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Beschluss

2 S 256/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Dezember 2014 - 4 K 617/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.499,25 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Mit Duldungsbescheid vom 07.12.2010 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück Flst.-Nr. ... wegen der noch offenen Forderungen aus einem gegenüber der früheren Eigentümerin des Grundstücks - der Grundstücksgemeinschaft W. GbR - erlassenen Abwasserbeitragsbescheid zu dulden. I. 2 1. Der zunächst zu prüfende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Duldungsbescheid vom 07.12.2010 ist statthaft, denn Rechtsbehelfe gegen einen Duldungsbescheid entfalten keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Bei dem Erlass eines Duldungsbescheides handelt es sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - um eine Anforderung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Ausgehend von Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist der Begriff der Anforderung so auszulegen, dass jede Geltendmachung eines auf Deckung einer Abgabenschuld gerichteten Anspruchs darunter fällt, denn durch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sollen Störungen bei der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs durch Einnahmeausfälle vermieden werden. Der Erlass eines Duldungsbescheides ist ebenso wie die Vollstreckung aus einem Abgabenbescheid im Ergebnis darauf ausgerichtet, die Tilgung einer Abgabenschuld herbeizuführen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris; ThürOVG, Beschluss vom 09.12.2013 - 4 EO 827/12 - m.w. Nachw.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 145; a.A. - ohne nähere Begründung - Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rn. 32). 3 2. Nach der maßgeblichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Für die Annahme ernstlicher Zweifel in diesem Sinne besteht hier keine ausreichenden Grundlage; auch die darüber hinausgehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Duldungsbescheid verletzte die Antragstellerin wahrscheinlich nicht in ihren Rechten, wird von der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. 4 a) Der Antragstellerin ist allerdings einzuräumen, dass sie wohl weder als Rechtsnachfolgerin der W. GbR noch im Wege einer sonstigen vertraglichen Abrede persönliche Beitragsschuldnerin geworden ist. 5 aa) Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei Rechtsnachfolgerin der W. GbR, gibt es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem - nicht mit Seitenzahlen versehenen - Beschluss im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsakts ausgeführt, die Antragstellerin sei „unmittelbare Rechtsnachfolgerin der W. GbR“ geworden. Insoweit macht die Beschwerdebegründung jedoch zu Recht geltend, dass hier keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes stattgefunden hat und deshalb voraussichtlich keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegen dürfte. Zwar kann eine Gesamtrechtsnachfolge auch auf anderem Wege begründet werden. Wenn die Vertragsgestaltung in der Weise erfolgt, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Geschäftsanteile auf eine Kommanditgesellschaft übertragen, wird diese Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 26.03.2009 - 4 L 239/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 6 U 73/89 - jeweils juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.1986 - 15 W 269/86 - OLGZ 1986, 316). Allerdings dürfte eine solche Vertragsgestaltung hier nicht vorliegen. Nach dem im Antragsverfahren vorgelegten notariell beurkundeten Vertrag über die „Errichtung einer GmbH & Co. KG mit Einbringung“ vom 25.04.2004 haben zwar die Gesellschafter der W. GbR sämtliche Aktiva und Passiva dieser Gesellschaft in die neu errichtete Gesellschaft - die Antragstellerin - eingebracht. Von einer unmittelbaren Übertragung der Gesellschaftsanteile aller drei Gesellschafter der W. GbR auf die Antragstellerin ist in dem Vertrag aber nicht die Rede. 6 bb) An anderer Stelle des angefochtenen Beschlusses scheint das Verwaltungsgericht von einer Schuldübernahme auszugehen, indem es ausführt, es sei „eine Übernahme sämtlicher Schulden der W. GbR durch die Antragstellerin vereinbart worden und eingetreten“. Auch eine solche Schuldübernahme mit öffentlich-rechtlicher Wirkung dürfte jedoch nicht vorliegen. Insoweit wendet die Beschwerdebegründung zunächst zutreffend ein, eine Schuldübernahme mit befreiender Wirkung sei schon mangels Zustimmung der Antragsgegnerin hier nicht eingetreten. Dies besagt zwar nicht, dass auch eine kumulative Schuldübernahme ausgeschlossen ist. Nach § 48 Abs. 2 AO (i. Verb. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG) ist ein Vertrag zwischen dem Abgabenschuldner und einem Dritten grundsätzlich zulässig, in dem sich der Dritte im Wege eines Vertrags zugunsten des Abgabengläubigers (§ 328 BGB) verpflichtet, eine Abgabenschuld des Abgabenschuldners zu begleichen (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rn. 7; Kunz in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rn. 10). Allerdings kann der Dritte auch in einem solchen Fall nach Maßgabe des § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden. Auf eine solche vertragliche Abrede gestützte Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wären daher unzulässig (Drüen, aaO Rn. 8; Kunz, aaO Rn. 14). 7 cc) Die voraussichtlich unzutreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zu diesen Vorfragen erschüttern dessen tragende Argumente jedoch letztlich nicht. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen verwiesen werden. 8 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Duldungsbescheid nicht wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung gegenüber der „Hauptschuldnerin“, der W. GbR, rechtswidrig. 9 aa) Regelmäßig beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), und beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Da hier der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 19.11.2003 stammt, wäre demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2008 Zahlungsverjährung eingetreten. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung jedoch u.a. durch Stundung unterbrochen. Diese Unterbrechung dauert fort, bis die Stundung abgelaufen ist (§ 231 Abs. 2 Satz 1 AO). Erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO; die vorgenannten Vorschriften jeweils i. Verb. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG). 10 bb) Unstreitig wurde die Stundung vom 18.12.2003 der W. GbR - und damit der Beitragsschuldnerin als „richtiger“ Adressatin - bewilligt. Für den Ablauf der mit dieser Stundung gewährten Stundungsfrist ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin allein auf das in dem „Schreiben“ der Antragsgegnerin vom 18.12.2003 ausdrücklich genannte Datum (der 02.01.2005) - und nicht auf sonstige Umstände - abzustellen. Denn bei der Stundung handelt es sich um einen begünstigenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der mit der Bekanntgabe an den - richtigen - Adressaten wirksam wird (Fritsch in Koenig, AO, 3. Aufl., § 222 Rn. 70). Demzufolge ist sie auch nach den für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen auszulegen. Aufgrund der eindeutigen Formulierung („somit bis zum 02.01.2005“ ) ist hier kein Raum für eine abweichende Interpretation hinsichtlich der Geltungsdauer der bewilligten Stundung. 11 cc) Die weiteren von der Antragsgegnerin erklärten Stundungen sind demgegenüber voraussichtlich für den Eintritt der Zahlungsverjährung unbeachtlich, da sie ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin und nicht gegenüber der eigentlichen Abgabenschuldnerin, der W. GbR, erklärt worden sind. Demzufolge dürften sie keine weitere Unterbrechung der Zahlungsverjährung zur Folge gehabt haben, da sie gegenüber der falschen Adressatin erklärt worden sind. Eine Stundung muss wie jeder andere Vollstreckungsaufschub gegenüber dem eigentlichen Vollstreckungsschuldner - hier der W. GbR - erklärt werden; eine Bekanntgabe an eine andere Person - hier die Antragstellerin - genügt hingegen nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1991 - VII R 37/90 - BeckRS 1991, 22009958; Fritsch, aaO, § 231 Rn. 9). 12 dd) Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2010 eintreten ist, da der W. GbR nach Erlass des Beitragsbescheids eine Stundung bis zum 02.01.2005 bewilligt worden ist. Denn nachdem (ausschließlich) die bis zum 02.01.2005 gewährte Stundung die Zahlungsverjährung unterbrochen hat, hat mit Ablauf des Jahres 2005 eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen begonnen (§§ 228 Satz 2, 231 Abs. 3 AO i. Verb. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG). 13 ee) Der streitgegenständliche Duldungsbescheid stammt vom 09.12.2010 und ist daher noch vor der erst mit Ablauf des Jahres 2010 eingetretenen Zahlungsverjährung ergangen. Dass nach Erlass des Duldungsbescheids die Zahlungsverjährung eingetreten ist, dürfte unschädlich sein und die im Erlasszeitpunkt gegebene Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids unberührt lassen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rn. 18; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 116; FG Hessen, Urteil vom 04.02.1999 - 13 K 2959/96 - BeckRS 1999, 21012364; HessVGH, Beschluss vom 18.07.2000 - 5 TG 231/99 - ESVGH 50, 295; a.A. VG Halle, Urteil vom 30.03.2006 - 4 A 618/06 - juris-Rn. 18). 14 c) Weiter beruft sich die Antragstellerin auf Mängel der Begründung sowie die fehlende Bestimmtheit des streitgegenständlichen Duldungsbescheids. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erforderliche Bestimmtheit ebenso wie der gebotene Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts immer auch vor dem Hintergrund des subjektiven Kenntnisstands des jeweiligen Adressaten zu sehen sind. Ist der Adressat eines Verwaltungsakts bereits in allen Einzelheiten mit dem Verfahren und seinen Hintergründen vertraut, sind ihm mithin also alle relevanten Umstände bereits bekannt, sind an die Bestimmtheit wie auch an die Frage, wie ausführlich die Begründung des Verwaltungsakts sein muss, geringere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist. 15 Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls dürften hier demgemäß sowohl eine genauere Bezeichnung der primären Beitragsschuld als auch eine ausführlichere Begründung des Duldungsbescheids ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein. Die für die Antragstellerin handelnden Personen waren zugleich vertretungsberechtigte Gesellschafter der W. GbR. Sie hatten daher auch Kenntnis von den genauen Umständen der gegenüber der W. GbR erfolgten Beitragserhebung. Darüber hinaus haben sie sogar den Schriftverkehr sowohl der W. GbR als auch der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin im Namen dieser Gesellschaften als deren Vertreter selbst geführt. Nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen ist dieses bei den Vertretern vorhandene Wissen der Vertretenen, hier also der Antragstellerin, zuzurechnen. Unabhängig davon hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit eventuell vorhandene Mängel noch im Widerspruchsverfahren behoben werden können; der Senat geht davon aus, dass dies auch tatsächlich geschehen wird. 16 d) Auch der ferner erhobene Einwand, es sei keine Anhörung der Antragstellerin erfolgt, greift letzten Endes nicht durch. Zwar trifft es wohl zu, dass der Erlass eines Duldungsbescheids nicht ausdrücklich angekündigt worden und keine hierauf bezogene besondere Anhörung stattgefunden hat. Allerdings hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits unter dem 18.12.2007 erstmals mitgeteilt, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst.-Nr. ... eingeleitet habe. Spätestens dadurch ist es der Antragstellerin ermöglicht worden, sich zu einer möglichen Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu äußern und dabei auch zur Frage ihrer Duldungspflicht Stellung zu nehmen. Eine nochmalige ausdrückliche Anhörung zu diesen Fragen vor dem 2010 erfolgten Erlass eines Duldungsbescheids dürfte vor diesem Hintergrund entbehrlich gewesen sein. Unabhängig hiervon ist wohl jedenfalls in der Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Nachholung der Anhörung zu sehen. 17 e) Weiter zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass der angegriffene Bescheid ermessensfehlerhaft sein könnte. 18 Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Duldungsbescheid erlässt. Obwohl der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt wird, gehört es jedoch zu ihren Pflichten, geschuldete Abgaben zu erheben. Aus diesem Grund ist es in der Regel ermessensgerecht, wenn sie sich für den Erlass eines Duldungsbescheids entscheidet. Aufgrund der Subsidiarität des Duldungsanspruchs hat sich die Behörde jedoch zunächst an den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Steuerschuldner zu wenden (vgl. Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 28.03.2014 - 7 K 181/12 - juris). Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn derartige Versuche von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2008 - Au 1 K 07.818 - juris-Rn. 37). 19 Dies hat das Verwaltungsgericht hier angenommen und insoweit ausgeführt, dass die wirtschaftliche Situation der W. GbR desolat gewesen und eine Beitreibung bei ihr als völlig aussichtlos erschienen sei. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen. Sie verweist lediglich darauf, dass auch eine Inanspruchnahme der Gesellschafter nicht versucht worden sei; sie zeigt aber nicht auf, inwiefern dies auch nur im Ansatz Erfolg versprechend gewesen sein könnte. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht auf. Nach dem Vertrag über die „Errichtung einer GmbH & Co. KG mit Einbringung“ vom 25.04.2004 haben die Gesellschafter der W. GbR sämtliche Aktiva und Passiva dieser Gesellschaft in die Antragstellerin eingebracht. Dass bei ihnen darüber hinaus irgendwelche sonstigen verwertbaren Vermögenswerte vorhanden gewesen sein könnten, wird noch nicht einmal behauptet. Auch insoweit wäre der Antragstellerin unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ein substantiierter Vortrag ohne weiteres zumutbar, da diese Gesellschafter der W. GbR zugleich auch an ihr selbst beteiligt waren bzw. sind. 20 f) Schließlich kann der Senat nicht erkennen, dass der Erlass des streitbefangenen Duldungsbescheids unverhältnismäßig in die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Auch wenn sie wohl nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der W. GbR geworden ist, sind sämtliche Aktiva und Passiva der W. GbR damals in die neu gegründete Antragstellerin eingebracht worden. Hierzu gehört insbesondere auch das streitbefangene Grundstück. Dieses Grundstück hat durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Antragsgegnerin einen besonderen beitragsrechtlichen Vorteil erlangt hat, der nunmehr der Antragstellerin zugutekommt. Der streitgegenständliche Duldungsbescheid zielt letztlich wiederum darauf ab, den aufgrund der Inanspruchnahme dieses Vorteils erhobenen Beitrag durch Vollstreckungsmaßnahmen in dieses Grundstück zu realisieren. Bei dieser engen wirtschaftlichen Verflechtung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, dessen jeweilige Eigentümer zugleich von dem „abgeschöpften“ beitragsrechtlichen Vorteil profitieren, voraussichtlich nicht unangemessen. II. 21 Nach alledem kann schließlich auch der weitere Antrag, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück anzuordnen, jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dies gilt unabhängig davon ob es sich insoweit um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO handelt. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des „Streitwertkatalogs 2013“). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.