Beschluss
A 11 S 2011/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt ..., für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beigeordnet. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2016 - A 8 K 3261/16 - gewährt. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2016 - A 8 K 3261/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. 1 Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. November 2016 ist ihm der von ihm benannte Rechtsanwalt zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beizuordnen, nachdem dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt ist (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2016 in dieser Sache) und im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht, § 166 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO. II. 2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren. 3 1. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde aus § 147 Abs. 1 VwGO gegen den angegriffenen, am 3. September 2016 zugestellten, Beschluss endete mit Ablauf des 17. Septembers 2016, ohne dass eine Beschwerde eingelegt worden wäre. Das vom Verwaltungsgericht als Beschwerde ausgelegte, mit „Wiederspruch“ überschriebene Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2016 beinhaltet der Sache nach allein einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Gericht genau wisse, dass er kein Geld habe und dass für den Fall, dass das Gericht helfen wolle, es ihm einen Anwalt geben solle. 4 2. Dem Beschwerdeführer ist die mit seinem am 16. November 2016 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist aus § 147 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO vorliegen. 5 a) Wird von einem mittellosen Beteiligten vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel gestellt, über das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden wird, ist ein damit verbundene Kostenrisiko ein Hindernis für die Einhaltung der Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888 m.w.N.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 4). Denn regelmäßig nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat der Beteiligte alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit entfällt, wenn das Gericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgibt, weil die mittellose Partei dadurch in die Lage versetzt wird, das Rechtsmittel einzulegen und zu diesem Zweck einen Prozessvertreter zu beauftragen. Zugleich beginnt die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen zu laufen, innerhalb derer gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.04.1992 - 5 B 50.92 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177). Abweichend von dieser Regel ist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen dann nicht notwendiges Kriterium für die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses, wenn das Prozesskostenhilfegesuch ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht, das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht weiterleitet, auch nicht selbst der gerichtlichen Hinweispflicht auf die Notwendigkeit einer formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachkommt (siehe zur Hinweispflicht: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2015, 3 TA 142/15 -, NZA-RR 2016, 212; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 117 ZPO Rn. 1) und im Falle eines rechtzeitigen Hinweises die Vorlage der Formularerklärung noch möglich gewesen wäre. 6 b) Ausgehend von diesen Maßstäben war der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO gehindert. Ihm ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren. Zwar hat er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 24. Oktober 2016 aufgrund der Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 18. Oktober 2016 vorgelegt und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für die noch einzulegende Beschwerde eingereicht. Jedoch hat das Verwaltungsgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen und auf die am 8. September 2016 - also neun Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist - eingegangene Beschwerde zunächst gar nicht reagiert und diese erst mit auf den 10. Oktober 2016 datiertem Schreiben, das beim Gerichtshof am 17. Oktober 2016 eingegangen ist, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, nachdem am 30. September 2016 ein Nichtabhilfebeschluss getroffen worden war. Hätte das Verwaltungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch entweder unmittelbar dem Senat vorgelegt oder selbst den erforderlichen Hinweis auf § 117 Abs. 2 und 4 ZPO gegeben, wäre eine rechtzeitige Vorlage vollständiger Unterlagen zu erwarten gewesen. Dies führt nach den obigen Maßstäben dazu, dass dem Beschwerdeführer die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, nachdem er den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2016 gestellt und innerhalb der Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). III. 7 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es einen Antrag auf Vollstreckung aus einem Urteil abgelehnt hat, in dem die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden war, dem Vollstreckungsschuldner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist zulässig und begründet. 8 1. Die Beschwerde ist nach der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft und nicht etwa durch § 80 AsylG ausgeschlossen, denn es liegt keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor. 9 Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Ausschluss erfasst auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Vollstreckung von Urteilen nach den §§ 167 ff. VwGO, die in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ergangen sind (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: April 2009, § 80 AsylG Rn. 14). Allerdings ist bei der Abgrenzung zwischen Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und anderen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach zu unterscheiden, ob die begehrte Maßnahme ihre Grundlage im Asylgesetz hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15). Hier hat aber der begehrte Verwaltungsakt die Grundlage im Aufenthaltsgesetz. Der Beschwerdeführer erstrebt mit dem Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. 10 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist er deswegen aufzuheben und an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entschieden hat. 11 a) Der Beschluss ist rechtsfehlerhaft, weil er unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erlassen worden ist und die Einzelrichterin nicht zur Entscheidung über den Antrag berufen war. 12 aa) Das Verwaltungsgericht hat den ausdrücklich gegen die Stadt Sinsheim gestellten Antrag, den der Beschwerdeführer als „Antrag auf Vollstreckung“ bezeichnet, dahingehend ausgelegt, dass er gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei, obwohl es im Verfahren selbst erkannt hat, dass der Antrag gegen die Stadt Sinsheim gerichtet ist. Mit dieser gegen den Wortlaut des Antrags erfolgten Auslegung des Begehrens - die vollständig fern liegt, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die vom Beschwerdeführer begehrte und mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. August 2010 erstrittene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 2. Dezember 2010 ausgesprochen hatte - erweist sich die Entscheidung als für den Beschwerdeführer überraschend, was zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Mit der vorgenommenen Auslegung brauchte ein Verfahrensbeteiligter nämlich nach dem - geschilderten - bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen. Nach den schriftlichen Einlassungen des Beschwerdeführers liegt es vielmehr auf der Hand, dass er den Antrag gegen die Stadt Sinsheim gerichtet hat und über diesen Antrag eine Entscheidung begehrt. 13 bb) Die Einzelrichterin war nicht zur Entscheidung über den Antrag berufen, da der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Sachentscheidung selbst noch nicht wirksam geworden war. Es handelt sich um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 VwGO. 14 Zunächst ist die Übergabe des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 31. August 2016 an die Geschäftsstelle nicht dokumentiert. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 2. September 2016 lässt sich entnehmen, dass sowohl der Übertragungsbeschluss als auch die Sachentscheidung am 2. September 2016 von der Geschäftsstelle bearbeitet und abgesandt bzw. zugestellt worden sind. Damit sind die beiden Beschlüsse zeitgleich - frühestens mit der Herausgabe der Beschlüsse an die Post (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, InfAuslR 2016, 281; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 6 C 2.92 -, BVerwGE 95, 64) - wirksam geworden, was dazu führt, dass eine Zuständigkeit der Einzelrichterin zum erheblichen Zeitpunkt nicht wirksam begründet worden ist (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, InfAuslR 2016, 281) 15 b) Der Senat macht von seinem Ermessen aus § 130 Abs. 2 VwGO - die Vorschrift ist im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.1997 - 11 B 498/98 -, NVwZ-RR 1997, 759) - Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. 16 aa) Das Verwaltungsgericht hat noch nicht im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der Sache entschieden. 17 Nicht in der Sache im Sinne der Vorschrift hat ein Verwaltungsgericht auch dann entschieden, wenn es bei einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hat und deshalb zu den wesentlichen Fragen des Rechtsstreits keine Stellung genommen hat (BVerwG, Urteil vom 26.05.1971 - 6 C 39.68 -, BVerwGE 38, 139 ). Um einen solchen Fall handelt es sich auch dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - den Antrag hinsichtlich des in Anspruch genommenen Beteiligten als Antragsgegner fehlerhaft auslegt und damit zu einer Entscheidung in einem Verhältnis kommt, die vom Antragsteller gar nicht begehrt worden ist. 18 bb) Nachdem der Beschwerdeführer die Zurückverweisung beantragt hat, übt der Senat sein Ermessen in diesem Sinne aus. Allein die Zurückverweisung und die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses zur Stadt Sinsheim im erstinstanzlichen Verfahren können es ermöglichen, über das Begehren des Beschwerdeführers in sachdienlicher Weise zu entscheiden. Insbesondere wird das Verwaltungsgericht zu klären haben, ob hier tatsächlich ein Antrag auf Vollstreckung gestellt ist oder ob nicht - entgegen dem Wortlaut des Antragsschriftsatzes - möglicherweise eine Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist. III. 19 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 130 Rn. 12). 20 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.