OffeneUrteileSuche
Urteil

8 S 1148/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
15mal zitiert
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. ..., das mit einem von ihr selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist und nordwestlich des Plangebiets des angegriffenen Bebauungsplans „Gräble, Erweiterung - Ost“ liegt. Das Grundstück hat zum Plangebiet einen Abstand von mindestens 80 m, zu dessen noch nicht bebautem Abschnitt beträgt der Abstand ca. 200 m. Der Bebauungsplan erfasst eine Fläche von etwas über einem Hektar. Am westlichen Rand setzt er ein Mischgebiet fest, das weitgehend mit einer Straße bebaut ist. Das sich östlich daran anschließende Grundstück Flurstück Nr. 805 ist als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen und überwiegend mit einer Lagerhalle bebaut, die sich zu ungefähr einem Drittel noch auf das Flurstück 803/3 erstreckt. Dieses sowie die östlich angrenzenden, noch nicht bebauten Flurstücke 802/1, 801/1 und 801/2 sind als Gewerbegebiet ausgewiesen. Sowohl für das eingeschränkte als auch das „reguläre“ Gewerbegebiet ist festgesetzt, dass die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen zulässig sind - beim eingeschränkten Gewerbegebiet mit dem Zusatz, dass nur Gewerbebetriebe mit Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören - und dass die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO genannten Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Unzulässig sind nach den Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Betrieben mit der Funktion Großhandel und Lager. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt im gesamten Plangebiet 0,5, die Geschossflächenzahl 1,0. Entlang des Grundstücks der Antragstellerin und entlang des Plangebiets führt die Ortsdurchfahrtsstraße von Alfdorf, die „Untere Schloßstraße“ (L 1155). Das bereits existierende Gewerbegebiet „Gräble“ ist durch eine Zufahrtsstraße mit der Unteren Schloßstraße verbunden. Durch den Bebauungsplan „Gräble, Erweiterung - Ost“ wird eine weitere Zufahrt zu dem Gewerbegebiet weiter östlich realisiert. Die Baugrenzen lassen eine Bebauung nahezu des gesamten Baugebiets zu. 2 Die angeführte, bereits bestehende Lagerhalle gehört zum Betrieb der Firma ..., eines Baustoffhändlers und Baufachmarkts, der auch Eigentümer der im Osten des Plangebiets befindlichen, unbebauten und als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücke ist. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Firma mehrfach öffentlich die Notwendigkeit einer Erweiterung des bestehenden Betriebs bekundet habe, auch zur Optimierung der Logistik des Unternehmens und einer Reduktion des firmeneigenen LKW-Pendelverkehrs. Das Unternehmen selbst äußerte sich in einem Schreiben an die Anwohner vom April 2015 zu den Erweiterungsabsichten. Das Schreiben enthielt Darstellungen des Bebauungsplanentwurfs einschließlich der bestehenden sowie einer auf den damals noch unbebauten Grundstücken geplanten neuen Lagerhalle. Mit Bescheid vom 11.02.2016 erteilte das Landratsamt der ... Grundstücks- und Anlagengesellschaft eine Baugenehmigung zur Erstellung einer Lagerhalle mit Werbeaufschrift und einer Hochregallagerüberdachung. Eine Teil-Baufreigabe für Fundamente und Bodenplatte der Lagerhalle wurde am 02.11.2016 erteilt, die Baufreigabe im Übrigen am 16.01.2017. 3 Die Antragsgegnerin führte von April 2014 bis September 2015 das Bauleitplanverfahren durch. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 28.04.2014 beschlossen, die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 21.08.2014 mit Hinweis auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 25.08.2014 bis 29.08.2014. Ab dem 01.09.2014 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund eingegangener Stellungnahmen wurde der Planentwurf abgeändert. Der Auslegungsbeschluss vom 09.02.2015 wurde am 26.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht, die öffentliche Auslegung fand vom 06.03.2015 bis 07.04.2015 statt. Innerhalb dieser Frist erhob die Antragstellerin Einwendungen, die sich insbesondere auf die Verkehrssituation bezogen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte ab dem 12.03.2015. Die Beratung und Abwägung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2015, der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB am 06.07.2015. Mit Schreiben vom 03.08.2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr erhobenen Einwendungen unter anderem mit, dass der befürchtete Anstieg des LKW-Verkehrs nicht nachvollzogen werden könne und auch nicht erkennbar sei. Durch eine Erhöhung der Lagerkapazität könnten Lieferungen vielmehr in weniger Einzelfuhren erfolgen und der LKW-Verkehr möglicherweise sogar reduziert werden. Durch die Errichtung von Stellflächen im Plangebiet (wie im parallel eingereichten Baugesuch ausgeführt) werde die Verkehrssituation auf öffentlichen Flächen ebenfalls entlastet. 4 Der Bebauungsplan wurde am 21.08.2015 vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis genehmigt. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte am 10.09.2015. 5 Die Antragstellerin hat am 13.06.2016 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung verweist sie unter anderem auf (vermeintliche) Mängel bei der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Widersprüche zum Flächennutzungsplan. Insbesondere macht sie geltend, Einzelinteressen eines einzigen Betriebs und das konkrete Bauvorhaben des „Vorhabenträgers“ seien für die Planung allein maßgeblich gewesen. Das Abwägungsgebot werde zu ihren Lasten verletzt. Sie sei unmittelbar von dem An- und Abfahrtsverkehr des Gewerbegebiets betroffen. Die Antragsgegnerin habe nicht gewürdigt, dass die Verkehrsimmissionen drastisch zunehmen könnten, da der Bebauungsplan eine Angebotsplanung für die Zukunft sein und damit auch andere Gewerbebetriebe dem Grunde nach ermöglichen solle. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 den Bebauungsplan „Gräble - Erweiterung Ost“ der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 für unwirksam zu erklären. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzuweisen. 10 Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, da die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 01.12.2017 teilt die Antragsgegnerin mit, dass für den Antrag (nunmehr) das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da mit Errichtung der am 11.02.2016 genehmigten zweiten Lagerhalle die Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert seien und sich durch eine Unwirksamerklärung die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern würde. 11 Auf Nachfrage des Berichterstatters nach Beginn und Erkennbarkeit der Errichtung der zweiten Lagerhalle hat die ... GmbH mitgeteilt, dass am 28.11.2016 ein Baukran aufgestellt worden und ab diesem Zeitpunkt die Baumaßnahme für jeden weithin sichtbar gewesen sei. Nach Aufstellen des Baukrans seien die Rohbauarbeiten begonnen und durchgeführt worden. 12 Die Fertigstellung des Bauvorhabens war im Sommer 2017. 13 Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten sowie die Bauakten für die neu errichtete Lagerhalle vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Zwar ist die Antragstellerin antragsbefugt (1.), ihr fehlt jedoch mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis (2.). 15 1. Die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, da sie hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch Verkehrslärm eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen kann. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 5 S 1049/14 -, juris, Rn. 31). Dabei ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (vgl. eingehend BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, BRS 83 Nr. 49 = juris, Rn. 4 ff.). 16 Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Dabei muss weder entschieden werden, ob bei Festsetzung eines Gewerbegebietes eine maximal zulässige Immissionen hervorrufende Nutzung oder nur eine durchschnittliche bzw. „wirtschaftlich sinnvolle und substantielle Ausnutzung der Angebots-Planfestsetzungen“ (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.02.2014 - 2 D 104/12.NE -, BauR 2014, 1914) in die Abwägung eingestellt werden muss, noch bedarf es einer Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig sein kann, im Rahmen einer Bebauungsplanung zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Immissionen ein konkretes Bauvorhaben heranzuziehen, wenn es sich - wie hier - um eine - wenn auch projektbezogene - Angebotsplanung, jedoch nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Denn die Antragsgegnerin hat trotz zahlreicher entsprechender Einwendungen schon davon abgesehen, die bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung bestehende und aufgrund des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens jedenfalls absehbare künftige Lärmbelastung zu ermitteln. Dass sich diese durch die Aufstellung und die nachfolgende Realisierung des Bebauungsplans zugunsten der Antragstellerin eher verringerte, mag zwar nicht ausgeschlossen sein. Durchaus möglich - und damit als möglicherweise fehlerhaft abgewogener Belang die Antragsbefugnis begründend -ist jedoch eine nicht unerhebliche Zunahme des Lieferverkehrs aufgrund größerer Lagerkapazitäten mit der Folge, dass sich auch die Verkehrslärmimmissionen planbedingt weiter erhöhten. Auch die Annahme einer Reduzierung des Pendelverkehrs leuchtet nicht ohne Weiteres ein, da nach Auskunft der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung kein Standort der Firma ... geschlossen und auf die nunmehr bebauten Grundstücke verlagert werden soll. 17 Dass die Belange der Antragstellerin im Ergebnis auch fehlerhaft abgewogen worden sein konnten, wird schließlich durch das im März 2017 in Auftrag gegebene, wenn auch erst am 07.12.2017 erstellte und in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte und vorgelegte Lärmgutachten bestätigt. Danach liegt der Beurteilungspegel nach TA Lärm beim Wohnhaus der Antragstellerin bei 61 dB(A) im Erdgeschoss und 62,2 dB(A) im 1. Obergeschoss. Diese Pegel erhöhen sich durch den „zusätzlichen projektbedingten An- und Abfahrtsverkehr immerhin um max. 1,5 dB(A)“ und damit nicht nur unerheblich. Die Annahme der Antragsgegnerin, es komme eher zu einer Verringerung der Lärmbelastung wird dadurch jedenfalls nicht gestützt. 18 2. Der Antragstellerin fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839) jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, verbesserte sich ihre Rechtsstellung nicht. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -; ebenso OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 - 2 D 27/15. NE -; OVG Nds., Urteil vom 09.06.2016 - 12 KN 187/15 -; Bay. VGH, Urteil vom 01.06.2015 - 2 N 13.2220 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, jeweils juris) fehlt einem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht ist. 20 a) Der Bebauungsplan ist seit Errichtung der weiteren Lagerhalle vollständig verwirklicht. Zwar lässt das Baufenster sowohl im eingeschränkten als auch im regulären Gewerbegebiet noch eine größere Ausnutzung zu. Einer erheblichen weiteren Bebauung steht jedoch bereits die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 entgegen. Auf den mit der alten Lagerhalle bebauten Grundstücken (Flurstücke Nrn. 805 und 803/3) dürfte die Festsetzung ausgeschöpft sein. Die nunmehr mit der weiteren Lagerhalle bebauten Grundstücke (Flurstücke Nrn. 802/1, 801/1 und 801/2) weisen eine Grundfläche von insgesamt 17.140 m² auf, von denen 8.570 m² bebaut werden dürfen. Nach der dem Bauantrag für die zweite Lagerhalle beigefügten Flächenberechnung wurden davon unter Berücksichtigung der Berechnungsvorgaben der §§ 19 ff. BauNVO 6.885 m² in Anspruch genommen, so dass nur noch ein Zehntel der Grundstücksfläche bebaut werden darf. Selbst mit deren Inanspruchnahme ist jedoch derzeit nicht mehr zu rechnen. Die Fläche zwischen den beiden Lagerhallen ist vollständig ausgefüllt mit Fahrspuren für PKW und LKW sowie Be- und Entladespuren für LKW. Um beide Hallen sind an den äußeren Seiten sowie im Norden und Süden Standstreifen für LKW angelegt. Aufgrund der erforderlichen Rangierflächen erscheint eine weitere Bebauung ohne erhebliche Eingriffe in den neu errichteten Gewerbebau ausgeschlossen. Die wesentlichen Planungsziele sind erreicht und der Bebauungsplan nicht erst torsohaft verwirklicht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, juris, Rn. 15). 21 Schließlich genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht die bloße Möglichkeit von Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung, sofern diese nicht hinreichend konkret ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, a.a.O.). Eine andere als die inzwischen verwirklichte Nutzung ist jedoch nicht absehbar. Mit der Errichtung der Lagerhalle wurde eben das Bauvorhaben umgesetzt, das bereits während des Planaufstellungsverfahrens die Antragsgegnerin im Blick und die Bauherrin angekündigt hatte. Soweit die Antragstellerin keine anderweitige Bebauung, sondern eine Umnutzung der Halle befürchtet, verbesserte sie durch eine Unwirksamerklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung auch deswegen nicht, weil ein solches Vorhaben nach Errichtung der zweiten Lagerhalle nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. 22 b) Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung zur „Erstellung einer Lagerhalle mit Werbeaufschrift und einer Hochregallagerüberdachung“ vom 11.02.2016 nicht mehr anfechten, da sie seit mehr als einem Jahr sichere Kenntnis von ihr haben musste. 23 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Baugenehmigung der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist und sie keinen Widerspruch eingelegt hat. Auch jemand, der kein unmittelbarer Grenznachbar ist und dem eine Baugenehmigung nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, ist jedoch gehalten, innerhalb eines Jahres (§ 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO), nachdem er von einer Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, Widerspruch gegen sie einzulegen, wenn er sich durch sie in seinen Rechten beeinträchtigt sieht (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = NJW 1974, 1260; bestätigt durch Beschluss vom 16.03.2010 - 4 B 5.10 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2017 - 8 A 11416/16 - zur Unterscheidung zwischen der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts, der Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts und dessen Verlust durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen). 24 Die Antragstellerin wusste nicht nur von den Plänen zur Betriebserweiterung, da sie bereits während des Planaufstellungsverfahrens bekannt und Gegenstand ihrer Einwendungen waren. Sie wusste auch jedenfalls seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2015, dass ein konkretes Baugesuch eingereicht worden war, da auf ein solches Bezug genommen wurde. In der Begründung zum Normenkontrollantrag formuliert die Antragstellerin, es sei bezeichnend, „dass bereits vor Satzungsbeschluss, vor der Genehmigung des Bebauungsplans durch das LRA und vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes das konkrete Bauvorhaben auf den Weg gebracht wurde“. Es mag sich, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung formuliert hat, um Gerüchte gehandelt haben. Jedenfalls aber mit Aufstellung des Baukrans Ende November 2016 war der Beginn der Bauarbeiten für die Antragstellerin deutlich erkennbar. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung obendrein eine Baugrube erwähnt. Soweit er unter Verweis auf die Nutzung der Grundstücke als Lagerfläche ausführt, es hätte sich um damit in Zusammenhang stehende Arbeiten und nicht um Bauarbeiten handeln können, berücksichtigt er nicht, dass ein Verlust des Widerspruchs- und Anfechtungsrechts keine positive Kenntnis, sondern nur ein Kennenmüssen der Baugenehmigung erfordert. Insbesondere während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens, das im Wesentlichen wegen einer konkret befürchteten lärmintensiven Nutzung angestrengt wurde, darf ein Beteiligter nicht die Augen vor Bauarbeiten verschließen, die die Verwirklichung einer solchen Nutzung nahelegen. 25 Die Erhebung eines Widerspruchs war auch nicht wegen des Normenkontrollantrags entbehrlich. Da die Bauherrin an diesem Verfahren schon nicht beteiligt war bzw. ist (anders als in dem Verfahren, das dem Beschluss des BVerwG vom 28.08.1987, a.a.O., zugrunde lag), konnte ihr auch ein (für den Verlust des Widerspruchsrechts streitendes) Vertrauen darauf nicht abgesprochen werden, dass die ihr erteilte Baugenehmigung Bestand haben würde und sie ihr Vorhaben entsprechend dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung ausführen könnte. Im Übrigen wurde der Normenkontrollantrag (insbesondere) mit der befürchteten Lärmzunahme begründet. Die Bauherrin durfte insofern annehmen, dass die Antragstellerin sich nach Realisierung der Lagerhalle entgegen früherer Befürchtungen nicht (stärker als zuvor) beeinträchtigt fühlte und deswegen von einem Widerspruch gegen das Bauvorhaben absah. 26 c) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rechtsstellung der Antragstellerin verbesserte, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde (vgl. zum Maßstab, dass eine beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung gegen die verwirklichte Festsetzung offensichtlich aussichtslos sein muss, BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, juris, Rn. 6). Dies gilt auch für den Fall, dass die Antragstellerin den Erlass einer Verfügung nach § 58 Abs. 6 LBO erstreben sollte. Nach dessen Satz 1 können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder eine Aufhebung der Baugenehmigung ist dafür nicht erforderlich. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einem solchen Ziel durch dieses Normenkontrollverfahren näher kommen könnte (vgl. dazu, dass für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht erforderlich ist, dass die Unwirksamerklärung unmittelbar zum Ziel führt, BVerwG, Urteile vom 23.04.2002 -4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10 und vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 -, juris, Rn. 6). Da vom Senat nicht beurteilt werden könnte, ob durch die neu errichtete Lagerhalle unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, sondern sich allenfalls eine § 2 Abs. 3 BauGB nicht genügende Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen feststellen ließe, würden auch keine Vorfragen für eine Anordnung nach § 58 Abs. 6 LBO entschieden. 27 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 28 Beschluss vom 3. Januar 2018 29 Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 14 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Zwar ist die Antragstellerin antragsbefugt (1.), ihr fehlt jedoch mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis (2.). 15 1. Die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, da sie hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch Verkehrslärm eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen kann. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 5 S 1049/14 -, juris, Rn. 31). Dabei ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (vgl. eingehend BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, BRS 83 Nr. 49 = juris, Rn. 4 ff.). 16 Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Dabei muss weder entschieden werden, ob bei Festsetzung eines Gewerbegebietes eine maximal zulässige Immissionen hervorrufende Nutzung oder nur eine durchschnittliche bzw. „wirtschaftlich sinnvolle und substantielle Ausnutzung der Angebots-Planfestsetzungen“ (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.02.2014 - 2 D 104/12.NE -, BauR 2014, 1914) in die Abwägung eingestellt werden muss, noch bedarf es einer Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig sein kann, im Rahmen einer Bebauungsplanung zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Immissionen ein konkretes Bauvorhaben heranzuziehen, wenn es sich - wie hier - um eine - wenn auch projektbezogene - Angebotsplanung, jedoch nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Denn die Antragsgegnerin hat trotz zahlreicher entsprechender Einwendungen schon davon abgesehen, die bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung bestehende und aufgrund des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens jedenfalls absehbare künftige Lärmbelastung zu ermitteln. Dass sich diese durch die Aufstellung und die nachfolgende Realisierung des Bebauungsplans zugunsten der Antragstellerin eher verringerte, mag zwar nicht ausgeschlossen sein. Durchaus möglich - und damit als möglicherweise fehlerhaft abgewogener Belang die Antragsbefugnis begründend -ist jedoch eine nicht unerhebliche Zunahme des Lieferverkehrs aufgrund größerer Lagerkapazitäten mit der Folge, dass sich auch die Verkehrslärmimmissionen planbedingt weiter erhöhten. Auch die Annahme einer Reduzierung des Pendelverkehrs leuchtet nicht ohne Weiteres ein, da nach Auskunft der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung kein Standort der Firma ... geschlossen und auf die nunmehr bebauten Grundstücke verlagert werden soll. 17 Dass die Belange der Antragstellerin im Ergebnis auch fehlerhaft abgewogen worden sein konnten, wird schließlich durch das im März 2017 in Auftrag gegebene, wenn auch erst am 07.12.2017 erstellte und in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte und vorgelegte Lärmgutachten bestätigt. Danach liegt der Beurteilungspegel nach TA Lärm beim Wohnhaus der Antragstellerin bei 61 dB(A) im Erdgeschoss und 62,2 dB(A) im 1. Obergeschoss. Diese Pegel erhöhen sich durch den „zusätzlichen projektbedingten An- und Abfahrtsverkehr immerhin um max. 1,5 dB(A)“ und damit nicht nur unerheblich. Die Annahme der Antragsgegnerin, es komme eher zu einer Verringerung der Lärmbelastung wird dadurch jedenfalls nicht gestützt. 18 2. Der Antragstellerin fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839) jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, verbesserte sich ihre Rechtsstellung nicht. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -; ebenso OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 - 2 D 27/15. NE -; OVG Nds., Urteil vom 09.06.2016 - 12 KN 187/15 -; Bay. VGH, Urteil vom 01.06.2015 - 2 N 13.2220 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, jeweils juris) fehlt einem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht ist. 20 a) Der Bebauungsplan ist seit Errichtung der weiteren Lagerhalle vollständig verwirklicht. Zwar lässt das Baufenster sowohl im eingeschränkten als auch im regulären Gewerbegebiet noch eine größere Ausnutzung zu. Einer erheblichen weiteren Bebauung steht jedoch bereits die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 entgegen. Auf den mit der alten Lagerhalle bebauten Grundstücken (Flurstücke Nrn. 805 und 803/3) dürfte die Festsetzung ausgeschöpft sein. Die nunmehr mit der weiteren Lagerhalle bebauten Grundstücke (Flurstücke Nrn. 802/1, 801/1 und 801/2) weisen eine Grundfläche von insgesamt 17.140 m² auf, von denen 8.570 m² bebaut werden dürfen. Nach der dem Bauantrag für die zweite Lagerhalle beigefügten Flächenberechnung wurden davon unter Berücksichtigung der Berechnungsvorgaben der §§ 19 ff. BauNVO 6.885 m² in Anspruch genommen, so dass nur noch ein Zehntel der Grundstücksfläche bebaut werden darf. Selbst mit deren Inanspruchnahme ist jedoch derzeit nicht mehr zu rechnen. Die Fläche zwischen den beiden Lagerhallen ist vollständig ausgefüllt mit Fahrspuren für PKW und LKW sowie Be- und Entladespuren für LKW. Um beide Hallen sind an den äußeren Seiten sowie im Norden und Süden Standstreifen für LKW angelegt. Aufgrund der erforderlichen Rangierflächen erscheint eine weitere Bebauung ohne erhebliche Eingriffe in den neu errichteten Gewerbebau ausgeschlossen. Die wesentlichen Planungsziele sind erreicht und der Bebauungsplan nicht erst torsohaft verwirklicht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, juris, Rn. 15). 21 Schließlich genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht die bloße Möglichkeit von Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung, sofern diese nicht hinreichend konkret ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, a.a.O.). Eine andere als die inzwischen verwirklichte Nutzung ist jedoch nicht absehbar. Mit der Errichtung der Lagerhalle wurde eben das Bauvorhaben umgesetzt, das bereits während des Planaufstellungsverfahrens die Antragsgegnerin im Blick und die Bauherrin angekündigt hatte. Soweit die Antragstellerin keine anderweitige Bebauung, sondern eine Umnutzung der Halle befürchtet, verbesserte sie durch eine Unwirksamerklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung auch deswegen nicht, weil ein solches Vorhaben nach Errichtung der zweiten Lagerhalle nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. 22 b) Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung zur „Erstellung einer Lagerhalle mit Werbeaufschrift und einer Hochregallagerüberdachung“ vom 11.02.2016 nicht mehr anfechten, da sie seit mehr als einem Jahr sichere Kenntnis von ihr haben musste. 23 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Baugenehmigung der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist und sie keinen Widerspruch eingelegt hat. Auch jemand, der kein unmittelbarer Grenznachbar ist und dem eine Baugenehmigung nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, ist jedoch gehalten, innerhalb eines Jahres (§ 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO), nachdem er von einer Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, Widerspruch gegen sie einzulegen, wenn er sich durch sie in seinen Rechten beeinträchtigt sieht (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = NJW 1974, 1260; bestätigt durch Beschluss vom 16.03.2010 - 4 B 5.10 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2017 - 8 A 11416/16 - zur Unterscheidung zwischen der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts, der Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts und dessen Verlust durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen). 24 Die Antragstellerin wusste nicht nur von den Plänen zur Betriebserweiterung, da sie bereits während des Planaufstellungsverfahrens bekannt und Gegenstand ihrer Einwendungen waren. Sie wusste auch jedenfalls seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2015, dass ein konkretes Baugesuch eingereicht worden war, da auf ein solches Bezug genommen wurde. In der Begründung zum Normenkontrollantrag formuliert die Antragstellerin, es sei bezeichnend, „dass bereits vor Satzungsbeschluss, vor der Genehmigung des Bebauungsplans durch das LRA und vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes das konkrete Bauvorhaben auf den Weg gebracht wurde“. Es mag sich, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung formuliert hat, um Gerüchte gehandelt haben. Jedenfalls aber mit Aufstellung des Baukrans Ende November 2016 war der Beginn der Bauarbeiten für die Antragstellerin deutlich erkennbar. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung obendrein eine Baugrube erwähnt. Soweit er unter Verweis auf die Nutzung der Grundstücke als Lagerfläche ausführt, es hätte sich um damit in Zusammenhang stehende Arbeiten und nicht um Bauarbeiten handeln können, berücksichtigt er nicht, dass ein Verlust des Widerspruchs- und Anfechtungsrechts keine positive Kenntnis, sondern nur ein Kennenmüssen der Baugenehmigung erfordert. Insbesondere während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens, das im Wesentlichen wegen einer konkret befürchteten lärmintensiven Nutzung angestrengt wurde, darf ein Beteiligter nicht die Augen vor Bauarbeiten verschließen, die die Verwirklichung einer solchen Nutzung nahelegen. 25 Die Erhebung eines Widerspruchs war auch nicht wegen des Normenkontrollantrags entbehrlich. Da die Bauherrin an diesem Verfahren schon nicht beteiligt war bzw. ist (anders als in dem Verfahren, das dem Beschluss des BVerwG vom 28.08.1987, a.a.O., zugrunde lag), konnte ihr auch ein (für den Verlust des Widerspruchsrechts streitendes) Vertrauen darauf nicht abgesprochen werden, dass die ihr erteilte Baugenehmigung Bestand haben würde und sie ihr Vorhaben entsprechend dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung ausführen könnte. Im Übrigen wurde der Normenkontrollantrag (insbesondere) mit der befürchteten Lärmzunahme begründet. Die Bauherrin durfte insofern annehmen, dass die Antragstellerin sich nach Realisierung der Lagerhalle entgegen früherer Befürchtungen nicht (stärker als zuvor) beeinträchtigt fühlte und deswegen von einem Widerspruch gegen das Bauvorhaben absah. 26 c) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rechtsstellung der Antragstellerin verbesserte, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde (vgl. zum Maßstab, dass eine beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung gegen die verwirklichte Festsetzung offensichtlich aussichtslos sein muss, BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, juris, Rn. 6). Dies gilt auch für den Fall, dass die Antragstellerin den Erlass einer Verfügung nach § 58 Abs. 6 LBO erstreben sollte. Nach dessen Satz 1 können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder eine Aufhebung der Baugenehmigung ist dafür nicht erforderlich. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einem solchen Ziel durch dieses Normenkontrollverfahren näher kommen könnte (vgl. dazu, dass für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht erforderlich ist, dass die Unwirksamerklärung unmittelbar zum Ziel führt, BVerwG, Urteile vom 23.04.2002 -4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10 und vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 -, juris, Rn. 6). Da vom Senat nicht beurteilt werden könnte, ob durch die neu errichtete Lagerhalle unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, sondern sich allenfalls eine § 2 Abs. 3 BauGB nicht genügende Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen feststellen ließe, würden auch keine Vorfragen für eine Anordnung nach § 58 Abs. 6 LBO entschieden. 27 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 28 Beschluss vom 3. Januar 2018 29 Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.