amtlichen Bekanntmachung der Beklagten vorgesehen war, zusammen mit der Planbegründung zur Einsicht bereitzuhalten (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dadurch ist aber für den Betroffenen ohne Weiteres ersichtlich, dass der auf der einheitlichen Planurkunde abgedruckte Textteil entweder mit dem Datum der beigefügten Begründung falsch bezeichnet oder diese als (vermeintlicher) Textteil ebenfalls zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden sollte und keineswegs etwa weitere - unbestimmte - Vorgaben - aus einem gar nicht existierenden - Textteil für die Grundstücksnutzung gelten sollten. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts (vgl. Nrn. 9.1.2.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2013). 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.