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Urteil

2 S 1826/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2010 - 12 K 4719/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. 2 Er beantragte am 27.03.2008 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... (Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie) vom 08.11.2007 über 1.616,29 EUR, vom 28.11.2007 über 1.209,56 EUR und vom 26.02.2008 über 1.049,43 EUR. Mit Bescheid vom 08.04.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen unter Verweis auf ihr Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers vom 11.02.2008 ab, worin wiederum auf ein Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 verwiesen wird, mit dem der Kläger - erfolglos - um Zusendung der vollständigen Krankenakten an den von der Beklagten beauftragten Gutachtendienst I...... gebeten worden ist. Mit Bescheid vom 09.02.2009 gewährte die Beklagte „aus Vertrauensschutzgründen“ im Wege der Nachberechnung Kassenleistungen i.H.v. 175,50 EUR. Unter dem 18.02.2009 erhob der Kläger Widerspruch. 3 Mit weiterem Antrag vom 17.09.2008 beantragte der Kläger u.a. Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... vom 13.03.2008 über 725,85 EUR, vom 04.06.2008 über 1.137,32 EUR und vom 30.07.2008 über 611,28 EUR. Mit Bescheid vom 09.10.2008 lehnte die Beklagte hinsichtlich der genannten Rechnungen die Gewährung von Kassenleistungen mit Verweis auf ihr Schreiben vom 11.02.2008 ab. Dagegen erhob der Kläger unter dem 16.10.2008 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2009 gewährte die Beklagte im Wege der Nachberechnung auf die genannten Rechnungen unstrittige Kassenleistungen i.H.v. 217,97 EUR. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18.02.2009 Widerspruch. 4 Mit weiterem Antrag vom 07.01.2009 beantragte der Kläger u.a. Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... vom 03.09.2008 über 697,76 EUR, vom 02.12.2008 über 1.078,90 EUR und vom 22.12.2008 über 927,05 EUR. In Bezug auf diese Aufwendungen wies die Beklagte in dem Bescheid vom 06.02.2009 darauf hin, dass die Belege geprüft würden und weitere Mitteilung erfolge. Der Kläger erhob gegen den Bescheid unter dem 18.02.2009 Widerspruch. Mit weiteren Bescheiden vom 16.02.2009 und 18.02.2009 gewährte die Beklagte dann im Wege der Nachberechnung auf die Rechnung vom 03.09.2008 Kassenleistungen i.H.v. 39,52 EUR, auf die Rechnung vom 02.12.2008 Kassenleistungen i.H.v. 15,95 EUR und lehnte weitere Leistungen mit Verweis auf ein Schreiben vom 05.02.2009 ab. Mit Bescheid vom 23.02.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen auf die Rechnung vom 22.12.2008 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 05.02.2009 endgültig ab. Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger unter dem 02.03.2009 jeweils Widerspruch. 5 Mit Schreiben vom 07.05.2009 erläuterte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten und nicht als erstattungsfähig anerkannten Behandlungen überprüft werden müssten und zeigte im Einzelnen die von ihr als überprüfungsbedürftig angesehenen GOÄ-Ziffern auf. Der Kläger wurde um Übersendung der Behandlungsunterlagen und Rücksendung einer unterschriebenen Einverständniserklärung gebeten, um die Unterlagen dem Gutachtendienst und dem Fachgutachter zugänglich machen zu können. Mit Schreiben vom 02.07.2009 und 13.07.2009 bat der Kläger um Darlegung der Kriterien zur Auswahl der Gutachter und zur Qualifikation des Gutachtendienstes I... sowie um Erteilung zahlreicher Einzelauskünfte. 6 Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 18.11.2009 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten über die genannten Widersprüche des Klägers. Hinsichtlich des Antrages vom 27.03.2008 wurde der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages vom 17.09.2008 wurde dem Widerspruch i.H.v. 2,37 EUR stattgegeben, dieser aber im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages vom 07.01.2009 wurde dem Widerspruch i.H.v. 3,32 EUR stattgegeben und dieser im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist in den Bescheiden jeweils ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen. In diesem Falle habe die Beklagte das Recht, ein ärztliches Gutachten einzuholen und sei das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen sowie der Weitergabe dieser Unterlagen an den Amts- oder Vertrauensarzt zuzustimmen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb kein Erstattungsanspruch bestehe. 7 Am 21.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zusammengefasst machte er geltend, er sei bereit, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur Überprüfung herauszugeben und eine Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Gegen die Heranziehung der von der Beklagten eingeschalteten Fa. I... bestünden aber Bedenken. Die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung beanspruchte Begutachtung und Entbindung von der Schweigepflicht verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem fehle es an einem wirksamen Kontrollmechanismus für die Überprüfung der Auswahl der Gutachter bzw. Gutachterinstitute. Das beauftragende Versicherungsunternehmen müsse bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus beschreiben und konkret festlegen, welche Auskünfte es benötige. Dies sehe die Satzung ebenso wenig vor wie eine Widerspruchsmöglichkeit des Versicherten. Das Mitwirkungsverlangen der Beklagten sei auch satzungswidrig, weil dort ein Amts- oder Vertrauensarzt vorgesehen sei und ein Amtsarzt hätte beauftragt werden können, für den eine Schweigepflichtentbindung vorliege. Die Satzung ermächtige aber nicht zur Einschaltung eines Gutachtendienstes, sondern müsse vielmehr anhand des früheren § 369b RVO und der von dieser Vorschrift verlangten Unparteilichkeit des Vertrauensarztes ausgelegt werden. Der Gutachtendienst I... genüge - wie sich aus Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 und vom 27.01.2006 ergebe - außerdem nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, denn dieses Institut könne Gutachten willkürlich verändern und sei wirtschaftlich nicht von den Interessen der Versicherungen unabhängig. Schließlich ergebe sich auch aus dem Berufungszulassungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg in Sachen 10 S 2585/08, dass von ihm - dem Kläger - keine bedingungslose Befreiung seiner Ärzte von der Schweigepflicht verlangt werden könne. 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die angefochtenen Bescheide mit der darin gegebenen Begründung verteidigt. 9 Mit Urteil vom 16.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den nicht zu beanstandenden Satzungsvorschriften der Beklagten in §§ 30 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 4 der Satzung erfolge eine Erstattung nur für medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen eine Überprüfung zu ermöglichen, sei das Mitglied verpflichtet, die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- und vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen. Komme das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, bestehe insoweit kein Anspruch auf Erstattung. Dieses Verfahren sei nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckmäßig, denn es sei einfach, übersichtlich, wirtschaftlich und für die Mitglieder kostenfrei, weil die Beklagte die Kosten der von ihr veranlassten Begutachtungen übernehme. Aus einer Gesamtschau der Vorschriften folge, dass ein Anspruch auf positive Sachentscheidung nicht bestehe, wenn bzw. solange ein Mitglied den satzungsmäßig vorgesehenen Verfahrensweg nicht gehe. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, diesen Verfahrensweg noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einzuschlagen. Dies bedeute aber, dass das Verfahren bei der Beklagten und von der Beklagten und nicht vom Gericht durchgeführt werde. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 - (zugehöriger Berufungszulassungsbeschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -) schließe sich das Gericht ausdrücklich nicht an. Dem stehe weder der Amtsermittlungsgrundsatz noch die Möglichkeit der Überprüfung der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen in einem späteren gerichtlichen Verfahren entgegen. Darüber hinaus bestehe in den Fällen, in denen ein Kläger den geschilderten Verfahrensweg nicht gehe, kein Rechtsschutzinteresse, weil er eine andere, einfachere Möglichkeit ohne Einschaltung des Gerichts habe, zu seinem Recht zu kommen. Nach Maßgabe dieser Ausführungen sei die Klage unzulässig, soweit sie auf Gewährung von Kassenleistungen gerichtet sei. Denn die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 zu den streitgegenständlichen Anträgen und Rechnungen mitgeteilt, dass sie die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen bzw. die Angemessenheit der abgerechneten Leistungen überprüfen wolle. Nach der Satzung sei nicht erforderlich, dass die Zweifel im Einzelnen konkret benannt würden; im Übrigen ließen sich die Zweifel ohne Weiteres dem Schreiben vom 07.05.2009 entnehmen. Dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm aufgrund des Schriftverkehrs bekannt gewesen sei, welche Aufwendungen konkret angezweifelt würden und welche Unterlagen er konkret vorlegen solle. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2009 und 13.07.2009 der Beklagten einen Fragenkatalog vorgelegt habe. Denn die zuvor dargelegten Mitwirkungspflichten bestünden unabhängig von der Antwort der Beklagten. Dabei sei unerheblich, dass sich der Kläger nicht „generell verweigert“ habe, seiner Verpflichtung nach § 78 der Satzung nachzukommen. Entscheidend sei allein, dass er den Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht nachgekommen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte beabsichtigt habe, die Unterlagen an den Gutachtendienst I... zu übergeben, der die Unterlagen wiederum bestimmten Fachgutachtern zur medizinischen Überprüfung zuleiten sollte. Ein solches Institut könne nämlich - im Gegensatz zur Beklagten - einen Spezialisten für die konkret anstehende Begutachtung sachgerecht auswählen und damit zur Qualität der Begutachtung beitragen. Die vom Kläger herangezogene Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen treffe nicht den Kern der Sache. Die von der Beklagten angeforderte Einverständniserklärung solle nämlich gerade dazu dienen, das allgemein vorgesehene Verfahren im Einzelfall rechtlich zulässig zu machen. Die Einwände des Klägers gegen die Heranziehung von I... griffen auch im Übrigen nicht durch. Die Regelungen der ZPO zur Ablehnung von Sachverständigen könnten für die Heranziehung eines Gutachterdienstes entsprechend herangezogen werden. Zum Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO trage der Kläger aber nichts Konkretes und Greifbares vor. Er könne sich auch nicht darauf berufen, I... sei kein Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung. Denn das Institut leite den Gutachtensauftrag lediglich an einen Facharzt weiter, der dann als Vertrauensarzt tätig werde. Die Satzung enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich des Kreises von Ärzten, die die Beklagte mit der Begutachtung betrauen dürfe, auch sei der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht gesetzlich allgemeingültig festgelegt. Er bedeute vielmehr, dass die Beklagte einen Arzt ihres Vertrauens mit der Begutachtung beauftragen könne. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass I... als Verbindung zwischen der Beklagten und dem letztlich beauftragten Facharzt fungiere. Ein solches Verfahren werde von § 30 Abs. 3 Satz 4 der Satzung zugelassen. Auch die in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung genannte Weitergabe der Unterlagen „zum Zwecke der Erstellung“ eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens beinhalte nicht ausschließlich die Weitergabe unmittelbar an den Amts- oder Vertrauensarzt. 10 Gegen das ihm am 17.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.12.2010 die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2008 zugelassene und zunächst unter dem Aktenzeichen 2 S 2851/10 geführte Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er - u.a. mit Schriftsätzen vom 31.01.2011, vom 09.09.2013, vom 09.10.2013 und vom 12.09.2016 - zusammengefasst geltend: Die Beklagte könne entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht beanspruchen, dass er - der Kläger - seine Krankenunterlagen zur Begutachtung durch die Fa. I... zugänglich mache. Für ein solches Verlangen fehle es schon an einer Rechtsgrundlage. § 26 lit d) des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) erschöpfe sich in einer rein organisationsrechtlichen Aufgabenzuweisung, wobei als inhaltliche Parameter für die Erstattungsfähigkeit von Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die BBhV anzuwenden seien. Das BAPostG umgrenze den Aufgabenbereich der Beklagten gegenüber ihren Versicherten abschließend und erhalte keine Ermächtigung zur Regelung der Herausgabe von Krankendokumenten außerhalb der verwaltungsinternen Sachbearbeiterstruktur der Beklagten und zur Bestimmung externer Gutachterinstitute bzw. eines diesbezüglichen Verfahrens. Sofern eine Begutachtung durch einen externen Arzt erfolgen müsse, stehe es der Beklagten frei, diesen entweder in Abstimmung mit dem Versicherten auszuwählen oder die Begutachtung einem forensischen Verfahren zu überlassen. Zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung könne auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -), des Bayerischen VGH (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -) zurückgegriffen werden, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten, von den Versicherten die Zustimmung zur Herausgabe der Krankendokumentation an die Fa. I... zu verlangen, sei ferner satzungswidrig, denn diese lasse - in § 30 Abs. 6 -nur die Einschaltung eines Gutachters zu, nicht aber eines Gutachtervermittlungsdienstes. Außerdem müsse es sich bei dem satzungsmäßig vorgesehenen Gutachter um einen Amts- oder einen Vertrauensarzt handeln. Bei der Bestimmung des Begriffes „Vertrauensarzt“ sei - da sich die Satzungsbestimmung in die Geltungszeit der ehemaligen RVO zurückleiten lasse - auf § 369b RVO zurückzugreifen, wonach es sich um einen Arzt handeln müsse, welcher unparteilich sei sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der beauftragenden Krankenkasse, von der Krankenkasse unbeeinflusst ausgewählt werde und keinen Weisungen oder sonstigen Einflussnahmen seitens der Kasse unterliege. Keinesfalls sei der Begriff „Vertrauensarzt“ so zu verstehen, dass die Beklagte einen Arzt ihres Vertrauens beauftragen könne. Eine solche Auslegung wäre unbestimmt, willkürlich und überraschend. Die Fa. I... vertrete 33 private Krankenversicherer und sei mithin wirtschaftlich von der privaten Krankenversicherungswirtschaft und der Beklagten abhängig. Festzustellen sei, dass die Praxen der für I... tätigen Ärzte nur gering konsultiert würden, die Begutachtungen nicht objektiv vorgenommen würden und häufig amtsärztlichen Nachprüfungen nicht standhalten könnten, sowie dass eine hohe Begutachtungsfrequenz bei gleichzeitig geringem Patientenkontakt stattfinde. Die Praxis der Beklagten, die Fa. I... zu beauftragen, verstoße ferner gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (1 BvR 2027/02) ausgeführt, dass es unabdingbar sei, dass der Betreffende sichere Kenntnis über die Verwendung seiner Daten habe. Die Versicherungsunternehmen dürften daher nicht von vornherein verlangen, dass der Versicherte seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde; die Versicherungsunternehmen hätten vielmehr bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherten vorzulegen. Dementsprechend sei die von den Mitgliedern der Beklagten verlangte Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam. Die Fa. I... genüge ferner nicht den Mindestanforderungen an datenschutzrechtliche Bestimmungen, wie sich aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 und vom 27.01.2006 ergebe. Die Versicherten hätten nämlich keine Möglichkeit, alternative Gutachter zu verlangen und die Einverständniserklärung einer Begutachtung durch I... ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen zu verweigern, zumal sie nicht wüssten, welcher Fachgutachter letztendlich die Begutachtung durchführen werde. Die Beklagte verweigere sogar die Nennung der Anschrift des Gutachters, wie etwa im Falle des Gutachters Dr. T..., der sich selbst als Handlanger der Beklagten verstehe und Abrechnungen von Allgemeinärzten grundsätzlich in Zweifel ziehe. Zu beanstanden sei, dass das Gutachteninstitut I... umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung habe und erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich inhaltlich verändern könne. Datenschutzrechtlich bedenklich sei ferner, dass die Beklagte die Krankenunterlagen nicht anonymisiere; für den Sachverständigen seien somit die Versicherungsnummer sowie die Behandler der Versicherten ersichtlich. Die Vergabe von Gutachtenaufträgen an externe Sachverständige verletze ferner § 203 StGB. Die Erstattung eines Gutachtens unter der Bezeichnung „I...“ verstoße gegen § 3 Abs. 7 BDSG, da ausschließlich der (Fach-)Gutachter selbst, nicht aber der Gutachtensvermittler verantwortliche Stelle i.S.v. § 7 BDSG sei. Richtigerweise müsste die Beklagte die Patientendaten direkt an den (Fach-) Gutachter und dieser die ihm überlassene Patientendokumentation direkt an die Beklagte übersenden. Der Gutachtensvermittler dürfe weder von den Patientendaten noch vom Inhalt der Fachgutachten in einer Form Kenntnis nehmen, die eine Identifizierung des Versicherten ermögliche. Auch eine Qualitätskontrolle der Fachgutachten mit der Befugnis, die Versichertendaten zur Kenntnis zu nehmen, scheide deshalb aus. Tatsächlich sei es aber sogar so, dass die Beklagte in seinem Fall Krankenunterlagen nichtanonymisiert ohne Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht und ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung an Gutachteninstitute weiter gegeben habe. 11 Der Kläger beantragt zuletzt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2010 - 12 K 4719/09 - teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.088,42 EUR zu gewähren, die Bescheide der Beklagten vom 09.10.2008, vom 06.02.2009, vom 09.02.2009, vom 16.02.2009, vom 18.02.2009, vom 23.02.2009 sowie die jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 18.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 336,09 EUR seit dem 17.09.2008 und aus 752,33 EUR seit dem 07.01.2009 zu bezahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie zunächst auf ihren Vortrag in erster Instanz Bezug und trägt ergänzend vor: § 78 Abs. 4 der Satzung, wonach ein Mitglied keinen Erstattungsanspruch habe, wenn es seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkomme, schließe hier eine Erstattung aus. Die Vorschrift folge der beihilferechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 BBhV, welche wiederum auf die Mitwirkungspflichten der §§ 60f. SGB I verweise. Danach sei ein Bescheid, mit dem eine Leistung wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht abgelehnt werde, rechtmäßig mit der Konsequenz, dass das Gericht ihn nicht aufheben und auch keine eigenen Ermittlungen anstellen könne. Da hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliege, fehle für eine dennoch erhobene Klage die Klagebefugnis. Entgegen dem Klägervortrag bildeten § 26 Abs. 1 und 2 BAPostG sowie § 26c Abs. 1 BAPostG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für § 78 Abs. 4 der Satzung, weil die Postbeamtenkrankenkasse dort ermächtigt werde, ihre Versicherungsverhältnisse und damit auch Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens, zur Mitwirkung der Mitglieder und zu den Konsequenzen bei Mitwirkungsverweigerung zu regeln. Die gesetzlichen Regelungen seien hinreichend bestimmt, weil im Bereich der Leistungsverwaltung - wie hier - geringere Anforderungen gälten als im Bereich der Eingriffsverwaltung. Ungeachtet der Frage, ob eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage auch für eine Präklusionsvorschrift vorliege, sei ein Erstattungsanspruch selbst bei verweigerter Mitwirkung nicht dauerhaft ausgeschlossen. Wenn das Mitglied seine Mitwirkung nämlich nachhole und die Behandlungsunterlagen innerhalb der Verjährungsfrist vorlege, werde der Erstattungsanspruch trotz der bisher vereitelten Sachentscheidung weiter geprüft. 16 Im vorliegenden Fall sei § 30 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung einschlägig, weil die Leistungsfestsetzung und Erstattung gegenüber dem Mitglied vorgenommen werde und keine Direktabrechnung vorliege. In diesem Fall sei das Mitglied verpflichtet, auf Aufforderung die erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe der Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens zuzustimmen. Der Begriff des Vertrauensarztes sei beihilfekonform anhand § 5 Abs. 1 Satz 4 BBhV in der bis 13.02.2009 geltenden Fassung auszulegen. Auf § 369b RVO komme es wegen der vorhandenen Unterschiede zum Sozialrecht in diesem Zusammenhang nicht an. Mit Einschaltung der Fa. I... habe die Beklagte das ihr obliegende Recht der freien Gutachterwahl ausgeübt. Jeder über die Fa. I... beauftragte fachärztliche Gutachter erfülle die beihilferechtlichen Anforderungen, die an einen Vertrauensarzt zu stellen seien. Im Zusammenhang mit der Gutachtensbeauftragung übersende die Beklagte die Krankenunterlagen an den Gutachterdienst, nicht direkt an die Gutachter. Durch die Vertragsgestaltung sei sichergestellt, dass sich ausschließlich versierte, im Beruf stehende Fachärzte um die sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bemühten. Der Gutachterdienst könne insoweit als eine Gruppe von Vertrauensärzten gesehen werden, welche ihre Tätigkeit im Rahmen einer handelsrechtlichen Gesellschaft erbrächten. Diese Verfahrensweise sei datenschutzrechtskonform, da die Mitglieder zu jeder Zeit in der Position seien, aktiv über den Umfang der Bekanntgabe von Daten zu entscheiden. Die Beauftragung erfolge in anonymisierter Form, wobei eine anonymisierte Begutachtung sogar ohne ausdrückliche Ermächtigung möglich wäre. Soweit die Mitglieder dies wünschten, könne die Beklagte vorab die konkrete Person des Gutachters benennen, an die auch direkt übersandt werden könne. Erst durch die Übersendung von Unterlagen durch das Mitglied könne u.U. dessen Person offenbart werden, wenn die Unterlagen nicht anonymisiert worden seien. Die Fa. I... arbeite mit über die gesamte Bundesrepublik verteilten Gutachtern zusammen, welche die Gutachten der spezifischen Fachrichtungen nebenberuflich durchführten. I... sei vertraglich verpflichtet worden, eine objektive Begutachtung qualitätsgesichert, z.B. durch gelegentliche Zweitbegutachtungen, zu erbringen. Der Gutachterdienst werde zu ambulanten ärztlichen und augenärztlichen Feststellungen insgesamt zwischen 100 und 200 mal je Monat beauftragt. 17 Aufgrund von Petitionen an den Bundesminister der Finanzen über die Weitergabe von Patientendaten durch die Postbeamtenkrankenkasse zur Erstellung von Gutachten habe mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten ein Gespräch über das von der Beklagten durchgeführte Verfahren der Rechnungsprüfung bei privatärztlichen Rechnungen stattgefunden. Mit Schreiben vom 03.07.2007 sei dem Bundesdatenschutzbeauftragten das Verfahren beschrieben worden; am 12.07.2007 habe er dem Verfahren zugestimmt. Zu den Musterschreiben „Anforderungsschreiben“ und „Einverständniserklärung“ habe er mit Schreiben vom 17.03.2009 seine Zustimmung erteilt. 18 Für die medizinische Qualität des Gutachtens sei jeder Gutachter selbst verantwortlich. Eine Neubeauftragung von Gutachten durch die Beklagte erfolge nur, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen worden sei. Eine Einflussnahme seitens der Fa. I... erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, z.B. bei Nichteinhaltung von Gestaltungsvorgaben (etwa zur tabellarischen Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen), bei Nichtberücksichtigung bzw. Nichtwürdigung übersandter Unterlagen oder bei Nichtbeachtung von Rechtssätzen. In diesen Fällen erfolge ein Auftrag zur Neuerstellung des Gutachtens. Zum Ablauf des Gutachterverfahrens sei zu sagen, dass Auftragnehmer der Gutachtendienst sei, welcher organisatorisch die Einhaltung der beschriebenen Aufgabenstellung gewährleiste. Soweit ein Mitglied dies wünsche, könne eine Übersendung der Unterlagen auch an einen vorher eruierten Gutachter ermöglicht werden. Ein Wahlrecht des Mitglieds bezüglich der Person des Gutachters eröffne aber weder die Satzung noch die BBhV. Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus sei selbstverständlich auch eine vollständig anonymisierte Begutachtung möglich. 19 Aufgrund der Rechtsprechung des VG Stuttgart verfahre die Beklagte inzwischen so, dass die Mitglieder zu unstrittigen Aufwendungen eine Teilerstattung erhielten und schriftlich um Überlassung von medizinischen Unterlagen gebeten würden. Dem Schreiben sei ein Rücksendeschreiben an den Gutachterdienst beigefügt, wodurch es den Mitgliedern möglich sei, die Unterlagen direkt an den Gutachtendienst zu senden. Auch werde den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten durchführen zu lassen. Einzig verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Dem Gutachterdienst werde von der Beklagten dann ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnung(en) unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einzig verbindendes Element sei auch hier die Versicherungsnummer. Der Gutachtendienst erstelle nach Eingang der Unterlagen ein Gutachten oder teile der Beklagten nach Ablauf von drei Wochen mit, dass noch keine Unterlagen eingegangen seien. Nach Eingang des Gutachtens setze die Beklagte die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des Gutachters informiert seien. Durch dieses Verfahren sei sichergestellt, die die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von dem Mitglied direkt zugesandt. 20 Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat der Kläger in der Sache erneut Stellung genommen. Mit umfangreichem Vortrag macht er zunächst geltend, dass die Satzung in der hier einschlägigen Fassung des § 78 gegen geltendes Recht verstoße; insbesondere verletze sie die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht geforderte klare und bestimmte Formulierung. Im Folgenden kritisiert der Kläger das im Parallelverfahren ergangene Senatsurteil 2 S 2295/10 als in mehreren Punkten unrichtig. Es interpretiere in die Satzung fehlerhaft Rechte der Beklagten hinein, die nicht deren Inhalt seien und deshalb von der Beklagten selbst auch nicht geltend gemacht würden. Dieser fehlerhaften Auslegung stünden die zitierten Urteile (BVerwG vom 20.03.08 - 2 C 19.06 - und VGH Baden.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2585/08 und 10 S 2104/08 -) entgegen. Das Senatsurteil verkenne, dass die von ihm nach der Satzung zugesprochenen Rechte einer gesetzgebenden Autorität bedürften. Eine solche könne der Senat nicht beanspruchen; seinem massiven Eingriff in die grundgesetzlichen Rechte des Klägers fehle die rechtliche Grundlage in mehrfacher Hinsicht. Die Auffassung des Senates, der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und deshalb sei die Klage unbegründet und unzulässig, verschließe ihm den Rechtsweg. Eine solche Auslegung der Satzung zu § 78 trage die Beklagte selbst nicht vor, denn sie wäre unbestimmt, überraschend und willkürlich. Der Kläger habe mit seiner Unterwerfung unter die Satzung nicht sein Recht auf rechtliches Gehör aufgegeben. Der von dem Senat ausgeübte Zwang darauf, nur nach Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung und Einholung eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens klagebefugt zu sein, verletze grundgesetzliche Rechte des Klägers. Eine solche Auslegung bedürfe einer Ausnahme- oder Härtefallregelung; die Satzung genüge diesen rechtlichen Anforderungen nicht. Des Weiteren würden die allgemeinen Ausführungen des Senats zur informationellen Selbstbestimmung und dem BDSG als rechts- und sachverhaltswidrig beanstandet. Insbesondere gehe die Annahme fehl, er - der Kläger - habe auf seine Rechte aus der informationellen Selbstbestimmung und denen des Datenschutzes verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei deshalb die Postulation des Senates, er habe durch seine Bereitschaft zur Herausgabe von Krankenunterlagen an einen von ihm gewählten Sachverständigen auf seine Bedenken gegen den von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung des Senates, eine Objektivität und Unparteilichkeit von Sachverständigen gegenüber dem Kläger sei "nicht erforderlich"; Sachverständige müssten nicht den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an dessen Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Diese Qualifikation finde sich nicht in der Satzung. Ihr stehe die Behauptung der Beklagen zu Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachteninstitute in ihren Formularen zu Schweigepflichtsbefreiungen entgegen. Damit verletze der Senat das in § 242 BGB verankerte Recht und Vertrauen des Klägers in die Satzung. Auch der Auffassung des Senates, die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten des Klägers an die I... verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG, könne nicht gefolgt werden. Ebenso tatsachenfremd sei der allgemeine Hinweis des Senates, greifbare Anhaltspunkte für Verstöße der Beklagten oder der I... gegen das BDSG seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dem stünden die Klageschrift und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten entgegen. Der Kläger habe in allen Verfahren vorgeschlagen, amts- oder vertrauensärztliche Begutachtungen durchführen zu lassen. Die von dem Senat erwähnten "milderen Mittel" zur Problemlösung hätten eingesetzt werden können. Soweit die Beklagte amtsärztliche Gutachten eingeholt habe, seien die Leistungen anerkannt worden. Der Kläger sei konsequent bemüht, die Behandlungen plausibel zu erklären und die Beklagte auf die eklatanten Mängel der Gutachten hinzuweisen. Die Beklagte ignoriere die Vorhalte und führe ihre Verwaltung über Jahre systematisch vorteilsnehmend in willkürlicher Methodik gegen ihre Versicherten, die in Behandlungen von Dr. med. B... stünden. In diesem Zusammenhang seien auch Begutachtungen des Mitarbeiters der Fa. I..., Herrn Dr. med. T..., zu beanstanden. Der Beklagten habe nachgewiesen werden können, dass sie durch vorteilsnehmende Formulierungswünsche gestaltend in die Begutachtungen des Dr. T... interveniert habe. Beanstandet werde weiter, dass sich der Senat im Parallelverfahren die Verträge zwischen der Beklagten und den Instituten sowie deren Gesellschaftsverträge nicht habe vorlegen lassen. Hieraus hätte sich ergeben, dass die von der Beklagten und der Fa. I... aufgestellte Behauptung, das Gutachterverfahren sei anonym, unrichtig sei. Es bestehe zudem eine Verletzung des Datenschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung alleinig durch die konkrete Namensnennung des behandelnden Arztes. Der Auftrag der Beklagten und die Gutachten verletzten den Kläger in § 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG und den behandelnden Arzt zudem in seinem Urheberrecht (BGH, Urteil vom 29.04.10 - l ZR 68/08 -, juris). Dieses Defizit hätte der Senat amtsermittelnd kontrollieren müssen. Die Beklagte sei im Verwaltungsvorverfahren überwiegend vergebens zur Vorlage ihrer Verwaltungsvorgänge aufgefordert worden, um die Gutachtenaufträge nachvollziehen zu können. Ein solches Auskunftsrecht sichere das bereits im Vorverfahren wirkende rechtliche Gehör des Klägers, um einen möglicherweise nichtbeantragten und zur Wahrung seiner informationellen Selbstbestimmung notwendigen Streitgegenstand erkennen zu können. Hinreichende Willkür für die Ablehnung einer Schweigepflichtsentbindung demonstriere die Beklagte fortgesetzt. Schließlich trägt der Kläger noch umfangreich – teilweise unter Benennung von Zeugen als Beweismittel - dazu vor, weshalb die Begutachtungsmethodik der von der Beklagten auch häufig beauftragten M..., sowie vorteilsnehmende Begutachtungen durch Kooperation mit der Ärztekammer Nordrhein beanstandet würden. Er macht hierzu geltend, dass die Beklagte gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen in einem Maß sowie unter Wechsel der Institute verfolge, dass ihn die Forderungen nach Begutachtungen durch unabhängige Gutachter berechtigten. 21 Mit Beschluss vom 03.05.2011 (Az.: 2 S 2851/10) hat der Senat auf Antrag der Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 09.09.2013 teilweise zurückgenommen hatte, hat die Beklagte der Teilrücknahme zugestimmt, zugleich aber mitgeteilt, dass gegen den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. med. A..., ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Abrechnungsbetruges zulasten der Beklagten eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 02.10.2013 hat der Senat die Beteiligten (nunmehr unter dem Aktenzeichen des weitergeführten Verfahrens: 2 S 1934/13) darauf hingewiesen, mit Blick darauf, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten wohl nicht nachgekommen sei, dürfte es auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entscheidungserheblich ankommen. Mit Beschluss vom 23.01.2014 (Az. 2 S 149/14) hat der Senat den durch die Berufungsrücknahme erledigten Verfahrensteil abgetrennt und das Berufungsverfahren insoweit eingestellt. Den unter dem Az.: 2 S 1934/13 fortgeführten und nunmehr noch streitgegenständlichen Verfahrensteil hat er mit Beschluss vom 23.01.2014 bis zum endgültigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln - 115 Js 38/12 - und eines sich eventuell anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO ausgesetzt. Mehrere Nachfragen beim Landgericht Köln, bei welchem unter dem 04.03.2014 Anklage erhoben wurde (Az.: 106 KLs 2/14), haben in der Folgezeit ergeben, dass mit einem zeitnahen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht zu rechnen ist. Auf Fortsetzungsantrag des Klägers hat der Senat daher mit Beschluss vom 05.12.2016 (nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 S 1826/16) den Aussetzungsbeschluss vom 23.01.2014 aufgehoben und die Verhandlung gem. §§ 173 VwGO i.V.m. 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortgesetzt. 22 Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Die Gerichtsakte des Verfahrens 2 S 2295/10 (... ./. Postbeamtenkrankenkasse) wurde vom Senat beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe A. 23 Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. B. 24 Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag. C. 25 Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 26 Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht. 27 Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.). I. 28 Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen). 29 1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats. 30 2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden. 31 Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln. 32 Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten. 33 Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG). 34 Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier. 35 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich. 36 3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen. 37 a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen). 38 Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris). 39 b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind. 40 4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. 41 a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5). 42 Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden. 43 b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. 44 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben. 45 Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist. 46 Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung). 47 c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln. 48 d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt: 49 „Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht. 50 Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein. 51 Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“. 52 An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind. 53 e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage. 54 aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen: 55 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor: 56 Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38. 57 Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9. 58 (1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich. 59 (2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen. 60 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1). 61 Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. 62 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. 63 bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste. 64 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu. 65 cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen. 66 dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. 67 5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu. 68 Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren. 69 Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten. II. 70 Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36). 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 73 Beschluss vom 10.05.2017 74 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,42 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bleibt hierbei außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG). 75 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe A. 23 Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. B. 24 Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag. C. 25 Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 26 Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht. 27 Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.). I. 28 Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen). 29 1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats. 30 2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden. 31 Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln. 32 Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten. 33 Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG). 34 Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier. 35 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich. 36 3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen. 37 a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen). 38 Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris). 39 b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind. 40 4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. 41 a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5). 42 Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden. 43 b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. 44 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben. 45 Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist. 46 Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung). 47 c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln. 48 d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt: 49 „Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht. 50 Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein. 51 Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“. 52 An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind. 53 e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage. 54 aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen: 55 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor: 56 Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38. 57 Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9. 58 (1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich. 59 (2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen. 60 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1). 61 Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. 62 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. 63 bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste. 64 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu. 65 cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen. 66 dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. 67 5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu. 68 Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren. 69 Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten. II. 70 Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36). 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 73 Beschluss vom 10.05.2017 74 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,42 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bleibt hierbei außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG). 75 Der Beschluss ist unanfechtbar.