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Beschluss

1 S 1367/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2017 - 10 K 6725/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Das Verwaltungsgericht hat die auf Ungültigerklärung der am 23.10.2016 durchgeführten Bürgermeisterwahl in E. gerichtete Klage abgewiesen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 13.04.2017 - 10 K 6725/16 - juris), da der Wahleinspruch des Klägers unzulässig ist und bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre. Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat - ohne dass es auf die Schriftsätze der Beigeladenen vom 10.08.2017 ankommt - keinen Erfolg. 2 1. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht den Wahleinspruch des Klägers als unzulässig angesehen hat. 3 a) Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. 4 Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Wahleinspruch des Klägers unzulässig ist, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstellt, nicht geeignet war, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen, weil er sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen ist, diese für seine Person zu kompensieren. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch aufgrund des Zulassungsvorbringens ist die - wenn wie hier dem Einspruch nicht andere Wahlberechtigte in der Anzahl des gesetzlichen Quorums beitreten - nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG erforderliche Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin keine Verletzung der Grundsätze der Freiheit der Wahl oder der Geheimheit der Wahl. Der Kläger ist für einen zulässigen Einspruch nicht verpflichtet darzulegen, welche Wahlentscheidung er getroffen hat oder ggfs. unter anderen Umständen getroffen hätte (zur im Wahlprüfungsverfahren unzulässigen Erforschung, wie gewählt wurde: Senat, Urt. v. 06.10.1955 - 1 S 338/55 - ESVGH 5, 167, 170; OVG NRW, Urt. v. 17.12.1958 - III A 1014/58 - OVGE 14, 257, 262; BVerwG, Beschl. v. 21.07.1975 - VII P 1.74 - BVerwGE 49, 75, 77; z.T. a.A. Schreiber-Strelen, BWahlG, 9. Aufl., § 1 Rn. 104). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es jedoch an der Kausalität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung, wenn diese die Stimmabgabe nicht beeinflusst hat. Denn eine mögliche Verletzung der Rechte des einzelnen, einen Wahleinspruch erhebenden Wählers liegt nicht vor, wenn nach dessen Vorbringen eine Verletzung seiner Rechte nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, KommWahlR BW, 6. Aufl., § 31 Rn. 36). 5 Ob danach eine Verletzung von eigenen Rechten möglich erscheint, ist - wie sonst auch - eine Frage des Einzelfalls, die anhand der Gesamtumstände des Geschehens zu beurteilen ist. Im Fall des Klägers ist schon nach seinem eigenen Vorbringen unter keiner Betrachtungsweise ersichtlich, dass das von ihm beanstandete Wahlplakat sich auf seine Stimmabgabe ausgewirkt hat, da - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt - er die aus seiner Sicht unzulässige Beeinflussungssituation erkannt, im Wahllokal moniert und für seine Person kompensiert hat. Die Möglichkeit einer Auswirkung auf die Stimmabgabe ist daher - auch aufgrund des Zulassungsantrags - nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers wird hierdurch weder der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verletzt noch dem Kläger indirekt ein Missbrauch seines Rechts, die Verletzung seiner Wahlfreiheit geltend zu machen, unterstellt. Das Gesetz räumt ihm vielmehr die Möglichkeit ein, Wahlfehler, die nicht seine Rechte verletzen, zu rügen, wenn andere Wahlberechtigte in der erforderlichen Anzahl des gesetzlichen Quorums seinem Einspruch beitreten. Unbegründet ist auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend einen Fall der Verwirkung eines Rechts angenommen sowie zu Unrecht das Rechtschutzinteresse verneint; das Urteil ist darauf gestützt, dass eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nach seinem eigenen Vortrag nicht möglich erscheint. 6 b) Die Divergenzrüge des Klägers kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). 7 Daran fehlt es hier. Eine Divergenz ist bereits nicht dargelegt. Zu dem vom Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 - benannten Rechtssatz (Schriftsatz vom 05.07.2017, S. 15), dass es für einen Verpflichtungsanspruch des Bürgers eines vorherigen Antrags an die Behörde bedarf, da die Verpflichtungsklage ansonsten mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, besteht im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts keine Divergenz. Die Abweichung hiervon erkennt der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Entfernung des beanstandeten Wahlplakats als Unzulässigkeitsgrund für seinen Wahlanspruch herannehme (Schriftsatz vom 05.07.2017, S. 16). Die Entfernung des Wahlplakats ist jedoch nicht Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens. Der Kläger begehrt im hiesigen Prozess unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 08.11.2016 die Verpflichtung des beklagten Landes, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde E. vom 23.10.2016 für ungültig zu erklären. 8 c) Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). 9 Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Wahlberechtigter sein Wahlanfechtungsrecht bereits dann verliert, wenn er vor seiner Stimmabgabe gegenüber dem Wahlvorstand die Verletzung seines auch im unmittelbaren Bereich zum Wahllokal geltenden Grundrechts auf Wahlfreiheit durch ein im unmittelbaren Bereich zum Wahllokal hängendes Wahlplakat rügt, wäre in einem Berufungsverfahren nicht zu klären. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat nicht aus der Rüge des Wahlplakats den Verlust des Wahlanfechtungsrechts gefolgert, sondern darauf abgestellt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen durch das Plakat nicht in eine seine Wahlentscheidung beeinträchtigende Lage versetzt werden konnte und dass die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten daher nicht erkennbar ist. Dass in einer solchen Fallkonstellation der Wahleinspruch eines Einzelnen unzulässig ist, ist zudem durch das Urteil des Senats vom 10.05.1976 (- I 585/76 - EKBW GemO § 31 E 8) bereits geklärt. Ob im konkreten Fall eine solche Konstellation besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. 10 d) Ein Zulassungsgrund liegt auch nicht vor, soweit dem Kläger vom Verwaltungsgericht ein Schriftsatzrecht, um sich zum Urteil des Senats vom 10.05.1976 äußern zu können, nicht gewährt wurde und mit dem Zulassungsantrag Verfahrensfehler bei der Anhörung des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gerügt werden. Insoweit werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausreichend dargelegt. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden genannten Zulassungsgründe, weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 11 aa) Die Ablehnung eines Schriftsatzrechts durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Ein Gericht darf ohne Verletzung von § 173 Satz 1 VwGO, § 139 Abs. 5 ZPO sein Urteil aufgrund des Termins erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Das war hier der Fall. 12 Dem Kläger musste vor der mündlichen Verhandlung klar sein, dass die Frage der Zulässigkeit des Wahleinspruchs entscheidungserheblich werden könnte. Denn das Verwaltungsgericht bat den Klägervertreter mit Verfügung vom 16.03.2017 um Stellungnahme, worin gerade beim Kläger eine Rechtsverletzung in Form rechtswidriger Wahlbeeinflussung gelegen haben soll (Bl. 205 der VG-Akte). Bereits in der Verfügung vom 16.03.2017 auf die Entscheidung des Senats vom 10.05.1976 hinzuweisen, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass. Denn aufgrund des Wahleinspruchs des Klägers und seiner Klagebegründung war nicht erkennbar, worin er die Verletzung seiner Rechte konkret sah. Denn er hatte im Wahleinspruch die „unzulässige Wahlpropaganda“ und allgemein, ohne Bezug zu seiner Person die Beeinflussung in der freien Wahlmöglichkeit und in der Klagebegründung ohne nähere Darlegung die Verletzung in seinen Rechten, insbesondere in Form der Freiheit und der Gleichheit der Wahl gerügt. Der Klägervertreter hat den Hinweis des Verwaltungsgerichts auch zutreffend verstanden. Denn er hat in seinem Schriftsatz vom 30.03.2017 (Bl. 223 ff. VG-Akte) Ausführungen zur Zulässigkeit des Wahleinspruchs gemacht. 13 Ob die Entscheidung des Senats vom 10.05.1976 für den Klägervertreter aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts mit zumutbarem Aufwand vor der mündlichen Verhandlung auffindbar war, kann offen bleiben. Dafür spricht, dass der Klägervertreter, wie sich aus seinen Zitaten in der Klagebegründung ergibt, für das Verfahren das Buch „Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg“ von Quecke/Gackenholz/Bock in der 5. Auflage herangezogen hat. In diesem sind in der Kommentierung zu § 31 KomWG bei den Ausführungen zur Zulässigkeit des Wahleinspruchs mehrere Entscheidungen mit Fundstellen in der Entscheidungssammlung zum Kommunalrecht Baden-Württemberg (EKBW) nachgewiesen. Es hätte daher zumindest nahegelegen, die EKBW - in der die Entscheidung des Senats vom 10.05.1976 entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht nur mit dem Leitsatz, sondern mit Sachverhalt und Entscheidungsgründen in ihren wesentlichen Teilen abgedruckt ist - auf einschlägige Entscheidungen zu prüfen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls konnte der Kläger sich zu der genannten Entscheidung in der mündlichen Verhandlung umfassend äußern. Diese in Sachverhalt und Entscheidungsgründen überschaubare Entscheidung ist in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls wiedergegeben worden. 14 Der behauptete Verfahrensfehler kann auch deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, da für die mögliche Kausalität des (unterstellten) Verfahrensfehlers für das angefochtene Urteil aufgrund des Zulassungsvorbringens nichts ersichtlich ist. Der Kläger macht insoweit geltend, er hätte bei Einräumung eines Schriftsatzrechts alles vorgetragen, was auch Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist. Die im Hinblick auf die fehlende Verletzung des Klägers in seinen Rechten mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachten Ausführungen zur Bedeutung der Grundsätze der Geheimheit und Freiheit der Wahl, zum Rechtsschutzinteresse und zur Verwirkung sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht haben kann. Denn Umstände, die die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in seinen Rechten belegen, ergeben sich daraus in keiner Weise. Zudem entsprechen die klägerischen Ausführungen zur Freiheit und Geheimheit der Wahl weitgehend denen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.03.2017, mit dem der Kläger zur gerichtlichen Verfügung vom 16.03.2017 Stellung nahm. 15 bb) Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem Vorbringen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Wege einer Beweisaufnahme vernommen worden sei, dass jedoch entgegen § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO keine Möglichkeit gegeben worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln, auch sonst kein rechtliches Gehör zur Anhörung des Klägers gewährt worden sei und die Beweisaufnahme entgegen § 105 VwGO, § 160 Abs. 2, 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert worden sei. Soweit der Kläger aus dem vorgetragenen Umstand, dass er vom Verwaltungsgericht längere Zeit und intensiv befragt worden sei, schlussfolgert, es habe sich um eine Beweisaufnahme gehandelt, verkennt er das Prozessrecht. Dauer und Intensität der Befragung sind nicht maßgeblich dafür, ob es sich um eine informatorische Befragung eines Beteiligten oder eine Parteivernehmung handelt. Die Vernehmung eines Beteiligten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist auch im Verwaltungsstreitverfahren - wie sich aus § 98 VwGO in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen § 450 Abs. 2 ZPO ergibt - ein subsidiäres Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes, das grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn die Beweisaufnahme nach Ausschöpfung aller anderen Beweismittel Zweifel offenlässt (BVerwG, Beschl. v. 16.07.1996 - 3 B 44/96 - juris). Die Parteivernehmung ist im Verwaltungsprozess durch einen förmlichen Beweisbeschluss anzuordnen (BVerwG, Urt. v. 08.11.1963 - VII C 58.61 - BVerwGE 17, 127; Beschl. v. 12.03.2014 - 5 B 48/13 - NVwZ-RR 2014, 660). Der Beteiligte ist bei einer Parteivernehmung gemäß § 395 Abs. 1, § 451 ZPO zur wahrheitsgemäßen Aussage zu ermahnen und auf die Möglichkeit der Beeidigung hinzuweisen. 16 An diesen Umständen fehlt es ausnahmslos, der Zulassungsantrag behauptet ihr Vorliegen auch nicht. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung und aus den Urteilsgründen ist bei verständiger Würdigung vielmehr ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Kläger lediglich informatorisch befragt (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO), nicht aber förmlich als Beteiligten vernommen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO). Schon ein Beweisbeschluss ist den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entnehmen. Das Zulassungsvorbringen, für die Zuschauer der Verhandlung sei offensichtlich gewesen, dass es sich nicht nur um eine informatorische Befragung des Klägers, sondern um eine Beweisaufnahme gehandelt habe, ist irrelevant. Woraus sich die behauptete Offensichtlichkeit ergeben soll, bleibt unklar; aus der behaupteten Dauer und Intensität der Befragung folgt sie, wie dargelegt, jedenfalls nicht. Die Benennung von Zeugen dazu, dass es sich offensichtlich um eine Beweisaufnahme gehandelt habe, geht daher ins Leere, zumal Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wären, nicht mitgeteilt werden. 17 Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nichts ersichtlich. Ausweislich des Protokolls erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge und wurde die Sach- und Rechtslage mit ihnen erörtert. Die informatorische Befragung eines Beteiligten ist Teil hiervon. Zudem hatte der Kläger in der formlosen Anhörung gerade Gelegenheit, seine Sicht der Sach- und Rechtslage darzulegen. 18 2. Ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt die Entscheidung auch nicht aufgrund des gerügten Umstands, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, von Amts wegen die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Aufwendungen des Klägers nach § 31 Abs. 2 KomWG auszusprechen. Denn es fehlt bereits an den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 KomWG. Weder war der Wahleinspruch des Klägers erfolgreich noch war er nur deswegen nicht erfolgreich, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. 19 3. Auf das Zulassungsvorbringen des Klägers zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Wahleinspruchs kommt es nicht an, da - wie dargelegt - der Wahleinspruch bereits unzulässig ist und insoweit Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die gerügte Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht und die mit dem Zulassungsantrag gestellten neuen Beweisanträge. 20 4. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht im Hinblick auf den erstmals gestellten Hilfsantrag, festzustellen, dass die Anbringung des monierten Wahlplakats rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, in Betracht. Denn das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist eine Klageänderung daher nicht möglich. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung aufgrund des Vorliegens eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf den erstinstanzlichen Streitgegenstand voraus (BayVGH, Beschl. v. 17.07.2009 - 12 ZB 08.739 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 12.01.1998 - 18 B 22/98 - juris, zum früheren Beschwerdezulassungsverfahren; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 125 Rn. 29 m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., vor § 124 Rn. 57). 21 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da sie jeweils einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).