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Beschluss

8 S 1742/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2015 - 4 K 93/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 24.07.2015 - 4 K 93/15 -, der Klägerin zugestellt am 29.07.2015, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Klägerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig von der Klägerin zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 16,-- EUR festgesetzt. 2 Mit der am 11.08.2015 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingelegten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Raten und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. II. 3 Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasst auch den vorliegenden Fall, dass Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesgeschichte. Ihr Wortlaut steht diesem Ergebnis nicht entgegen. 4 Die vorliegend maßgebliche Regelung geht auf die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. S. 3533) mit Wirkung ab 01.01.2014 (vgl. Art. 20 des genannten Gesetzes) zurück. Durch diese Bestimmung wurden in § 146 Abs. 2 VwGO nach dem Wort „Gerichtspersonen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint“, eingefügt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472, S. 48) ergibt, sollte das Beschwerderecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung damit an die gleichlautende Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG angeglichen werden. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war aber bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31.08.2013 weitgehend anerkannt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird und nur die Festsetzung von Raten mit dem Rechtsmittel gerügt werden soll (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2009 - L 2 B 215/08 AS - juris und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR - NZS 2009, 240 sowie Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl., 2014, Rn. 6g). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint worden seien. 5 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) gegen Ratenzahlung eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe bedeutet, ergibt sich dieses Ergebnis auch aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO. Auch das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Vorschriften, die das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln einschränken, in erster Linie am Wortlaut auszulegen sind, steht dem gefundenen Ergebnis daher nicht entgegen (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - juris). Es wäre zudem schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Gewährung nur unter der Voraussetzung der Ratenzahlung) beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angreifbar ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2008 - L 1 U 2913/08 PKH-B - juris). 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil die Rechtsmittelbelehrung des streitigen Beschlusses fehlerhafter Weise dahin geht, die Klägerin könne dagegen Beschwerde einlegen. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).