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Beschluss

9 S 1241/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2017 - 12 K 8208/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.05.2017 ist zulässig und begründet. 2 1. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, die Arbeitszeit der Antragstellerin zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung Herbst 2017 um 90 Minuten je Prüfungstag zu verlängern, ihr zu gestatten, Blutzuckermessgeräte und Insulinpumpe in den Prüfungsraum mitzubringen und benutzen zu dürfen sowie ihr zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten einen gesonderten Einzelprüfungsraum zuzuweisen, ist abzuändern und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Auf der Grundlage der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) geht der Senat davon aus, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 3 a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, bei der Antragstellerin lägen Beeinträchtigungen vor, die die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten erschwerten, weshalb angemessene Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen seien (§ 50 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 7 Satz 1 Hs. 1 JAPrO). Als Nachteilsausgleich sehe das Gericht - entsprechend der Zusammenfassung in der amtsärztlichen Stellungnahme des Landratsamtes L. vom 14.03.2017 - eine Verlängerung der Arbeitszeit zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten von 90 Minuten je Prüfungstag als angemessen an. Das Gericht sehe keine Anhaltspunkte, den begründeten Ausführungen des Amtsarztes nicht zu folgen, zumal auch in der amtsärztlichen Bestätigung von Frau I. vom Gesundheitsamt der Stadt A. vom 11.02.2014 eine Bearbeitungszeitverlängerung von jeweils 1 ½ Stunden für die schriftlichen Prüfungen der Ersten juristischen Staatsprüfung empfohlen worden sei. Bei der Verlängerung der Arbeitszeit zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten handele es sich entgegen dem Vortrag des Antragsgegners nicht um eine reine Schreibzeitverlängerung, sondern um eine Bearbeitungszeitverlängerung zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Antragstellerin aufgrund ihrer chronischen Stoffwechselkrankheit. 4 Zur Gewährleistung eines angemessenen Nachteilsausgleichs sei es auch erforderlich, der Antragstellerin - über die Gewährung der Verlängerung der Arbeitszeit hinaus - zu gestatten, als persönliche Hilfsmittel Blutzuckermessgeräte und Insulinpumpe in den Prüfungsraum mitzubringen und auch zu benutzen, damit sie ihren Stoffwechsel uneingeschränkt und jederzeit an ihrem Arbeitsplatz kontrollieren und regulieren könne. Da diese Hilfsmittel ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14.03.2017 akustische Signale abgäben, sei es erforderlich, der Antragstellerin zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten einen gesonderten Einzelprüfungsraum zuzuweisen, um eine Störung der übrigen Prüfungsteilnehmer zu verhindern und somit die Chancengleichheit zu gewährleisten. 5 Der vom Antragsgegner gewährte Nachteilsausgleich stelle keine ausreichende Kompensation der Beeinträchtigung der Antragstellerin dar. Insbesondere die vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 14.03.2017 geschilderten kognitiven Beeinträchtigungen würden durch die von dem Antragsgegner angedachte Pausenregelung nicht abgedeckt. Mit der Verlängerung der Arbeitszeit zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten um 90 Minuten je Prüfungstag seien sowohl die Beeinträchtigungen der Antragstellerin, das heiße die Kontrolle und Regulierung des Stoffwechsels sowie etwaige Minderungen ihres Leistungsvermögens im Hinblick auf ihre kognitiven Fähigkeiten, als auch etwaige Pausen abgegolten. 6 Dieser Nachteilsausgleich führe auch nicht zu einer den Grundsatz der Chancengleichheit zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten der anderen Kandidaten verletzenden Überkompensation der Beeinträchtigung der Antragstellerin. Das Gericht vermöge im vorliegenden Fall eine relevante Diskrepanz zwischen dem medizinisch Notwendigen und dem prüfungsrechtlich Angemessenen nicht zu erkennen. Angesichts des Aufwands der Antragstellerin zur Kontrolle und Regulierung ihres Stoffwechsels sowie der Auswirkungen der chronischen Stoffwechselkrankheit auf ihr Leistungsvermögen könne nicht angenommen werden, dass ihr der zu gewährende Nachteilsausgleich erhebliche Vorteile gegenüber den anderen Mitprüflingen biete, die über die Kompensation ihrer Beeinträchtigung wesentlich hinausgingen. 7 b) Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 JAPrO gilt § 13 Abs. 4 bis 7 JAPrO im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 JAPrO kann das Landesjustizprüfungsamt bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Kandidaten, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden (§ 13 Abs. 7 Satz 2 JAPrO). Wird die Bearbeitungszeit verlängert oder werden Ruhepausen gewährt, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten (§ 13 Abs. 7 Satz 3 JAPrO). Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen (§ 13 Abs. 7 Satz 4 JAPrO). 8 Gemessen daran liegen bei der Antragstellerin - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor (zum fehlenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Prüfungsamts vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, VBlBW 1994, 31). Als angemessene Maßnahmen zum Ausgleich ihrer Beeinträchtigungen infolge einer Diabetes-mellitus-Typ-1-Erkrankung stehen der Antragstellerin allerdings keine über die vom Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 08.05.2017 verfügten Prüfungserleichterungen hinausgehenden Maßnahmen zu. 9 Danach ist es der Antragstellerin gestattet, bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung Herbst 2017 am Prüfungsort R. eine oder mehrere Pausen mit einer Gesamtdauer von insgesamt höchstens 90 Minuten je Aufsichtsarbeit außerhalb des Prüfungsraumes zu verbringen. Diese Pausenzeit wird nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet. Der Zeitpunkt der Abgabe der gefertigten Aufsichtsarbeiten verschiebt sich aufgrund der gewährten Pausenzeit um den Zeitraum der tatsächlich außerhalb des Prüfungsraums verbrachten Pausen, höchstens jedoch um 90 Minuten. Ein Verlassen des Prüfungsraums ist nur nach näherer Bestimmung der Aufsichtführenden zulässig. Vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes sind das beschriebene Konzept- und Reinschriftpapier abzudecken und die Gesetzestexte zu schließen. Sollten gegebenenfalls weitere Maßnahmen erforderlich werden, sind diese im Einzelfall von dem bei der entsprechenden Aufsichtsarbeit Aufsichtführenden mit dem Landesjustizprüfungsamt abzuklären. Weiter wird der Antragstellerin gestattet, die zur Blutzuckerkontrolle und -einstellung erforderlichen Hilfsmittel mitzuführen. 10 Diese Maßnahmen führen nach Aktenlage zu einem angemessenen Ausgleich der krankheitsbedingten Prüfungsnachteile, während die von der Antragstellerin beantragten und vom Verwaltungsgericht gebilligten zusätzlichen Maßnahmen zu einer das Gebot der Chancengleichheit verletzenden Überkompensation führen würden. 11 Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261 f.). Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330; siehe auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 259). § 13 Abs. 7 Satz 2 JAPrO sieht daneben - wie oben bereits wiedergegeben - beispielhaft auch Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, vor. 12 Die Antragstellerin leidet ausweislich unter anderem der Bescheinigung ihres Arztes Dr. F. vom 20.02.2017 sowie der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes L. vom 14.03.2017 seit über 20 Jahren an einer Typ-1-Diabetes. In der ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2017 ist angegeben, ein Blutzuckertesten müsse häufig, bis zu sechsmal täglich, erfolgen, ebenso ein Glukose-Scannen mit einem Hautglukose-Messsystem. Laut der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14.03.2017 ist die Antragstellerin mit einer intensivierten Insulintherapie („Pumpentherapie“) eingestellt. Der GdB von 50 berücksichtige mehrfache Insulingaben über den Tag (>4) respektive Dosisanpassung/-variation, eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung sowie eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung auch und insbesondere aufgrund des erforderlichen Therapieaufwands. Die Glukosewerte würden mehrfach täglich (sechsmal, je nach „Stoffwechselgüte“ auch häufiger) mittels „Flash-Glukose-Messung/Glukose-Scanning“ ermittelt (der unter der Haut des Oberarms platzierte Sensor messe und speichere Glukose-Messwerte permanent und automatisch, zum Testen des Glukosespiegels werde das Lesegerät an den Sensor gehalten). In Phasen von psychophysischen/psychosozialen Stressbelastungen beobachte die Antragstellerin Glukoseschwankungen und zum Teil auch über einen Zeitraum von etwa einer Stunde anhaltend erhöhte (somit nicht unmittelbar bzw. sofort korrigierbare) Glukosewerte. Andererseits bedürfe es in Situationen eines raschen Glukosespiegelabfalls oder erniedrigter Glukosewerte (Hypoglykämie) der Zufuhr rasch resorbierbarer Kohlenhydrate. Danach sei auch in den anstehenden Prüfungssituationen mit den geschilderten Stoffwechselsituationen zu rechnen. Aus beiden genannten Konstellationen resultierten Minderungen des Leistungsvermögens im Hinblick auf kognitive Fähigkeiten im Sinne von Aufmerksamkeit/Konzentration, Auffassungs- und Verarbeitungsgeschwindigkeit, Arbeitsgedächtnis/Kurzzeitgedächtnis, verbalem Gedächtnis und vielem mehr. Mit diesen Angaben decken sich im Wesentlichen - wenn sie auch großteils weniger detailliert sind - die weiteren bei den Akten befindlichen Belege. 13 Diesen Beeinträchtigungen wird mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 08.05.2017 angemessen Rechnung getragen. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen geht der Senat davon aus, dass es zum Ausgleich ihrer Nachteile darüber hinausgehend weder einer Verlängerung der Arbeitszeit (Schreibzeit) der Antragstellerin noch einer Gestattung, ihre diabetesbedingten Hilfsmittel beziehungsweise Geräte im Prüfungsraum zu benutzen, oder der Zuweisung eines gesonderten (Einzel-) Prüfungsraums bedarf. 14 Soweit das Verwaltungsgericht dieser Einschätzung entgegengehalten hat, eine Verlängerung der Arbeitszeit zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten von 90 Minuten je Prüfungstag entspreche den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 14.03.2017 sowie (zum ersten Examen) vom 11.02.2014 und es bestünden keine Anhaltspunkte, den Ausführungen des Amtsarztes nicht zu folgen, überzeugt das den Senat nicht. Zwar ist die medizinische Indikation eine - außer in den Fällen einer Diskrepanz zwischen dem medizinisch Notwendigen und dem prüfungsrechtlich Angemessenen auch besonders wichtige - Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.). Von der medizinischen Indikation beziehungsweise den ärztlich zu erhebenden Befundtatsachen zu trennen sind jedoch sonstige (amts-) ärztliche Aussagen, insbesondere rechtliche Schlussfolgerungen. Der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 14.03.2017 ist nicht zu entnehmen, dass die Beeinträchtigungen der Antragstellerin medizinisch eine Bearbeitungszeitverlängerung von 90 Minuten je Prüfungstag gebieten. Vielmehr heißt es in der Stellungnahme lediglich, es „lasse sich amtsärztlicherseits eine solche Schreibzeitverlängerung begründen“. Die amtsärztliche Bestätigung der Stadt A. vom 11.02.2014 geht zwar etwas weiter, indem sie eine Schreibzeitverlängerung von jeweils eineinhalb Stunden für „notwendig“ erklärt. Auch dabei handelt es sich aber - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um nicht mehr als eine „Empfehlung“ an das diesbezüglich selbst entscheidungsbefugte Prüfungsamt. 15 Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und angemessen, dass das Landesjustizprüfungsamt die empfohlene Zeitspanne von 90 Minuten aus den Stellungnahmen der Gesundheitsämter übernommen, diese aber nicht als zusätzliche Bearbeitungszeit, sondern in Form von nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnenden Pausen gewährt hat. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit würde zu der Möglichkeit eines - unter Umständen nicht unerheblichen - „Schreibzeitgewinns“ für die Antragstellerin führen, zumal die Maßnahme des Antragsgegners auch Vorsorge für den Fall einer möglichen „Entgleisung“ des Blutzuckerspiegels trifft, der in der bevorstehenden Prüfung womöglich gar nicht eintreten wird. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit würde die Beeinträchtigung der Antragstellerin daher überkompensieren. Mit der stattdessen eröffneten Möglichkeit, auf Probleme mit dem Blutzuckerspiegel in zusätzlicher Pausenzeit zu reagieren, wird gleichermaßen gewährleistet, dass die Antragstellerin keine Zeitverluste erleidet, ohne dass sich aber die Möglichkeit eines „Schreibzeitgewinns“ realisieren lässt. Dies gewährleistet auch aus Sicht des Senats eine Lösung, die sowohl eine Unter- als auch eine Überkompensation der bestehenden Beeinträchtigung vermeidet. 16 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verlängerung der Bearbeitungszeit sei geboten, damit die Antragstellerin ihren Stoffwechsel „uneingeschränkt und jederzeit an ihrem Arbeitsplatz kontrollieren und regulieren“ könne, teilt der Senat nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten geltend gemacht - bis zu vier- bis fünfmal pro Stunde wird eingreifen müssen, um ihren Blutzuckerspiegel zu messen, ihre Insulinpumpe zu steuern und die Nahrungszufuhr genau zu berechnen (S. 4 der Antragsschrift vom 25.05.2017 sowie S. 5 der Beschwerdeerwiderung vom 01.06.2017). Für einen so häufigen Bedarf, aktiv wegen etwaiger Blutzuckerschwankungen tätig zu werden, bestehen nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist in den amtsärztlichen Stellungnahmen jeweils nur von einem Intervall „bis zu sechsmal täglich“ beziehungsweise unter Umständen auch häufiger die Rede. Obwohl sich der Antragsgegner um nähere Aufklärung bei der Antragstellerin selbst bemüht hat, hat auch diese mit Schreiben vom 14.04.2017 dem Landesjustizprüfungsamt lediglich mitgeteilt, eine „exakte Benennung des Zeitaufwands“ sei ihr nicht möglich. Grundsätzlich lasse sich feststellen, dass in der Prüfungssituation eine besonders engmaschige und daher häufige Kontrolle notwendig sei, um eine prüfungsbeeinträchtigende Entgleisung des Stoffwechsels zu verhindern. Als Erfahrungswert aus der Ersten juristischen Staatsprüfung könne davon ausgegangen werden, dass die zu ergreifenden Maßnahmen jedenfalls 90 Minuten pro 5-stündiger Klausur in Anspruch nehmen würden. Weiter hat die Antragstellerin auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 14.03.2017 verwiesen. Diese spricht aber - wie oben bereits wiedergegeben - lediglich von Messungen „bis zu sechsmal täglich“ beziehungsweise unter Umständen auch häufiger. Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin genannte, davon stark abweichende Wert lässt sich auf diese Weise nicht stützen und ist auch sonst nicht näher substantiiert. Ein „ständiges“ Verlassenmüssen des Prüfungsraums steht daher im Fall der Antragstellerin nach Aktenlage nicht zu befürchten. Auch ist nicht anzunehmen, dass es einer „ständigen beiläufigen Blutzuckermessung“ im Prüfungsraum bedarf. 17 Aus den vorgenannten Gründen kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 14.03.2017 geschilderten kognitiven Beeinträchtigungen durch die vom Landesjustizprüfungsamt zugebilligte „Pausenregelung“ nicht abgedeckt würden. Die Antragstellerin hat während der Prüfung jederzeit die Möglichkeit, schon beim Verdacht eines Nachlassens der kognitiven Fähigkeiten den Prüfungsraum vorübergehend zu verlassen und - bis zu einer Spanne von insgesamt 90 Minuten - in ihrer Pausenzeit ohne Verkürzung der Bearbeitungszeit ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Bei dieser Ausgestaltung der Prüfungssituation ist die Antragstellerin zur Herstellung der Chancengleichheit nicht auf einen separaten Prüfungsraum angewiesen. Dies gilt umso mehr, als die amtsärztliche Empfehlung eines getrennten Arbeitsplatzes maßgeblich damit in Verbindung steht, die Mitprüflinge nicht durch die akustischen Signale der von der Antragstellerin mitgeführten Geräte zu stören („Rücksichtnahme auf andere Prüfungsteilnehmer“), mit ihr also auf den Schutz Dritter und nicht der Antragstellerin abgezielt wird. 18 Schließlich greift auch der in der Beschwerdeerwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt, durch die untersagte „Benutzung“ ihrer Geräte (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017, S. 3 f.) werde die Antragstellerin lebensbedrohlichen Zuständen ausgesetzt, nicht durch. Ausweislich des Bescheides vom 08.05.2017 ist der Antragstellerin das Mitführen der zur Blutzuckerkontrolle und -einstellung erforderlichen Hilfsmittel im Prüfungsraum gerade ausdrücklich gestattet. 19 Unabhängig davon hat das Landesjustizprüfungsamt mit Schriftsatz vom 01.06.2017 klargestellt, dass von dem Verbot der „Benutzung“ im Sinne des Widerspruchsbescheides nicht längerfristig mit dem Körper verbundene und medizinisch erforderliche Hilfsmittel erfasst seien, insbesondere nicht die mittels Katheter angeschlossene Insulinpumpe der Antragstellerin. Vielmehr beziehe sich die Formulierung auf externe, das heiße nicht dauerhaft oder längerfristig mit dem Körper verbundene Geräte. Auch diese dürften aufgrund der medizinischen Situation der Antragstellerin mitgeführt werden, soweit sie medizinisch erforderlich seien. Über das Mitführen hinaus erscheine auch eine Benutzung im Prüfungsraum unbedenklich und zulässig, sofern andere Prüfungsteilnehmer dadurch nicht gestört würden. Damit sind aus Sicht des Senats die gesundheitlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die getroffene Anordnung ausgeräumt. 20 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).