Urteil
9 S 809/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2013 - 11 K 3009/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin nach § 17 PSchG gewährten staatlichen Zuschusses. 2 Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, betreibt private Bildungseinrichtungen. Mit Bescheid vom 03.09.2008 genehmigte ihr das Regierungspräsidium Stuttgart rückwirkend zum 01.09.2008 die Errichtung und den Betrieb eines privaten Berufskollegs für Pharmazeutisch-technische Assistenten in Heilbronn. Mit Bescheid vom 31.03.2010 wurde dem Berufskolleg die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Am 01.09.2008 wurde dort der Unterricht mit der ersten Klasse aufgenommen. 3 Unter dem 28.10.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Zuschuss aus Landesmitteln gemäß § 17 PSchG für das Kalenderjahr 2011 „(nach Ablauf der Wartefrist)“. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 10.11.2010 mit, nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist gemäß § 17 Abs. 4 PSchG am 30.08.2011 könnten ab dem 01.09.2011 Landeszuschüsse gewährt werden. 4 Mit Schreiben vom 15.09.2011 führte die Klägerin aus, ihr Antrag sei so zu verstehen, dass Finanzhilfe ab Schuljahresbeginn, d. h. ab 01.08.2011 beantragt sei. Die Festlegung einer Förderung erst ab 01.09.2011 sei falsch. Nach Ablauf der ersten drei Schuljahre könne nun eine Förderung erfolgen. Der erste Jahrgang habe seine Ausbildung zum 31.07.2011 beendet. 5 Mit Bescheid vom 02.02.2011 gewährte der Beklagte zunächst eine Abschlagszahlung für das Haushaltsjahr 2011 i.H.v. EUR 140.000,--. Nach Vorlage der Schulstatistik wurde der Gesamtzuschuss 2011 mit Bescheid vom 13.08.2012 auf EUR 153.671,59 festgesetzt und unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung ein Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 13.671,59 angesetzt. Zur Berechnung heißt es, der Förderbetrag je Schüler/Schülerin betrage im Jahr 2011 gemäß § 18 Abs. 2 PSchG EUR 5.011,03 für das Gesamtjahr bzw. EUR 417,59/monatlich. Unter Berücksichtigung einer Schülerzahl von 92 ergebe sich für den förderungsfähigen Zeitraum 01.09.2011 - 31.12.2011 der genannte Förderbetrag. 6 Am 03.09.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2012 insoweit aufzuheben, als darin lediglich ein Zuschuss i.H.v. EUR 153.671,59 festgesetzt ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2011 weitere Finanzhilfe gemäß § 17 PschG in Höhe von EUR 38.417,90 zu bewilligen. 7 Mit Urteil vom 11.03.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin besitze für das Kalenderjahr 2011 keinen Förderungsanspruch, der auch den Monat August einbeziehe. Die dreijährige Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG sei im August 2011 noch nicht abgelaufen gewesen, da die erstmalige Aufnahme des Unterrichts erst Anfang September 2008 erfolgt sei. Die Formulierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG sei insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber habe sich im Interesse einer klar nachvollziehbaren Regelung mit dem Merkmal „Aufnahme des Unterrichts" in § 17 Abs. 4 S. 1 PSchG für einen für jede Schule bestimmbaren Fristbeginn entschieden, der keiner erweiternden Auslegung zugänglich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität sei dies nicht zu beanstanden. Dass der Gesetzgeber auch andere Regelungen hätte treffen können, sei unerheblich. Wartefristen in Bezug auf eine staatliche Förderung hätten den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasse auch die Befugnis zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansehe. Der Klägerin sei einzuräumen, dass der Umstand, dass § 17 PSchG - und im Übrigen auch § 18 PSchG - den Begriff des Schuljahres im Wesentlichen außer Acht lasse, zwar erstaunen möge. Eine gesetzliche Regelung, die sich entsprechend der haushaltsrechtlichen Übung primär am Kalenderjahr orientiere, sei indes rechtlich zulässig. Der Klägerin sei auch zuzugestehen, dass unter Berücksichtigung des dargestellten Zwecks einer solchen Wartefrist eine Bestimmung, wonach die Wartefrist erfüllt sei, wenn die ersten drei Schuljahre erfolgreich abgeschlossen worden seien, möglich gewesen wäre. Dass der Gesetzgeber sich nicht für eine solche Regelung entschieden habe, müsse indes hingenommen werden. Soweit die Klägerin rüge, sie habe das gesamte Schuljahr lang Unterricht sichergestellt und das beklagte Land entsprechend entlastet, komme auch dem keine Bedeutung zu. Es sei geradezu Kern der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG, dass ein Schulträger einer privaten Schule eine Zeit lang Unterricht sicherstelle und das öffentliche Schulsystem in irgendeiner Form entlaste, ohne hierfür in der Anfangsphase der Schule während der gesetzlichen Wartezeit eine Förderung zu erhalten. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen habe, die Wartezeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG als mit erfolgreichem Abschluss des dritten Schuljahres als erfüllt anzusehen, sei auch nicht verfassungswidrig. Dass wegen der erst einen Monat später einsetzenden Förderung einer neu gegründeten Privatschule eine Schulgründung in verfassungswidriger Weise erschwert würde, sei nicht darstellbar. 8 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Klägerin fristgerecht eingelegt und begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor: 9 Es bestehe ein Anspruch auf ungekürzte Förderung in Höhe von fünf Zwölfteln, d. h. auf ein weiteres Zwölftel nach §§ 17, 18 PSchG i. V. m. Art. 7 Abs. 4 GG. Die Wartefrist für die Privatschulförderung sei zum 01.08.2011 erfüllt gewesen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung der Wartefrist aus „Unterrichtsbeginn" und „Kalenderjahren" sei unrichtig: Es sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 4 PSchG für den Fristbeginn auf die „Aufnahme des Unterrichts" abstelle. Diese Regelung bezwecke jedoch lediglich, eine Förderung ohne gleichzeitigen Betrieb der Schule verhindern, da zwischen der Genehmigung und der Aufnahme des Unterrichts mehrere Monate liegen könnten. Deshalb sehe § 7 PSchG vor, dass die Genehmigung erlösche, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung eröffnet werde. 10 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „Aufnahme des Unterrichts" in § 17 Abs. 4 S. 1 PSchG keiner „erweiternden Auslegung" zugänglich sei, sei unzutreffend. Die Sommerferien endeten jeweils erst im September. Hierdurch beginne der Unterricht regelmäßig erst nach Schuljahresbeginn, welcher nach § 26 SchG am 1. August erfolge. Es könne ihr zudem nicht angelastet werden, dass die Ersatzschulgenehmigung erst zum 01.09.2008, d. h. nicht schon zum 01.08.2008 erteilt worden sei, da sie die Genehmigung rechtzeitig beantragt gehabt habe. Erheblich sei lediglich, dass der Unterricht nach den Sommerferien beginne und volle drei Schuljahre im üblichen Unterrichtszeitraum unterrichtet werde. Der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 4 PSchG - „Jahre" - sei der Auslegung zugänglich: „Jahre" könnten „Kalenderjahre" oder „Unterrichtsjahre" sein. Nach Zweck und Entstehungsgeschichte diene die Wartefrist der der Bindung des Einsatzes öffentlicher Mittel an einen „Erfolgsnachweis". Ob eine Privatschule daher von den Schülern „angenommen wird", zeige sich aber lediglich während der Unterrichtszeit innerhalb eines Schuljahres. Entscheidend sei somit, ob über drei Schuljahre lang durchgehend unterrichtet worden sei. 11 Gleiches ergebe sich aus einer „systematischen Auslegung" des § 17 Abs. 4 S. 1 PSchG. Dort sei einerseits von „Jahren", andererseits von der „Aufnahme des Unterrichts" die Rede. Um zu einem widerspruchsfreien Auslegungsergebnis zu gelangen, seien die drei Jahre in sachlichem Zusammenhang mit dem „Unterricht" auszulegen. „Jahr" i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 PSchG sei somit nicht das Kalender-, sondern das „Schuljahr", da nur während des Schuljahres unterrichtet wird. Das folge auch aus dem Zusammenhang mit dem materiellen (Privat)schulrecht, auf dem das Förderrecht basiere. Dieses lege aber das Jahr abweichend vom normalen Kalenderjahr als „Schuljahr" fest: Nach § 26 SchG beginne das Schuljahr am 01.08. und ende am 31.07 des folgenden Kalenderjahres. Zu einer einheitlichen Auslegung sei somit das Jahr i.S.d. § 17 Abs. 4 S. 1 PSchG somit i. S. d. § 26 SchG als Schuljahr auszulegen. Auch der Unterricht im Sinne des § 17 Abs. 4 PSchG sei ein Begriff des Schulrechts und nach Sinn und Zweck mit dem Schuljahr verknüpft. 12 Nach § 18 Abs. 1 PSchG würden Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 PSchG für diejenigen Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchten. Nach 18 Abs. 5 PSchG würden für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses nach § 17 Abs. 1 PSchG mit 7/12 der Beträge von §§ 18 Abs. 1, 2 PSchG die Schüler, welche am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht hätten, und mit 5/12 der Beträge von §§ 18 Abs. 1, 2 PSchG die Schüler, welche am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchten, berücksichtigt. Die Förderung betrage somit in der Regel 12/12, zusammengesetzt aus 7/12 (Vorjahr) und 5/12 (laufendes Jahr). Etwas anderes gelte im Falle der erstmaligen Förderung. Zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik 2010, am 20.10.2010, sei die Wartezeit noch nicht erfüllt gewesen. Somit seien die Beträge für die Schüler in 2010 bei EUR 0,00 festzusetzen. Für das laufende Jahr seien hingegen 5/12 festzusetzen: Zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik 2011, am 19.10.2011, seien 92 Schüler/innen in der PTA-Schule angemeldet gewesen. Die weitere Kürzung auf 4/12 sei unrichtig gewesen. Es werde vom Gesetz gerade keine weitere Untergliederung des jährlichen Zuschusses in Bruchteile unterhalb der 5/12-Grenze vorgenommen. Der Wortlaut des §§ 18 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 5 b) PSchG sei insoweit eindeutig. Die Festsetzung von 4/12 stelle somit eine gesetzeswidrige Kürzung des Zuschusses dar. Die auf der Auslegung als „Kalenderjahr“ beruhende zu geringe Bezuschussung verstoße auch gegen die Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG. Der „Erfolgsnachweis" der Wartefrist beziehe sich nicht in erster Linie auf den Beginn der Frist, sondern auf deren Ende. Ein „Erfolg" bestehe naturgemäß dann, wenn die Wartefrist vollendet worden sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2013 - 11 K 3009/12 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2012 insoweit aufzuheben, als darin lediglich ein Zuschuss i.H.v. EUR 153.671,59 festgesetzt ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2011 weitere Finanzhilfe gemäß § 17 PschG in Höhe von EUR 38.417,86 zu bewilligen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und bringt vor: Mit der Formulierung „Aufnahme des Unterrichts" sei der Wortlaut des § 17 Abs. 4 PSchG eindeutig von der Schuljahresregelung des § 26 SchG abgesetzt. Dem Gesetzgeber sei dabei - insbesondere bei einer der zahlreichen Änderungen des Privatschulgesetzes - die Regelung des Schulgesetzes bekannt und bewusst gewesen. Hätte er hieran anknüpfen wollen, so hätte er dies zweifellos entsprechend formuliert. Die in der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27.06.2013 zitierten benachbarten Vorschriften sprächen gerade für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der „Unterrichtsaufnahme" als maßgeblichen Zeitpunkt. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei auch sachgerecht. Wartefristen in Bezug auf eine staatliche Förderung hätten den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Dieser Erfolgsnachweis könne aber erst beginnen, wenn der „Unterricht aufgenommen" worden sei. Mit dem Merkmal der „Aufnahme des Unterrichts" sei ein eindeutig für jede Schule bestimmbarer Fristbeginn festgelegt worden, was zur Verwaltungspraktikabilität beitrage. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei auch nicht verfassungswidrig. Dass die „Unterrichtsaufnahme" auf Grund der Sommerferien regelmäßig erst im September erfolge, werde der Klägerin weder „vorgehalten", noch werde auf einen „Unterrichtsverzug" oder einen „Nachteil für die Schüler" abgestellt. Auch werde der Klägerin nicht „angelastet", dass die Ersatzschulgenehmigung etwa erst zum 01.09.2008 erfolgt sei. Das Datum des Genehmigungsbescheids sei in diesem Zusammenhang allerdings völlig unerheblich. Die Auslegung des Begriffs „Jahre" bestimme sich zunächst nach § 188 Abs. 2 BGB. Der „Erfolgsnachweis" beziehe sich damit in erster Linie auf den Beginn der Frist, nicht auf deren Ende. 18 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf höhere Förderung im Rechnungsjahr 2011 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2012 ist insoweit nicht zu beanstanden. 20 Das beklagte Land hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für Pharmazeutisch-technische Assistenten - im Förderjahr 2011 für einen förderfähigen Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.12.2011 (Monate September bis Dezember) in Höhe von EUR 153.671,59 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung schon für den Monat August steht der Klägerin nicht zu. 21 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 29.07.2010 (GBl. S. 526) erhalten u.a. die als Ersatzschulen genehmigten Berufskollegs auf Antrag Zuschüsse des Landes. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG werden solche Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen aber erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. 22 Danach waren im August 2011 die Voraussetzungen eines Zuschussanspruchs der Klägerin noch nicht erfüllt. Unstreitig erfolgte die Aufnahme des Unterrichts an dem Berufskolleg erst Anfang September 2009. Damit war die dreijährige Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG im August 2011 noch nicht abgelaufen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 23 Mit dem Begriff „Jahre“ verwendet der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG einen Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich aus den allgemeinen Regeln zur Fristbestimmung in den §§ 187 bis 193 BGB ergibt. Nach den § 1 Abs. 1, § 31 Abs. 1 LVwVfG gelten diese Regeln für die Berechnung von Fristen, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 24 Eine Jahresfrist, für deren Beginn ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis maßgebend ist (§ 187 Abs. 1 BGB), endet nach den allgemeinen Regeln des BGB zur Fristbestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). Da das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis, die Unterrichtsaufnahme, an einem Tag Anfang September 2008 erfolgte, endete die Dreijahresfrist mithin (erst) mit Ablauf des entsprechenden Tages im September 2011. 25 Das Privatschulgesetz enthält keine entgegenstehende Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG für die Berechnung der Dreijahresfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG. Insbesondere gebietet es kein von den allgemeinen Fristbestimmungsregeln des BGB abweichendes Verständnis des Rechtsbegriffs "Jahre" etwa im Sinne von „Schul-“ oder „Unterrichtsjahre“. Der Senat geht aufgrund einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm orientierten Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber es für die Berechnung der Wartefrist bei einer Anwendung der allgemeinen Regeln des BGB belassen wollte. 26 § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG bestimmt den Beginn der Wartefrist mit der Anknüpfung an den klar feststellbaren Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts in eindeutiger Weise. Dieser Zeitpunkt deckt sich ersichtlich nicht mit dem Beginn des Schuljahres (1.8., vgl. § 26 Satz 1 SchG). Entsprechendes gilt für die Regelung der Dauer der Frist. Durch die Verwendung des Begriffs „Jahre“, ohne diese im Sinne schulrechtlicher Termini wie etwa „Schuljahre“ oder „Unterrichtsjahre“ zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er für die Bemessung der Dauer der Wartefrist die allgemeinen Regeln für anwendbar hält. Eine Verkürzung der Dauer der Wartefrist etwa auf die für drei Schuljahre erforderliche Unterrichtszeit oder die Anknüpfung an das in § 26 Satz 1 SchG definierte Schuljahr (Beginn: 1.8., Ende: 31.07. des folgenden Kalenderjahres), wie es von der Klägerin geltend gemacht wird, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Gegen eine abweichende Auslegung spricht im Übrigen die Verwendung des Partikels „erst“, mit dem die normative Aussage zur Dauer in dem Sinne verstärkt wird, als eine Förderung nicht vor dem Ablauf von drei Jahren erfolgen darf. 27 Auch die gesetzliche Systematik deutet darauf hin, dass der Privatschulgesetzgeber bewusst eine Konkretisierung der Wartefrist im Sinne von Schul- oder Unterrichtsjahren nicht vorgenommen hat. Denn in anderen rechtlichen Zusammenhängen hat er die Begriffe des „Kalenderjahres“ und des „Schuljahrs“ ausdrücklich verwendet (vgl. etwa § 18a Abs. 11 PSchG). Dies steht auch der Forderung der Klägerin entgegen, die „Jahre“ in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG wegen des sachlichen Zusammenhangs des Förderrechts mit dem materiellen (Privat)Schulrecht einheitlich als Schuljahre im Sinne des § 26 SchG zu verstehen. Hiergegen spricht zusätzlich, dass die Bestimmung des § 26 SchG für Privatschulen überhaupt nicht gilt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG sowie Ebert, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 26 SchG Rn. 2). Unabhängig davon würde die Anwendung dieser Bestimmung mit dem Zweck des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG kollidieren, eine für jede Privatschule gleichermaßen geltende Wartefrist zu begründen. Denn wie sich aus § 26 Satz 2 SchG ergibt, kann das Kultusministerium für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen des „Schuljahrs“ treffen, was insbesondere im Bereich beruflicher Schulen praktiziert wird (Ebert, a.a.O., § 26 SchG Rn. 1). Insoweit hätte eine Auslegung im Sinne der Klägerin ggf. eine uneinheitliche Bemessung der Wartefrist zur Folge. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut der § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 5 Nr. b) PSchG geltend macht, dass das Gesetz gerade keine weitere Untergliederung des jährlichen Zuschusses in Bruchteile unterhalb der 5/12-Grenze vornehme, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass § 18 Abs. 5 PSchG lediglich der Berechnung des jährlichen Zuschusses dient und insoweit die maßgeblichen Stichtage der - für die Schülerzahlen maßgeblichen - amtlichen Schulstatistik bezeichnet. Eine Aussage darüber, ab wann die zeitlichen Grundvoraussetzungen eines Förderanspruchs nach § 17 Abs. 4 PSchG gegeben sind, kann dieser Norm nicht entnommen werden. Auch bezieht sie sich ersichtlich auf den Fall, dass die Schule im gesamten Förderjahr Anspruch auf Förderung hat (Förderung im Umfang von 12/12, zusammengesetzt aus 7/12 <Vorjahr> und 5/12 <laufendes Jahr>). Dazu, wie die - hier einschlägige - erstmalige Förderung aussieht, verhält sich die Norm nicht. 28 Auch Sinn und Zweck der Wartefrist gebieten kein Verständnis im Sinne von „Schul-“ oder „Unterrichtsjahren“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Staat seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht. Wartefristen sind deshalb mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings ausdrücklich klargestellt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch die Befugnis umfasst zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht (BVerfG, a.a.O.). Dabei darf er auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind (BVerfG, a.a.O.). Von seiner Gestaltungsfreiheit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG den „Erfolgsnachweis“ allein von der Erfüllung der Wartefrist abhängig macht. Rechtstechnisch gesehen handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion: Der Nachweis, dass die Privatschule von Eltern und Schülern angenommen wird und sie auf Dauer bestehen kann, gilt bei Erfüllung der Wartefrist als geführt. Eine andere Art des Nachweises sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere erfolgt grundsätzlich keine Prüfung, ob der Schulträger mit konkreten Tatsachen belegen kann, dass die Schule dauerhaft Bestand haben wird. Anders als etwa im Fall einer Vermutungsregelung steht dem Schulträger der Nachweis einer Bewährung etwa vor Ablauf der Wartefrist nicht offen (zu einer derartigen Regelung im Sächsischen Schulrecht vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12.09.2007 - 2 B 150/07 -, juris). Indem das Gesetz keine inhaltliche Prüfung des Erfolgs einer neu gegründeten Privatschule vorsieht, sondern auch im Sinne der Verwaltungspraktikabilität vereinfachend allein auf den Ablauf der Wartefrist abstellt, geht die Argumentation der Klägerin, die Schule habe dadurch, dass über drei Schuljahre lang durchgehend unterrichtet worden sei, gezeigt, dass sie sich bewährt habe, am Inhalt der gesetzlichen Regelung vorbei. Im Übrigen belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Wartefrist auch vom Gebot einer effizienten und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln hat leiten lassen (vgl. LT-Drucks. 10/2338, S. 15). Auch dies spricht gegen eine Interpretation, die die Erfüllung der Wartefrist an die Prüfung des Nachweises koppelt, dass die Schule sich bewährt hat. 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Auslegung schließlich auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 4 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, vereinbar. Denn angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers greifen Wartefristen nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O.). Zwar dürfen sie nicht dazu führen, dass private Schulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperre für die Einrichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Die im Vergleich zu Regelungen anderer Länder moderate Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG stellt eine solche faktische Einrichtungssperre jedoch nicht dar. Sie lässt den Gründern eine überschaubare und kalkulierbare Perspektive (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG: BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Vor diesem Hintergrund kommt der hier streitigen Vorenthaltung des Zuschusses für einen Zeitraum von lediglich einem Monat ersichtlich keine verfassungsrechtliche Relevanz zu (ebenso BVerwG, Beschluss vom 04.08.1989, - 7 B113.89 -, juris, zu einem Zeitraum von weniger als vier Monaten). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 31 Beschluss vom 12. März 2015 32 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 38.417,86 festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe 19 Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf höhere Förderung im Rechnungsjahr 2011 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2012 ist insoweit nicht zu beanstanden. 20 Das beklagte Land hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für Pharmazeutisch-technische Assistenten - im Förderjahr 2011 für einen förderfähigen Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.12.2011 (Monate September bis Dezember) in Höhe von EUR 153.671,59 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung schon für den Monat August steht der Klägerin nicht zu. 21 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 29.07.2010 (GBl. S. 526) erhalten u.a. die als Ersatzschulen genehmigten Berufskollegs auf Antrag Zuschüsse des Landes. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG werden solche Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen aber erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. 22 Danach waren im August 2011 die Voraussetzungen eines Zuschussanspruchs der Klägerin noch nicht erfüllt. Unstreitig erfolgte die Aufnahme des Unterrichts an dem Berufskolleg erst Anfang September 2009. Damit war die dreijährige Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG im August 2011 noch nicht abgelaufen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 23 Mit dem Begriff „Jahre“ verwendet der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG einen Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich aus den allgemeinen Regeln zur Fristbestimmung in den §§ 187 bis 193 BGB ergibt. Nach den § 1 Abs. 1, § 31 Abs. 1 LVwVfG gelten diese Regeln für die Berechnung von Fristen, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 24 Eine Jahresfrist, für deren Beginn ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis maßgebend ist (§ 187 Abs. 1 BGB), endet nach den allgemeinen Regeln des BGB zur Fristbestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). Da das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis, die Unterrichtsaufnahme, an einem Tag Anfang September 2008 erfolgte, endete die Dreijahresfrist mithin (erst) mit Ablauf des entsprechenden Tages im September 2011. 25 Das Privatschulgesetz enthält keine entgegenstehende Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG für die Berechnung der Dreijahresfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG. Insbesondere gebietet es kein von den allgemeinen Fristbestimmungsregeln des BGB abweichendes Verständnis des Rechtsbegriffs "Jahre" etwa im Sinne von „Schul-“ oder „Unterrichtsjahre“. Der Senat geht aufgrund einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm orientierten Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber es für die Berechnung der Wartefrist bei einer Anwendung der allgemeinen Regeln des BGB belassen wollte. 26 § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG bestimmt den Beginn der Wartefrist mit der Anknüpfung an den klar feststellbaren Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts in eindeutiger Weise. Dieser Zeitpunkt deckt sich ersichtlich nicht mit dem Beginn des Schuljahres (1.8., vgl. § 26 Satz 1 SchG). Entsprechendes gilt für die Regelung der Dauer der Frist. Durch die Verwendung des Begriffs „Jahre“, ohne diese im Sinne schulrechtlicher Termini wie etwa „Schuljahre“ oder „Unterrichtsjahre“ zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er für die Bemessung der Dauer der Wartefrist die allgemeinen Regeln für anwendbar hält. Eine Verkürzung der Dauer der Wartefrist etwa auf die für drei Schuljahre erforderliche Unterrichtszeit oder die Anknüpfung an das in § 26 Satz 1 SchG definierte Schuljahr (Beginn: 1.8., Ende: 31.07. des folgenden Kalenderjahres), wie es von der Klägerin geltend gemacht wird, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Gegen eine abweichende Auslegung spricht im Übrigen die Verwendung des Partikels „erst“, mit dem die normative Aussage zur Dauer in dem Sinne verstärkt wird, als eine Förderung nicht vor dem Ablauf von drei Jahren erfolgen darf. 27 Auch die gesetzliche Systematik deutet darauf hin, dass der Privatschulgesetzgeber bewusst eine Konkretisierung der Wartefrist im Sinne von Schul- oder Unterrichtsjahren nicht vorgenommen hat. Denn in anderen rechtlichen Zusammenhängen hat er die Begriffe des „Kalenderjahres“ und des „Schuljahrs“ ausdrücklich verwendet (vgl. etwa § 18a Abs. 11 PSchG). Dies steht auch der Forderung der Klägerin entgegen, die „Jahre“ in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG wegen des sachlichen Zusammenhangs des Förderrechts mit dem materiellen (Privat)Schulrecht einheitlich als Schuljahre im Sinne des § 26 SchG zu verstehen. Hiergegen spricht zusätzlich, dass die Bestimmung des § 26 SchG für Privatschulen überhaupt nicht gilt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG sowie Ebert, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 26 SchG Rn. 2). Unabhängig davon würde die Anwendung dieser Bestimmung mit dem Zweck des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG kollidieren, eine für jede Privatschule gleichermaßen geltende Wartefrist zu begründen. Denn wie sich aus § 26 Satz 2 SchG ergibt, kann das Kultusministerium für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen des „Schuljahrs“ treffen, was insbesondere im Bereich beruflicher Schulen praktiziert wird (Ebert, a.a.O., § 26 SchG Rn. 1). Insoweit hätte eine Auslegung im Sinne der Klägerin ggf. eine uneinheitliche Bemessung der Wartefrist zur Folge. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut der § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 5 Nr. b) PSchG geltend macht, dass das Gesetz gerade keine weitere Untergliederung des jährlichen Zuschusses in Bruchteile unterhalb der 5/12-Grenze vornehme, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass § 18 Abs. 5 PSchG lediglich der Berechnung des jährlichen Zuschusses dient und insoweit die maßgeblichen Stichtage der - für die Schülerzahlen maßgeblichen - amtlichen Schulstatistik bezeichnet. Eine Aussage darüber, ab wann die zeitlichen Grundvoraussetzungen eines Förderanspruchs nach § 17 Abs. 4 PSchG gegeben sind, kann dieser Norm nicht entnommen werden. Auch bezieht sie sich ersichtlich auf den Fall, dass die Schule im gesamten Förderjahr Anspruch auf Förderung hat (Förderung im Umfang von 12/12, zusammengesetzt aus 7/12 <Vorjahr> und 5/12 <laufendes Jahr>). Dazu, wie die - hier einschlägige - erstmalige Förderung aussieht, verhält sich die Norm nicht. 28 Auch Sinn und Zweck der Wartefrist gebieten kein Verständnis im Sinne von „Schul-“ oder „Unterrichtsjahren“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Staat seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht. Wartefristen sind deshalb mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings ausdrücklich klargestellt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch die Befugnis umfasst zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht (BVerfG, a.a.O.). Dabei darf er auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind (BVerfG, a.a.O.). Von seiner Gestaltungsfreiheit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG den „Erfolgsnachweis“ allein von der Erfüllung der Wartefrist abhängig macht. Rechtstechnisch gesehen handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion: Der Nachweis, dass die Privatschule von Eltern und Schülern angenommen wird und sie auf Dauer bestehen kann, gilt bei Erfüllung der Wartefrist als geführt. Eine andere Art des Nachweises sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere erfolgt grundsätzlich keine Prüfung, ob der Schulträger mit konkreten Tatsachen belegen kann, dass die Schule dauerhaft Bestand haben wird. Anders als etwa im Fall einer Vermutungsregelung steht dem Schulträger der Nachweis einer Bewährung etwa vor Ablauf der Wartefrist nicht offen (zu einer derartigen Regelung im Sächsischen Schulrecht vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12.09.2007 - 2 B 150/07 -, juris). Indem das Gesetz keine inhaltliche Prüfung des Erfolgs einer neu gegründeten Privatschule vorsieht, sondern auch im Sinne der Verwaltungspraktikabilität vereinfachend allein auf den Ablauf der Wartefrist abstellt, geht die Argumentation der Klägerin, die Schule habe dadurch, dass über drei Schuljahre lang durchgehend unterrichtet worden sei, gezeigt, dass sie sich bewährt habe, am Inhalt der gesetzlichen Regelung vorbei. Im Übrigen belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Wartefrist auch vom Gebot einer effizienten und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln hat leiten lassen (vgl. LT-Drucks. 10/2338, S. 15). Auch dies spricht gegen eine Interpretation, die die Erfüllung der Wartefrist an die Prüfung des Nachweises koppelt, dass die Schule sich bewährt hat. 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Auslegung schließlich auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 4 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, vereinbar. Denn angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers greifen Wartefristen nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O.). Zwar dürfen sie nicht dazu führen, dass private Schulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperre für die Einrichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Die im Vergleich zu Regelungen anderer Länder moderate Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG stellt eine solche faktische Einrichtungssperre jedoch nicht dar. Sie lässt den Gründern eine überschaubare und kalkulierbare Perspektive (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG: BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Vor diesem Hintergrund kommt der hier streitigen Vorenthaltung des Zuschusses für einen Zeitraum von lediglich einem Monat ersichtlich keine verfassungsrechtliche Relevanz zu (ebenso BVerwG, Beschluss vom 04.08.1989, - 7 B113.89 -, juris, zu einem Zeitraum von weniger als vier Monaten). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 31 Beschluss vom 12. März 2015 32 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 38.417,86 festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).