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Beschluss

5 S 819/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. April 2016 - 5 K 1707/16 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. 2 Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und fristgerecht erhoben (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). 3 Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug beträgt nur 5.000 Euro. 4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So liegt der Fall hier. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Anlehnung an Nr. 2.3, 19.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) mit 60.000 Euro bestimmt. Der Streitwertkatalog empfiehlt in diesen Nummern für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde in Bezug auf die Streitgegenstände „Abfallentsorgung“ (Nr. 2.3) und „Immissionsschutzrecht“ (Nr. 19.3) beziehungsweise für die Klage einer in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffenen Gemeinde für das „Planfeststellungsrecht“ (Nr. 34.3) einen Streitwert von 60.000 Euro. Für eine entsprechende Anwendung dieser Empfehlungen besteht indes kein Raum, wenn sich - wie hier - eine Gemeinde gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart wendet. 6 Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - 5 S 1320/07 -, NVwZ-RR 2007, 827, vom 4. März 1998 - 5 S 570/98 -, juris, und vom 13. September 1994 - 5 S 1754/94 -, juris). Lässt sich - wie hier - dem Streitwertkatalog für die Bestimmung des Streitwerts nicht unmittelbar eine Empfehlung entnehmen, weil er für das Rechtsgebiet „Land- und Forstwirtschaft“ lediglich für die Streitgegenstände „Festsetzung einer Referenzmenge“ und „die Zuteilung der zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere“ Anhaltspunkte für die Berechnung des Streitwerts gibt, kommt die Heranziehung anderer Empfehlungen des Streitwertkatalogs allenfalls in Betracht, wenn eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. März 2015 - 10 OA 9/15 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2014 - 8 E 10972/14 -, juris, Rn. 4). Hieran fehlt es jedoch. 7 Eine vergleichbare Interessenlage ergibt sich nicht bereits daraus, dass - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgegangen sein dürfte - klagende Partei eine Gemeinde ist. Dies trägt dem Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht ausreichend Rechnung. Denn der durch Klagerücknahme beendete Rechtsstreit drehte sich um die der Beigeladenen vom Regierungspräsidium Tübingen erteilte Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, gegen den die Klägerin eine Anfechtungsklage erhoben hatte. Zutreffend weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Verbindung zwischen dieser und der daneben erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur insoweit besteht, als dass stets vor einer immissionsschutzrechtlichen Entscheidung die Zulässigkeit der Umwandlung der von diesem Vorhaben betroffenen Waldfläche feststehen muss. Da in einem Verfahren wegen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz nicht zugleich inzident die Frage der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist, existiert somit lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen der begehrten Umwandlung und dem Vorhaben der Beigeladenen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1999 - 5 S 328/99 -, VBlBW 1999, 311, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris, Rn. 15). Dieser Umstand, dass über die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG und §§ 4, 6 BImSchG jeweils in selbständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist und die Überprüfung der behördlichen Genehmigungen gegebenenfalls in gesonderten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt, schließt die Annahme einer vergleichbaren Interessenlage für die entsprechende Anwendung der Nr. 2.3, 19.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs daher aus. 8 Da auch keine anderen genügenden Anhaltspunkte im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG für eine vom Auffangstreitwert abweichende Streitwertfestsetzung bestehen, ist der Auffangstreitwert festzusetzen. 9 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG.) 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).