Urteil
8 S 210/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. November 2012 - 8 K 3360/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.Nrn. ..., ..., ..., ... und ..., ... Straße ... in Gomaringen. Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde und sind mit dem Lebensmittelmarkt der Klägerin, einem Drogeriemarkt, einem Textilmarkt sowie einem Backshop bebaut. Am 24.11.2006 erteilte das Landratsamt Tübingen der Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Fachmarkts mit zentrenrelevantem Sortiment. Nach den Bauvorlagen betrug die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes 799,89 m². Unter Nr. 59 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes auf max. 800 m² begrenzt. Aufgrund einer Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 wurde u.a. ein Pfandraum eingerichtet; hierdurch ergab sich eine Reduzierung der Verkaufsfläche auf 799,44 m². Gegenstand der Änderungsbaugenehmigung war des Weiteren die Errichtung des freistehenden Backshops südwestlich des Lebensmittelmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 68,26 m² sowie die Aufteilung des bereits genehmigten Fachmarktes in zwei Fachmärkte (Textil- und Drogeriemarkt). Nach der Nebenbestimmung Nr. 26 zur Änderungsbaugenehmigung wurde die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes erneut auf max. 800 m², des Drogeriemarktes auf maximal 588 m² und des Textilmarktes auf 532,8 m² beschränkt. 3 Mit Bauantrag vom 10.09.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes um 220 m². Vorgesehen ist eine Nutzungsänderung von Teilen des Non-Food-Lagers. Das Landratsamt Tübingen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.04.2010 ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO planungsrechtlich unzulässig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung entspreche einem faktischen Mischgebiet. Der Lebensmittelmarkt sei in den bisherigen Ausmaßen kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, da die Verkaufsfläche 800 m² nicht überschreite. Der Backshop sei als selbständiger Betrieb zu qualifizieren, dessen Verkaufsfläche nicht zum Lebensmittelmarkt der Klägerin hinzuaddiert werden könne. Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche würde die Grenze zur Großflächigkeit überschritten. In einem Mischgebiet seien großflächige Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 4 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 30.04.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 als unbegründet zurück. 5 Bereits am 18.11.2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung des Lebensmittelmarktes zu erteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach zulässig, da es sich auch mit der vergrößerten Verkaufsfläche in die maßgebliche nähere Umgebungsbebauung einfüge. Die Umgebungsbebauung sei nicht als Mischgebiet zu qualifizieren, denn der bereits vorhandene Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 893 m² stelle einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar, der in einem Mischgebiet unzulässig sei. Teil der Verkaufsfläche sei auch die 33 m² große Abstellfläche für Einkaufswagen und die ca. 60 m² große Verkaufsfläche des Backshops, der als untergeordneter Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes zu qualifizieren sei. Zudem seien auch der großflächige ...-Markt im nordwestlich gelegenen Gewerbegebiet und eine Spedition nördlich der ... Straße für das Baugrundstück und seine Umgebung prägend. Die Nutzungen wirkten sich wechselseitig aus, in dem Umfeld füge sich die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche ein. 6 Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Das Vorhaben richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO und sei unzulässig, da es die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Gegenstand habe. Der ...-Markt und die Spedition seien für das Baugrundstück nicht prägend. Der bisherige Markt der Klägerin weise lediglich eine Verkaufsfläche von 799,44 m² auf. Die Abstellfläche für Einkaufswagen könne schon deshalb nicht hinzugerechnet werden, weil sie außerhalb des Gebäudes liege und nicht dem Warenangebot diene. Dies habe die Klägerin nach ihren eigenen Verkaufsflächenberechnungen in den Bauvorlagen bislang selbst so gesehen. Die Klägerin handle daher rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich jetzt darauf berufe, bislang bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu betreiben. 7 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 8 Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage mit Urteil vom 22.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Augenschein entspreche die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Diese werde durch die bereits vorhandene Bebauung mit Einzelhandelsmärkten auf dem Baugrundstück selbst und durch die im Norden angrenzende Wohnbebauung geprägt, nicht jedoch durch das Speditionsgebäude nördlich des Baugrundstücks und den vom Baugrundstück aus nicht zu sehenden ...-Markt. Der vorhandene Lebensmittelmarkt sei im bestehenden Zustand nicht bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Dessen Verkaufsfläche betrage nach der Änderungsbaugenehmigung 799,44 m² und liege damit knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit. Die Verkaufsfläche des Backshops sei nicht hinzuzurechnen, da es sich bei dem Shop um einen eigenständigen Einzelhandelsbetrieb handele. Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Der Backshop sei nach dem Ergebnis des Augenscheins weder baulich integriert noch optisch in die Verkaufsräume des Lebensmittel-Marktes einbezogen. Es werde dort auch keine untergeordnete Nebenleistung zu einem Hauptbetrieb angeboten. Dagegen spreche schon, dass im Lebensmarkt der Klägerin selbst frisch vor Ort gebackene Brotwaren angeboten würden. Die Klägerin trete daher sogar als Wettbewerber zum Kernsortiment des Backshops auf. Zudem richte sich der Backshop mit seinem Angebot in gleicher Weise an die Kunden des Drogerie- und Textilmarktes wie an sonstige Kundschaft, die in keinem der Märkte einkaufen würde. Auch die überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zähle nicht zur Verkaufsfläche. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, da sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen könne, dass tatsächlich bereits eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² genehmigt worden sei. In den Baugenehmigungen sei zwar die Abstellfläche zeichnerisch dargestellt. Die Klägerin habe jedoch selbst in der Nutzflächenberechnung vom 25.01.2008 die Verkaufsfläche mit 799,44 m² angegeben. In der Aufstellung hierzu sei die Abstellfläche für Einkaufswagen nicht eingerechnet worden. Zudem sei mit der Auflage Nr. 26 die Verkaufsfläche auf max. 800 m² begrenzt worden. Die Baugenehmigung sei insoweit auch nicht widersprüchlich und unwirksam. Bei Widersprüchen zwischen den Bauvorlagen und der Baugenehmigung sei allein die schriftliche Baugenehmigung maßgeblich. Die Klägerin könne daher auch auf der Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht geltend machen, dass die Abstellfläche quasi stillschweigend als zusätzliche Verkaufsfläche über die in der Baugenehmigung als Obergrenze festgelegten maximal 800 m² genehmigt worden wäre. Schließlich sei die Klägerin auch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gehindert, sich darauf zu berufen, dass sie schon jetzt großflächigen Einzelhandel betriebe. Sie habe selbst in den vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren stets dargelegt, einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb errichten und betreiben zu wollen. Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche sei danach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig. Es würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, der nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig wäre. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei durch die Klägerin nicht widerlegt worden. Auch eine Befreiung nach §§ 34 Abs. 2 Hs. 2, 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. 9 Am 18.01.2013 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach - entsprechender Fristverlängerung - am 18.03.2013 begründet. Die Klägerin macht geltend: Die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO sei unzutreffend. Die Fläche der überdachten Abstellfläche für Einkaufswagen sei zu der Verkaufsfläche hinzuzurechnen, es bestehe deshalb bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Diese Abstellfläche präge die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Einzelhandelbetriebs. Für die Kunden sei das Angebot von Einkaufswagen neben dem Eingang von Vorteil. Hierdurch werde der Einkauf erleichtert. Die Zweckbestimmung der Einkaufswagen liege gerade in der Förderung des Einkaufsvorganges, Einkaufswagen seien zum Einkauf notwendig, so dass sie zur Verkaufsfläche zu rechnen seien. Diese Abstellfläche sei auch baurechtlich bereits genehmigt worden. Ein Widerspruch zur Auflage Nr. 26 der Änderungsbaugenehmigung liege nicht vor. Denn der Auflage sei die insoweit irrige Rechtsauffassung zugrunde gelegen, dass die Einkaufwagenfläche nicht zur Verkaufsfläche zähle. Eine ausdrückliche Genehmigung als Verkaufsfläche sei nicht notwendig gewesen, es genüge, dass die Funktion als Abstellfläche genehmigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne deshalb auch kein Rückbau verlangt werden, noch sei sie, die Klägerin, nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die bereits bestehende Großflächigkeit zu berufen. Insoweit mangele es bereits an einem rechts- oder pflichtwidrigen Verhalten. Im Übrigen werde die Schwelle zur Großflächigkeit bereits durch den Backshop überschritten. Dessen Verkaufsfläche zähle zur Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittelmarktes, da dieser nur mit einer Nebenleistung zu ihrem Markt hinzutrete, die in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung stehe. Der Backshop ergänze lediglich das Angebot an Lebensmitteln in ihrem Markt und sei auch räumlich nur ihrem Markt und nicht den dem Drogeriefachmarkt oder dem Textilmarkt zugeordnet. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit danach nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimme, sei das Bauvorhaben zulässig. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.11.2012 - 8 K 3360/10 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er verteidigt das angefochtene Urteil und legt ergänzend dar, dass die Klägerin nach ihrem Bauantrag selbst von einer Verkaufsfläche von 799,44 m² ausgehe, also davon, dass weder die Verkaufsfläche des Backshops noch die Abstellfläche für Einkaufswagen zur Verkaufsfläche zählten. Die Beteiligten seien im bisherigen Genehmigungsverfahren stets davon ausgegangen, dass die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschritten werden dürfe und welche Bereiche im Einzelnen zur Verkaufsfläche zählten. Bei dem Backshop handele es sich um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb, dieser könne nicht der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes zugeschlagen werden. 15 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und hat auch keinen Antrag gestellt. 16 Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten des Landratsamtes Tübingen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der beantragten Baugenehmigung stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 1 LBO) entgegen. 18 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO (1.). Das Vorhaben ist danach unzulässig, da mit seiner Verwirklichung erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen würde, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig ist; die Regelvermutung der negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wurde von der Klägerin nicht widerlegt (2.). Die Erteilung einer Befreiung ist schon aus Rechtsgründen nicht möglich (3). 19 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. 20 a) Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich die Ausführung des Vorhabens der Klägerin auf sie auswirken kann und wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -BVerwGE 55, 369). Gleiches gilt für die Bestimmung ihrer Eigenart im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. 21 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts umfasst die nähere Umgebung der Grundstücke der Klägerin jedenfalls die Bebauung zwischen der ... Straße (L 230) und der ... Straße, die aus den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der nach Norden angrenzenden Wohnbebauung bestehe. Ob zu der näheren Umgebung auch die Bebauung südlich der ... Straße zählt, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, da diese ebenfalls aus Wohnbebauung bestehe. Nicht zur näheren Umgebung gehöre aber die nördlich der ... Straße gelegene Bebauung, da diese im Bereich nördlich und nordöstlich der Baugrundstücke mit randständigen Bäumen, breiten Grünstreifen und beiderseitigen Rad- und Fußwegen sowie dem dreispurigen Ausbau mit Abbiegespuren bis in den Kreuzungsbereich wenigstens 15 m breit sei und damit als deutliche Zäsur wirke. Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin nicht erhoben. Auf der Grundlage der verschiedenen in den Bauakten enthaltenen Pläne, der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts und der dabei gefertigten Fotografien bestehen gegen die Auffassung auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken. 22 b) Die Eigenart der näheren Umgebung der Baugrundstücke entspricht hiervon ausgehend einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, da sie ungefähr gleichgewichtig von den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der angrenzenden Wohnbebauung geprägt ist. Der großflächige ...-Markt an der ...Straße sowie das nördlich der Baugrundstücke liegende Speditionsgebäude der Firma ..., bleiben außer Betracht, da sie jeweils nördlich der ... Straße liegen und damit nicht zu der beschriebenen Umgebung zählen. 23 Der Lebensmittelmarkt der Klägerin steht der Einordnung als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO nicht entgegen. Mit einer Verkaufsfläche von derzeit 799,44 m² ist der Lebensmittelmarkt nach der Art der baulichen Nutzung als Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Unzulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet grundsätzlich erst dann, wenn er die Grenze zur Großflächigkeit überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieses Merkmal mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (u.a. Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076). Einzelhandelsbetriebe sind danach großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -BVerwG 124, 376 = juris Rn. 12). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 BauNVO, der auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9), nur in Kerngebieten und sonstigen Sondergebieten zulässig. 24 Der danach maßgebliche Schwellenwert von 800 m² wird nicht bereits durch die Verkaufsfläche des genehmigten Lebensmittelmarktes der Klägerin überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zur Verkaufsfläche neben dem eigentlichen Verkaufsraum, der Kassenvorraum, die Thekenbereiche, die von Kunden betreten werden dürfen und auch der Windfang (u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.). Die Addition dieser Flächen ergibt nach der Bauflächenberechnung der Klägerin vom 31.01.2008, die Bestandteil der Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 ist, den Wert von 799,44 m². Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die Verkaufsfläche des Backshops von 68,26 m² (aa), noch die Abstellfläche für die Einkaufswagen von 33 m² (bb) dieser Verkaufsfläche hinzuzuaddieren. 25 aa) Der Lebensmittelmarkt der Klägerin und der Backshop stellen keinen (einheitlichen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar; ihre Verkaufsflächen sind nicht zusammenzurechnen. 26 Der Backshop bildet bereits keine betriebliche Einheit mit dem Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin. Es handelt sich vielmehr um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb. Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - juris Rn. 10). Ob es sich in diesem Sinne um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Der Backshop erscheint bereits aufgrund seiner Entfernung von ca. 35 m vom Lebensmittelmarkt der Klägerin als selbständiger Einzelhandelsbetrieb. Nach den genehmigten Bauvorlagen vom 28.04.2008 befinden sich in dem Backshop sowohl eigene Kunden-Toiletten als auch ein Personalumkleideraum und eigene WC-Personalräume. Der Backshop kann danach sowohl baulich als auch funktionell völlig unabhängig vom Markt der Klägerin genutzt werden und wäre danach auch baurechtlich als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig gewesen. 27 Der Backshop wird zudem nicht von der Klägerin, sondern von einem selbständigen Filialbäcker betrieben. Für die Prüfung einer Funktionseinheit unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts oder etwa der Ergänzung der Sortimente ist bei selbständigen Einzelhandelsbetrieben regelmäßig kein Raum (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 21 und vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 -BauR 2011, 1631 = juris Rn. 99). Da sich der Backshop und der Lebensmittelmarkt der Klägerin auch nicht im selben Gebäude befinden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise in einem Gebäude liegende baulich abgetrennte und selbständig nutzbare Einheiten gleichwohl als Haupt- und Nebenbetrieb einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bilden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - juris Rn. 21). 28 bb) Die außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zählt ebenfalls nicht zur Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittelmarktes. 29 Zwar rechnen nach den Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.1990- 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364) zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungsgeschäfts außer dem Teil der Geschäftsfläche, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge) auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), da auch sie in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs prägten. Deutlich werde dies, wenn man die Verkaufsform der Selbstbedienung und die der Bedienung durch Personal (sowie die hierzu bestehenden Mischformen) vergleichend betrachte. Denn insbesondere der räumliche Bereich vor der Zugangsschranke und hinter den Kassen erscheine beim System der Selbstbedienung nur wegen der Besonderheiten dieser Verkaufsform als abtrennbar. Der Kunde gehe durch eine Schranke, um den Selbstbedienungsbereich betreten zu können. Nachdem er bezahlt und den Kassenbereich durchschritten habe, betrete er eine Fläche, in der er die Waren einpacken, Verpackungsmaterial entsorgen und sich zum Ausgang begeben könne. In einem Laden, in dem er herkömmlich bedient werde, bestehe eine derartige räumliche Abtrennung nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O). 30 Auf die Abstellfläche für die von einem Selbstbedienungsgeschäft zur Verfügung gestellten Einkaufswagen lässt sich dies nicht übertragen. Eine solche Fläche steht mit der Abwicklung des eigentlichen Ein- bzw. Verkaufsvorgangs nicht in dem erforderlichen Zusammenhang und vermag auch in städtebaulicher Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Betriebs nicht zu prägen. Das Herausholen eines Einkaufswagens aus der Abstellfläche kann allenfalls als eine Art Vorbereitungshandlung für den nachfolgenden Kaufvorgang gewertet werden, er wird damit jedoch noch nicht dessen notwendiger Bestandteil. Der Verkaufs- bzw. Kaufvorgang beginnt vielmehr erst mit dem Betreten des Gebäudes. Eine außerhalb der Verkaufsstätte gelegene Abstellfläche für Einkaufswagen zählt daher auch dann nicht zur Verkaufsfläche, wenn sie sich - wie hier - direkt neben dem Eingang der Verkaufsstätte befindet (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 MB 22/10 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris; a. A. Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007 - 2 BV 05.1571 - juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 - NVwZ-RR 2000, 584 und VG München, Urteil vom 16.06.2008 - MrK07.3916 - juris Rn. 37). Wollte man dies anders sehen, so müssten konsequenterweise auch die Fläche von Einkaufswagen-Unterständen, die sich nicht im überdachten Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes, sondern irgendwo auf dem an das Gebäude angrenzenden Parkplatz befinden, als Teil der Verkaufsfläche zu behandeln sein, obwohl in diesen Fällen das Fehlen des erforderlichen engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Ein-bzw. Verkaufsvorgangs offen zu Tage tritt. 31 Die außerhalb des Ladens liegende Abstellfläche für Einkaufswagen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur Verkaufsfläche zu zählen, dass die Wagen von den Betrieben zum Einkaufen für erforderlich gehalten werden (so aber Ziegler in Brügelmann, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 85). Lebensmittelbetriebe halten sicherlich auch Parkplätze zum Einkaufen für erforderlich, ohne dass vertreten wird, diese Flächen müssten deshalb zur Verkaufsfläche hinzugerechnet werden. Die unbestrittene Nützlichkeit des Einkaufswagens für einen Einkauf genügt für den danach erforderlichen engen Zusammenhang mit der Abwicklung des eigentlichen Einkaufvorganges nicht. 32 Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert auch nicht jeder Einkauf zwangsläufig die Benutzung eines Einkaufswagens. Es bleibt dem jeweiligen Kunden überlassen, ob er das entsprechende Angebot des Betreibers nutzt und seine Einkäufe mit Einkaufswagen erledigt oder - da er etwa nur einen „kleinen“ Einkauf tätigen will - keinen Einkaufswagen benutzt oder den Einkauf in einer mitgebrachten Tasche oder einem anderen Behältnis zum Kassenbereich transportiert. Dagegen wird von jedem Kunden, der einen Lebensmittelmarkt betreten will, unabhängig davon, ob er einen Einkaufswagen benutzt oder nicht, sowohl die Fläche des Windfangs als auch der Kassenvorraum betreten, gerade aus diesem Grund sind diese Flächen daher nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Teil der Verkaufsfläche. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur Abstellfläche für Einkaufswagen außerhalb der Verkaufsstätte, der eine abweichende Beurteilung erfordert. 33 2. Betreibt die Klägerin derzeit keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, würde sich dies nach der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche um 220 m² ändern, da die Gesamtverkaufsfläche dann 1019,44 m² betragen würde. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist der Betrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO in einem faktischen Mischgebiet unzulässig, da er nicht zu den in solchen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehört. Großfläche Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind vielmehr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten sowie in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. 34 Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind diese Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Das ist hier der Fall. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht vielmehr davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 28). Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Bei Betrieben oberhalb dieser Geschossfläche trägt der Bauantragsteller, hier also die Klägerin, die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 24). Die Klägerin hat hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht. Es verbleibt danach bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO und damit der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. 35 3. Die Erteilung einer Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht befreit werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340 = juris Rn. 6). § 11 Abs. 3 BauNVO enthält in seinem Satz 4 vielmehr für den vom Regelfall abweichenden Einzelfall eine eigene Korrekturmöglichkeit. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Veranlassung, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat. 37 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die sich bei der Berechnung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben stellende Rechtsfrage, ob hierzu auch außerhalb des Gebäudes liegende Abstellflächen für Einkaufswagen gehören, ist eine solche des Bundesrechts, die fallübergreifend klärungsfähig und klärungsbedürftig erscheint, da sie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird. 38 Beschluss vom 25. November 2015 39 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 33.000,- EUR (je Quadratmeter zusätzlicher Verkaufsfläche 150,- Euro) festgesetzt. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 23.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der beantragten Baugenehmigung stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 1 LBO) entgegen. 18 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO (1.). Das Vorhaben ist danach unzulässig, da mit seiner Verwirklichung erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen würde, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig ist; die Regelvermutung der negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wurde von der Klägerin nicht widerlegt (2.). Die Erteilung einer Befreiung ist schon aus Rechtsgründen nicht möglich (3). 19 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. 20 a) Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich die Ausführung des Vorhabens der Klägerin auf sie auswirken kann und wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -BVerwGE 55, 369). Gleiches gilt für die Bestimmung ihrer Eigenart im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. 21 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts umfasst die nähere Umgebung der Grundstücke der Klägerin jedenfalls die Bebauung zwischen der ... Straße (L 230) und der ... Straße, die aus den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der nach Norden angrenzenden Wohnbebauung bestehe. Ob zu der näheren Umgebung auch die Bebauung südlich der ... Straße zählt, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, da diese ebenfalls aus Wohnbebauung bestehe. Nicht zur näheren Umgebung gehöre aber die nördlich der ... Straße gelegene Bebauung, da diese im Bereich nördlich und nordöstlich der Baugrundstücke mit randständigen Bäumen, breiten Grünstreifen und beiderseitigen Rad- und Fußwegen sowie dem dreispurigen Ausbau mit Abbiegespuren bis in den Kreuzungsbereich wenigstens 15 m breit sei und damit als deutliche Zäsur wirke. Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin nicht erhoben. Auf der Grundlage der verschiedenen in den Bauakten enthaltenen Pläne, der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts und der dabei gefertigten Fotografien bestehen gegen die Auffassung auch nach Ansicht des Senats keine Bedenken. 22 b) Die Eigenart der näheren Umgebung der Baugrundstücke entspricht hiervon ausgehend einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, da sie ungefähr gleichgewichtig von den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin sowie der angrenzenden Wohnbebauung geprägt ist. Der großflächige ...-Markt an der ...Straße sowie das nördlich der Baugrundstücke liegende Speditionsgebäude der Firma ..., bleiben außer Betracht, da sie jeweils nördlich der ... Straße liegen und damit nicht zu der beschriebenen Umgebung zählen. 23 Der Lebensmittelmarkt der Klägerin steht der Einordnung als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO nicht entgegen. Mit einer Verkaufsfläche von derzeit 799,44 m² ist der Lebensmittelmarkt nach der Art der baulichen Nutzung als Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Unzulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet grundsätzlich erst dann, wenn er die Grenze zur Großflächigkeit überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dieses Merkmal mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (u.a. Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076). Einzelhandelsbetriebe sind danach großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -BVerwG 124, 376 = juris Rn. 12). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 BauNVO, der auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9), nur in Kerngebieten und sonstigen Sondergebieten zulässig. 24 Der danach maßgebliche Schwellenwert von 800 m² wird nicht bereits durch die Verkaufsfläche des genehmigten Lebensmittelmarktes der Klägerin überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zur Verkaufsfläche neben dem eigentlichen Verkaufsraum, der Kassenvorraum, die Thekenbereiche, die von Kunden betreten werden dürfen und auch der Windfang (u.a. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.). Die Addition dieser Flächen ergibt nach der Bauflächenberechnung der Klägerin vom 31.01.2008, die Bestandteil der Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 ist, den Wert von 799,44 m². Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die Verkaufsfläche des Backshops von 68,26 m² (aa), noch die Abstellfläche für die Einkaufswagen von 33 m² (bb) dieser Verkaufsfläche hinzuzuaddieren. 25 aa) Der Lebensmittelmarkt der Klägerin und der Backshop stellen keinen (einheitlichen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar; ihre Verkaufsflächen sind nicht zusammenzurechnen. 26 Der Backshop bildet bereits keine betriebliche Einheit mit dem Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin. Es handelt sich vielmehr um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb. Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - juris Rn. 10). Ob es sich in diesem Sinne um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Der Backshop erscheint bereits aufgrund seiner Entfernung von ca. 35 m vom Lebensmittelmarkt der Klägerin als selbständiger Einzelhandelsbetrieb. Nach den genehmigten Bauvorlagen vom 28.04.2008 befinden sich in dem Backshop sowohl eigene Kunden-Toiletten als auch ein Personalumkleideraum und eigene WC-Personalräume. Der Backshop kann danach sowohl baulich als auch funktionell völlig unabhängig vom Markt der Klägerin genutzt werden und wäre danach auch baurechtlich als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig gewesen. 27 Der Backshop wird zudem nicht von der Klägerin, sondern von einem selbständigen Filialbäcker betrieben. Für die Prüfung einer Funktionseinheit unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts oder etwa der Ergänzung der Sortimente ist bei selbständigen Einzelhandelsbetrieben regelmäßig kein Raum (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 21 und vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 -BauR 2011, 1631 = juris Rn. 99). Da sich der Backshop und der Lebensmittelmarkt der Klägerin auch nicht im selben Gebäude befinden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise in einem Gebäude liegende baulich abgetrennte und selbständig nutzbare Einheiten gleichwohl als Haupt- und Nebenbetrieb einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bilden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - juris Rn. 21). 28 bb) Die außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zählt ebenfalls nicht zur Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittelmarktes. 29 Zwar rechnen nach den Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.1990- 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364) zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungsgeschäfts außer dem Teil der Geschäftsfläche, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge) auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), da auch sie in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs prägten. Deutlich werde dies, wenn man die Verkaufsform der Selbstbedienung und die der Bedienung durch Personal (sowie die hierzu bestehenden Mischformen) vergleichend betrachte. Denn insbesondere der räumliche Bereich vor der Zugangsschranke und hinter den Kassen erscheine beim System der Selbstbedienung nur wegen der Besonderheiten dieser Verkaufsform als abtrennbar. Der Kunde gehe durch eine Schranke, um den Selbstbedienungsbereich betreten zu können. Nachdem er bezahlt und den Kassenbereich durchschritten habe, betrete er eine Fläche, in der er die Waren einpacken, Verpackungsmaterial entsorgen und sich zum Ausgang begeben könne. In einem Laden, in dem er herkömmlich bedient werde, bestehe eine derartige räumliche Abtrennung nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O). 30 Auf die Abstellfläche für die von einem Selbstbedienungsgeschäft zur Verfügung gestellten Einkaufswagen lässt sich dies nicht übertragen. Eine solche Fläche steht mit der Abwicklung des eigentlichen Ein- bzw. Verkaufsvorgangs nicht in dem erforderlichen Zusammenhang und vermag auch in städtebaulicher Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Betriebs nicht zu prägen. Das Herausholen eines Einkaufswagens aus der Abstellfläche kann allenfalls als eine Art Vorbereitungshandlung für den nachfolgenden Kaufvorgang gewertet werden, er wird damit jedoch noch nicht dessen notwendiger Bestandteil. Der Verkaufs- bzw. Kaufvorgang beginnt vielmehr erst mit dem Betreten des Gebäudes. Eine außerhalb der Verkaufsstätte gelegene Abstellfläche für Einkaufswagen zählt daher auch dann nicht zur Verkaufsfläche, wenn sie sich - wie hier - direkt neben dem Eingang der Verkaufsstätte befindet (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 MB 22/10 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris; a. A. Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007 - 2 BV 05.1571 - juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 - NVwZ-RR 2000, 584 und VG München, Urteil vom 16.06.2008 - MrK07.3916 - juris Rn. 37). Wollte man dies anders sehen, so müssten konsequenterweise auch die Fläche von Einkaufswagen-Unterständen, die sich nicht im überdachten Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes, sondern irgendwo auf dem an das Gebäude angrenzenden Parkplatz befinden, als Teil der Verkaufsfläche zu behandeln sein, obwohl in diesen Fällen das Fehlen des erforderlichen engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Ein-bzw. Verkaufsvorgangs offen zu Tage tritt. 31 Die außerhalb des Ladens liegende Abstellfläche für Einkaufswagen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur Verkaufsfläche zu zählen, dass die Wagen von den Betrieben zum Einkaufen für erforderlich gehalten werden (so aber Ziegler in Brügelmann, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 85). Lebensmittelbetriebe halten sicherlich auch Parkplätze zum Einkaufen für erforderlich, ohne dass vertreten wird, diese Flächen müssten deshalb zur Verkaufsfläche hinzugerechnet werden. Die unbestrittene Nützlichkeit des Einkaufswagens für einen Einkauf genügt für den danach erforderlichen engen Zusammenhang mit der Abwicklung des eigentlichen Einkaufvorganges nicht. 32 Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert auch nicht jeder Einkauf zwangsläufig die Benutzung eines Einkaufswagens. Es bleibt dem jeweiligen Kunden überlassen, ob er das entsprechende Angebot des Betreibers nutzt und seine Einkäufe mit Einkaufswagen erledigt oder - da er etwa nur einen „kleinen“ Einkauf tätigen will - keinen Einkaufswagen benutzt oder den Einkauf in einer mitgebrachten Tasche oder einem anderen Behältnis zum Kassenbereich transportiert. Dagegen wird von jedem Kunden, der einen Lebensmittelmarkt betreten will, unabhängig davon, ob er einen Einkaufswagen benutzt oder nicht, sowohl die Fläche des Windfangs als auch der Kassenvorraum betreten, gerade aus diesem Grund sind diese Flächen daher nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Teil der Verkaufsfläche. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur Abstellfläche für Einkaufswagen außerhalb der Verkaufsstätte, der eine abweichende Beurteilung erfordert. 33 2. Betreibt die Klägerin derzeit keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, würde sich dies nach der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche um 220 m² ändern, da die Gesamtverkaufsfläche dann 1019,44 m² betragen würde. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist der Betrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO in einem faktischen Mischgebiet unzulässig, da er nicht zu den in solchen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehört. Großfläche Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind vielmehr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten sowie in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. 34 Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind diese Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Das ist hier der Fall. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht vielmehr davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 28). Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Bei Betrieben oberhalb dieser Geschossfläche trägt der Bauantragsteller, hier also die Klägerin, die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 24). Die Klägerin hat hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht. Es verbleibt danach bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO und damit der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. 35 3. Die Erteilung einer Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht befreit werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340 = juris Rn. 6). § 11 Abs. 3 BauNVO enthält in seinem Satz 4 vielmehr für den vom Regelfall abweichenden Einzelfall eine eigene Korrekturmöglichkeit. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Veranlassung, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat. 37 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die sich bei der Berechnung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben stellende Rechtsfrage, ob hierzu auch außerhalb des Gebäudes liegende Abstellflächen für Einkaufswagen gehören, ist eine solche des Bundesrechts, die fallübergreifend klärungsfähig und klärungsbedürftig erscheint, da sie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird. 38 Beschluss vom 25. November 2015 39 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 33.000,- EUR (je Quadratmeter zusätzlicher Verkaufsfläche 150,- Euro) festgesetzt. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.