OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 4 S 2775/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - A 2 K 7296/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. 2 Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht - offenkundig aus Versehen - mit der Ladung die ihm zu Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Herkunftsland Gambia zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, obwohl sich die angefochtene Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Dublin-Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2017 auf Italien bezieht. 3 Weiter trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil bezüglich der Feststellung, dass in Italien derzeit keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen vorliegen, im Wesentlichen auf - damit nicht in das Verfahren eingeführte - Urteile des EGMR, EuGH, BVerwG sowie verschiedener Oberverwaltungsgerichte gestützt sowie der 12. Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 - (Juris) entschieden hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein kann, wenn das Verwaltungsgericht als Beleg für tatsächliche Feststellungen lediglich Entscheidungen anderer Gerichte angibt, ohne diese Urteile oder die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt zu haben. 4 Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. 5 Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können. Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, Juris, m.w.N.). 6 Im konkreten Einzelfall hat der Kläger gleichwohl einen Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert. Es kann offen bleiben, ob mit einem Zulassungsantrag, woran es hier fehlt, zumindest irgendwelche schlüssigen Ausführungen dazu gemacht werden müssen, was bzw. auf welcher Grundlage der Kläger vorgetragen hätte, wäre ihm die den Abschiebezielstaat betreffende Erkenntnismittelliste mit der Ladung übersandt oder wären die diesbezüglichen Erkenntnismittel auf sonstige Weise ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Denn die Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs kann jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Bundesverfassungsgericht fordert aus dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Rechtsuchender über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Gehörsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (BVerfGE 73, 322 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 86, 15 ; 95, 163 ; Bergmann/Dienelt. AuslR, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 32). Zwar besteht grundsätzlich keine Rügepflicht, wenn überhaupt keine Erkenntnismittel zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 BvR 982/00 -, Juris). Etwas anderes gilt aber in aller Regel, wenn in der Ladung auf eine irrtümlich nicht mitübersandte „anliegende“ bzw. eine falsche Erkenntnismittelliste verwiesen wurde; dann besteht eine Rügepflicht spätestens in der mündlichen Verhandlung (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, vor II-3, Nr. 445.1). 7 So liegt der Fall hier. Trotz ordnungsgemäßer Ladung hat der Kläger darauf verzichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Wäre hingegen er oder sein Anwalt am 09.11.2017 erschienen, so wäre die zentrale Rechtsfrage des Falles, ob in Italien systemische Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen vorliegen, in der Verhandlung erörtert worden. Dabei hätte den Kläger die prozessuale Obliegenheit getroffen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass ihm bisher nur Erkenntnismittel hinsichtlich Gambia bekannt gemacht worden sind. In diesem Fall hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls nach Unterbrechung bzw. Vertagung der Verhandlung die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Erkenntnismittel bezüglich Italien einzuführen und zu erörtern. Ein Kläger, der sieht bzw. sehen muss, dass die falschen Erkenntnismittel eingeführt worden sind, gleichwohl aber hierzu in der mündlichen Verhandlung schweigt und einen Gehörsverstoß geschehen lässt, kommt seiner prozessualen Rügepflicht nicht hinreichend nach bzw. kann sich dann jedenfalls nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Bei Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. 8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.