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Beschluss

3 S 2331/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. September 2017 - 10 K 3417/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. 2 Gemäß § 166 VwGO i. V. mit § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist danach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, so erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3 Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2016, § 166 Rdnr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2002 - 11 S 119/02 - VBlBW 2002, 529 f.). Ausnahmsweise kommt allerdings aus Billigkeitsgründen eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn der Antragsteller bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2002, a. a. O.; Bay. VGH, Beschl. v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris). 4 Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich damit neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (vgl. wiederum Bay. VGH, Beschl. v. 23.6.2017, a. a. O.), dass also der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe gebieten es nämlich, dass das Gericht über ein bescheidungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch alsbald entscheidet. Bezogen auf diesen Zeitpunkt müssen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegeben sein; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage stehen einer Bewilligung nur entgegen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass hinreichende Erfolgsaussichten schon zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2002, a. a. O.). 5 Allerdings ist auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Erledigungsreife aus freiem Entschluss eine Verfahrensbeendigung - insbesondere durch Klagerücknahme oder Abgabe einer Erledigungserklärung, der sich die Gegenseite angeschlossen hat - herbeiführt, ohne dass hierfür ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund, wie beispielsweise ein Entgegenkommen der Gegenseite oder ein erledigendes Ereignis, vorliegt (vgl. wiederum VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2002, a. a. O., wonach eine Klagerücknahme ohne legitimes Ziel eine Versagung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen vermag; enger OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2016 - 2 PA 409/15 - juris, das davon ausgeht, dass schon eine Verfahrensbeendigung aus freiem Entschluss des Antragstellers grundsätzlich die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Folge hat). 6 Nach diesen Maßgaben ist bereits zweifelhaft, ob sich angesichts der aus freien Stücken erfolgten Klagerücknahme hier eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen rechtfertigen ließe. Denn es spricht viel dafür, dass die Verfahrensbeendigung „aus freien Stücken“ und ohne triftigen Grund erfolgt ist. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für die mit Schriftsatz vom 24.8.2017 erklärte Klagerücknahme keine Begründung angegeben. Jedoch war im vorangegangenen Schreiben vom 29.6.2017 mitgeteilt worden, der Kläger erwäge, den bislang als Blumengeschäft vorgesehenen Bereich einer anderen Nutzung zuzuführen. Um dies sowie ein deshalb in Erwägung gezogenes Ruhen des Verfahrens zu klären, war anwaltlicherseits eine Verlängerung der Frist zur ergänzenden Klagebegründung bis zum 31.8.2017 erbeten worden. Danach erscheint es naheliegend, dass die - zwei Tage vor Ablauf der genannten Frist erklärte - Klagerücknahme darauf beruht, dass der Kläger an seinem Klageziel endgültig nicht mehr festhalten wollte und sich statt des zunächst erwogenen Ruhens für eine Beendigung des gerichtlichen Verfahrens entschieden hat. 7 Dies kann jedoch offen bleiben. Denn der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht entscheidungsreif. 8 Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers vor Rücknahme der Klage abschließend beurteilen ließ. Dies erscheint allerdings fraglich. Während es in der Klageschrift 21.3.2017 hieß, er sei Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses, in dem auch das Blumengeschäft eingerichtet werden solle, waren in der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2.5.2017 Mietkosten für seine Wohnung aufgeführt und wurde die Frage nach Grundeigentum verneint. Erst im Zusammenhang mit der Klagerücknahme durch Schriftsatz vom 24.8.2017 hat der Kläger angegeben, die Immobilie gehöre nicht ihm, sondern seiner Mutter. 9 Jedenfalls fehlte es nämlich vor Rücknahme der Klage deshalb an der Entscheidungsreife, weil - worauf das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in der Klageschrift vom 21.3.2017 für die Zeit nach erfolgter Akteneinsicht angekündigte ausführlichere Klagebegründung noch nicht vorlag. Nachdem diese Ankündigung mit Schriftsätzen vom 2.5. und vom 31.5.2017 wiederholt und das Verwaltungsgericht die Frist zur Vorlage einer ergänzenden Klagebegründung auf Antrag der Prozessbevollmächtigten zweimal, mit Verfügung vom 7.6.2017 bis zum 30.6.2017 und mit Verfügung vom 10.7.2017 bis zum 31.8.2017, verlängert hatte, war mangels Eingangs einer solchen eine - vor Art. 103 Abs. 1 GG - verfahrensrechtlich zulässige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vor der am 30.8.2017 erfolgten Klagerücknahme nicht möglich (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.2008 - 13 S 1336/08 - Justiz 2009, 301). Dies gilt umso mehr, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen ihres letzten Fristverlängerungsantrages vom 31.5.2017 erklärt hatten, aus der Akteneinsicht hätten sich weitere klärungsbedürftige Punkte ergeben, die eine bislang nicht erfolgte Rücksprache mit dem Kläger notwendig machten. Ein ausdrückliches Begehren des Klägers, über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorab, also vor Eingang seiner ergänzenden Klagebegründung zu entscheiden, lässt sich den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von EUR 60,- anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).