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Beschluss

10 S 1586/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2014 - 5 K 1400/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 2 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 07.05.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. 3 Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, war die Fahrerlaubnisbehörde zur Abklärung von Eignungszweifeln zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung berechtigt und durfte aufgrund der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist, die Fahrerlaubnis zwingend entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wessen Eignung wegen eines Mangels nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). 4 Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Beruht die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), so hängt die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ab. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Aufforderung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 - ZfSch 2010, 356 - jeweils m.w.N.). Mit seinen diesbezüglichen, gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung gerichteten Rügen dringt der Antragsteller nicht durch. 5 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.02.2014 ihre Rechtsgrundlage in § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung nicht nur von jedenfalls gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen ist (dazu 1.), sondern entgegen dem Beschwerdevorbringen auch weitere Tatsachen Eignungszweifel begründen (dazu 2.). 6 1. Dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert, steht nach Aktenlage fest. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 -, VBlBW 2013, 391). Dies stellt der Antragsteller selbst nicht in Frage, sondern räumt gelegentlichen Cannabiskonsum ein, so etwa für den 24.12. und den 27.12.2013, also auch im nahen zeitlichen Vorfeld der Polizeikontrolle vom 29.12.2013. 7 2. Für die Frage, ob Zusatztatsachen zu dem gelegentlichen Cannabiskonsum klärungsbedürftige Eignungszweifel begründen, ist vor allem an die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anzuknüpfen. Nach dieser Vorschrift führt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht zum Ausschluss der Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust besteht . Hier bestehen weiterer Klärung bedürftige Anhaltspunkte für mangelndes Trennungsvermögen. 8 Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird zwar nicht bereits dadurch belegt, dass der Antragsteller am Abend des 29.12.2013 um 21.00 Uhr unstrittig von der Polizei als Fahrer eines Pkw angetroffen wurde und die forensisch-toxikologische Untersuchung einer um 23.46 Uhr entnommenen Blutprobe Werte von 9 Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass bei Feststellung eines Fahrer-Blutserumwertes von 10 Auszugehen ist davon, dass nach dem Vortrag des Antragstellers zwischen der letzten von ihm angegebenen Einnahme von Cannabis (27.12.2013) und der Blutentnahme um 23.46 Uhr des 29.12.2013 volle zwei Tage lagen sowie zwischen der Polizeikontrolle um 21.00 Uhr und der Blutentnahme nicht weniger als 2 Stunden 46 Minuten. Nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis wird der psychoaktive Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) nach inhalativem Konsum im Blut aber sehr schnell abgebaut. Nach der Aufnahme einer „normalen“ Einzelwirkdosis ist THC nur vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Auch nach dem Konsum höherer Dosierungen sinkt die THC-Konzentration im Blut bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb von ca. sechs Stunden nach Rauschende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml ab. Etwa nach zwölf Stunden ist THC nicht mehr bzw. nur noch mit Werten unter 0,7 ng/ml nachweisbar (vgl. zum Ganzen: Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kap. 3.12.1 Ziff. 3.1; Peter Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 105, 114; Möller u.a., Blutalkohol Vol. 43, 2006, S. 361 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 22.11.2012 - 10 S 1783/10 - und 10 S 3174/11 -, VBlBW 2013, 391; Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 28.04.2014 – 10 S 355/14; BayVGH, Beschlüsse vom 19.07.2010 - 11 CS 10.540 - juris; sowie vom 20.09.2007 - 11 CS 07.1589 - juris - jeweils mit Nachweisen aus dem medizinisch-naturwissenschaftlichen Originalschrifttum). Ungeachtet dessen, dass die Nachweisbarkeit von THC im Blut in gewissem Maße auch von den Umständen des Einzelfalles abhängt, kann deshalb nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis aber davon ausgegangen werden, dass der THC-Nachweis im Blutserum nach der Blutentnahme am späten Abend des 29.12.2013 schwerlich durch die vom Antragsteller gegenüber der Polizei angegebenen Konsumvorgänge am 27.12.2103 bzw. 24.12.2013 erklärt werden kann. Vielmehr liegt es nahe, dass es zu einem weiteren Konsumvorgang am 29.12.2013 in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt gekommen ist. Sollte der letzte Konsum vor Fahrtantritt aber tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus nach wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest zu folgern sein, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist; eine solche Akkumulation ist aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - a.a.O.). Gegebenenfalls käme eine Konsumhäufigkeit in Betracht, die im Übergangsbereich zum - nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres die Fahreignung ausschließenden - regelmäßigen Konsum läge und entsprechende Abgrenzungsfragen aufwerfen könnte. 11 Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung. Vor dem dargelegten naturwissenschaftlichen Hintergrund und der mit diesem kaum vereinbaren Vortrag des Antragstellers zu Konsumvorgängen vor der Polizeikontrolle fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Antragsteller nach den im Polizeibericht festgehaltenen, bei der Kontrolle getroffenen Feststellungen Anzeichen einer akuten Drogenbeeinflussung zeigte in Gestalt fehlender Pupillenreaktion beim Lichtreiztest und deutlichen Lidflatterns. Auch bei der 2 ¾ Stunden später durchgeführten Blutentnahme sind ausweislich des ärztlichen Blutentnahmeprotokolls noch entsprechende Anzeichen („Finger-F.-Probe unsicher“, „Händezittern“) festgestellt worden mit der abschließenden Bemerkung, dass der Untersuchte äußerlich unter Drogeneinfluss zu stehen scheine. Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Polizeibeamten seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen, verfängt demgegenüber nicht. Abgesehen davon, dass Anzeichen für Drogenbeeinflussung auch vom Arzt bei der späteren Blutentnahme noch erkannt wurden, dürfte das vom Antragsteller ins Feld geführte rigide Vorgehen der Polizeibeamten bei der Kontrolle („Schließen“ des Antragstellers und seines Beifahrers) durch den im Polizeibericht vom 08.01.2014 angesprochenen Fahndungshintergrund zu erklären sein und lässt nicht den Rückschluss auf - ggf. dienstpflichtwidrige, disziplinarrechtlich zu ahndende - Falschangaben der Polizeibeamten zu. Hinzu kommt, dass die Polizeibeamten deutlichen Marihuanageruch im kontrollierten Fahrzeug wahrgenommen und unstreitig auch eine Tüte mit Marihuana-Inhalt unter dem Beifahrersitz gefunden haben. Dies alles deutet darauf hin, dass der letzte Konsum des Antragstellers noch nicht so lange wie von ihm angegeben zurücklag, dass die psychoaktive Wirkung des THC ungeachtet der Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme noch vorhanden war und für den Zeitpunkt der Polizeikontrolle ein höherer THC-Wert als der später gemessene anzunehmen ist. Dass die Reduzierung der THC-Konzentration im Blut, im Unterschied zu Alkohol, nicht linear erfolgt, steht dem entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.02.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Senatsurteil vom 12.11.2012 - 10 S 3174/10 - a.a.O. Rn. 35, 50 m.w.N.). 12 Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich auch darauf, dass nach der Senatsrechtsprechung der gemessene THC-Wert maßgeblich sei. Dabei verkennt er, dass der Senat im Zusammenhang mit der Problematik von Messungenauigkeiten und aus diesen etwa abzuleitender Korrekturbedürfnisse ausgesprochen hat, dass insoweit Abzüge nicht geboten sind, wenn die Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie durchgeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2012, a.a.O. juris Rn. 36 ff.). Für die Frage des Vorliegens weiterer Eignungszweifel begründender Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ergibt sich aus diesen Ausführungen im vorliegenden Fall nichts zugunsten des Antragstellers. 13 Soweit der Antragsteller die Unterschreitung des für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwerts von 1,0 ng/ml ins Feld führt, ist dies im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang rechtlich unerheblich, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat. 14 Auch seine Einlassung, er sei der Behörde und den örtlichen Polizeibeamtem seit 2008 als gelegentlicher Cannabiskonsument bekannt, ohne dass er seither in diesem Zusammenhang verkehrsrechtlich auffällig geworden sei, führt schon wegen der hohen Dunkelziffer unentdeckter Verstöße und wegen der - auf Grund der Feststellungen am 29.12.2013 auch im Raum stehenden - Möglichkeit einer negativen Änderung des Drogenkonsumverhaltens in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu seinen Gunsten weiter. 15 Soweit der Antragsteller darauf abhebt, man wisse nicht, wem das im Fahrzeug gefundene Cannabis gehört habe und selbst bei Annahme seines Eigentums belege dies keinen Konsum, ist ihm zuzugestehen, dass der Besitz von Cannabis bei isolierter Betrachtung keine Rückschlüsse auf das Fehlen eines Trennungsvermögens zwischen Fahren und Cannabiskonsum rechtfertigt. Eine solche isolierte Betrachtung ist hier mit Blick auf die sonstigen Umstände, insbesondere die Ermittlung von THC im Blutserum und die festgestellten Anzeichen für Drogenbeeinflussung, aber nicht angezeigt. Der vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittene Cannabisbesitz passt vielmehr zum Gesamtbild zeitnahen Cannabiskonsums. 16 Nach allem sind die zur Debatte stehenden Umstände des Cannabiskonsums durch einen Verkehrsbezug gekennzeichnet, der auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, juris Rn. 54). 17 Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.