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Urteil

4 S 830/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2015 - 9 K 842/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen. 2 Der ... geborene Kläger steht als Realschullehrer (Bes.-Gr. A 13) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Er ist an der ...-...-Realschule ... tätig. 3 Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erließ am 06.10.2002 die Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ (Az. 41-6535.0/323, K.u.U. 2002, S. 324 <VwV>). Danach kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Sie dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei (Nr. I Abs. 1 VwV). Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen (Nr. II.1 VwV). Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im Rahmen der verfügbaren, den Schulen vorab mitgeteilten (vgl. Nr. III.1 VwV) Mittel möglich, es sei denn, die teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen verzichten vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung (Nr. II.3 VwV). Für die Genehmigung und Abrechnung aller Veranstaltungen sind die der Verwaltungsvorschrift beigefügten Formblätter zu verwenden (Nr. III.3 VwV i.V.m. den Anlagen 1 und 2). 4 Am 13.05.2013 beantragte der Kläger bei seiner Schulleitung, eine Abschlussfahrt mit Musicalbesuch nach Berlin mit der Klasse ... vom ... bis ...2013 als Dienstreise zu genehmigen. Er erklärte, ihm und einer Begleitperson würden voraussichtlich Kosten in Höhe von 220,-- EUR entstehen. Das für den Antrag verwendete Formular enthielt unter Nr. 5 („Erklärungen“) folgenden vorgedruckten, der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift entsprechenden Text: 5 „Mir ist bekannt, dass ich einen Anspruch auf Reisekostenvergütung habe, auf den ich aber ganz oder teilweise verzichten kann. Außerdem ist mir bekannt, dass 6 - ein solcher Verzicht von mir nicht erwartet wird, - eine Verzichts- oder Teilverzichtserklärung aber bei bereits verbrauchten Reisekostenmitteln die Veranstaltung ermöglichen kann, - auch in diesen Fällen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge beziehungsweise Unfallversicherungsschutz besteht. 7 In Kenntnis dieser Sachlage erkläre ich: 8 Verantwortliche/r Lehrer/in 9 [ ] Ich werde die volle Reisekostenvergütung beantragen. [ ] Ich verzichte auf den ___ EUR übersteigenden Betrag. [ ] Ich verzichte auf Reisekostenvergütung. 10 Datum ______ Unterschrift _____“ 11 Der Kläger kreuzte das zweite Feld an und unterschrieb die Erklärung. Das Feld zum Eintrag eines Eurobetrags ließ er frei. Die Schulleiterin genehmigte den Dienstreiseantrag und füllte das Betragsfeld mit „88,00 Euro“ aus. 12 Diese Vorgehensweise entspricht der üblichen Praxis an der Schule des Klägers. Hintergrund dieser Praxis ist es, dass die an der Schule pro Jahr durchgeführten außerunterrichtlichen Veranstaltungen in der Regel mehr Reisekosten verursachen, als der Schule haushaltsmäßig zur Verfügung gestellt werden. Um die Lehrkräfte an dem vorhandenen Budget möglichst gleichmäßig zu beteiligen, teilt die Schulleitung das Budget durch die Summe der abgerechneten Reisekosten und ermittelt auf diese Weise eine Zuteilungsquote. Nach dieser Berechnung entfiel auf den Kläger ein Anteil von 88,-- EUR. 13 Nach Rückkehr von der Abschlussfahrt beantragte der Kläger am 01.07.2013 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 196,49 EUR. Er erklärte, ihm seien Kosten für die Übernachtungen (130,-- EUR), für den „Eintritt 'Tanz der Vampire'“ (60,54 EUR), für eine U-Bahn-Karte (3,45 EUR) und für eine Museumsführung (2,50 EUR) entstanden. Er beantrage die Erstattung aller Kosten, da Reisekosten nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.08.2007 trotz Verzichtserklärung erstattet werden müssten. 14 Mit Bescheid vom 15.11.2013 setzte das LBV die Reisekostenvergütung des Klägers unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung auf 88,-- EUR fest. Das Datum der Bekanntgabe des Bescheids ist den Akten des LBV nicht zu entnehmen. 15 Den hiergegen mit Schreiben vom 07.12.2013 eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 zurück. Der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass von ihm kein Verzicht erwartet werde, aber gegebenenfalls nur dadurch die geplante Veranstaltung ermöglicht werden könne. Nur unter der Voraussetzung der freiwillig abgegebenen Erklärung sei die genannte Veranstaltung überhaupt genehmigt worden. Da die Genehmigung einer Dienstreise Voraussetzung für die Gewährung von Reisekostenvergütung sei, müsse die Abrechnung von Seiten des LBV immer entsprechend den darin gemachten Erklärungen erfolgen. Das bedeute, dass es als Abrechnungsstelle nicht von dem in der Genehmigung erklärten Teilverzicht abweichen und nachträglich die volle Reisekostenvergütung erstatten könne. Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätten keine Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg. 16 Auf die dagegen am 20.03.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des LBV verpflichtet, dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 109,54 EUR zu gewähren. Die Klage sei zulässig, insbesondere habe der Kläger fristgerecht Widerspruch erhoben. Die Klage sei auch begründet. Dem Grunde nach ergebe sich der Anspruch auf weitere Reisekostenerstattung aus § 3 Abs. 1 LRKG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Der im Dienstreiseantrag erklärte Teilverzicht stehe dem Anspruch nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erklärung eines Verzichts auf Reisekosten bestehe nicht. Ob dies zur Unwirksamkeit des Verzichts führe, müsse nicht vertieft werden. Das LBV könne sich auf den Verzicht jedenfalls nicht berufen. Dem stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Für diesen Einwand müsse ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls den Einwand, der Beamte habe auf einen Anspruch verzichtet, als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse. Das sei hier der Fall. Ein Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei seine Verpflichtung, seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reisekosten abzunehmen. Diese Fürsorgepflicht werde in qualifizierter Weise verletzt, wenn im Antragsformular für die Genehmigung von Dienstreisen für außerschulische Veranstaltungen systematisch ein (Teil-)Verzicht auf Reisekosten abgefragt werde. Hierdurch werde ein schwerwiegender Interessen- und Loyalitätskonflikt ausgelöst. Nach den Vorgaben des Schulgesetzes und der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums werde von Lehrkräften ein abwechslungsreich gestalteter Unterricht erwartet, wozu auch die Unternehmung von reisekostenrelevanten Ausflügen mit den Schülern gehörten. In diesem Fall sehe sich ein Lehrer aber mit der Frage konfrontiert, ob er bereit sei, auf die Erstattung von Reisekosten ganz oder zum Teil zu verzichten, wenn ausreichende finanzielle Mittel zum Ersatz dieser Kosten nicht mehr zur Verfügung stünden und nur durch den (Teil-)Verzicht die außerschulische Veranstaltung ermöglicht werden könne. Zwar könnten sich die Lehrkräfte dazu entscheiden, keine Reisekosten auslösenden außerschulischen Veranstaltungen durchzuführen, um zu verhindern, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Diese Entscheidung dürfte aber regelmäßig die Missbilligung der Schüler und deren Eltern nach sich ziehen, insbesondere wenn andere Schulklassen Ausflüge und Reisen unternähmen, weil die Lehrer dieser Klassen zu einem (Teil-)Verzicht bereit seien. Es sei auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein Lehrer, der nicht zu einem Verzicht auf die Erstattung der Reisekosten bereit sei und daher keine reisekostenrelevanten Veranstaltungen mit seinen Schülern durchführe, negative Konsequenzen in der dienstlichen Beurteilung erfahre. Dieser Interessen- und Loyalitätskonflikt könne noch durch Probleme innerhalb des Kollegenkreises verschärft werden. Entscheide sich ein Lehrer, die Erstattung der vollen Reisekosten zu verlangen, seien außerschulische Veranstaltungen anderer Lehrer mangels hinreichender finanzieller Mittel in Gefahr. Es liege auf der Hand, dass dies zum Vorwurf unkollegialen Verhaltens führen könne. Den Lehrkräften werde im Ergebnis zugemutet, durch einen (Teil-)Verzicht außerschulische Veranstaltungen aller Lehrkräfte zu ermöglichen, obwohl es Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers sei, für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Schulen zu sorgen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger im vorliegenden Fall zunächst den Teilverzicht lediglich dem Grunde nach abgegeben habe, um dessen Höhe in das Ermessen der Schulleitung zu stellen. All dem stehe nicht entgegen, dass das Antragsformular deutlich auf den fakultativen Charakter einer (Teil-)Verzichtserklärung hinweise. Insoweit möge sich der vorliegende von dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 02.08.2007 entschiedenen Fall unterscheiden. Dennoch sei die vorformulierte Verzichtserklärung auch in ihrer gewählten „weichen“ Formulierung geeignet, den beschriebenen Interessen- und Loyalitätskonflikt auszulösen. 17 Am 02.04.2015 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich stehe es jedem Lehrer frei, auf eine Reisekostenvergütung zu verzichten. Dazu bedürfe es keiner gesetzlichen Regelung. Aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung spreche auch nichts dagegen, dass ein freiwilliger Verzicht mit Hilfe eines vorgefertigten Formulars erklärt werde. Die Fürsorgepflicht werde dadurch nicht in qualifizierter Weise verletzt. Der vom Verwaltungsgericht behauptete schwerwiegende Interessen- und Loyalitätskonflikt bestehe nicht. Es gebe schon keine Pflicht, Abschlussfahrten durchzuführen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Verwaltungsvorschrift weise zwar auf die besondere Bedeutung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen hin. Eine Pflicht ergebe sich daraus aber nicht. Darüber hinaus sei höchst zweifelhaft, ob die Durchführung einer - wie hier - Abschlussfahrt den in der Verwaltungsvorschrift angesprochenen Zweck der vertieften Begegnung von Lehrern und Schülern (noch) erfüllen könne. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass es bei begrenzten finanziellen Mitteln nicht nur die Möglichkeiten des (Teil-)Verzichts und der Nichtdurchführung der außerunterrichtlichen Veranstaltung, sondern auch die Möglichkeit gebe, die außerunterrichtliche Veranstaltung anders zu planen, um sich so innerhalb des vorhandenen Reisebudgets zu halten. Die vom Kläger verantwortete Abschlussfahrt habe als Ziel Berlin gehabt und den Besuch eines Musicals umfasst, für das allein Kosten im Umfang von rund 50 v.H. der eingeklagten Summe entstanden seien. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er die begrenzten Haushaltsmittel kenne und trotzdem eine kostspielige fünftägige Berlinreise samt Musicalbesuch - statt beispielsweise eine dreitägige Wanderung durch den Schwarzwald - durchführe, um anschließend trotz erklärten Teilverzichts die gesamten Reisekosten einzuklagen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine mögliche Missbilligung der Schüler und Eltern in den von ihm beschriebenen Fällen möge stimmen, begründe aber keinen schwerwiegenden Interessen- und Loyalitätskonflikt, zumal die Missbilligung vermieden oder abgeschwächt werden könne, wenn die Lehrkraft die Abschlussfahrt so organisiere, dass ein Verzicht nicht notwendig sei. Die Missbilligung von Schülern und Eltern scheine bei ihm aber ohnehin keinen schwerwiegenden Interessen- und Loyalitätskonflikt auszulösen. Er weigere sich mittlerweile, überhaupt an Abschlussfahrten teilzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht zu dienstlichen Beurteilungen angestellten Spekulationen entbehrten jeder Grundlage. Seine Überlegungen zum Vorwurf unkollegialen Verhaltens seien nicht völlig von der Hand zu weisen, griffen aber zu kurz, denn es sei nicht zu erwarten, dass dem Kläger ein solcher Vorwurf nun erspart bleibe. Er habe den (Teil-)Verzicht zunächst erklärt, nachträglich jedoch die gesamten Kosten beantragt. Er habe den Weg der Klage gesucht, um ausschließlich eigene Interessen durchzusetzen, statt eine ergebnisoffene Diskussion im Kollegium anzustreben, um die jahrelang unbeanstandete Praxis gemeinsam zu besprechen und unter Umständen zu ändern. Das Postulat des Verwaltungsgerichts, es sei Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers, für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Schulen zu sorgen, sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden, helfe jedoch nicht weiter. „Ausreichende“ Mittel könne nicht bedeuten, dass beliebig viele Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte sei eine Budgetierung sinnvoll und haushaltsrechtlich notwendig. Dass verpflichtende Veranstaltungen für Lehrkräfte grundsätzlich voll erstattet werden müssten, sei selbstverständlich und werde nicht in Frage gestellt. Vorliegend habe es sich aber nicht um eine Pflichtveranstaltung gehandelt. Das Grundproblem, dass in der Regel mehr Reisemittel benötigt würden als vorhanden seien, müsse die Schulleitung in eigener Verantwortung einer interessengerechten Lösung zuführen. Hier habe die Schulleitung ein Zuteilungsverfahren verwendet, bei dem möglichst alle Lehrkräfte gleichermaßen am vorhandenen Reisekostenbudget partizipieren könnten. Lehrkräften sei sehr viel Spielraum in der Ausgestaltung von Abschlussfahrten eingeräumt. Dieser Spielraum sei ausgiebig genutzt worden. Die Verteilung der Mittel sei nach klaren, allgemeingültigen und von vorneherein festgelegten Kriterien erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe richtigerweise festgestellt, dass der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 02.08.2007 entschiedene Fall auf den vorliegenden nicht übertragbar sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die vorformulierte Verzichtserklärung in der hier gewählten Formulierung nicht geeignet, einen schweren Interessen- und Loyalitätskonflikt auszulösen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 842/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und erklärt, er habe die Schulleitung gebeten, ihn nicht mehr oder nur als Co-Lehrer in den Abschlussklassen einzusetzen, um dem beschriebenen Interessenkonflikt aus dem Weg zu gehen. Der Konflikt trete aber bei den nun betroffenen Lehrern vergleichbar auf. 23 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 12.11.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Reisekostenvergütung für die im Juni 2013 durchgeführte Abschlussfahrt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 25 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf (weitere) Reisekostenvergütung ist § 3 Abs. 1 LRKG. 26 Nach dieser Vorschrift haben Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG) in dem zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Umfang (vgl. § 3 Abs. 2 LRKG). Dienstreisende im Sinne dieser Bestimmungen sind u.a. Beamte (§ 1 Abs. 1 LRKG), die eine Dienstreise ausführen (§ 2 Abs. 1 LRKG), d.h. eine Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG). Die Reisekostenvergütung umfasst u.a. die Fahrtkostenerstattung (§ 4 Nr. 1, § 5 LRKG), Tagegeld (§ 4 Nr. 3, § 9 LRKG), Übernachtungsgeld (§ 4 Nr. 4, § 10 LRKG) und die Erstattung von Nebenkosten (§ 4 Nr. 6, § 14 LRKG). 27 Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Reisekostenvergütung sind dem Grunde nach erfüllt. Der Kläger hat mit der im Juni 2013 durchgeführten Abschlussfahrt eine von seiner Vorgesetzten genehmigte Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes, hier einer außerunterrichtlichen Veranstaltung (vgl. Nr. I VwV), angetreten. Die dafür geltend gemachten Kosten sind ihrer Art und grundsätzlich auch ihrer Höhe nach erstattungsfähig, wie das LBV im Bescheid vom 15.11.2013 (Anlage „Berechnungsblatt“) im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, in dem es nicht nur den vom Kläger beantragten Betrag (196,49 EUR), sondern 197,54 EUR als dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt hat. 28 Über die dem Kläger bereits bewilligte Reisekostenvergütung in Höhe von 88,-- EUR hinaus kann er dennoch keine weitere Vergütung beanspruchen. Dem steht der Verzicht vom 13.05.2013 entgegen. Der Kläger hat diesen Verzicht wirksam erklärt (1.) und kann ihm auch nicht nachträglich die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (2.). 29 1. Die Erklärung des Klägers, auf die Erstattung des 88,-- EUR übersteigenden Betrags seiner Reisekosten zu verzichten, ist wirksam. Dem steht weder entgegen, dass das Landesreisekostenrecht keine den Verzicht ausdrücklich regelnde Vorschrift enthält (a), noch, dass der Kläger auf eine künftige Forderung verzichtet hat (b), noch, dass er die Erklärung blanko abgegeben hat (c). 30 a) Der Verzicht auf eine Reisekostenvergütung ist zulässig. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Beamter auf die ihm „gesetzlich zustehende Besoldung“ nicht verzichten kann. Die Reisekostenvergütung zählt jedoch nicht zur Besoldung (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 LBesG). Da der Landesgesetzgeber im Landesreisekostengesetz kein § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG entsprechendes Verbot aufgenommen hat, sind Beamte befugt, auf eine Reisekostenvergütung ganz oder teilweise zu verzichten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007 - 14 B 04.3576 -, BayVBl 2008, 208; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBsG, K § 2 Rn. 13 m.w.N.; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, BBesG, § 3 Rn. 9). Dies wird auch von § 3 Abs. 4 und 5 LRKG vorausgesetzt. 31 Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Beamter, der auf Reisekostenerstattung verzichte, müsse die nicht erstatteten Kosten mit seiner Besoldung tragen, weshalb ein Verzicht auf Reisekostenerstattung faktisch ein - unzulässiger - Verzicht auf die Besoldung sei. Der Einwand verfängt unabhängig davon, dass ein Beamter nicht zwangsläufig auf seine Besoldung zurückgreifen muss, um solche Kosten zu decken, und unabhängig davon, dass berufsbedingte Aufwendungen unter Umständen steuerlich absetzbar sind, nicht. Denn der Beamte verzichtet bei einem Verzicht auf Reisekostenerstattung tatsächlich nicht auf seine Besoldung - diese wird ihm ungekürzt ausgezahlt -, sondern er entscheidet lediglich aus freien Stücken darüber, wie er diese Besoldung verwendet. Jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art entscheidet er sich freiwillig dazu, einen Teil der erhaltenen Besoldung für eine außerunterrichtliche Veranstaltung zu verwenden, die durchzuführen er (gerade) nicht verpflichtet ist. 32 b) Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch, auf den zu verzichten er am 13.05.2013 erklärt hatte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war. Denn der potentiell Verfügungsberechtigte kann auch auf eine künftige Forderung verzichten oder diese erlassen (vgl. Rieble, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 397 Rn. 104; Wagner, in: Erman, BGB, § 397 Rn. 3; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 3 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass die künftige Forderung in dem vom Verzicht umfassten Umfang nicht entsteht (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 3 Rn. 8, m.w.N.). 33 c) Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Klägers wurde auch nicht dadurch verhindert, dass er sie blanko abgegeben hat, ohne den Verzichtsbetrag auszufüllen. Er hat es der Schulleiterin überlassen, die Erklärung für ihn zu ergänzen. Damit hat er im Ergebnis den Dienstherrn als dem Schuldner des potentiellen künftigen Vergütungsanspruchs ermächtigt, den Umfang des Verzichts (nach Maßgabe der „Zuteilungsquotenpraxis“) selbst zu bestimmen. Die Einräumung eines solchen Bestimmungsrechts ist, da ein Beamter auf den Vergütungsanspruch, wie dargelegt, von vornherein ganz verzichten kann, erst recht zulässig (vgl. etwa zur Zulässigkeit von Blankozessionen Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.03.1999 - 7 U 249/98 -, NZG 1999, 828; OLG München, Urteil vom 23.02.1999 - 13 U 2578/98 -, ZfIR 1999, 626; Westermann, in: Erman, a.a.O., § 398 Rn. 3; jeweils m.w.N.; zur Wahrung von Schriftformerfordernissen durch „Blankoerklärungen“ auch BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95 -, BGHZ 132, 119). 34 2. Der Kläger kann dem Beklagten nicht nachträglich entgegenhalten, er handle wider Treu und Glauben, wenn er sich auf den Verzicht berufe. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung ist nicht begründet. 35 Beruft sich der Dienstherr auf einen Rechtsverzicht des Beamten, kann der Beamte dem zwar in Ausnahmefällen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen. Der Einwand ist aber nur dann begründet, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegt, welches zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012 - 1 A 1579/10 -, DÖD 2013, 70; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 15.06.2006 - 2 C 15.05 -, IÖD 2007, 7, und vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256, zu diesen Maßstäben bei der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 36 In Betracht kommt ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn insbesondere dann, wenn er mit seinem Verhalten gegen seine Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis verstößt, zu denen namentlich die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) zählt. Diese Pflicht wirkt sich auch im Reisekostenrecht aus. Dieses ist nicht nur von dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz (vgl. § 3 Abs. 2 LRKG) und dem Grundsatz geprägt, dem Beamten nur den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG). Es dient vielmehr auch der Erfüllung der fürsorgerechtlichen Pflicht des Dienstherrn, seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reiseaufwendungen abzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1992 - 10 C 2.91 -, BVerwGE 91, 160; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Dem liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass es die Billigkeit gebietet, den Beamten in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1983 - 6 C62.79 -, Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 100). 37 Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 02.08.2007 (a.a.O.) zum dortigen Landesrecht entschieden, der Dienstherr verletze seine Fürsorgepflicht in qualifizierter Weise, wenn er einen Lehrer hinsichtlich außerunterrichtlicher Veranstaltungen vor die Wahl stelle, ob er eine Verzichtserklärung abgebe - und die Klassen- oder Schülerfahrt damit stattfinde - oder nicht. Das sei unzumutbar. Solche Veranstaltungen hätten eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele. Daher gebiete es die Fürsorgepflicht, Reisekosten zumindest insoweit zu vergüten, als Lehrkräften, die solche Veranstaltungen durch ihre Teilnahme ermöglichten, tatsächliche Aufwendungen hierfür entstünden. Deshalb dürfe der Dienstherr insoweit keine Verzichtserklärung verlangen. Er verletze seine Fürsorgepflicht andernfalls auch dadurch, dass der Lehrkraft durch die an die Verzichtserklärung gekoppelte Durchführung der Schülerfahrt die alleinige Verantwortung für die Gestaltung eines guten und abwechslungsreichen Unterrichts durch Unterrichtsprojekte im Rahmen von Schülerfahrten oder Schullandheimaufenthalten überbürdet werde. Der Dienstherr und nicht der Beamte trage die Verantwortung für die Finanzierbarkeit dieser Veranstaltungen. Dem Lehrer könne nicht zugemutet werden, sich bei Geltendmachung der vollen Reisekostenvergütung dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens auszusetzen und Gefahr zu laufen, bei der Schulleitung einen Ansehensverlust zu erleiden. Es ließen sich auch nachteilige Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung nicht mit Sicherheit ausschließen, wenn ein Beamter, der keine Verzichtserklärung abgebe, deshalb nicht an Klassenfahrten teilnehme (im Anschluss daran ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O., zum dortigen Landesbeamtenrecht; für Lehrer im Angestelltenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen auch BAG, Urteil vom 16.10.2012 - 9 AZR 183/11 -, BAGE 143, 194). 38 Diese Rechtsauffassung teilt der Senat in Bezug auf das baden-württembergische Landesrecht nicht. Sie blendet die Verantwortung der Schulen und ihrer Konferenzen beim Umgang mit Haushaltsmitteln aus und nimmt nicht hinreichend in den Blick, für welche Fälle der Dienstherr die im Antragsformular enthaltene Frage (nur) stellt. 39 Der Landesgesetzgeber ermächtigt die Verwaltung durch die in den Haushaltsgesetzen festgestellten Haushaltspläne, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 LHO). An die sich hieraus und aus dem übrigen Landeshaushaltsrecht ergebenden Begrenzungen sind die Schulen in Baden-Württemberg - wie jede andere Behörde auch - gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV). Diese Bindung hat auch die Gesamtlehrerkonferenz einer Schule zu beachten, wenn sie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, berät und beschließt (vgl. § 45 Abs. 2 SchG). Das Gleiche gilt für die Schulkonferenz in ihrem Aufgabenbereich (vgl. auch § 47 Abs. 3 Nr. 7 SchG). Wenn die Gesamtlehrerkonferenz gemäß Nr. II.1 VwV mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen entscheidet, hat sie deshalb zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber hierfür nur begrenzte Mittel zur Verfügung gestellt hat (für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 jeweils rund 3 Millionen Euro, vgl. den Staatshaushaltsplan für 2015/2016, Epl. 04, S. 6, und Kap. 0436 Tit. 527 01), die von der Schulverwaltung den einzelnen Schulen zugeteilt werden (vgl. Nr. III.1 VwV). Der Senat verkennt nicht, dass diese haushaltsrechtlichen Mittel derzeit sehr knapp bemessen sind. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass es rechtlich der einzelnen Schule und ihren Gremien sowie einzelnen Beamten obliegt, auch in diesem Bereich so zu planen und zu entscheiden, dass die Schule nicht mehr Ausgaben leistet als sie haushaltsrechtlich zu leisten berechtigt ist. Die Schule ist daher auch nicht dazu in der Lage, selbst zu definieren, welche außerunterrichtlichen Veranstaltungen wünschenswert sind, um danach die Mittel zu bemessen. Es obliegt ihr umgekehrt, grundsätzlich nur solche Veranstaltungen zu planen, die mit den verfügbaren Mitteln bestritten werden können. Wenn an einer Schule der Wunsch besteht, Veranstaltungen durchzuführen, die diesen Rahmen sprengen, mag das im Übrigen zulässig sein. Diese Entscheidung fällt dann aber in den Verantwortungsbereich der daran beteiligten Personen des Schullebens und nicht (mehr) des Dienstherrn, der sich nur im Rahmen des Haushaltsrechts bewegen darf. 40 Vor diesem Hintergrund kann sich die im Dienstreiseantragsformular sinngemäß gestellte Frage, ob eine Lehrkraft bereit ist, durch einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine Reisekostenvergütung die Durchführung einer außerunterrichtlichen Veranstaltung zu ermöglichen, nur in zwei Fällen stellen. Die Frage kann entweder relevant werden, wenn die Gesamtlehrerkonferenz „Grundsätze“ (Nr. II.1 VwV) für außerunterrichtliche Veranstaltungen an ihrer Schule beschlossen hat, nach denen die Veranstaltungen nicht mit den der Schule haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt werden können. Die Frage kann zum anderen dann auftreten, wenn zwar die „Grundsätze“ dem Haushaltsrecht Rechnung tragen, das vorhandene Budget aber in einem Einzelfall mit einer Veranstaltung überschritten werden soll. Der Dienstherr stellt die Frage mit anderen Worten nur für den Fall, dass an der Schule aus eigenem Entschluss der gesetzesgebundenen Bediensteten die Möglichkeit gegeben sein soll, die der Schule haushaltsrechtlich gesetzten Grenzen zu überschreiten. 41 Darin liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein solcher Verstoß lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten die Kosten für dienstlich veranlasste Reisen abzunehmen, begründen (vgl. aber Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Dieser Hinweis trifft zwar zu, führt hier aber nicht weiter. Denn diese Pflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr die Reise angeordnet oder genehmigt hat (§ 2 Abs. 2 LRKG). Der Beklagte weigert sich nicht, für angeordnete oder genehmigte Reisen die Kosten zu tragen, sondern nur, Reisen zu genehmigen, für die er keine Haushaltsmittel mehr hat. Das ist rechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern haushaltsrechtlich geboten. 42 Hieran ändert es nichts, dass die Leiterin der Schule des Klägers nach der dortigen Genehmigungspraxis die Bereitschaft der Lehrer, auf eine Reisekostenerstattung ganz oder teilweise zu verzichten, zu einem Zeitpunkt abfragt, zu dem die der Schule für ein Schuljahr zugeteilten Reisekostenmittel unter Umständen noch nicht vollständig verbraucht sind. An der Schule werden Dienstreiseanträge nicht etwa nach einem Prioritäts- oder Windhundprinzip solange ohne Verzichtsabfrage und bei voller Reisekostenerstattung genehmigt, solange noch Mittel vorhanden sind, um bei nach dem Mittelverbrauch eingehenden Anträgen Verzichtsabfragen vorzunehmen und die Anträge ggf. mangels Mittel vollständig abzulehnen. Der Genehmigungspraxis der Schule liegt vielmehr ein Modell der anteiligen (solidarischen) Mittelverteilung zugrunde, das die mit einem Prioritätsprinzip ersichtlich verbundenen Nachteile vermeidet, indem es die vorhandenen Mittel stattdessen möglichst gleichmäßig auf alle Veranstaltungen verteilt, die nach den von der Gesamtlehrerkonferenz jeweils beschlossenen „Grundsätzen“ (Nr. II.1 VwV) in einem Schuljahr durchgeführt werden sollen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Schulleitung weder die genannte Verwaltungsvorschrift noch die dadurch begründeten Entscheidungskompetenzen der Gesamtlehrerkonferenz außer Acht lassen kann. Eine solche gleichmäßige Verwaltungspraxis ist weder ermessensfehlerhaft hinsichtlich der Dienstreisegenehmigungsentscheidungen noch begründet sie den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens hinsichtlich der Reisekostenerstattung. 43 Eine Fürsorgepflichtverletzung lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, der Dienstherr mache eine staatliche Aufgabe, nämlich die Bildungs- und Erziehungsarbeit, davon abhängig, dass Lehrer die Kosten für diese Aufgabe aus ihrer Alimentation bestritten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O.; ähnlich Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Dieser Vorwurf ist jedenfalls im Rahmen des baden-württembergischen Landesrechts nicht begründet. Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss (§ 1 Abs. 1 SchG, s. ferner Art. 11 LV). Der Dienstherr erwartet hierbei von den Lehrkräften, dass sie im Rahmen der im Grundgesetz, der Landesverfassung und § 1 SchG niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler tragen (vgl. § 38 Abs. 6 SchG). Die Lehrkräfte sind dabei jedoch nur verpflichtet, ihre pädagogische Aufgabe mit den - und nur im Rahmen der - ihnen vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln zu erfüllen. Der Dienstherr erwartet nicht - und darf von Rechts wegen nicht erwarten -, dass sie Veranstaltungen durchführen, für die er ihnen keine Mittel bereitstellt, sondern lediglich, dass sie dies mit den vorhandenen Mitteln umsetzen. 44 Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann auch nicht mit dem Einwand belegt werden, der Dienstherr mute mit seiner Verwaltungspraxis den Lehrern (jedenfalls) zu, dafür verantwortlich zu sein, „dass Schulfahrten nicht oder nicht in dem von der jeweiligen Schule bzw. deren zuständigen Organen/Gremien für angemessen erachteten Umfang stattfinden können“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O.). Dieser Einwand beruht auf der Annahme, die „zuständigen Organen/Gremien“, d.h. hier die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz (oder die einzelnen Lehrer), könnten frei bestimmen, welcher Umfang für außerunterrichtliche Veranstaltungen „angemessen“ sei, und dafür müsse der Dienstherr die Mittel bereit stellen. Diese Annahme trifft jedoch, wie dargelegt, jedenfalls für das baden-württembergische Landesrecht nicht zu. Die Verantwortung dafür, in welchem Umfang Schulfahrten stattfinden können, trägt der Landeshaushaltsgesetzgeber. Die zuständigen Konferenzen und Lehrer können - und müssen - nur in dem von ihm gesetzten finanziellen Rahmen Veranstaltungen durchführen. Wollen sie diese Grenzen überschreiten, ist das im Übrigen zulässig, sie können dem Dienstherr aber kein treuwidriges Verhalten vorwerfen, wenn er bei einem solchen Wunsch auf die ihm und ihnen gesetzten Grenzen des Haushaltsrechts verweist. 45 Hieran zeigt sich zugleich, dass der sinngemäße Vorwurf des Klägers, der Dienstherr stelle ihn vor die Wahl, eine Dienstreise selbst zu finanzieren oder ausfallen zu lassen, nicht berechtigt ist. Der Dienstherr stellt - neben organisatorischen Unterstützungen, Freistellungen und der Unfallfürsorge - finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen (auch) der Kläger außerunterrichtliche Veranstaltungen durchführen kann. Der Kläger hält dem Beklagten daher der Sache nach „nur“ vor, nicht die Mittel für die aus seiner Sicht wünschenswerten Veranstaltungen - hier eine fünftätige Fahrt nach Berlin mit einem Musicalbesuch - zu erhalten, weil er sich nicht in dem ihm haushaltsrechtlich eröffneten Rahmen bewegen möchte. Aus einer solchen Entscheidung der Lehrkraft lässt sich ein Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gegenüber dem Dienstherrn nicht ableiten. 46 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der einzelne Lehrer wisse (jedenfalls) bei einer Genehmigungspraxis wie sie an der Schule des Klägers geübt werde, zu Beginn des Schuljahres nicht, welches Budget ihm für eine Veranstaltung konkret zur Verfügung stehe, weshalb er nicht in der Lage sei, eine im Budget liegende Veranstaltung zu planen. Ein Lehrer hat nach dem der Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ entsprechenden Antragsformular drei Möglichkeiten, wie er die ihm gestellte Verzichtsfrage beantwortet. Er kann hierbei eine konkrete Reiseplanung mit voraussichtlichen Kosten bezeichnen und erklären, dass er keine Kosten zu tragen bereit ist. Auf einen solchen Antrag hin hat ihm die Schulleitung - erforderlichenfalls nach einer erneuten Befassung der Gesamtlehrerkonferenz - mitzuteilen, ob die Kosten für die geplante Veranstaltung gedeckt werden können, und, wenn dies nicht der Fall ist, bis zu welchem finanziellen Rahmen eine Dienstreise stattdessen genehmigt werden kann. Auf dieser Grundlage kann der Lehrer eine Dienstreise in dem haushaltsrechtlich (allein) möglichen Umfang planen und beantragen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken würde eine Verwaltungspraxis erst dann begegnen, wenn Lehrern, die zu einem Reisekostenverzicht nicht bereit sind, deshalb gar keine - also nicht einmal in dem ihnen anteilig zugeteilten finanziellen Rahmen - Dienstreisen mehr genehmigt würden. Für eine solche Praxis besteht jedoch kein Anhaltspunkt. 47 Eine Fürsorgepflichtverletzung lässt sich auch nicht aus dem Einwand herleiten, der Beamte laufe Gefahr, wegen einer Weigerung, die Verzichtserklärung zu unterschreiben, Nachteile bei dienstlichen Beurteilungen oder Beförderungsentscheidungen zu erleiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.; ähnlich auch BAG, Urteil vom 16.10.2012, a.a.O., zum Tarifrecht in Nordrhein-Westfalen). Es ist schon in tatsächlicher Hinsicht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Schulleiterin des Klägers - oder der Beklagte in sonstigen Fällen - an eine solche Weigerung negative dienstrechtliche Folgen knüpft. Unabhängig davon wäre eine solche Vorgehensweise auch unzulässig und deshalb nicht regelhaft zu erwarten. Ist ein Lehrer nur bereit, Klassenfahrten zu veranstalten, für die ihm der Dienstherr Mittel zur Verfügung stellt, verhält er sich rechtmäßig. Die Schulleitung würde ein - unter Umständen sogar disziplinarrechtlich relevantes - Dienstvergehen begehen, wenn sie dem Beamten dieses rechtmäßige Verhalten in einer dienstlichen Beurteilung oder bei anderen dienstlichen Maßnahmen dennoch zur Last legen würde. 48 Auch der Einwand, der Dienstherr setze den einzelnen Lehrer durch seine Verwaltungspraxis der Gefahr aus, von Eltern oder Schülern missbilligt zu werden, wenn er sich weigere, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, zeigt keine Fürsorgepflichtverletzung auf. Eltern und Schüler können von Rechts wegen nicht erwarten, dass eine Lehrkraft eine Dienstreise aus eigenen Mitteln finanziert. Der Senat verkennt nicht, dass solche Erwartungen in der Praxis dennoch an Lehrer herangetragen werden. Das Landesbeamtenrecht mutet es ihnen jedoch zu, solche Erwartungen ggf. auszuhalten und selbst in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob sie ihnen ganz oder teilweise entsprechen wollen, ob sie andere (rechtlich zulässige) Möglichkeiten der Finanzierung auftun können oder ob sie die Durchführung einer gewünschten Veranstaltung ablehnen wollen, um in diesem Fall auf den Dienstherrn zu verweisen, dessen Gesetzgeber zu entscheiden hat, ob er den Unmut von Eltern und Schülern zum Anlass für Änderungen im Staatshaushaltsplan nimmt. 49 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist auch nicht mit dem Einwand zu begründen, der Dienstherr bringe den Lehrer in die Lage, sich dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens auszusetzen, wenn er sich weigere, Verzichtserklärungen zu unterschreiben, weil den übrigen Lehrkräften dadurch im Ergebnis weniger Mittel zur Verfügung stünden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Solche Gefahren werden in der Praxis bestehen. Auch sie führen jedoch nicht zur Treuwidrigkeit von Verzichtsabfragen. Es fällt nach dem oben Gesagten in die Verantwortung der einzelnen Schule, namentlich der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz, die im Schuljahr gewünschten außerunterrichtlichen Veranstaltungen so zu planen, dass sie mit den der Schule zur Verfügung gestellten Mitteln bewerkstelligt werden können. Es wäre widersprüchlich, wenn sich eine Konferenz dazu entschließt, diesen ihr vom Dienstherrn gesetzten Rahmen zu überschreiten, um ihm dann den sinngemäßen Vorwurf zu machen, er schaffe den Grund für Spannungen im Kollegium. Der Einwand läuft wieder auf die Forderung hinaus, der Dienstherr müsse zur Vermeidung solcher Spannungen alle Mittel zur Verfügung stellen, die aus Sicht der einzelnen Schule für die außerunterrichtlichen Veranstaltungen erforderlich sind. Das ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. 50 Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass, träfe die Rechtsauffassung des Klägers zu, wonach Verzichtsabfragen per se treuwidrig sind, dies zwingend zur Folge hätte, dass der Dienstherr solche Fragen in keinem Fall mehr stellen dürfte. Die weitere Konsequenz wäre, dass der an das Haushaltsrecht gebundene Dienstherr Dienstreiseanträge nur solange und in dem Umfang genehmigen dürfte, solange der jeweiligen Schule dafür Mittel zur Verfügung stehen. Sobald diese Mittel erschöpft sind, müssten Dienstreiseanträge abgelehnt werden. Lehrer, die außerunterrichtliche Veranstaltungen mit ihren Schülern auch unter Einsatz von eigenen Mitteln überobligationsmäßig und freiwillig durchführen wollten, wären dazu mangels Dienstreisegenehmigung nicht mehr in der Lage. Ein solches - im Ergebnis - landesweites „Verbot von freiwilligen Klassenfahrten“ würde die Praxis vor nicht weniger Probleme stellen als die vom Kläger beanstandete derzeitige Verwaltungsübung. II. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 52 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Im Zentrum des Streits stehen Regelungen des Landesrechts. - / - 53 Beschluss vom 20.07.2016 54 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 109,54 EUR festgesetzt. 55 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 24 Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 12.11.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Reisekostenvergütung für die im Juni 2013 durchgeführte Abschlussfahrt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 25 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf (weitere) Reisekostenvergütung ist § 3 Abs. 1 LRKG. 26 Nach dieser Vorschrift haben Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG) in dem zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Umfang (vgl. § 3 Abs. 2 LRKG). Dienstreisende im Sinne dieser Bestimmungen sind u.a. Beamte (§ 1 Abs. 1 LRKG), die eine Dienstreise ausführen (§ 2 Abs. 1 LRKG), d.h. eine Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG). Die Reisekostenvergütung umfasst u.a. die Fahrtkostenerstattung (§ 4 Nr. 1, § 5 LRKG), Tagegeld (§ 4 Nr. 3, § 9 LRKG), Übernachtungsgeld (§ 4 Nr. 4, § 10 LRKG) und die Erstattung von Nebenkosten (§ 4 Nr. 6, § 14 LRKG). 27 Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Reisekostenvergütung sind dem Grunde nach erfüllt. Der Kläger hat mit der im Juni 2013 durchgeführten Abschlussfahrt eine von seiner Vorgesetzten genehmigte Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes, hier einer außerunterrichtlichen Veranstaltung (vgl. Nr. I VwV), angetreten. Die dafür geltend gemachten Kosten sind ihrer Art und grundsätzlich auch ihrer Höhe nach erstattungsfähig, wie das LBV im Bescheid vom 15.11.2013 (Anlage „Berechnungsblatt“) im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, in dem es nicht nur den vom Kläger beantragten Betrag (196,49 EUR), sondern 197,54 EUR als dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt hat. 28 Über die dem Kläger bereits bewilligte Reisekostenvergütung in Höhe von 88,-- EUR hinaus kann er dennoch keine weitere Vergütung beanspruchen. Dem steht der Verzicht vom 13.05.2013 entgegen. Der Kläger hat diesen Verzicht wirksam erklärt (1.) und kann ihm auch nicht nachträglich die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (2.). 29 1. Die Erklärung des Klägers, auf die Erstattung des 88,-- EUR übersteigenden Betrags seiner Reisekosten zu verzichten, ist wirksam. Dem steht weder entgegen, dass das Landesreisekostenrecht keine den Verzicht ausdrücklich regelnde Vorschrift enthält (a), noch, dass der Kläger auf eine künftige Forderung verzichtet hat (b), noch, dass er die Erklärung blanko abgegeben hat (c). 30 a) Der Verzicht auf eine Reisekostenvergütung ist zulässig. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Beamter auf die ihm „gesetzlich zustehende Besoldung“ nicht verzichten kann. Die Reisekostenvergütung zählt jedoch nicht zur Besoldung (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 LBesG). Da der Landesgesetzgeber im Landesreisekostengesetz kein § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG entsprechendes Verbot aufgenommen hat, sind Beamte befugt, auf eine Reisekostenvergütung ganz oder teilweise zu verzichten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007 - 14 B 04.3576 -, BayVBl 2008, 208; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBsG, K § 2 Rn. 13 m.w.N.; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, BBesG, § 3 Rn. 9). Dies wird auch von § 3 Abs. 4 und 5 LRKG vorausgesetzt. 31 Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Beamter, der auf Reisekostenerstattung verzichte, müsse die nicht erstatteten Kosten mit seiner Besoldung tragen, weshalb ein Verzicht auf Reisekostenerstattung faktisch ein - unzulässiger - Verzicht auf die Besoldung sei. Der Einwand verfängt unabhängig davon, dass ein Beamter nicht zwangsläufig auf seine Besoldung zurückgreifen muss, um solche Kosten zu decken, und unabhängig davon, dass berufsbedingte Aufwendungen unter Umständen steuerlich absetzbar sind, nicht. Denn der Beamte verzichtet bei einem Verzicht auf Reisekostenerstattung tatsächlich nicht auf seine Besoldung - diese wird ihm ungekürzt ausgezahlt -, sondern er entscheidet lediglich aus freien Stücken darüber, wie er diese Besoldung verwendet. Jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art entscheidet er sich freiwillig dazu, einen Teil der erhaltenen Besoldung für eine außerunterrichtliche Veranstaltung zu verwenden, die durchzuführen er (gerade) nicht verpflichtet ist. 32 b) Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch, auf den zu verzichten er am 13.05.2013 erklärt hatte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war. Denn der potentiell Verfügungsberechtigte kann auch auf eine künftige Forderung verzichten oder diese erlassen (vgl. Rieble, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 397 Rn. 104; Wagner, in: Erman, BGB, § 397 Rn. 3; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 3 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass die künftige Forderung in dem vom Verzicht umfassten Umfang nicht entsteht (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 3 Rn. 8, m.w.N.). 33 c) Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Klägers wurde auch nicht dadurch verhindert, dass er sie blanko abgegeben hat, ohne den Verzichtsbetrag auszufüllen. Er hat es der Schulleiterin überlassen, die Erklärung für ihn zu ergänzen. Damit hat er im Ergebnis den Dienstherrn als dem Schuldner des potentiellen künftigen Vergütungsanspruchs ermächtigt, den Umfang des Verzichts (nach Maßgabe der „Zuteilungsquotenpraxis“) selbst zu bestimmen. Die Einräumung eines solchen Bestimmungsrechts ist, da ein Beamter auf den Vergütungsanspruch, wie dargelegt, von vornherein ganz verzichten kann, erst recht zulässig (vgl. etwa zur Zulässigkeit von Blankozessionen Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.03.1999 - 7 U 249/98 -, NZG 1999, 828; OLG München, Urteil vom 23.02.1999 - 13 U 2578/98 -, ZfIR 1999, 626; Westermann, in: Erman, a.a.O., § 398 Rn. 3; jeweils m.w.N.; zur Wahrung von Schriftformerfordernissen durch „Blankoerklärungen“ auch BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95 -, BGHZ 132, 119). 34 2. Der Kläger kann dem Beklagten nicht nachträglich entgegenhalten, er handle wider Treu und Glauben, wenn er sich auf den Verzicht berufe. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung ist nicht begründet. 35 Beruft sich der Dienstherr auf einen Rechtsverzicht des Beamten, kann der Beamte dem zwar in Ausnahmefällen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen. Der Einwand ist aber nur dann begründet, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegt, welches zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012 - 1 A 1579/10 -, DÖD 2013, 70; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 15.06.2006 - 2 C 15.05 -, IÖD 2007, 7, und vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256, zu diesen Maßstäben bei der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 36 In Betracht kommt ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn insbesondere dann, wenn er mit seinem Verhalten gegen seine Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis verstößt, zu denen namentlich die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) zählt. Diese Pflicht wirkt sich auch im Reisekostenrecht aus. Dieses ist nicht nur von dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz (vgl. § 3 Abs. 2 LRKG) und dem Grundsatz geprägt, dem Beamten nur den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG). Es dient vielmehr auch der Erfüllung der fürsorgerechtlichen Pflicht des Dienstherrn, seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reiseaufwendungen abzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1992 - 10 C 2.91 -, BVerwGE 91, 160; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Dem liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass es die Billigkeit gebietet, den Beamten in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1983 - 6 C62.79 -, Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 100). 37 Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 02.08.2007 (a.a.O.) zum dortigen Landesrecht entschieden, der Dienstherr verletze seine Fürsorgepflicht in qualifizierter Weise, wenn er einen Lehrer hinsichtlich außerunterrichtlicher Veranstaltungen vor die Wahl stelle, ob er eine Verzichtserklärung abgebe - und die Klassen- oder Schülerfahrt damit stattfinde - oder nicht. Das sei unzumutbar. Solche Veranstaltungen hätten eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele. Daher gebiete es die Fürsorgepflicht, Reisekosten zumindest insoweit zu vergüten, als Lehrkräften, die solche Veranstaltungen durch ihre Teilnahme ermöglichten, tatsächliche Aufwendungen hierfür entstünden. Deshalb dürfe der Dienstherr insoweit keine Verzichtserklärung verlangen. Er verletze seine Fürsorgepflicht andernfalls auch dadurch, dass der Lehrkraft durch die an die Verzichtserklärung gekoppelte Durchführung der Schülerfahrt die alleinige Verantwortung für die Gestaltung eines guten und abwechslungsreichen Unterrichts durch Unterrichtsprojekte im Rahmen von Schülerfahrten oder Schullandheimaufenthalten überbürdet werde. Der Dienstherr und nicht der Beamte trage die Verantwortung für die Finanzierbarkeit dieser Veranstaltungen. Dem Lehrer könne nicht zugemutet werden, sich bei Geltendmachung der vollen Reisekostenvergütung dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens auszusetzen und Gefahr zu laufen, bei der Schulleitung einen Ansehensverlust zu erleiden. Es ließen sich auch nachteilige Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung nicht mit Sicherheit ausschließen, wenn ein Beamter, der keine Verzichtserklärung abgebe, deshalb nicht an Klassenfahrten teilnehme (im Anschluss daran ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O., zum dortigen Landesbeamtenrecht; für Lehrer im Angestelltenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen auch BAG, Urteil vom 16.10.2012 - 9 AZR 183/11 -, BAGE 143, 194). 38 Diese Rechtsauffassung teilt der Senat in Bezug auf das baden-württembergische Landesrecht nicht. Sie blendet die Verantwortung der Schulen und ihrer Konferenzen beim Umgang mit Haushaltsmitteln aus und nimmt nicht hinreichend in den Blick, für welche Fälle der Dienstherr die im Antragsformular enthaltene Frage (nur) stellt. 39 Der Landesgesetzgeber ermächtigt die Verwaltung durch die in den Haushaltsgesetzen festgestellten Haushaltspläne, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 LHO). An die sich hieraus und aus dem übrigen Landeshaushaltsrecht ergebenden Begrenzungen sind die Schulen in Baden-Württemberg - wie jede andere Behörde auch - gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV). Diese Bindung hat auch die Gesamtlehrerkonferenz einer Schule zu beachten, wenn sie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, berät und beschließt (vgl. § 45 Abs. 2 SchG). Das Gleiche gilt für die Schulkonferenz in ihrem Aufgabenbereich (vgl. auch § 47 Abs. 3 Nr. 7 SchG). Wenn die Gesamtlehrerkonferenz gemäß Nr. II.1 VwV mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen entscheidet, hat sie deshalb zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber hierfür nur begrenzte Mittel zur Verfügung gestellt hat (für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 jeweils rund 3 Millionen Euro, vgl. den Staatshaushaltsplan für 2015/2016, Epl. 04, S. 6, und Kap. 0436 Tit. 527 01), die von der Schulverwaltung den einzelnen Schulen zugeteilt werden (vgl. Nr. III.1 VwV). Der Senat verkennt nicht, dass diese haushaltsrechtlichen Mittel derzeit sehr knapp bemessen sind. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass es rechtlich der einzelnen Schule und ihren Gremien sowie einzelnen Beamten obliegt, auch in diesem Bereich so zu planen und zu entscheiden, dass die Schule nicht mehr Ausgaben leistet als sie haushaltsrechtlich zu leisten berechtigt ist. Die Schule ist daher auch nicht dazu in der Lage, selbst zu definieren, welche außerunterrichtlichen Veranstaltungen wünschenswert sind, um danach die Mittel zu bemessen. Es obliegt ihr umgekehrt, grundsätzlich nur solche Veranstaltungen zu planen, die mit den verfügbaren Mitteln bestritten werden können. Wenn an einer Schule der Wunsch besteht, Veranstaltungen durchzuführen, die diesen Rahmen sprengen, mag das im Übrigen zulässig sein. Diese Entscheidung fällt dann aber in den Verantwortungsbereich der daran beteiligten Personen des Schullebens und nicht (mehr) des Dienstherrn, der sich nur im Rahmen des Haushaltsrechts bewegen darf. 40 Vor diesem Hintergrund kann sich die im Dienstreiseantragsformular sinngemäß gestellte Frage, ob eine Lehrkraft bereit ist, durch einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine Reisekostenvergütung die Durchführung einer außerunterrichtlichen Veranstaltung zu ermöglichen, nur in zwei Fällen stellen. Die Frage kann entweder relevant werden, wenn die Gesamtlehrerkonferenz „Grundsätze“ (Nr. II.1 VwV) für außerunterrichtliche Veranstaltungen an ihrer Schule beschlossen hat, nach denen die Veranstaltungen nicht mit den der Schule haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt werden können. Die Frage kann zum anderen dann auftreten, wenn zwar die „Grundsätze“ dem Haushaltsrecht Rechnung tragen, das vorhandene Budget aber in einem Einzelfall mit einer Veranstaltung überschritten werden soll. Der Dienstherr stellt die Frage mit anderen Worten nur für den Fall, dass an der Schule aus eigenem Entschluss der gesetzesgebundenen Bediensteten die Möglichkeit gegeben sein soll, die der Schule haushaltsrechtlich gesetzten Grenzen zu überschreiten. 41 Darin liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein solcher Verstoß lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten die Kosten für dienstlich veranlasste Reisen abzunehmen, begründen (vgl. aber Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Dieser Hinweis trifft zwar zu, führt hier aber nicht weiter. Denn diese Pflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr die Reise angeordnet oder genehmigt hat (§ 2 Abs. 2 LRKG). Der Beklagte weigert sich nicht, für angeordnete oder genehmigte Reisen die Kosten zu tragen, sondern nur, Reisen zu genehmigen, für die er keine Haushaltsmittel mehr hat. Das ist rechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern haushaltsrechtlich geboten. 42 Hieran ändert es nichts, dass die Leiterin der Schule des Klägers nach der dortigen Genehmigungspraxis die Bereitschaft der Lehrer, auf eine Reisekostenerstattung ganz oder teilweise zu verzichten, zu einem Zeitpunkt abfragt, zu dem die der Schule für ein Schuljahr zugeteilten Reisekostenmittel unter Umständen noch nicht vollständig verbraucht sind. An der Schule werden Dienstreiseanträge nicht etwa nach einem Prioritäts- oder Windhundprinzip solange ohne Verzichtsabfrage und bei voller Reisekostenerstattung genehmigt, solange noch Mittel vorhanden sind, um bei nach dem Mittelverbrauch eingehenden Anträgen Verzichtsabfragen vorzunehmen und die Anträge ggf. mangels Mittel vollständig abzulehnen. Der Genehmigungspraxis der Schule liegt vielmehr ein Modell der anteiligen (solidarischen) Mittelverteilung zugrunde, das die mit einem Prioritätsprinzip ersichtlich verbundenen Nachteile vermeidet, indem es die vorhandenen Mittel stattdessen möglichst gleichmäßig auf alle Veranstaltungen verteilt, die nach den von der Gesamtlehrerkonferenz jeweils beschlossenen „Grundsätzen“ (Nr. II.1 VwV) in einem Schuljahr durchgeführt werden sollen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Schulleitung weder die genannte Verwaltungsvorschrift noch die dadurch begründeten Entscheidungskompetenzen der Gesamtlehrerkonferenz außer Acht lassen kann. Eine solche gleichmäßige Verwaltungspraxis ist weder ermessensfehlerhaft hinsichtlich der Dienstreisegenehmigungsentscheidungen noch begründet sie den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens hinsichtlich der Reisekostenerstattung. 43 Eine Fürsorgepflichtverletzung lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, der Dienstherr mache eine staatliche Aufgabe, nämlich die Bildungs- und Erziehungsarbeit, davon abhängig, dass Lehrer die Kosten für diese Aufgabe aus ihrer Alimentation bestritten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O.; ähnlich Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Dieser Vorwurf ist jedenfalls im Rahmen des baden-württembergischen Landesrechts nicht begründet. Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss (§ 1 Abs. 1 SchG, s. ferner Art. 11 LV). Der Dienstherr erwartet hierbei von den Lehrkräften, dass sie im Rahmen der im Grundgesetz, der Landesverfassung und § 1 SchG niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler tragen (vgl. § 38 Abs. 6 SchG). Die Lehrkräfte sind dabei jedoch nur verpflichtet, ihre pädagogische Aufgabe mit den - und nur im Rahmen der - ihnen vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln zu erfüllen. Der Dienstherr erwartet nicht - und darf von Rechts wegen nicht erwarten -, dass sie Veranstaltungen durchführen, für die er ihnen keine Mittel bereitstellt, sondern lediglich, dass sie dies mit den vorhandenen Mitteln umsetzen. 44 Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann auch nicht mit dem Einwand belegt werden, der Dienstherr mute mit seiner Verwaltungspraxis den Lehrern (jedenfalls) zu, dafür verantwortlich zu sein, „dass Schulfahrten nicht oder nicht in dem von der jeweiligen Schule bzw. deren zuständigen Organen/Gremien für angemessen erachteten Umfang stattfinden können“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O.). Dieser Einwand beruht auf der Annahme, die „zuständigen Organen/Gremien“, d.h. hier die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz (oder die einzelnen Lehrer), könnten frei bestimmen, welcher Umfang für außerunterrichtliche Veranstaltungen „angemessen“ sei, und dafür müsse der Dienstherr die Mittel bereit stellen. Diese Annahme trifft jedoch, wie dargelegt, jedenfalls für das baden-württembergische Landesrecht nicht zu. Die Verantwortung dafür, in welchem Umfang Schulfahrten stattfinden können, trägt der Landeshaushaltsgesetzgeber. Die zuständigen Konferenzen und Lehrer können - und müssen - nur in dem von ihm gesetzten finanziellen Rahmen Veranstaltungen durchführen. Wollen sie diese Grenzen überschreiten, ist das im Übrigen zulässig, sie können dem Dienstherr aber kein treuwidriges Verhalten vorwerfen, wenn er bei einem solchen Wunsch auf die ihm und ihnen gesetzten Grenzen des Haushaltsrechts verweist. 45 Hieran zeigt sich zugleich, dass der sinngemäße Vorwurf des Klägers, der Dienstherr stelle ihn vor die Wahl, eine Dienstreise selbst zu finanzieren oder ausfallen zu lassen, nicht berechtigt ist. Der Dienstherr stellt - neben organisatorischen Unterstützungen, Freistellungen und der Unfallfürsorge - finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen (auch) der Kläger außerunterrichtliche Veranstaltungen durchführen kann. Der Kläger hält dem Beklagten daher der Sache nach „nur“ vor, nicht die Mittel für die aus seiner Sicht wünschenswerten Veranstaltungen - hier eine fünftätige Fahrt nach Berlin mit einem Musicalbesuch - zu erhalten, weil er sich nicht in dem ihm haushaltsrechtlich eröffneten Rahmen bewegen möchte. Aus einer solchen Entscheidung der Lehrkraft lässt sich ein Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gegenüber dem Dienstherrn nicht ableiten. 46 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der einzelne Lehrer wisse (jedenfalls) bei einer Genehmigungspraxis wie sie an der Schule des Klägers geübt werde, zu Beginn des Schuljahres nicht, welches Budget ihm für eine Veranstaltung konkret zur Verfügung stehe, weshalb er nicht in der Lage sei, eine im Budget liegende Veranstaltung zu planen. Ein Lehrer hat nach dem der Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ entsprechenden Antragsformular drei Möglichkeiten, wie er die ihm gestellte Verzichtsfrage beantwortet. Er kann hierbei eine konkrete Reiseplanung mit voraussichtlichen Kosten bezeichnen und erklären, dass er keine Kosten zu tragen bereit ist. Auf einen solchen Antrag hin hat ihm die Schulleitung - erforderlichenfalls nach einer erneuten Befassung der Gesamtlehrerkonferenz - mitzuteilen, ob die Kosten für die geplante Veranstaltung gedeckt werden können, und, wenn dies nicht der Fall ist, bis zu welchem finanziellen Rahmen eine Dienstreise stattdessen genehmigt werden kann. Auf dieser Grundlage kann der Lehrer eine Dienstreise in dem haushaltsrechtlich (allein) möglichen Umfang planen und beantragen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken würde eine Verwaltungspraxis erst dann begegnen, wenn Lehrern, die zu einem Reisekostenverzicht nicht bereit sind, deshalb gar keine - also nicht einmal in dem ihnen anteilig zugeteilten finanziellen Rahmen - Dienstreisen mehr genehmigt würden. Für eine solche Praxis besteht jedoch kein Anhaltspunkt. 47 Eine Fürsorgepflichtverletzung lässt sich auch nicht aus dem Einwand herleiten, der Beamte laufe Gefahr, wegen einer Weigerung, die Verzichtserklärung zu unterschreiben, Nachteile bei dienstlichen Beurteilungen oder Beförderungsentscheidungen zu erleiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.; ähnlich auch BAG, Urteil vom 16.10.2012, a.a.O., zum Tarifrecht in Nordrhein-Westfalen). Es ist schon in tatsächlicher Hinsicht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Schulleiterin des Klägers - oder der Beklagte in sonstigen Fällen - an eine solche Weigerung negative dienstrechtliche Folgen knüpft. Unabhängig davon wäre eine solche Vorgehensweise auch unzulässig und deshalb nicht regelhaft zu erwarten. Ist ein Lehrer nur bereit, Klassenfahrten zu veranstalten, für die ihm der Dienstherr Mittel zur Verfügung stellt, verhält er sich rechtmäßig. Die Schulleitung würde ein - unter Umständen sogar disziplinarrechtlich relevantes - Dienstvergehen begehen, wenn sie dem Beamten dieses rechtmäßige Verhalten in einer dienstlichen Beurteilung oder bei anderen dienstlichen Maßnahmen dennoch zur Last legen würde. 48 Auch der Einwand, der Dienstherr setze den einzelnen Lehrer durch seine Verwaltungspraxis der Gefahr aus, von Eltern oder Schülern missbilligt zu werden, wenn er sich weigere, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, zeigt keine Fürsorgepflichtverletzung auf. Eltern und Schüler können von Rechts wegen nicht erwarten, dass eine Lehrkraft eine Dienstreise aus eigenen Mitteln finanziert. Der Senat verkennt nicht, dass solche Erwartungen in der Praxis dennoch an Lehrer herangetragen werden. Das Landesbeamtenrecht mutet es ihnen jedoch zu, solche Erwartungen ggf. auszuhalten und selbst in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob sie ihnen ganz oder teilweise entsprechen wollen, ob sie andere (rechtlich zulässige) Möglichkeiten der Finanzierung auftun können oder ob sie die Durchführung einer gewünschten Veranstaltung ablehnen wollen, um in diesem Fall auf den Dienstherrn zu verweisen, dessen Gesetzgeber zu entscheiden hat, ob er den Unmut von Eltern und Schülern zum Anlass für Änderungen im Staatshaushaltsplan nimmt. 49 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist auch nicht mit dem Einwand zu begründen, der Dienstherr bringe den Lehrer in die Lage, sich dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens auszusetzen, wenn er sich weigere, Verzichtserklärungen zu unterschreiben, weil den übrigen Lehrkräften dadurch im Ergebnis weniger Mittel zur Verfügung stünden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O.). Solche Gefahren werden in der Praxis bestehen. Auch sie führen jedoch nicht zur Treuwidrigkeit von Verzichtsabfragen. Es fällt nach dem oben Gesagten in die Verantwortung der einzelnen Schule, namentlich der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz, die im Schuljahr gewünschten außerunterrichtlichen Veranstaltungen so zu planen, dass sie mit den der Schule zur Verfügung gestellten Mitteln bewerkstelligt werden können. Es wäre widersprüchlich, wenn sich eine Konferenz dazu entschließt, diesen ihr vom Dienstherrn gesetzten Rahmen zu überschreiten, um ihm dann den sinngemäßen Vorwurf zu machen, er schaffe den Grund für Spannungen im Kollegium. Der Einwand läuft wieder auf die Forderung hinaus, der Dienstherr müsse zur Vermeidung solcher Spannungen alle Mittel zur Verfügung stellen, die aus Sicht der einzelnen Schule für die außerunterrichtlichen Veranstaltungen erforderlich sind. Das ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. 50 Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass, träfe die Rechtsauffassung des Klägers zu, wonach Verzichtsabfragen per se treuwidrig sind, dies zwingend zur Folge hätte, dass der Dienstherr solche Fragen in keinem Fall mehr stellen dürfte. Die weitere Konsequenz wäre, dass der an das Haushaltsrecht gebundene Dienstherr Dienstreiseanträge nur solange und in dem Umfang genehmigen dürfte, solange der jeweiligen Schule dafür Mittel zur Verfügung stehen. Sobald diese Mittel erschöpft sind, müssten Dienstreiseanträge abgelehnt werden. Lehrer, die außerunterrichtliche Veranstaltungen mit ihren Schülern auch unter Einsatz von eigenen Mitteln überobligationsmäßig und freiwillig durchführen wollten, wären dazu mangels Dienstreisegenehmigung nicht mehr in der Lage. Ein solches - im Ergebnis - landesweites „Verbot von freiwilligen Klassenfahrten“ würde die Praxis vor nicht weniger Probleme stellen als die vom Kläger beanstandete derzeitige Verwaltungsübung. II. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 52 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Im Zentrum des Streits stehen Regelungen des Landesrechts. - / - 53 Beschluss vom 20.07.2016 54 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 109,54 EUR festgesetzt. 55 Der Beschluss ist unanfechtbar.